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491_1973 AT

491. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich

der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des

Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1 dieses

Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung — verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe

werden die in den jeweils angeführten

Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften

festgelegt

1. Für den Lehrberuf Bäcker in der Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Buchbinder in der Anlage

2;

3. für den Lehrberuf Friedhofs-, Zier- und

Handelsgärtner in der Anlage 3;

4. für den Lehrberuf Getreidemüller in der Anlage

4;

5. für den Lehrberuf Gürtler in der Anlage 5;

6. für den Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker

in der Anlage 6;

7. für den Lehrberuf Nähmaschinenmechaniker

in der Anlage 7;

8. für den Lehrberuf Oberteilherrichter in der

Anlage 8;

9. für den Lehrberuf Siebmacher und Gitterstricker

in der Anlage 9;

10. für den Lehrberuf Zeugschmied in der Anlage

10;

11. für den Lehrberuf Zuckerbäcker in der Anlage

11.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1973 in Kraft.

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