491_1972
AT
491. Verordnung: Normalkostentarif
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 491. Verordnung: Normalkostentarif
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes
vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den
Rechtsanwaltstarif wird verordnet
§ 1. Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt
für regelmäßig vorkommende Leistungen in
einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen
gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen
enthaltenen Berechnungen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
wird die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 19. Juni 1972, BGBl. Nr. 241, über
den Normalkostentarif aufgehoben.