491. Verordnung: Kennzeichnung von Gas-Haushaltswarmwasserspeichern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die
UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet
§ 1. Gas-Haushaltswarmwasserspeicher im Sinne
dieser Verordnung sind mit Gas betriebene Geräte,
die dazu bestimmt sind, für den Haushaltsgebrauch
Wasser in einem Behälter mit einem Nenninhalt
von mindestens 30 1 und höchstens 500 1 zu erwärmen
und es während einer begrenzten Zeit zu speichern
oder warm zu halten und mit einer Vorrichtung
ausgestattet sind, die die Wassertemperatur
regelt.
§ 2. Gas-Haushaltswarmwasserspeicher dürfen
nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen
dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1
Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,
von denen mindestens je ein Exemplar in
den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur
Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben
und hat in deutscher Sprache, lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)
des Erzeugers oder Importeurs;
2. die Type des Gerätes;
3. der Nenninhalt in Liter (1);
4. die Nennwärmebelastung (Anschlußwert) in
Kilowatt (kW);
5. der Temperatureinstellbereich von ... bis ...
in °C;
6. der Energieverbrauch des vollen Speichers im
Beharrungszustand in 24 Stunden, in deren
Verlauf kein Wasser entnommen wird, in
Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle
(Wärmeverluste), wobei die Raumtemperatur
20 °C und die Speicherwassertemperatur
50 °C zu betragen hat;
7. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente
der Z 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren,
hinsichtlich des Energieverbrauchs im
Beharrungszustand unter Angabe der gemäß
Z 6 einzuhaltenden Temperaturwerte.
(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen
nach den anerkannten Regeln der Technik
ermittelt worden sein.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Gas-Haushaltswarmwasserspeicher,
die vor dem 1. Jänner
1984 importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert
worden sind.