491_1982
AT
491. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Marktgemeinde Hohenberg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 491. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Marktgemeinde Hohenberg
1982_491_0 491. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 214 Hohenberger Straße im Bereich der Marktgemeinde Hohenberg
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 214 Hohenberger Straße
von km 7,10 bis km 8,64 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
27. Feber 1976, BGBl. Nr. 97, bestimmten —
Abschnitt „Ortsdurchfahrt Hohenberg" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.