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491_1983 AT

491. Verordnung: Kennzeichnung von Gas-Haushaltswarmwasserspeichern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Verordnung: Kennzeichnung von Gas-Haushaltswarmwasserspeichern

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet

§ 1. Gas-Haushaltswarmwasserspeicher im Sinne

dieser Verordnung sind mit Gas betriebene Geräte,

die dazu bestimmt sind, für den Haushaltsgebrauch

Wasser in einem Behälter mit einem Nenninhalt

von mindestens 30 1 und höchstens 500 1 zu erwärmen

und es während einer begrenzten Zeit zu speichern

oder warm zu halten und mit einer Vorrichtung

ausgestattet sind, die die Wassertemperatur

regelt.

§ 2. Gas-Haushaltswarmwasserspeicher dürfen

nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen

dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1

Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,

von denen mindestens je ein Exemplar in

den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur

Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben

und hat in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)

des Erzeugers oder Importeurs;

2. die Type des Gerätes;

3. der Nenninhalt in Liter (1);

4. die Nennwärmebelastung (Anschlußwert) in

Kilowatt (kW);

5. der Temperatureinstellbereich von ... bis ...

in °C;

6. der Energieverbrauch des vollen Speichers im

Beharrungszustand in 24 Stunden, in deren

Verlauf kein Wasser entnommen wird, in

Kilowattstunden (kWh) mit einer Dezimalstelle

(Wärmeverluste), wobei die Raumtemperatur

20 °C und die Speicherwassertemperatur

50 °C zu betragen hat;

7. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente

der Z 3 bis 6 angewendeten Meßverfahren,

hinsichtlich des Energieverbrauchs im

Beharrungszustand unter Angabe der gemäß

Z 6 einzuhaltenden Temperaturwerte.

(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen

nach den anerkannten Regeln der Technik

ermittelt worden sein.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Gas-Haushaltswarmwasserspeicher,

die vor dem 1. Jänner

1984 importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert

worden sind.

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