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490. Verordnung: Änderung der Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 490. Verordnung: Änderung der Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995

Auf Grund des § 3 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, und des § 2a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird

verordnet

Die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 541, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 3 lautet

„3. Planstellen für Beamte des Militärischen Dienstes der

3.1.Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen

1 bis 4,

3.2. Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh,“

2. § 1 Z 11 lautet

„11. Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2.“

3. Nach § 4 Abs. 3 wird Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten

hat.“

4. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1. das Dienstverhältnis noch provisorisch ist oder

2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3

BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde.“

5. Nach § 5 Abs. 3 wird Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten

hat.“

6. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1. das Dienstverhältnis noch provisorisch ist, wenn es sich nicht um eine Überstellung in die Verwendungsgruppe

E 2b handelt, oder

2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3

BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde.“

7. § 6 lautet

„§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Militärischen

Dienstes als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn und den

Funktionsgruppen 1 bis 7,

2. Überstellung in die Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.

(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer

Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt

1. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der

Funktionsgruppen 1 bis 7,

2. in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten

hat.

(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten

hat.

(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1. das Dienstverhältnis noch provisorisch ist, wenn es sich nicht um eine Überstellung in die Verwendungsgruppe

M BUO 2 handelt, oder

2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3

BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde.

(5) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.“

8. Nach § 10 Abs. 3 wird Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten

hat.“

9. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1. das Dienstverhältnis noch provisorisch ist oder

2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3

BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde.“

10. Am Ende des § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge

angefügt

„wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte der Allgemeinen Verwaltung gehandhabte

Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.“

11. § 12 Abs. 3 Z 5 lautet

„5. der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.“

12. Am Ende des § 13 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge

angefügt

„wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte in handwerklicher Verwendung gehandhabte

Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.“

13. § 13 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.“

14. Am Ende des § 14 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge

angefügt

„wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Wachebeamte gehandhabte Ernennungspraxis

Bedacht zu nehmen ist.“

15. § 14 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.“

16. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Berufsoffiziere als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe H 2,

2. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage für Beamte

der Verwendungsgruppe A angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit

und die bisher für Berufsoffiziere gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu

nehmen ist,

3. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage für Beamte

der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit

und die bisher für Berufsoffiziere gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu

nehmen ist.“

17. § 15 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.“

18. § 17 Abs. 1 Z 1.4 lautet

„1.4. in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 und“

19. § 17 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in

die Entlohnungsgruppe p 2 der zu überstellende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1

Z 51.1 BDG 1979 erfüllt haben muß.“

20. § 22 lautet

„§ 22. Soweit nicht eine Zustimmung im Einzelfall einzuholen war, sind dem Bundeskanzler folgende

Personalmaßnahmen mitzuteilen

1. Personalmaßnahmen nach § 1, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen

A 1, A 2, A 3, A 4, A 5, E 1, E 2a, M BO 2, M ZO 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 1, K 2,

K 3, A, B oder H 2 betreffen, und

2. Personalmaßnahmen nach

2.1. dem § 4, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen A 6 und

A 7,

2.2. dem § 5, ausgenommen die Besetzung von Planstellen

2.2.1. einer anderen Funktionsgruppe innerhalb der Verwendungsgruppe E 2a,

2.2.2. der Verwendungsgruppe E 2b,

2.3. dem § 6, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen

M BUO 2 und M ZUO 2,

2.4. dem § 11, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen K 4 bis

K 6, und

2.5. den §§ 12 bis 15.“

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