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490_1983 AT

490. Verordnung: Kennzeichnung von Gas-Haushaltsbackrohren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 490. Verordnung: Kennzeichnung von Gas-Haushaltsbackrohren

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet

§ 1. Gas-Haushaltsbackrohre im Sinne dieser

Verordnung sind mit Gas betriebene Backrohre für

den Haushaltsgebrauch, die in einem Gasherd eingebaut

sind oder eine selbständige Einheit darstellen.

§ 2. Gas-Haushaltsbackrohre dürfen nur dann

gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr

gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen

dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1

Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,

von denen mindestens je ein Exemplar in

den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur

Einsichtnahme durch Künden aufliegen muß, anzugeben

und hat in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)

des Erzeugers oder Importeurs;

2. die Type des Gerätes;

3. der Nutzinhalt des Backrohres in Kubikdezimeter

(dm³) oder Liter (l);

4. der Energieverbrauch je Stunde im Beharrungszustand

in Kilowattstunden (kWh) mit

einer Dezimalstelle, wobei die Raumtemperatur

20 °C und die Backraumtemperatur bei

Gebläse- und Umluftbackrohren 140 °C und

bei anderen Backrohren 210 °C zu betragen

hat;

5. bei pyrolytischer Reinigung die Angabe des

Energieverbrauchs in Kilowattstunden (kWh)

mit einer Dezimalstelle für einen Reinigungsvorgang;

6. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente

der Z 3 bis 5 angewendeten Meßverfahren,

hinsichtlich des Energieverbrauchs im

Beharrungszustand unter Angabe der gemäß

Z 4 einzuhaltenden Temperaturwerte.

(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen

nach den anerkannten Regeln der Technik

ermittelt worden sein.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Gas-Haushaltsbackrohre,

die vor dem 1. Jänner 1984 importiert

oder vom Erzeuger ausgeliefert worden sind.

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