Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
491_1975 AT

491. Bundesverfassungsgesetz: Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und über die österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Bundesverfassungsgesetz: Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und über die österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen

der Republik Österreich (Land Oberösterreich

hinsichtlich der §§ 2 bis 5 Abs. 2,

Land Salzburg hinsichtlich des § 5 Abs. 3,

des § 6 und des § 7) und der Bundesrepublik

Deutschland;

2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze

vom 29. Feber 1972;

3. Anlagen: die Anlagen zu dem in Z. 2 genannten

Vertrag.

Unbeweglichkeit nasser Grenzen

§ 2. Im Grenzabschnitt „Donau" ist die

Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den

Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit

Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im

Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und

Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen

der Donau endgültig bestimmt.

§ 3. Im Grenzabschnitt „Innwinkel" ist

die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern

verläuft, unbeweglich und durch die in den

Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit

Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im

Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und

Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen

der Gewässer endgültig bestimmt.

§ 4. Im Grenzabschnitt „I n n" ist die Staatsgrenze

unbeweglich und durch die in den Anlagen

5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit

Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im

Maßstab 1 : 10000) enthaltenen Darstellungen

und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere

Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.

§ 5. (1) Im Teil des Grenzabschnittes

„S a 1 z a c h" von der Einmündung der Salzach

in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar

Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und

durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der

Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8

(Grenzkarte im Maßstab 1 :5000) enthaltenen

Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht

auf spätere Veränderungen der Salzach

endgültig bestimmt.

(2) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach"

vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum

Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern

Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze

unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des

regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf

spätere Veränderungen der flußseitigen oberen

Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. „Mitte

des regulierten Flußbettes" ist eine ausgeglichene

fortlaufende Linie, die von den flußseitigen

oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt

ist.

(3) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach"

vom Anstoß der Landesgrenze zwischen den

Ländern Oberösterreich und Salzburg bis zur

Einmündung der Saalach ist die Staatsgrenze unbeweglich

und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Vertrages gegebene Mitte des regulierten

Flußbettes (Abs. 2 zweiter Satz) ohne

Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen

oberen Baukanten der Ufer endgültig

bestimmt.

§ 6. Im Grenzabschnitt „Saalach" ist die

Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den

Anlagen 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit

Koordinatenverzeichnis) und 10 (Grenzkarte im

Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und

Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen

der Saalach endgültig bestimmt.

§ 7. Im Grenzabschnitt „Saalach — Scheibelberg"

ist die Staatsgrenze auch dort, wo

sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und

durch die in den Anlagen 11 (Beschreibung der

Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 12

(Grenzkarte im Maßstab 1 :5000) enthaltenen

Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht

auf spätere Veränderungen der Gewässer

endgültig bestimmt.

Österreichische Delegation in der

ständigen gemischten Grenzkommission

§ 8. (1) In die im Art. 19 Abs. 1 des Vertrages

vorgesehene Grenzkommission ist je ein

Vertreter der Länder Oberösterreich, Salzburg,

Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.

(2) Zu einer Erklärung des Bevollmächtigten

der Republik Österreich im Sinne des Art. 21

Abs. 1 des Vertrages ist die Zustimmung der

anderen österreichischen Delegierten erforderlich.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 9. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt —

vorbehaltlich des zur Wirksamkeit der §§ 2

bis 5 Abs. 2 erforderlichen übereinstimmenden

Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich

und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit des §. 5

Abs. 3, des § 6 und des § 7 erforderlichen übereinstimmenden

Verfassungsgesetzes des Landes

Salzburg — in demselben Zeitpunkt in Kraft

wie der Vertrag.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Jonas

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →