490. Verordnung: Änderung der Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, und des § 2a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird
verordnet
Die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 541, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 3 lautet
„3. Planstellen für Beamte des Militärischen Dienstes der
3.1.Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen
1 bis 4,
3.2. Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh,“
2. § 1 Z 11 lautet
„11. Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2.“
3. Nach § 4 Abs. 3 wird Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten
hat.“
4. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn
1. das Dienstverhältnis noch provisorisch ist oder
2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3
BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
3. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen wurde.“
5. Nach § 5 Abs. 3 wird Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten
hat.“
6. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn
1. das Dienstverhältnis noch provisorisch ist, wenn es sich nicht um eine Überstellung in die Verwendungsgruppe
E 2b handelt, oder
2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3
BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
3. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen wurde.“
7. § 6 lautet
„§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Militärischen
Dienstes als erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn und den
Funktionsgruppen 1 bis 7,
2. Überstellung in die Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.
(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer
Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt
1. in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der
Funktionsgruppen 1 bis 7,
2. in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten
hat.
(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten
hat.
(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn
1. das Dienstverhältnis noch provisorisch ist, wenn es sich nicht um eine Überstellung in die Verwendungsgruppe
M BUO 2 handelt, oder
2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3
BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
3. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen wurde.
(5) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.“
8. Nach § 10 Abs. 3 wird Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten
hat.“
9. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn
1. das Dienstverhältnis noch provisorisch ist oder
2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3
BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder
3. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen wurde.“
10. Am Ende des § 12 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge
angefügt
„wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte der Allgemeinen Verwaltung gehandhabte
Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.“
11. § 12 Abs. 3 Z 5 lautet
„5. der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.“
12. Am Ende des § 13 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge
angefügt
„wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte in handwerklicher Verwendung gehandhabte
Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.“
13. § 13 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.“
14. Am Ende des § 14 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge
angefügt
„wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Wachebeamte gehandhabte Ernennungspraxis
Bedacht zu nehmen ist.“
15. § 14 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.“
16. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Berufsoffiziere als erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppe H 2,
2. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage für Beamte
der Verwendungsgruppe A angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit
und die bisher für Berufsoffiziere gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu
nehmen ist,
3. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage für Beamte
der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit
und die bisher für Berufsoffiziere gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu
nehmen ist.“
17. § 15 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.“
18. § 17 Abs. 1 Z 1.4 lautet
„1.4. in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 und“
19. § 17 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in
die Entlohnungsgruppe p 2 der zu überstellende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1
Z 51.1 BDG 1979 erfüllt haben muß.“
20. § 22 lautet
„§ 22. Soweit nicht eine Zustimmung im Einzelfall einzuholen war, sind dem Bundeskanzler folgende
Personalmaßnahmen mitzuteilen
1. Personalmaßnahmen nach § 1, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen
A 1, A 2, A 3, A 4, A 5, E 1, E 2a, M BO 2, M ZO 2, M BUO 1, M ZUO 1, K 1, K 2,
K 3, A, B oder H 2 betreffen, und
2. Personalmaßnahmen nach
2.1. dem § 4, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen A 6 und
A 7,
2.2. dem § 5, ausgenommen die Besetzung von Planstellen
2.2.1. einer anderen Funktionsgruppe innerhalb der Verwendungsgruppe E 2a,
2.2.2. der Verwendungsgruppe E 2b,
2.3. dem § 6, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen
M BUO 2 und M ZUO 2,
2.4. dem § 11, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen K 4 bis
K 6, und
2.5. den §§ 12 bis 15.“