490. Europäisches Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des
Europarates, die dieses Übereinkommen
unterzeichnen —
im Hinblick auf die am
4. November 1950 in Rom.
unterzeichnete Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 (im folgenden
als „Konvention" bezeichnet);
in der Erwägung, daß es für
die bessere Verwirklichung der
Ziele der Konvention förderlich
ist, Personen, die an Verfahren
vor der Europäischen Kommission
für Menschenrechte (im
folgenden als „Kommission" bezeichnet)
oder dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
(im folgenden als „Gerichtshof"
bezeichnet) teilnehmen,
bestimmte Privilegien und
Immunitäten zu gewähren;
in dem Wunsch, zu diesem
Zweck ein Übereinkommen zu
schließen —
haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
(1) Dieses Übereinkommen
findet auf die folgenden Personen
Anwendung
a) Prozeßbevollmächtigte der
Vertragsparteien sowie
Berater und Rechtsanwälte,
die sie unterstützen;
b) Personen, die im eigenen
Namen oder als Vertreter
eines der in Artikel 25
der Konvention genannten
Beschwerdeführer an
Verfahren teilnehmen, die
nach Artikel 25 der Konvention
vor der Kommission
eingeleitet worden
sind;
c) Rechtssanwälte oder Professoren
der Rechte, die an
Verfahren teilnehmen, um
eine der unter Buchstabe b
genannten Personen zu
unterstützen;
d) Personen, die von den
Vertretern der Kommission
zu ihrer Unterstützung
im Verfahren vor
dem Gerichtshof ausgewählt
worden sind;
e) Zeugen, Sachverständige
und andere Personen, die
auf Grund einer Aufforderung
der Kommission
oder des Gerichtshofes an
Verfahren vor der Kommission
oder dem Gerichtshof
teilnehmen.
(2) Für die Zwecke dieses
Übereinkommens beinhalten die
Begriffe „Kommission" und
„Gerichtshof" auch eine Unterkommission
oder einen Senat
oder Mitglieder eines dieser beiden
Gremien, die ihre Aufgaben
nach den Bestimmungen der
Konvention oder nach den Verfahrensordnungen
entweder der
Kommission oder des Gerichtshofs
wahrnehmen; der Begriff
„am Verfahren teilnehmen"
umfaßt auch die Abgabe von
Mitteilungen mit dem Ziel der
Einreichung einer Beschwerde
gegen einen Staat, der das Recht
auf Individualbeschwerde nach
Artikel 25 dar Konvention anerkannt
hat.
(3) Fordert das Ministerkomitee
bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben nach Artikel 32
der Konvention eine in Absatz
1 genannte Person auf, vor
dem Ministerkomitee zu erscheinen
oder ihm schriftliche Erklärungen
zu übermitteln, so findet
das Übereinkommen auf diese
Person Anwendung.
ARTIKEL 2
(1) Die in Artikel 1 Absatz 1
genannten Personen genießen
Immunität von der Gerichtsbarkeit
in bezug auf mündliche
oder schriftliche Erklärungen,
die sie gegenüber der Kommission
oder dem Gerichtshof abgeben,
sowie in bezug auf
Schriftstücke oder andere Beweismittel,
die sie der Kommission
oder dem Gerichtshof
übermitteln.
(2) Diese Immunität gilt
nicht, wenn eine Person, der
nach Absatz 1 Immunität zusteht,
außerhalb der Kommission
oder des Gerichtshofs Erklärungen,
Schriftstücke oder
Beweismittel, die sie der Kommission
oder dem Gerichtshof
übermittelt hat, ganz oder teilweise
mitteilt oder mitteilen
läßt.
ARTIKEL 3
(1) Die Vertragsparteien erkennen
das Recht der in Artikel
1 Absatz 1 genannten Personen
auf ungehinderten
schriftlichen Verkehr mit der
Kommission und dem Gerichtshof
an.
(2) Für Personen, denen die
Freiheit entzogen ist, gehört
zur Ausübung dieses Rechts insbesondere
folgendes
a) wird ihr Briefverkehr von
den zuständigen Behörden
überwacht, so müssen Absendung
und Ausfolgung
dennoch ohne übermäßige
Verzögerung und ohne
Änderung erfolgen;
b) wegen einer auf ordnungsgemäßem
Wege
übersandten Mitteilung
dieser Personen an die
Kommission oder den Ge-
richtshof dürfen gegen sie
keinerlei disziplinäre Maßnahmen
ergriffen werden;
c) diese Personen sind berechtigt,
in bezug auf eine
Beschwerde an die Kommission
oder ein daraus
entstandenes Verfahren
mit einem Rechtsanwalt,
der befugt ist, vor den
Gerichten des Staates aufzutreten,
in dem ihnen die
Freiheit entzogen ist,
schriftlich zu verkehren
und sich mit ihm zu beraten,
ohne daß ein Dritter
mithört.
(3) Bei der Anwendung der
Absätze 1 und 2 ist ein Eingriff
einer öffentlichen Behörde
nur statthaft, soweit er gesetzlich
vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft im
Interesse der nationalen Sicherheit,
zur Aufdeckung und Verfolgung
von strafbaren Handlungen
oder zum Schutze der
Gesundheit notwendig ist.
