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490_2002 AT

490. Verordnung: Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 490. Verordnung: Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnanlagen

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002 und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-

Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002,

wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 Z I 1, für Straßenbahnen gemäß

§ 1 Z I 2 sowie für Anschlussbahnen gemäß § 1 Z II 1 des Eisenbahngesetzes 1957.

Allgemeines

§ 2. Die in § 3 angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie

Abtragungen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung

sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

1. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren

Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,

2. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer gemäß § 15 verzeichneten

Person nach dem Stand der technischen Entwicklung ausführt,

3. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bestellt und hinzugezogen wurden,

4. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen

in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist und

5. es sich um keine Maßnahme handelt, die als integrativer Bestandteil eines Gesamtbauvorhabens

anzusehen ist.

Maßnahmen geringen Umfanges

§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges im Sinne des § 2 sind

1. alle Änderungen in und an Hoch- und Kunstbauten, wenn die statischen Verhältnisse nicht wesentlich

verändert und die Grenzzustände der Sicherheit der Baulichkeit nicht beeinträchtigt werden,

insbesondere

a) der Einbau oder die Abänderung von Wänden, der Einbau oder die Abänderung von Sanitäranlagen

oder die Errichtung oder Änderung von Telekommunikations-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,

b) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Verglasungen bei

bestehenden baulichen Anlagen sowie die Herstellung von Außenjalousien, Markisen und

dergleichen oder das Anbringen oder Ändern von Ankündigungseinrichtungen,

c) der Austausch von Fenstern gegen solche gleichen oder ähnlichen Erscheinungsbildes und die

Anbringung von Schall- und Wärmedämmung an Fassaden oder

d) der Einbau oder die Änderung von Handläufen und Rettungsnischen,

2. Erweiterung oder Änderung bestehender Eisenbahnanlagen durch kleinere Anlagen oder Anlagenteile

wie insbesondere durch

a) die Errichtung und Änderung von Terrassen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von

16 m² und einer Höhe von 3,50 m,

b) die Errichtung und Änderung von Wartehäuschen, Geräteschuppen, Fernwärmestationen,

Toilettenanlagen oder Telefonhütten, bis zu einer Grundfläche von 50 m²,

c) die Errichtung und die Änderung von Flugdächern und überdachten Stellplätzen jeweils bis zu

einer Grundfläche von 100 m² und einer Höhe von 5,00 m,

d) die Errichtung und Änderung von Beleuchtungsanlagen,

e) die Anhebung von Bahnsteigen einschließlich Maßnahmen nach lit. b und c,

f) die Errichtung oder Änderung von Antennenanlagen mit nicht mehr als zehn Meter Höhe

einschließlich eines allfälligen Antennenmastes oder

g) die Einhausung von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen bis zu einer Grundfläche von

50 m²,

3. Errichtung oder Änderung von Mauerwerken, Einfriedungen und Erdbauwerken sowie anderer

Anlagen zum Schutz von bestehenden Eisenbahnen jeweils einschließlich deren Entwässerungsanlagen

wie insbesondere

a) Wild- und Weidezäune sowie sonstige Einfriedungen,

b) Wälle und Dämme bis zu einer Höhe von 5 m,

c) Stützmauern bis zu einer Höhe von 5 m und die damit verbundenen Geländeveränderungen,

d) Anlagen zur Sicherung und Stabilisierung von Erdbauwerken oder des Bahnkörpers wie

Steinkeile oder Böschungspflaster,

e) Steinschlag- und Lawinenschutzanlagen, ausgenommen Galerien,

f) Blendschutzmaßnahmen oder

g) Anlagen zur Entwässerung des Bahnkörpers durch Drainagen, Bahngräben oder Fanggräben,

4. Aufstellung, Einbau oder Änderung von nachstehenden eisenbahntechnischen Einrichtungen

samt der Errichtung der damit im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagenteile und Tragkonstruktionen

a) Signale, die nicht in Sicherungsanlagen eingebunden sind,

b) Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen,

c) Einrichtungen zur sicheren Verwahrung von Arbeitsmitteln,

d) Lärmschutzwände bis zu einer Konstruktionshöhe von 4 m,

e) Gleiseindeckungen,

f) die Schließung von Gleislücken nach dem Abtrag von Weichen und Kreuzungen,

g) Zugvorheizanlagen,

h) elektrische Weichenheizungsanlagen,

i) Fernsteuerungen für Traktionsstromversorgungsanlagen und

j) Photovoltaikanlagen,

5. Erneuerungen am Fahrweg, soweit Lage und Höhe nur unwesentlich geändert werden,

6. nachstehende Maßnahmen zur Änderung und Verwendung von Anlagen und Flächen

a) dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz ausgenommen für gefährliche Arbeitsstoffe

im Sinne des § 40 Abs. 1 ASchG, wenn die verwendete Fläche 2000 m² nicht

übersteigt,

b) Oberflächenbefestigungen, wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m² nicht übersteigt,

sowie deren Entwässerungsanlagen und Zufahrten,

c) Errichtung von Zufahrten und Bahnbegleitwegen sowie Abschrankungen und Absperrungen,

d) nur unwesentliche Änderung der Verwendung von Teilen von Hochbauten, auch in Verbindung

mit Bauvorhaben und Maßnahmen nach Z 1,

e) Herstellung eines Randweges und

f) Errichtung von Rettungsplätzen einschließlich hiezu erforderlicher Maßnahmen nach lit. b und

c sowie nach Z 2, 3 und 4,

7. Abtragungen und

8. Errichtung und Änderung von für die Dauer der Bauausführung von Maßnahmen nach Z 1 bis 7

erforderlichen Bauprovisorien und Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden

Aufenthalt dienenden Unterstände.

Aufzeichnungspflichten

§ 4. Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen für die jeweilige

Eisenbahnanlage Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach

§ 2 hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen

beizugeben.

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