490. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan für die Teilnehmer an der Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 a in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung
BGBl. Nr. 461/1989 angeführten Teilnehmern
eines Grundausbildungslehrganges für Wachebeamte
der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst
gebührt während der theoretischen
Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat
eine monatliche Pauschalvergütung für den
verlängerten Dienstplan in der Höhe von 3,5 vH des
Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1989
in Kraft.