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490_1981 AT

490. Europäisches Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 490. Europäisches Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des

Europarates, die dieses Übereinkommen

unterzeichnen —

im Hinblick auf die am

4. November 1950 in Rom.

unterzeichnete Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 (im folgenden

als „Konvention" bezeichnet);

in der Erwägung, daß es für

die bessere Verwirklichung der

Ziele der Konvention förderlich

ist, Personen, die an Verfahren

vor der Europäischen Kommission

für Menschenrechte (im

folgenden als „Kommission" bezeichnet)

oder dem Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte

(im folgenden als „Gerichtshof"

bezeichnet) teilnehmen,

bestimmte Privilegien und

Immunitäten zu gewähren;

in dem Wunsch, zu diesem

Zweck ein Übereinkommen zu

schließen —

haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

(1) Dieses Übereinkommen

findet auf die folgenden Personen

Anwendung

a) Prozeßbevollmächtigte der

Vertragsparteien sowie

Berater und Rechtsanwälte,

die sie unterstützen;

b) Personen, die im eigenen

Namen oder als Vertreter

eines der in Artikel 25

der Konvention genannten

Beschwerdeführer an

Verfahren teilnehmen, die

nach Artikel 25 der Konvention

vor der Kommission

eingeleitet worden

sind;

c) Rechtssanwälte oder Professoren

der Rechte, die an

Verfahren teilnehmen, um

eine der unter Buchstabe b

genannten Personen zu

unterstützen;

d) Personen, die von den

Vertretern der Kommission

zu ihrer Unterstützung

im Verfahren vor

dem Gerichtshof ausgewählt

worden sind;

e) Zeugen, Sachverständige

und andere Personen, die

auf Grund einer Aufforderung

der Kommission

oder des Gerichtshofes an

Verfahren vor der Kommission

oder dem Gerichtshof

teilnehmen.

(2) Für die Zwecke dieses

Übereinkommens beinhalten die

Begriffe „Kommission" und

„Gerichtshof" auch eine Unterkommission

oder einen Senat

oder Mitglieder eines dieser beiden

Gremien, die ihre Aufgaben

nach den Bestimmungen der

Konvention oder nach den Verfahrensordnungen

entweder der

Kommission oder des Gerichtshofs

wahrnehmen; der Begriff

„am Verfahren teilnehmen"

umfaßt auch die Abgabe von

Mitteilungen mit dem Ziel der

Einreichung einer Beschwerde

gegen einen Staat, der das Recht

auf Individualbeschwerde nach

Artikel 25 dar Konvention anerkannt

hat.

(3) Fordert das Ministerkomitee

bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben nach Artikel 32

der Konvention eine in Absatz

1 genannte Person auf, vor

dem Ministerkomitee zu erscheinen

oder ihm schriftliche Erklärungen

zu übermitteln, so findet

das Übereinkommen auf diese

Person Anwendung.

ARTIKEL 2

(1) Die in Artikel 1 Absatz 1

genannten Personen genießen

Immunität von der Gerichtsbarkeit

in bezug auf mündliche

oder schriftliche Erklärungen,

die sie gegenüber der Kommission

oder dem Gerichtshof abgeben,

sowie in bezug auf

Schriftstücke oder andere Beweismittel,

die sie der Kommission

oder dem Gerichtshof

übermitteln.

(2) Diese Immunität gilt

nicht, wenn eine Person, der

nach Absatz 1 Immunität zusteht,

außerhalb der Kommission

oder des Gerichtshofs Erklärungen,

Schriftstücke oder

Beweismittel, die sie der Kommission

oder dem Gerichtshof

übermittelt hat, ganz oder teilweise

mitteilt oder mitteilen

läßt.

ARTIKEL 3

(1) Die Vertragsparteien erkennen

das Recht der in Artikel

1 Absatz 1 genannten Personen

auf ungehinderten

schriftlichen Verkehr mit der

Kommission und dem Gerichtshof

an.

(2) Für Personen, denen die

Freiheit entzogen ist, gehört

zur Ausübung dieses Rechts insbesondere

folgendes

a) wird ihr Briefverkehr von

den zuständigen Behörden

überwacht, so müssen Absendung

und Ausfolgung

dennoch ohne übermäßige

Verzögerung und ohne

Änderung erfolgen;

b) wegen einer auf ordnungsgemäßem

Wege

übersandten Mitteilung

dieser Personen an die

Kommission oder den Ge-

richtshof dürfen gegen sie

keinerlei disziplinäre Maßnahmen

ergriffen werden;

c) diese Personen sind berechtigt,

in bezug auf eine

Beschwerde an die Kommission

oder ein daraus

entstandenes Verfahren

mit einem Rechtsanwalt,

der befugt ist, vor den

Gerichten des Staates aufzutreten,

in dem ihnen die

Freiheit entzogen ist,

schriftlich zu verkehren

und sich mit ihm zu beraten,

ohne daß ein Dritter

mithört.

