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490. Verordnung: Stadterneuerungs-Verordnung 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 490. Verordnung: Stadterneuerungs-Verordnung 1987

Auf Grund des § 33 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 340/1987 wird — hinsichtlich

des § 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

Mittel

§ 1. Dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

stehen für Zwecke der Stadterneuerung

(§ 33 Abs. 1 Z 1 Stadterneuerungsgesetz)

und der Sanierung (§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3 Stadterneuerungsgesetz)

folgende Mittel zur Verfügung

1. 25 vH des gemäß § 7 des Wohnhaussanierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 483/1984, aufgebrachten

Kapitals, höchstens jedoch der

750 Millionen Schilling übersteigende Teil

dieses Kapitals,

2. Mehrerträge aus der erhöhten Tilgung gemäß

§ 33 Abs. 3 des Stadterneuerungsgesetzes in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 340/1987,

3. gemäß § 11 Abs. 3 des Startwohnungsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 340/1987 überwiesene Beträge,

4. Rückflüsse (Zinsen) aus nach dieser Verordnung

gewährten Förderungsmitteln,

5. Erträgnisse veranlagter Mittel nach Z 1 bis 4

und sonstige Zuwendungen.

Förderbare Maßnahmen

§ 2. Förderbare Maßnahmen sind

1. vorbereitende Untersuchungen, die zur

Beurteilung

a) struktureller, städtebaulicher oder sozialer

Verhältnisse und Zusammenhänge,

b) der rechtlichen, wirtschaftlichen und

technischen Durchführbarkeit geplanter

Maßnahmen der Stadt- oder Ortserneuerung

oder

c) der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit

der Sanierung einzelner Gebäude

erforderlich sind;

2. die Durchführung von Ideenwettbewerben

und die Erstellung von Gutachten im

Zusammenhang mit oder als Folge von vorbereitenden

Untersuchungen nach Z 1;

3. die Tätigkeit von Assanierungsbeauftragten

nach dem Stadterneuerungsgesetz;

4. die Einrichtung von Gebietsbetreuungen zur

Information und Beratung der betroffenen

Bevölkerung sowie zur technischen Kontrolle

der Sanierungsarbeiten;

5. die Anmietung von Räumen zur vorübergehenden

Unterbringung umzusiedelnder

Bewohner, Geschäftslokale oder Betriebe

während des hiefür unumgänglich notwendigen

Zeitraumes, längstens jedoch auf zwei

Jahre, wobei es sich jedoch nicht um die

Beschaffung von Ersatzwohnungen gemäß

§ 21 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes

handeln darf;

6. die Schaffung von Wohnstraßen und von

verkehrsberuhigten Zonen;

7. die Errichtung von Sammelgaragen;

8. die Herstellung von Anschlüssen an Fernwärmeeinrichtungen;

9. die beispielhafte Sanierung von Einzelobjekten,

sofern sie von besonderer Bedeutung für

die Stadt- oder Ortsbildpflege ist;

10. Sanierungsmaßnahmen gemäß § 33 Abs. 1

Z 2 und 3 des Stadterneuerungsgesetzes.

Förderungswerber

§ 3. Als Förderungswerber für Maßnahmen nach

§ 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes kommen

neben Gemeinden und Gemeindeverbänden

auch von Gemeinden verwaltete Fonds, die sich mit

Maßnahmen zur Stadterneuerung befassen, für

Maßnahmen nach seinen Z 2 und 3 der Eigentümer

des Gebäudes (Bauwerkes) oder der Bauberechtigte

in Betracht.

Förderungsausmaß

§ 4. (1) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 1 des

Stadterneuerungsgesetzes besteht

1. für Maßnahmen gemäß § 2 Z 1, 2 und 5 in

der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren

Beitrages bis zur vollen Höhe der Kosten,

2. für Maßnahmen gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie 6

bis 9 in der Gewährung eines einmaligen

Zuschusses zu den Zinsen in der Höhe von

15 vH der Darlehenssumme zu Darlehen, die

aus dem gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes

gewidmeten Kapital

gewährt werden.

(2) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 3 des

Stadterneuerungsgesetzes besteht in der Gewährung

eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zu

70 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahmen; die

Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 2 des Stadterneuerungsgesetzes

hingegen erfolgt in der im Abs. 1 Z 2

festgelegten Weise.

(3) Das Förderungsausmaß kann bis zu den in

den vorstehenden Absätzen festgelegten Obergrenzen

nach Art der Maßnahme und des Förderungswerbers

nach gleichen Grundsätzen abgestuft werden.

Darlehen

§ 5. (1) Bei Anträgen auf Förderung nach § 4

Abs. 1 Z 2 ist gleichzeitig mit der Vorlage der

Nachweise über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen

und der Unterlagen über die beabsichtigten

Maßnahmen und deren voraussichtliche

Kosten jene Kreditunternehmung bekanntzugeben,

über die die Auszahlung und sonstige Abwicklung

des Darlehens erfolgen soll.

(2) Darlehen können bis zur vollen Höhe der

Kosten gewährt werden. Den Tilgungsplänen ist

eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren und eine

jährliche Verzinsung von höchstens 6 vH zugrunde

zu legen.

Zusicherung

§ 6. In der schriftlichen Zusicherung können

Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die

der Sicherung des Förderungszweckes und der

sparsamen Verwendung der hiefür bestimmten Mittel

dienen.

Zuzählung der Förderungsmittel

§ 7. Zugesicherte Förderungsbeträge sind in Teilbeträgen

nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes

zuzuzählen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung

der Förderungsmittel in einem Betrag oder in

bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen

erfolgt, sowie die Vereinbarung eines

Rückbehaltes ist zulässig.

Verzugs- und Stundungszinsen

§ 8. Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds

ist bei nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,

BGBl. Nr. 130/1948, gewährten

Darlehen berechtigt,

1. von nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeträgen

für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen

in der Höhe von 3 vH über dem

jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr

zu verlangen,

2. bei Stundung Stundungszinsen in der Höhe

von 6 vH pro Jahr vorzuschreiben.

Außerkrafttreten

§ 9. Die Stadterneuerungs-Verordnung 1984,

BGBl. Nr. 528, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 158/1985 und 513/1986 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 671/1986 tritt mit dem

Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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