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490_1989 AT

490. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 490. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

Auf Grund des § 16 a in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung

BGBl. Nr. 461/1989 angeführten Teilnehmern

eines Grundausbildungslehrganges für Wachebeamte

der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst

gebührt während der theoretischen

Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat

eine monatliche Pauschalvergütung für den

verlängerten Dienstplan in der Höhe von 3,5 vH des

Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989

in Kraft.

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