491. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
ITALIENISCHE BOTSCHAFT
Wien, am 24. Juli 1972
Exzellenz!
Mit Bezug auf die Notenwechsel vom
14. Oktober 1955 und vom 9. Mai 1956, die in
Durchführung von Artikel 10 des Übereinkommens
vom 14. März 1952 zwischen der Italienischen
Republik und der Republik Österreich zur
Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen
den beiden Ländern die gegenseitige Anerkennung
akademischer Grade behandeln, beehre ich
mich im Auftrage meiner Regierung folgendes
vorzuschlagen
1. Die gegenseitige Anerkennung von akademischen
Graden, die bereits Gegenstand der
Notenwechsel vom 14. Oktober 1955 und
vom 9. Mai 1956 waren und bei denen infolge
der Studienreformen in beiden Ländern keine
Änderung eingetreten ist, bleibt aufrecht.
(Siehe Abschnitt I der Anlage.)
2. Bei einigen akademischen Graden ist eine
Änderung in der Bezeichnung eingetreten,
ohne die Substanz zu berühren. Auch für diese
akademischen Grade bleibt die gegenseitige
Anerkennung aufrecht. (Siehe Abschnitt II der
Anlage.)
3. Die italienisch-österreichische Expertenkommission
hat bei einer Reihe von weiteren akademischen
Graden die volle Gleichwertigkeit
festgestellt. Diese akademischen Grade werden
ohne Zusatzprüfungen gegenseitig anerkannt.
(Siehe Abschnitt III der Anlage.)
4. Die italienisch-österreichische Expertenkommission
hat bei einer anderen Gruppe von
akademischen Graden eine weitgehende Gleichwertigkeit
festgestellt. Diese akademischen
Grade werden nach Ablegung von Zusatzprüfungen
gegenseitig anerkannt, die nach
Wahl des Anerkennungswerbers in jedem der
beiden Staaten abgelegt werden können. (Siehe
Abschnitt IV der Anlage.)
Die italienisch-österreichische Expertenkommission
hat einvernehmlich festgestellt, daß künftighin
die gegenseitige Anerkennung von in
Italien oder in Österreich erworbenen akademischen
Graden ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft
ihrer Inhaber durchgeführt werden soll.
Zum Zwecke der Anerkennung haben Personen
mit in Österreich erworbenen akademischen
Graden die erforderlichen Unterlagen den
zuständigen italienischen Behörden im Wege des
Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten
(Direzione Generale per la Cooperazione
Culturale, Scientifica e Tecnica) vorzulegen; Personen
mit in Italien erworbenen akademischen
Graden haben die erforderlichen Unterlagen dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
vorzulegen.
In Übereinstimmung mit den Anregungen des
Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden
zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen
Abkommens über die Gleichwertigkeit
der Studienzeit an den Universitäten vom
15. Dezember 1956 hat die Expertenkommission
einvernehmlich festgestellt, daß in einem der
beiden Staaten zurückgelegte Studienzeiten, die
zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten
gleichgestellten akademischen Grades führen, bei
Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll
anerkannt werden.
Die Expertenkommission hat ferner festgestellt,
daß die an einer italienischen oder an einer
österreichischen Hochschule abgelegten Prüfungen
von der zuständigen akademischen Behörde
des anderen Staates anzuerkennen sind, wenn sie
den nach den geltenden Studienordnungen vorgeschriebenen
Prüfungen gleichwertig sind. Diese
Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb
von akademischen Graden, die zwischen Italien
und Österreich noch nicht als gleichwertig anerkannt
sind.
Zum Zwecke der Gleichstellung von akademischen
Graden oder der Anerkennung von Studienzeiten
und Prüfungen müssen Personen, die
entweder in Italien oder in Österreich als ordentliche
Hörer an einer Hochschule inskribieren
wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer
höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen
Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.
Die Anlage (Liste der gegenseitig anerkannten
akademischen Grade) bildet einen integrierenden
Bestandteil dieser Note.
Sollte die Regierung der Republik Österreich
bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren,
darf ich im Auftrage meiner Regierung vorschlagen,
daß die vorliegende Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen
der Italienischen Republik und der Republik
Österreich darstellen, das sechzig Tage nach
dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden
Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben
sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Enrico Aillaud
S.E.
Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der
Republik Österreich
Wien
zuständigen italienischen Behörden im Wege des
Ministeriums für die Auswärtigen Angelegenheiten
(Direzione Generale per la Cooperazione
Culturale, Scientifica e Tecnica) vorzulegen; Personen
mit in Italien erworbenen akademischen
Graden haben die erforderlichen Unterlagen dem
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
vorzulegen.
In Übereinstimmung mit den Anregungen des
Europarates, die Freizügigkeit der Studierenden
zu fördern, und im Sinne des Artikels 4 des Europäischen
Abkommens über die Gleichwertigkeit
der Studienzeit an den Universitäten vom
15. Dezember 1956 hat die Expertenkommission
einvernehmlich festgestellt, daß in einem der
beiden Staaten zurückgelegte Studienzeiten, die
zum Erwerb eines zwischen den beiden Staaten
gleichgestellten akademischen Grades führen, bei
Fortsetzung des Studiums im anderen Staat voll
anerkannt werden.
Die Expertenkommission hat ferner festgestellt,
daß die an einer italienischen öder an einer
österreichischen Hochschule abgelegten Prüfungen
von der zuständigen akademischen Behörde
des anderen Staates anzuerkennen sind, wenn sie
den nach den geltenden Studienordnungen vorgeschriebenen
Prüfungen gleichwertig sind. Diese
Bestimmung gilt auch für Studien zum Erwerb
von akademischen Graden, die zwischen Italien
und Österreich noch nicht als gleichwertig anerkannt
sind.
Zum Zwecke der Gleichstellung von akademischen
Graden oder der Anerkennung von Studienzeiten
und Prüfungen müssen Personen, die
entweder in Italien oder in Österreich als ordentliche
Hörer an einer Hochschule inskribieren
wollen, im Besitze eines Reifezeugnisses einer
höheren Lehranstalt sein, das ihnen im anderen
Staat Zutritt zum Hochschulstudium gewährt.
Die Anlage (Liste der gegenseitig anerkannten
akademischen Grade) bildet einen integrierenden
Bestandteil dieser Note.
Sollte die Regierung der Republik Österreich
bereit sein, die obigen Vorschläge zu akzeptieren,
darf ich im Auftrage meiner Regierung vorschlagen,
daß die vorliegende Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen
der Italienischen Republik und der Republik
Österreich darstellen, das sechzig Tage nach
dem Tage in Kraft tritt, an dem die beiden
Staaten einander mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben
sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
ANLAGE I
AKADEMISCHE GRADE DIE BEREITS DURCH DIE NOTENWECHSEL VOM 14. OKTOBER
1955 UND VOM 9. MAI 1956 GLEICHGESTELLT WURDEN UND BEI DENEN
KEINE ÄNDERUNG IN DER BEZEICHNUNG EINGETRETEN IST
ANLAGE H
AKADEMISCHE GRADE, DIE BEREITS DURCH DIE NOTENWECHSEL VOM 14. OKTOBER
1955 UND VOM 9. MAI 1956 GLEICHGESTELLT WURDEN UND BEI DENEN
EINE ÄNDERUNG IN DER BEZEICHNUNG EINGETRETEN IST
ANLAGE III
AKADEMISCHE GRADE, DIE OHNE ZUSATZPROTUNGEN GLEICHGESTELLT
WERDEN
ANLAGE IV
AKADEMISCHE GRADE, DIE NACH ABLEGUNG VON ZUSATZPRÜFUNGEN
GLEICHGESTELLT WERDEN
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine
Regierung die in Ihrer Note enthaltenen Vorschläge
akzeptiert und daß somit Ihre Note und
diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik
darstellen, das sechzig Tage nach dem Tage
in Kraft tritt, an dem die beiden Staaten einander
mitteilen, daß die jeweils verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Rudolf Kirchschläger
Seiner Exzellenz
Herrn Enrico Aillaud
a. o. und bev. Botschafter
der Italienischen Republik
Wien
Auf Grund der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichneten Ratifikationsurkunde sind die in den Schlußbestimmungen des Abkommens vorgesehenen
Mitteilungen am 10. Juni 1974 in Rom erfolgt; das Vertragswerk ist daher am 9. August
1974 in Kraft getreten.