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491_1974 AT

491. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik samt Anlagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

ITALIENISCHE BOTSCHAFT

Wien, am 24. Juli 1972

Exzellenz!

Mit Bezug auf die Notenwechsel vom

14. Oktober 1955 und vom 9. Mai 1956, die in

Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens

vom 14. März 1952 zwischen der Italienischen

Republik und der Republik Österreich zur

Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen

den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung

akademischer Grade behandeln, beehre ich

mich im Auftrage meiner Regierung folgendes

vorzuschlagen

1. Die gegenseitige Anerkennung von akademischen

Graden, die bereits Gegenstand der

Notenwechsel vom 14. Oktober 1955 und

vom 9. Mai 1956 waren und bei denen infolge

der Studienreformen in beiden Ländern keine

Änderung eingetreten ist, bleibt aufrecht.

(Siehe Abschnitt I der Anlage.)

2. Bei einigen akademischen Graden ist eine

Änderung in der Bezeichnung eingetreten,

ohne die Substanz zu berühren. Auch für diese

akademischen Grade bleibt die gegenseitige

Anerkennung aufrecht. (Siehe Abschnitt II der

Anlage.)

3. Die italienisch-österreichische Expertenkommission

hat bei einer Reihe von weiteren akademischen

Graden die volle Gleichwertigkeit

festgestellt. Diese akademischen Grade werden

ohne Zusatzprüfungen gegenseitig anerkannt.

(Siehe Abschnitt III der Anlage.)

4. Die italienisch-österreichische Expertenkommission

hat bei einer anderen Gruppe von

akademischen Graden eine weitgehende Gleichwertigkeit

festgestellt. Diese akademischen

Grade werden nach Ablegung von Zusatzprüfungen

gegenseitig anerkannt, die nach

Wahl des Anerkennungswerbers in jedem der

beiden Staaten abgelegt werden können. (Siehe

Abschnitt IV der Anlage.)

Die italienisch-österreichische Expertenkommission

hat einvernehmlich festgestellt, daß künftighin

die gegenseitige Anerkennung von in

Italien oder in Österreich erworbenen akademischen

Graden ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft

ihrer Inhaber durchgeführt werden soll.

Zum Zwecke der Anerkennung haben Personen

mit in Österreich erworbenen akademischen

Graden die erforderlichen Unterlagen den

zuständigen italienischen Behörden im Wege des

Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten

(Direzione Generale per la Cooperazione

Culturale, Scientifica e Tecnica) vorzulegen; Personen

mit in Italien erworbenen akademischen

Graden haben die erforderlichen Unterlagen dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

vorzulegen.

In Übereinstimmung mit den Anregungen des

Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden

zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen

Abkommens über die Gleichwertigkeit

der Studienzeit an den Universitäten vom

15. Dezember 1956 hat die Expertenkommission

einvernehmlich festgestellt, daß in einem der

beiden Staaten zurückgelegte Studienzeiten, die

zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten

gleichgestellten akademischen Grades führen, bei

Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll

anerkannt werden.

Die Expertenkommission hat ferner festgestellt,

daß die an einer italienischen oder an einer

österreichischen Hochschule abgelegten Prüfungen

von der zuständigen akademischen Behörde

des anderen Staates anzuerkennen sind, wenn sie

den nach den geltenden Studienordnungen vorgeschriebenen

Prüfungen gleichwertig sind. Diese

Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb

von akademischen Graden, die zwischen Italien

und Österreich noch nicht als gleichwertig anerkannt

sind.

Zum Zwecke der Gleichstellung von akademischen

Graden oder der Anerkennung von Studienzeiten

und Prüfungen müssen Personen, die

entweder in Italien oder in Österreich als ordentliche

Hörer an einer Hochschule inskribieren

wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer

höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen

Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.

Die Anlage (Liste der gegenseitig anerkannten

akademischen Grade) bildet einen integrierenden

Bestandteil dieser Note.

