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491_1982 AT

491. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Marktgemeinde Hohenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Marktgemeinde Hohenberg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 214 Hohenberger Straße

von km 7,10 bis km 8,64 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

27. Feber 1976, BGBl. Nr. 97, bestimmten —

Abschnitt „Ortsdurchfahrt Hohenberg" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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