(3) Bei der Anwendung der

Absätze 1 und 2 ist ein Eingriff

einer öffentlichen Behörde

nur statthaft, soweit er gesetzlich

vorgesehen und in einer

demokratischen Gesellschaft im

Interesse der nationalen Sicherheit,

zur Aufdeckung und Verfolgung

von strafbaren Handlungen

oder zum Schutze der

Gesundheit notwendig ist.

ARTIKEL 4

(1) a) Die Vertragsparteien

verpflichten sich, die in

Artikel 1 Absatz 1 genannten

Personen, deren

Anwesenheit von der

Kommission oder dem

Gerichtshof vorher gestattet

wurde, nicht zu hindern,

sich frei zu bewegen

und zu reisen, um an dem

Verfahren vor der Kommission

oder dem Gerichtshof

teilzunehmen

und danach zurückzukehren.

b) Ihre Bewegungs- und

Reisefreiheit darf nur solchen

Einschränkungen

unterworfen werden, die

gesetzlich vorgesehen und

in einer demokratischen

Gesellschaft im Interesse

der nationalen oder

öffentlichen Sicherheit, zur

Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ordnung, zur

Verhütung von strafbaren

Handlungen, zum Schutze

der Gesundheit oder Sitt-

lichkeit oder zum Schutze

der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig sind.

(2) a) Diese Personen dürfen

in Durchgangsstaaten oder

in dem Staat, in dem das

Verfahren stattfindet,

wegen Handlungen oder

Verurteilungen aus der

Zeit vor Beginn ihrer

Reise weder verfolgt noch

in Haft genommen noch

einer sonstigen Einschränkung

ihrer persönlichen

Freiheit unterworfen werden.

b) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung

oder Ratifizierung dieses

Übereinkommens erklären,

daß dieser Absatz auf

ihre eigenen Staatsangehörigen

keine Anwendung

findet. Eine solche Erklärung

kann jederzeit durch

eine an den Generalsekretär

des Europarats

gerichtete Notifikation

zurückgenommen werden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten

sich, jeder Person die

Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet

zu gestatten, die ihre Reise dort

angetreten hat.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind

nicht mehr anwendbar, wenn

der Betreffende innerhalb von

fünfzehn aufeinanderfolgenden

Tagen, nachdem seine Anwesenheit

von der Kommission oder

dem Gerichtshof nicht mehr für

notwendig erachtet wurde, die

Möglichkeit hatte, in das Land

zurückzukehren, in dem er seine

Reise angetreten hatte.

(5) Bei einem Zusammentreffen

von Verpflichtungen einer

Vertragspartei nach Absatz 2

und Verpflichtungen, die sich

für sie aus einem Übereinkommen

des Europarats oder aus

einem Auslieferungs- oder anderen

Vertrag über die Rechtshilfe

in Strafsachen mit anderen Vertragsparteien

ergeben, geht Absatz

2 vor.

ARTIKEL 5

(1) Immunitäten und Erleichterungen

werden den in Artikel

1 Absatz 1 genannten Personen

ausschließlich zu dem

Zweck gewährt, ihnen die Redefreiheit

und Unabhängigkeit zu

sichern, die für die Wahrnehmung

ihrer Funktionen, Aufgaben

oder Pflichten oder für die

Ausübung ihrer Rechte gegenüber

der Kommission oder dem

Gerichtshof erforderlich sind.

(2) a) Nur die Kommission

oder gegebenenfalls der

Gerichtshof sind zuständig,

die in Artikel 2 Absatz

1 vorgesehene

Immunität ganz oder teilweise

aufzuheben; sie

haben nicht nur das

Recht, sondern auch die

Pflicht, die Immunität in

allen Fällen aufzuheben,

in denen sie nach ihrer

Auffassung den Gang der

Rechtspflege behindern

würde und in denen die

gänzliche oder teilweise

Aufhebung den in Absatz

1 bezeichneten Zweck

nicht beeinträchtigen

würde.

b) Die Immunität kann von

der Kommission oder dem

Gerichtshof von Amts wegen

oder auf Grund eines

an den Generalsekretär

des Europarats gerichteten

Antrags einer Vertragspartei

oder einer beteiligten

Person aufgehoben

werden.

c) Entscheidungen, welche

die Immunität aufheben

oder die Aufhebung ablehnen,

sind zu begründen.