Sollte die Regierung der Republik Österreich

bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren,

darf ich im Auftrage meiner Regierung vorschlagen,

daß die vorliegende Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen

der Italienischen Republik und der Republik

Österreich darstellen, das sechzig Tage nach

dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden

Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen hiefür gegeben

sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Enrico Aillaud

S.E.

Dr. Rudolf Kirchschläger

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der

Republik Österreich

Wien

zuständigen italienischen Behörden im Wege des

Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten

(Direzione Generale per la Cooperazione

Culturale, Scientifica e Tecnica) vorzulegen; Personen

mit in Italien erworbenen akademischen

Graden haben die erforderlichen Unterlagen dem

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

vorzulegen.

In Übereinstimmung mit den Anregungen des

Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden

zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen

Abkommens über die Gleichwertigkeit

der Studienzeit an den Universitäten vom

15. Dezember 1956 hat die Expertenkommission

einvernehmlich festgestellt, daß in einem der

beiden Staaten zurückgelegte Studienzeiten, die

zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten

gleichgestellten akademischen Grades führen, bei

Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll

anerkannt werden.

Die Expertenkommission hat ferner festgestellt,

daß die an einer italienischen öder an einer

österreichischen Hochschule abgelegten Prüfungen

von der zuständigen akademischen Behörde

des anderen Staates anzuerkennen sind, wenn sie

den nach den geltenden Studienordnungen vorgeschriebenen

Prüfungen gleichwertig sind. Diese

Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb

von akademischen Graden, die zwischen Italien

und Österreich noch nicht als gleichwertig anerkannt

sind.

Zum Zwecke der Gleichstellung von akademischen

Graden oder der Anerkennung von Studienzeiten

und Prüfungen müssen Personen, die

entweder in Italien oder in Österreich als ordentliche

Hörer an einer Hochschule inskribieren

wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer

höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen

Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.

Die Anlage (Liste der gegenseitig anerkannten

akademischen Grade) bildet einen integrierenden

Bestandteil dieser Note.

Sollte die Regierung der Republik Österreich

bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren,

darf ich im Auftrage meiner Regierung vorschlagen,

daß die vorliegende Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen

der Italienischen Republik und der Republik

Österreich darstellen, das sechzig Tage nach

dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden

Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen hiefür gegeben

sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

ANLAGE I

AKADEMISCHE GRADE DIE BEREITS DURCH DIE NOTENWECHSEL VOM 14. OKTOBER

1955 UND VOM 9. MAI 1956 GLEICHGESTELLT WURDEN UND BEI DENEN

KEINE ÄNDERUNG IN DER BEZEICHNUNG EINGETRETEN IST

ANLAGE H

AKADEMISCHE GRADE, DIE BEREITS DURCH DIE NOTENWECHSEL VOM 14. OKTOBER

1955 UND VOM 9. MAI 1956 GLEICHGESTELLT WURDEN UND BEI DENEN

EINE ÄNDERUNG IN DER BEZEICHNUNG EINGETRETEN IST

ANLAGE III

AKADEMISCHE GRADE, DIE OHNE ZUSATZPROTUNGEN GLEICHGESTELLT

WERDEN

ANLAGE IV

AKADEMISCHE GRADE, DIE NACH ABLEGUNG VON ZUSATZPRÜFUNGEN

GLEICHGESTELLT WERDEN

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine

Regierung die in Ihrer Note enthaltenen Vorschläge

akzeptiert und daß somit Ihre Note und

diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Italienischen Republik

darstellen, das sechzig Tage nach dem Tage

in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander

mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen

Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Rudolf Kirchschläger

Seiner Exzellenz

Herrn Enrico Aillaud

a. o. und bev. Botschafter

der Italienischen Republik

Wien

Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichneten Ratifikationsurkunde sind die in den Schlußbestimmungen des Abkommens vorgesehenen

Mitteilungen am 10. Juni 1974 in Rom erfolgt; das Vertragswerk ist daher am 9. August

1974 in Kraft getreten.

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