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490. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 490. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 296/1984, wird wie folgt

geändert

1. Art. 10 Abs. 1 Z 13 lautet

„13. wissenschaftlicher und fachtechnischer

Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten

der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen

und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten

der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten;

Denkmalschutz; Angelegenheiten

des Kultus; Volkszählungswesen sowie — unter

Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land

jegliche Statistik zu betreiben — sonstige Statistik,

soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen

Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es

sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach

ihren Zwecken über den Interessenbereich eines

Landes hinausgehen und nicht schon bisher von

den Ländern autonom verwaltet wurden;"

2. Art. 11 Abs. 5 wird aufgehoben.

3. Art. 12 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen

in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich

zu bezeichnen."

4. Art. 36 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Landeshauptmänner sind berechtigt, an

allen Verhandlungen des Bundesrates teilzunehmen.

Sie haben nach den näheren Bestimmungen

der Geschäftsordnung des Bundesrates das Recht,

auf ihr Verlangen jedesmal zu Angelegenheiten

ihres Landes gehört zu werden."

5. Art. 37 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Zu einem Beschluß des Bundesrates ist,

soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist

oder in der Geschäftsordnung des Bundesrates für

einzelne Angelegenheiten nicht anders festgelegt

ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel

der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der

abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung

durch den Beschluß. Dieser Beschluß kann

nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit

einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen gefaßt werden. In der

Geschäftsordnung können auch über den inneren

Bereich des Bundesrates hinauswirkende Bestimmungen

getroffen werden, sofern dies für die Regelung

der Geschäftsbehandlung im Bundesrat erforderlich

ist. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung

eines Bundesgesetzes zu; sie ist durch den

Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen."

6. Art. 44 Abs. 2 lautet

„(2) Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen

enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch

die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung

oder Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen

überdies der in Anwesenheit von mindestens der

Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von

zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden

Zustimmung des Bundesrates."

7. Der bisherige Art. 44 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung

3.

8. Art. 50 Abs. 3 lautet

„(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach

Abs. 1 und Abs. 2 sind Art. 42 Abs. 1 bis 4 und,

wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht

geändert oder ergänzt wird, Art. 44 Abs. 1 und 2

sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Abs. 1

gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche

Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene

Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd"

zu bezeichnen."

9. Art. 97 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen,

die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung

des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen,

nicht wieder gutzumachenden Schadens

für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird,

in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten

kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere

Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im

Einvernehmen mit einem nach dem Grundsatz der

Verhältniswahl bestellten Ausschuß des Landtages

diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde

Verordnungen treffen. Sie sind von der

Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung

zur Kenntnis zu bringen. Sobald das Hindernis

für das Zusammentreten des Landtages weggefallen

ist, ist dieser einzuberufen. Art. 18 Abs. 4 gilt

sinngemäß.

(4) Die im Abs. 3 bezeichneten Verordnungen

dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher

Bestimmungen bedeuten und

weder eine dauernde finanzielle Belastung des Landes,

noch eine finanzielle Belastung des Bundes,

der Bezirke oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen

der Staatsbürger, noch eine Veräußerung

von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im

Art. 12 Abs. 1 Z 6 bezeichneten Angelegenheiten,

noch endlich solche in Angelegenheiten der Kammern

für Arbeiter und Angestellte auf land- und

forstwirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand

haben."

10. Art. 100 Abs. 1 erster Satz lautet:,

Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung

mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten

aufgelöst werden; eine solche Auflösung

darf jedoch nur einmal aus dem gleichen

Anlaß verfügt werden."

11. Art. 102 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Wenn in einem Land in Angelegenheiten

der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige

Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines

offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden

Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig

wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung

des Bundes wegen höherer Gewalt dazu

nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann

an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen."

12. Art. 104 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Art. 103 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."

13. Art. 110 wird aufgehoben.

14. Art. 116 Abs. 4 wird aufgehoben.

15. Nach Art. 116 wird folgender Art. 116 a eingefügt

„Art. 116 a. (1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben

des eigenen Wirkungsbereiches können sich

Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden

zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung

bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die Genehmigung ist durch Verordnung zu

erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung

der beteiligten Gemeinden vorliegt und

die Bildung des Gemeindeverbandes

1. im Falle der Besorgung von Aufgaben der

Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten

Gemeinden als Selbstverwaltungskörper

nicht gefährdet,

2. im Falle der Besorgung von Aufgaben der

Gemeinden als Träger von Privatrechten aus

Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit

und Sparsamkeit im Interesse der

beteiligten Gemeinden gelegen ist.

(2) Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann die

zuständige Gesetzgebung (Art. 10 bis 15) zur

Besorgung einzelner Aufgaben die Bildung von

Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf dadurch

die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper

und Verwaltungssprengel nicht gefährdet

werden. Bei der Bildung von Gemeindeverbänden

im Wege der Vollziehung sind die beteiligten

Gemeinden vorher zu hören.

(3) Soweit Gemeindeverbände Angelegenheiten

des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde

besorgen sollen, ist den Verbandsangehörigen

Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die

Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes

einzuräumen.

(4) Die Landesgesetzgebung hat die Organisation

der Gemeindeverbände zu regeln, wobei als

deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung,

die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen

Gemeinden zu bestehen hat, und ein

Verbandsobmann vorzusehen sind. Für Gemeindeverbände,

die durch Vereinbarung gebildet worden

sind, sind weiters Bestimmungen über den Beitritt

und Austritt von Gemeinden sowie' über die Auflösung

des Gemeindeverbandes zu treffen.

(5) Die Zuständigkeit zur Regelung der von den

Gemeindeverbänden zu besorgenden Angelegenheiten

bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften

dieses Bundesverfassungsgesetzes."

16. Art. 117 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber

die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung

der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen."

17. Art. 118 Abs. 6 lautet

„(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

hat die Gemeinde das Recht, orts-

polizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung

zur Abwehr unmittelbar zu erwartender

oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche

Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen,

sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung

zu erklären. Solche Verordnungen

dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen

des Bundes und des Landes verstoßen."

18. Im Art. 119 a Abs. 10 entfällt die Wendung

„(Art. 116 Abs. 4)".

Artikel II

Das Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember

1929, BGBl. Nr. 393, betreffend Übergangsbestimmungen

zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle

wird wie folgt geändert

1. Art. II § 5 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Eine Neuerrichtung solcher Wachkörper oder

Änderungen ihrer Organisation sind der Bundesregierung

anzuzeigen."

2. In Art. II werden die §§ 7 und 20 aufgehoben.

Artikel III

(1) Die Landesgesetze über die Organisation der

Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116 a Abs. 4

sind spätestens bis 31. Dezember 1986 zu erlassen

und mit diesem Tag in Kraft zu setzen.

(2) Nicht ausdrücklich als solche bezeichnete

Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in

Bundesgesetzen sind bis 31. Dezember 1986 gemäß

Art. 12 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu

bezeichnen.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Jänner 1985 in Kraft. Die Geschäftsordnung des

Bundesrates im Sinne des Art. 37 des Bundes-Verfassungsgesetzes,

in der Fassung des Art. I Z 5,

kann vor diesem Zeitpunkt beschlossen und kundgemacht,

jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in

Kraft gesetzt werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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