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491_1972 AT

491. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 491. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes

vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den

Rechtsanwaltstarif wird verordnet

§ 1. Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt

für regelmäßig vorkommende Leistungen in

einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen

gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen

enthaltenen Berechnungen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1973 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

wird die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 19. Juni 1972, BGBl. Nr. 241, über

den Normalkostentarif aufgehoben.

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