490. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 296/1984, wird wie folgt
geändert
1. Art. 10 Abs. 1 Z 13 lautet
„13. wissenschaftlicher und fachtechnischer
Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten
der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen
und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten
der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;
Denkmalschutz; Angelegenheiten
des Kultus; Volkszählungswesen sowie — unter
Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land
jegliche Statistik zu betreiben — sonstige Statistik,
soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen
Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es
sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach
ihren Zwecken über den Interessenbereich eines
Landes hinausgehen und nicht schon bisher von
den Ländern autonom verwaltet wurden;"
2. Art. 11 Abs. 5 wird aufgehoben.
3. Art. 12 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen
in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich
zu bezeichnen."
4. Art. 36 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an
allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.
Sie haben nach den näheren Bestimmungen
der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht,
auf ihr Verlangen jedesmal zu Angelegenheiten
ihres Landes gehört zu werden."
5. Art. 37 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Zu einem Beschluß des Bundesrates ist,
soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist
oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates für
einzelne Angelegenheiten nicht anders festgelegt
ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel
der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung
durch den Beschluß. Dieser Beschluß kann
nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen gefaßt werden. In der
Geschäftsordnung können auch über den inneren
Bereich des Bundesrates hinauswirkende Bestimmungen
getroffen werden, sofern dies für die Regelung
der Geschäftsbehandlung im Bundesrat erforderlich
ist. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung
eines Bundesgesetzes zu; sie ist durch den
Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen."
6. Art. 44 Abs. 2 lautet
„(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen
enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch
die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung
oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen
überdies der in Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden
Zustimmung des Bundesrates."
7. Der bisherige Art. 44 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung
3.
8. Art. 50 Abs. 3 lautet
„(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach
Abs. 1 und Abs. 2 sind Art. 42 Abs. 1 bis 4 und,
wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht
geändert oder ergänzt wird, Art. 44 Abs. 1 und 2
sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Abs. 1
gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche
Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene
Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd"
zu bezeichnen."
9. Art. 97 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen,
die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung
des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen,
nicht wieder gutzumachenden Schadens
für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird,
in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten
kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere
Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im
Einvernehmen mit einem nach dem Grundsatz der
Verhältniswahl bestellten Ausschuß des Landtages
diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde
Verordnungen treffen. Sie sind von der
Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung
zur Kenntnis zu bringen. Sobald das Hindernis
für das Zusammentreten des Landtages weggefallen
ist, ist dieser einzuberufen. Art. 18 Abs. 4 gilt
sinngemäß.
(4) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen
dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher
Bestimmungen bedeuten und
weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes,
noch eine finanzielle Belastung des Bundes,
der Bezirke oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen
der Staatsbürger, noch eine Veräußerung
von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im
Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten Angelegenheiten,
noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern
für Arbeiter und Angestellte auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand
haben."
10. Art. 100 Abs. 1 erster Satz lautet:,
Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten
aufgelöst werden; eine solche Auflösung
darf jedoch nur einmal aus dem gleichen
Anlaß verfügt werden."
11. Art. 102 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Wenn in einem Land in Angelegenheiten
der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige
Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines
offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden
Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig
wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung
des Bundes wegen höherer Gewalt dazu
nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann
an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen."
12. Art. 104 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Art. 103 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."
13. Art. 110 wird aufgehoben.
14. Art. 116 Abs. 4 wird aufgehoben.
15. Nach Art. 116 wird folgender Art. 116 a eingefügt
„Art. 116 a. (1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben
des eigenen Wirkungsbereiches können sich
Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden
zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist durch Verordnung zu
erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung
der beteiligten Gemeinden vorliegt und
die Bildung des Gemeindeverbandes
1. im Falle der Besorgung von Aufgaben der
Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten
Gemeinden als Selbstverwaltungskörper
nicht gefährdet,
2. im Falle der Besorgung von Aufgaben der
Gemeinden als Träger von Privatrechten aus
Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit im Interesse der
beteiligten Gemeinden gelegen ist.
(2) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann die
zuständige Gesetzgebung (Art. 10 bis 15) zur
Besorgung einzelner Aufgaben die Bildung von
Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf dadurch
die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper
und Verwaltungssprengel nicht gefährdet
werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden
im Wege der Vollziehung sind die beteiligten
Gemeinden vorher zu hören.
(3) Soweit Gemeindeverbände Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
besorgen sollen, ist den Verbandsangehörigen
Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die
Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes
einzuräumen.
(4) Die Landesgesetzgebung hat die Organisation
der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als
deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung,
die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen
Gemeinden zu bestehen hat, und ein
Verbandsobmann vorzusehen sind. Für Gemeindeverbände,
die durch Vereinbarung gebildet worden
sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt
und Austritt von Gemeinden sowie' über die Auflösung
des Gemeindeverbandes zu treffen.
(5) Die Zuständigkeit zur Regelung der von den
Gemeindeverbänden zu besorgenden Angelegenheiten
bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften
dieses Bundesverfassungsgesetzes."
16. Art. 117 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber
die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung
der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen."
17. Art. 118 Abs. 6 lautet
„(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
hat die Gemeinde das Recht, orts-
polizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung
zur Abwehr unmittelbar zu erwartender
oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche
Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen,
sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung
zu erklären. Solche Verordnungen
dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen
des Bundes und des Landes verstoßen."
18. Im Art. 119 a Abs. 10 entfällt die Wendung
„(Art. 116 Abs. 4)".
Artikel II
Das Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember
1929, BGBl. Nr. 393, betreffend Übergangsbestimmungen
zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle
wird wie folgt geändert
1. Art. II § 5 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Eine Neuerrichtung solcher Wachkörper oder
Änderungen ihrer Organisation sind der Bundesregierung
anzuzeigen."
2. In Art. II werden die §§ 7 und 20 aufgehoben.
Artikel III
(1) Die Landesgesetze über die Organisation der
Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116 a Abs. 4
sind spätestens bis 31. Dezember 1986 zu erlassen
und mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
(2) Nicht ausdrücklich als solche bezeichnete
Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in
Bundesgesetzen sind bis 31. Dezember 1986 gemäß
Art. 12 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu
bezeichnen.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Jänner 1985 in Kraft. Die Geschäftsordnung des
Bundesrates im Sinne des Art. 37 des Bundes-Verfassungsgesetzes,
in der Fassung des Art. I Z 5,
kann vor diesem Zeitpunkt beschlossen und kundgemacht,
jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in
Kraft gesetzt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.