490. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung
von Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der
Fassung der Anderungsabkommen vom 21. Januar
1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die
Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Passau-Mariahilf
folgende Vereinbarung vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Passau-Mariahilf werden auf
deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinn des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— die Staatsstraße 2625 und den daneben
liegenden Gehweg auf einer Länge von
200 m beginnend an der gemeinsamen
Grenze;
— den das Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz, zu dem die nördlich und
südöstlich des Dienstgebäudes gelegenen
PKW-Parkplätze, der nordöstlich gelegene
LKW-Abstellplatz sowie die das
Dienstgebäude umgebenden Gehwege gehören;
— im Dienstgebäude alle Verbindungswege
und sanitären Anlagen sowie im Erdgeschoß
den ersten an der Südwestecke
gelegenen Raum;
b) die den österreichischen Bediensteten im
Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung
überlassenen Räume, und zwar
— im Erdgeschoß die beiden an der Südostecke
gelegenen Räume einschließlich
des dazwischen liegenden Windfangs
sowie den zweiten an der Südwestecke
gelegenen Raum;
— im Obergeschoß den unmittelbar rechts
neben dem Treppenaufgang gelegenen
Raum.
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt
die deutsch-österreichische Vereinbarung vom
13. Februar 1989 über die Errichtung vorgeschobener
deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang
Passau-Mariahilf Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1989 außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der
Antwortnote der Österreichischen Botschaft die
vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne
des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am
1. August 1990 in Kraft tritt und die schriftlich auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines
Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 12. Juli 1990
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Johanniterstraße 2
5300 Bonn 1
Österreichische Botschaft
Bonn
Zl. 42.40.23/11-A/90
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 12. Juli 1990 — 510-511.13/3 OST — zu
bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich,... (es folgt der
weitere Text der Eröffnungsnote) . . . seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine
Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des
Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und
1977 bildet, die am 1. August 1990 in Kraft tritt und
die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den
ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch
diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 12. Juli 1990
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn