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490_1990 AT

490. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 490. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf

Auswärtiges Amt

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom

14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der

Fassung der Anderungsabkommen vom 21. Januar

1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die

Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen

am Grenzübergang Passau-Mariahilf

folgende Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Passau-Mariahilf werden auf

deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinn des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Staatsstraße 2625 und den daneben

liegenden Gehweg auf einer Länge von

200 m beginnend an der gemeinsamen

Grenze;

— den das Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz, zu dem die nördlich und

südöstlich des Dienstgebäudes gelegenen

PKW-Parkplätze, der nordöstlich gelegene

LKW-Abstellplatz sowie die das

Dienstgebäude umgebenden Gehwege gehören;

— im Dienstgebäude alle Verbindungswege

und sanitären Anlagen sowie im Erdgeschoß

den ersten an der Südwestecke

gelegenen Raum;

b) die den österreichischen Bediensteten im

Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung

überlassenen Räume, und zwar

— im Erdgeschoß die beiden an der Südostecke

gelegenen Räume einschließlich

des dazwischen liegenden Windfangs

sowie den zweiten an der Südwestecke

gelegenen Raum;

— im Obergeschoß den unmittelbar rechts

neben dem Treppenaufgang gelegenen

Raum.

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt

die deutsch-österreichische Vereinbarung vom

13. Februar 1989 über die Errichtung vorgeschobener

deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang

Passau-Mariahilf Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1989 außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der

Antwortnote der Österreichischen Botschaft die

vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne

des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

1. August 1990 in Kraft tritt und die schriftlich auf

diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines

Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 12. Juli 1990

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

Johanniterstraße 2

5300 Bonn 1

Österreichische Botschaft

Bonn

Zl. 42.40.23/11-A/90

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 12. Juli 1990 — 510-511.13/3 OST — zu

bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich,... (es folgt der

weitere Text der Eröffnungsnote) . . . seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine

Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des

Abkommens vom 14. September 1955 in der

Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und

1977 bildet, die am 1. August 1990 in Kraft tritt und

die schriftlich auf diplomatischem Wege unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den

ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch

diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 12. Juli 1990

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

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