490. Verordnung: Kosmetikverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet
§ 1. Für kosmetische Mittel gemäß § 5 LMG 1975 sind von den in der Anlage 1 genannten Wirkstoffgruppen nur jene pharmakologisch wirksamen Stoffe zugelassen, die in der Anlage 2 genannt sind.
§ 2. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 für kosmetische Mittel ist gemäß Abs. 2 auf die dort genannten Anwendungsbereiche A, B und C beschränkt. Dies gilt nicht für UV-Filter.
(2) Die Anwendungsbereiche umfassen
Anwendungsbereich A: Stoffe, die bestimmungsgemäß mit Schleimhäuten in Berührung kommen.
Anwendungsbereich B: Stoffe, die bestimmungsgemäß auf der Haut verbleiben.
Anwendungsbereich C: Stoffe, die nach Anwendung wieder entfernt werden oder die zum Teil auf der Haut, den Haaren oder den Nägeln verbleiben.
(3) Ein Stoff des Anwendungsbereiches A darf, sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, unter gleichen Bedingungen auch für die Anwendungsbereiche B und C eingesetzt werden. Das gleiche gilt auch für einen Stoff des Anwendungsbereiches B hinsichtlich des Einsatzes für den Anwendungsbereich C.
§ 3. Einem kosmetischen Mittel dürfen Mischungen mehrerer Stoffe der Anlage 2 mit gleicher pharmakologischer Wirkung zugesetzt werden, sofern diese Stoffe in der vorgesehenen Mischung nicht geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen.
§ 4. (1) Die Verwendung der Stoffe der Anlage 2 gemäß § 1 ist nur bis zu den in dieser Anlage genannten Höchstmengen erlaubt, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen.
(2) Bei Mischungen gemäß § 3 dürfen von jedem einzelnen Stoff nur soviel Prozent der jeweils genannten Höchstmenge verwendet werden, daß die Summe der Prozente 100 nicht übersteigt. Dies gilt nicht für UV-Filter sowie für den in Anlage 2 Nr. 11.15 angeführten Ethylalkohol.
(3) Ein für mehrere Wirkstoffgruppen zugelassener Stoff darf einem kosmetischen Mittel nur bis zu der für eine Wirkstoffgruppe genannten Höchstmenge zugesetzt werden.
§ 5. Die mit den Stoffen der Anlage 2 hergestellten kosmetischen Mittel dürfen nur den in der Anlage 2 angeführten Zulassungsbedingungen (Anwendungsbereich, Mengen, obligatorische besondere Anwendungsbedingungen und Warnhinweise) sowie den in der Anlage 3 angeführten Reinheitskriterien entsprechend in Verkehr gebracht werden.
§ 6. Die Stoffe der Anlage 2 müssen hinsichtlich Reinheit und Zusammensetzung den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen.
§ 7 (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 534/ 1990, außer Kraft.
(2) Kosmetische Mittel (außer den in Abs. 3 und 5 genannten), die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und nicht
dieser, jedoch der Verordnung über die Zulassung von pharmakologisch wirksamen Stoffen für kosmetische Mittel (Kosmetikverordnung), BGBl. Nr. 534/1990, entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1994 in Verkehr belassen werden.
(3) Kosmetische Mittel, die folgenden befristeten UV-Filter der Anlage 2 enthalten
Nr. 6.17
dürfen bis 30. Juni 1994 in Verkehr gebracht werden.
(4) Andere Personen als der Hersteller oder Importeur dürfen vor dem 1. Juli 1994 in Verkehr
gebrachte, in Abs. 3 genannte kosmetische Mittel bis 30. Juni 1995 in Verkehr belassen.
(5) Kosmetische Mittel, die befristet zugelassene UV-Filter der Anlage 2 (ausgenommen Nr. 6.17) enthalten, dürfen bis 30. Juni 1995 in Verkehr gebracht werden.
(6) Andere Personen als der Hersteller oder Importeur dürfen vor dem 1. Juli 1995 in Verkehr gebrachte, in Absatz 5 genannte kosmetische Mittel bis 30. Juni 1996 in Verkehr belassen.