(3) Bescheinigt eine Vertragspartei,

daß die Aufhebung der

in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen

Immunität für ein Verfahren

wegen eines Verstoßes

gegen die nationale Sicherheit

erforderlich ist, so heben die

Kommission oder der Gerichtshof

die Immunität in dem in

der Bescheinigung angegebenen

Umfang auf.

(4) Wird eine Tatsache bekannt,

die ihrem Wesen nach

geeignet wäre, einen maßgeblichen

Einfluß auszuüben, und

die dem Antragsteller zu der

Zeit unbekannt war, als die

Entscheidung erging, mit der

die Aufhebung der Immunität

abgelehnt wurde, so kann er

bei der Kommission oder bei

dem Gerichtshof einen neuen

Antrag stellen.

ARTIKEL 6

Keine Bestimmung dieses

Übereinkommens darf als Einschränkung

oder Aufhebung der

Verpflichtungen ausgelegt werden,

welche die Vertragsparteien

auf Grund der Konvention

übernommen haben.

ARTIKEL 7

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarats zur Unterzeichnung

auf; sie können Vertragsparteien

werden, indem sie es

a) ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder der Annahme

unterzeichnen oder

b) vorbehaltlich der Ratifikation

oder der Annahme

unterzeichnen und später

ratifizieren oder annehmen.

(2) Die Ratifikations- oder

Annahmeurkunden werden

beim Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

ARTIKEL 8

(1) Dieses Übereinkommen

tritt einen Monat nach dem

Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten

des Europarats nach

Artikel 7 Vertragsparteien des

Übereinkommens geworden

sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat,

der das Übereinkommen später

ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder der Annahme unterzeichnet

oder der es ratifiziert oder

annimmt, tritt es einen Monat

nach der Unterzeichnung oder

nach der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Annahmeurkunde

in Kraft.

ARTIKEL 9

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung oder bei

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Annahmeurkunde

einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die

dieses Übereinkommen Anwendung

findet.

(2) Jede Vertragspartei kann

bei der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- oder Annahmeurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung dieses Übereinkommen

auf jedes weitere in der

Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet

erstrecken, dessen internationale

Beziehungen sie wahrnimmt

oder für das sie Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte

Hoheitsgebiet nach Maßgabe des

Artikels 10 zurückgenommen

werden.

ARTIKEL 10

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach dem Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

wirksam. Sie bewirkt nicht

die Entlassung der betreffenden

Vertragspartei aus etwaigen

Verpflichtungen, die aus diesem

Übereinkommen gegenüber

einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten

Person erwachsen sind.

ARTIKEL 11

Der Generalsekretär des

Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rates

a) jede Unterzeichnung ohne

Vorbehalt der Ratifikation

oder Annahme;

b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich

der Ratifikation

oder Annahme;

c) jede Hinterlegung einer

Ratifikations- oder Annahmeurkunde;

d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach seinem

Artikel 8;

e) jede nach Artikel 4 Absatz

2 und Artikel 9 Absätze

2 und 3 eingegangene

Erklärung;

f) jede Notifikation, mit der

eine Erklärung nach Artikel

4 Absatz 2 zurückgenommen

wird, und jede

nach Artikel 10 eingegangene

Notifikation sowie

den Zeitpunkt, zu dem die

Kündigung wirksam wird.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig befugten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London

am 6. Mai 1969 in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Text gleichermaßen

authentisch ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des

Europarats hinterlegt wird. Der

Generalsekretär des Europarats

übermittelt allen Unterzeichnerstaaten

beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. Juli 1981 beim Generalsekretär des Europarates hinterleg; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 am 18. August 1981 für Österreich in Kraft getreten.

Nach eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande (einschließlich

Surinam und Niederländische Antillen), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, das Vereinigte

Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey, Guernsey und der Insel Man)

und Zypern Vertragsparteien des Übereinkommens.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte

erklärt und Erklärungen abgegeben

Bundesrepublik Deutschland

I. Vorbehalte

1. Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 des Art. 3 des Übereinkommens ist ein über Art. 3

Abs. 3 hinausgehender Eingriff einer öffentlichen Behörde unter der Voraussetzung statthaft, daß er

gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhüllung einer strafbaren Handlung

notwendig ist.

2. Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens äst nicht auf Deutsche im Sinne

des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

II. Erklärung

Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner Regierung, daß dieses Übereinkommen mit

Wirkung von dem Tag, am dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für

das Land Berlin gilt.

Italien

(Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a findet auf italienische Staatsangehörige keine Anwendung.

Schweiz

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Bestimmungen des Art. 4 des Übereinkommens

nicht auf Schweizer Bürger anwendbar sind, die in der Schweiz wiegen eines schweren Verbrechens

gegen den Staat, gegen die nationale Verteidigung oder die Verteidigungskraft des Landes beschuldigt

werden oder verurteilt worden sind.

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