491. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des § 34
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 330/1971, 286/1972, 335/1973,
182/1974, 228/1977, 425/1979 und 333/1981 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Die Verordnung, BGBl. Nr. 64/1974, betreffend
Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde
an andere Senate in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 98/1975,
376/1975 und 423/1980 wird wie folgt geändert
§ 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde
an den medizinisch-technischen
Schulen für
a) den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst,
b) den orthoptischen Dienst und
c) den physikotherapeutischen Dienst
an den Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenanstalten
Salzburg sowie für
d) den beschäftigungs- und arbeitstherapeutischen
Dienst an der Landes-Nervenklinik
Salzburg
werden dem Senat der Studienbeihilfenbehörde an
der Schule für den radiologisch-technischen Dienst
an den Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenanstalten
Salzburg zugewiesen."