491. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des
Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z. 1 dieses
Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung — verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe
werden die in den jeweils angeführten
Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften
festgelegt
1. Für den Lehrberuf Bäcker in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Buchbinder in der Anlage
2;
3. für den Lehrberuf Friedhofs-, Zier- und
Handelsgärtner in der Anlage 3;
4. für den Lehrberuf Getreidemüller in der Anlage
4;
5. für den Lehrberuf Gürtler in der Anlage 5;
6. für den Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker
in der Anlage 6;
7. für den Lehrberuf Nähmaschinenmechaniker
in der Anlage 7;
8. für den Lehrberuf Oberteilherrichter in der
Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Siebmacher und Gitterstricker
in der Anlage 9;
10. für den Lehrberuf Zeugschmied in der Anlage
10;
11. für den Lehrberuf Zuckerbäcker in der Anlage
11.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1973 in Kraft.