491. Bundesverfassungsgesetz: Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und über die österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen
der Republik Österreich (Land Oberösterreich
hinsichtlich der §§ 2 bis 5 Abs. 2,
Land Salzburg hinsichtlich des § 5 Abs. 3,
des § 6 und des § 7) und der Bundesrepublik
Deutschland;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
vom 29. Feber 1972;
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in Z. 2 genannten
Vertrag.
Unbeweglichkeit nasser Grenzen
§ 2. Im Grenzabschnitt „Donau" ist die
Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den
Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit
Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im
Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und
Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen
der Donau endgültig bestimmt.
§ 3. Im Grenzabschnitt „Innwinkel" ist
die Staatsgrenze auch dort, wo sie in Gewässern
verläuft, unbeweglich und durch die in den
Anlagen 3 (Beschreibung der Staatsgrenze mit
Koordinatenverzeichnis) und 4 (Grenzkarte im
Maßstab 1 : 1000) enthaltenen Darstellungen und
Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen
der Gewässer endgültig bestimmt.
§ 4. Im Grenzabschnitt „I n n" ist die Staatsgrenze
unbeweglich und durch die in den Anlagen
5 (Beschreibung der Staatsgrenze mit
Koordinatenverzeichnis) und 6 (Grenzkarte im
Maßstab 1 : 10000) enthaltenen Darstellungen
und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere
Veränderungen des Inn endgültig bestimmt.
§ 5. (1) Im Teil des Grenzabschnittes
„S a 1 z a c h" von der Einmündung der Salzach
in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar
Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und
durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der
Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8
(Grenzkarte im Maßstab 1 :5000) enthaltenen
Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht
auf spätere Veränderungen der Salzach
endgültig bestimmt.
(2) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach"
vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum
Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern
Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze
unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des
regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf
spätere Veränderungen der flußseitigen oberen
Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. „Mitte
des regulierten Flußbettes" ist eine ausgeglichene
fortlaufende Linie, die von den flußseitigen
oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt
ist.
(3) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach"
vom Anstoß der Landesgrenze zwischen den
Ländern Oberösterreich und Salzburg bis zur
Einmündung der Saalach ist die Staatsgrenze unbeweglich
und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Vertrages gegebene Mitte des regulierten
Flußbettes (Abs. 2 zweiter Satz) ohne
Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen
oberen Baukanten der Ufer endgültig
bestimmt.
§ 6. Im Grenzabschnitt „Saalach" ist die
Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den
Anlagen 9 (Beschreibung der Staatsgrenze mit
Koordinatenverzeichnis) und 10 (Grenzkarte im
Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und
Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen
der Saalach endgültig bestimmt.
§ 7. Im Grenzabschnitt „Saalach — Scheibelberg"
ist die Staatsgrenze auch dort, wo
sie in Gewässern verläuft, unbeweglich und
durch die in den Anlagen 11 (Beschreibung der
Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 12
(Grenzkarte im Maßstab 1 :5000) enthaltenen
Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht
auf spätere Veränderungen der Gewässer
endgültig bestimmt.
Österreichische Delegation in der
ständigen gemischten Grenzkommission
§ 8. (1) In die im Art. 19 Abs. 1 des Vertrages
vorgesehene Grenzkommission ist je ein
Vertreter der Länder Oberösterreich, Salzburg,
Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.
(2) Zu einer Erklärung des Bevollmächtigten
der Republik Österreich im Sinne des Art. 21
Abs. 1 des Vertrages ist die Zustimmung der
anderen österreichischen Delegierten erforderlich.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 9. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt —
vorbehaltlich des zur Wirksamkeit der §§ 2
bis 5 Abs. 2 erforderlichen übereinstimmenden
Verfassungsgesetzes des Landes Oberösterreich
und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit des §. 5
Abs. 3, des § 6 und des § 7 erforderlichen übereinstimmenden
Verfassungsgesetzes des Landes
Salzburg — in demselben Zeitpunkt in Kraft
wie der Vertrag.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.
Jonas