490. Verordnung: Stadterneuerungs-Verordnung 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 33 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 340/1987 wird — hinsichtlich
des § 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
Mittel
§ 1. Dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
stehen für Zwecke der Stadterneuerung
(§ 33 Abs. 1 Z 1 Stadterneuerungsgesetz)
und der Sanierung (§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3 Stadterneuerungsgesetz)
folgende Mittel zur Verfügung
1. 25 vH des gemäß § 7 des Wohnhaussanierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 483/1984, aufgebrachten
Kapitals, höchstens jedoch der
750 Millionen Schilling übersteigende Teil
dieses Kapitals,
2. Mehrerträge aus der erhöhten Tilgung gemäß
§ 33 Abs. 3 des Stadterneuerungsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 340/1987,
3. gemäß § 11 Abs. 3 des Startwohnungsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 340/1987 überwiesene Beträge,
4. Rückflüsse (Zinsen) aus nach dieser Verordnung
gewährten Förderungsmitteln,
5. Erträgnisse veranlagter Mittel nach Z 1 bis 4
und sonstige Zuwendungen.
Förderbare Maßnahmen
§ 2. Förderbare Maßnahmen sind
1. vorbereitende Untersuchungen, die zur
Beurteilung
a) struktureller, städtebaulicher oder sozialer
Verhältnisse und Zusammenhänge,
b) der rechtlichen, wirtschaftlichen und
technischen Durchführbarkeit geplanter
Maßnahmen der Stadt- oder Ortserneuerung
oder
c) der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
der Sanierung einzelner Gebäude
erforderlich sind;
2. die Durchführung von Ideenwettbewerben
und die Erstellung von Gutachten im
Zusammenhang mit oder als Folge von vorbereitenden
Untersuchungen nach Z 1;
3. die Tätigkeit von Assanierungsbeauftragten
nach dem Stadterneuerungsgesetz;
4. die Einrichtung von Gebietsbetreuungen zur
Information und Beratung der betroffenen
Bevölkerung sowie zur technischen Kontrolle
der Sanierungsarbeiten;
5. die Anmietung von Räumen zur vorübergehenden
Unterbringung umzusiedelnder
Bewohner, Geschäftslokale oder Betriebe
während des hiefür unumgänglich notwendigen
Zeitraumes, längstens jedoch auf zwei
Jahre, wobei es sich jedoch nicht um die
Beschaffung von Ersatzwohnungen gemäß
§ 21 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes
handeln darf;
6. die Schaffung von Wohnstraßen und von
verkehrsberuhigten Zonen;
7. die Errichtung von Sammelgaragen;
8. die Herstellung von Anschlüssen an Fernwärmeeinrichtungen;
9. die beispielhafte Sanierung von Einzelobjekten,
sofern sie von besonderer Bedeutung für
die Stadt- oder Ortsbildpflege ist;
10. Sanierungsmaßnahmen gemäß § 33 Abs. 1
Z 2 und 3 des Stadterneuerungsgesetzes.
Förderungswerber
§ 3. Als Förderungswerber für Maßnahmen nach
§ 33 Abs. 1 Z 1 des Stadterneuerungsgesetzes kommen
neben Gemeinden und Gemeindeverbänden
auch von Gemeinden verwaltete Fonds, die sich mit
Maßnahmen zur Stadterneuerung befassen, für
Maßnahmen nach seinen Z 2 und 3 der Eigentümer
des Gebäudes (Bauwerkes) oder der Bauberechtigte
in Betracht.
Förderungsausmaß
§ 4. (1) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 1 des
Stadterneuerungsgesetzes besteht
1. für Maßnahmen gemäß § 2 Z 1, 2 und 5 in
der Gewährung eines nicht-rückzahlbaren
Beitrages bis zur vollen Höhe der Kosten,
2. für Maßnahmen gemäß § 2 Z 3 und 4 sowie 6
bis 9 in der Gewährung eines einmaligen
Zuschusses zu den Zinsen in der Höhe von
15 vH der Darlehenssumme zu Darlehen, die
aus dem gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes
gewidmeten Kapital
gewährt werden.
(2) Die Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 3 des
Stadterneuerungsgesetzes besteht in der Gewährung
eines nicht-rückzahlbaren Beitrages bis zu
70 vH der Kosten der Sanierungsmaßnahmen; die
Förderung nach § 33 Abs. 1 Z 2 des Stadterneuerungsgesetzes
hingegen erfolgt in der im Abs. 1 Z 2
festgelegten Weise.
(3) Das Förderungsausmaß kann bis zu den in
den vorstehenden Absätzen festgelegten Obergrenzen
nach Art der Maßnahme und des Förderungswerbers
nach gleichen Grundsätzen abgestuft werden.
Darlehen
§ 5. (1) Bei Anträgen auf Förderung nach § 4
Abs. 1 Z 2 ist gleichzeitig mit der Vorlage der
Nachweise über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen
und der Unterlagen über die beabsichtigten
Maßnahmen und deren voraussichtliche
Kosten jene Kreditunternehmung bekanntzugeben,
über die die Auszahlung und sonstige Abwicklung
des Darlehens erfolgen soll.
(2) Darlehen können bis zur vollen Höhe der
Kosten gewährt werden. Den Tilgungsplänen ist
eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren und eine
jährliche Verzinsung von höchstens 6 vH zugrunde
zu legen.
Zusicherung
§ 6. In der schriftlichen Zusicherung können
Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die
der Sicherung des Förderungszweckes und der
sparsamen Verwendung der hiefür bestimmten Mittel
dienen.
Zuzählung der Förderungsmittel
§ 7. Zugesicherte Förderungsbeträge sind in Teilbeträgen
nach Maßgabe des Arbeitsfortschrittes
zuzuzählen. Die Vereinbarung, wonach die Zuzählung
der Förderungsmittel in einem Betrag oder in
bestimmten Teilbeträgen und in regelmäßigen Zeitabständen
erfolgt, sowie die Vereinbarung eines
Rückbehaltes ist zulässig.
Verzugs- und Stundungszinsen
§ 8. Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds
ist bei nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,
BGBl. Nr. 130/1948, gewährten
Darlehen berechtigt,
1. von nicht rechtzeitig entrichteten Tilgungsbeträgen
für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen
in der Höhe von 3 vH über dem
jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr
zu verlangen,
2. bei Stundung Stundungszinsen in der Höhe
von 6 vH pro Jahr vorzuschreiben.
Außerkrafttreten
§ 9. Die Stadterneuerungs-Verordnung 1984,
BGBl. Nr. 528, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 158/1985 und 513/1986 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 671/1986 tritt mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.