490. Verordnung: Kennzeichnung von Gas-Haushaltsbackrohren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die
UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet
§ 1. Gas-Haushaltsbackrohre im Sinne dieser
Verordnung sind mit Gas betriebene Backrohre für
den Haushaltsgebrauch, die in einem Gasherd eingebaut
sind oder eine selbständige Einheit darstellen.
§ 2. Gas-Haushaltsbackrohre dürfen nur dann
gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr
gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen
dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1
Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,
von denen mindestens je ein Exemplar in
den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur
Einsichtnahme durch Künden aufliegen muß, anzugeben
und hat in deutscher Sprache, lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)
des Erzeugers oder Importeurs;
2. die Type des Gerätes;
3. der Nutzinhalt des Backrohres in Kubikdezimeter
(dm³) oder Liter (l);
4. der Energieverbrauch je Stunde im Beharrungszustand
in Kilowattstunden (kWh) mit
einer Dezimalstelle, wobei die Raumtemperatur
20 °C und die Backraumtemperatur bei
Gebläse- und Umluftbackrohren 140 °C und
bei anderen Backrohren 210 °C zu betragen
hat;
5. bei pyrolytischer Reinigung die Angabe des
Energieverbrauchs in Kilowattstunden (kWh)
mit einer Dezimalstelle für einen Reinigungsvorgang;
6. die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente
der Z 3 bis 5 angewendeten Meßverfahren,
hinsichtlich des Energieverbrauchs im
Beharrungszustand unter Angabe der gemäß
Z 4 einzuhaltenden Temperaturwerte.
(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen
nach den anerkannten Regeln der Technik
ermittelt worden sein.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Gas-Haushaltsbackrohre,
die vor dem 1. Jänner 1984 importiert
oder vom Erzeuger ausgeliefert worden sind.