ARTIKEL 4
(1) a) Die Vertragsparteien
verpflichten sich, die in
Artikel 1 Absatz 1 genannten
Personen, deren
Anwesenheit von der
Kommission oder dem
Gerichtshof vorher gestattet
wurde, nicht zu hindern,
sich frei zu bewegen
und zu reisen, um an dem
Verfahren vor der Kommission
oder dem Gerichtshof
teilzunehmen
und danach zurückzukehren.
b) Ihre Bewegungs- und
Reisefreiheit darf nur solchen
Einschränkungen
unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und
in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse
der nationalen oder
öffentlichen Sicherheit, zur
Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung, zur
Verhütung von strafbaren
Handlungen, zum Schutze
der Gesundheit oder Sitt-
lichkeit oder zum Schutze
der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind.
(2) a) Diese Personen dürfen
in Durchgangsstaaten oder
in dem Staat, in dem das
Verfahren stattfindet,
wegen Handlungen oder
Verurteilungen aus der
Zeit vor Beginn ihrer
Reise weder verfolgt noch
in Haft genommen noch
einer sonstigen Einschränkung
ihrer persönlichen
Freiheit unterworfen werden.
b) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung
oder Ratifizierung dieses
Übereinkommens erklären,
daß dieser Absatz auf
ihre eigenen Staatsangehörigen
keine Anwendung
findet. Eine solche Erklärung
kann jederzeit durch
eine an den Generalsekretär
des Europarats
gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten
sich, jeder Person die
Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet
zu gestatten, die ihre Reise dort
angetreten hat.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind
nicht mehr anwendbar, wenn
der Betreffende innerhalb von
fünfzehn aufeinanderfolgenden
Tagen, nachdem seine Anwesenheit
von der Kommission oder
dem Gerichtshof nicht mehr für
notwendig erachtet wurde, die
Möglichkeit hatte, in das Land
zurückzukehren, in dem er seine
Reise angetreten hatte.
(5) Bei einem Zusammentreffen
von Verpflichtungen einer
Vertragspartei nach Absatz 2
und Verpflichtungen, die sich
für sie aus einem Übereinkommen
des Europarats oder aus
einem Auslieferungs- oder anderen
Vertrag über die Rechtshilfe
in Strafsachen mit anderen Vertragsparteien
ergeben, geht Absatz
2 vor.
ARTIKEL 5
(1) Immunitäten und Erleichterungen
werden den in Artikel
1 Absatz 1 genannten Personen
ausschließlich zu dem
Zweck gewährt, ihnen die Redefreiheit
und Unabhängigkeit zu
sichern, die für die Wahrnehmung
ihrer Funktionen, Aufgaben
oder Pflichten oder für die
Ausübung ihrer Rechte gegenüber
der Kommission oder dem
Gerichtshof erforderlich sind.
(2) a) Nur die Kommission
oder gegebenenfalls der
Gerichtshof sind zuständig,
die in Artikel 2 Absatz
1 vorgesehene
Immunität ganz oder teilweise
aufzuheben; sie
haben nicht nur das
Recht, sondern auch die
Pflicht, die Immunität in
allen Fällen aufzuheben,
in denen sie nach ihrer
Auffassung den Gang der
Rechtspflege behindern
würde und in denen die
gänzliche oder teilweise
Aufhebung den in Absatz
1 bezeichneten Zweck
nicht beeinträchtigen
würde.
b) Die Immunität kann von
der Kommission oder dem
Gerichtshof von Amts wegen
oder auf Grund eines
an den Generalsekretär
des Europarats gerichteten
Antrags einer Vertragspartei
oder einer beteiligten
Person aufgehoben
werden.
c) Entscheidungen, welche
die Immunität aufheben
oder die Aufhebung ablehnen,
sind zu begründen.
(3) Bescheinigt eine Vertragspartei,
daß die Aufhebung der
in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen
Immunität für ein Verfahren
wegen eines Verstoßes
gegen die nationale Sicherheit
erforderlich ist, so heben die
Kommission oder der Gerichtshof
die Immunität in dem in
der Bescheinigung angegebenen
Umfang auf.
(4) Wird eine Tatsache bekannt,
die ihrem Wesen nach
geeignet wäre, einen maßgeblichen
Einfluß auszuüben, und
die dem Antragsteller zu der
Zeit unbekannt war, als die
Entscheidung erging, mit der
die Aufhebung der Immunität
abgelehnt wurde, so kann er
bei der Kommission oder bei
dem Gerichtshof einen neuen
Antrag stellen.
ARTIKEL 6
Keine Bestimmung dieses
Übereinkommens darf als Einschränkung
oder Aufhebung der
Verpflichtungen ausgelegt werden,
welche die Vertragsparteien
auf Grund der Konvention
übernommen haben.
ARTIKEL 7
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats zur Unterzeichnung
auf; sie können Vertragsparteien
werden, indem sie es
a) ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder der Annahme
unterzeichnen oder
b) vorbehaltlich der Ratifikation
oder der Annahme
unterzeichnen und später
ratifizieren oder annehmen.
(2) Die Ratifikations- oder
Annahmeurkunden werden
beim Generalsekretär des
Europarats hinterlegt.
ARTIKEL 8
(1) Dieses Übereinkommen
tritt einen Monat nach dem
Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten
des Europarats nach
Artikel 7 Vertragsparteien des
Übereinkommens geworden
sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat,
der das Übereinkommen später
ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder der Annahme unterzeichnet
oder der es ratifiziert oder
annimmt, tritt es einen Monat
nach der Unterzeichnung oder
nach der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Annahmeurkunde
in Kraft.
ARTIKEL 9
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung oder bei
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Annahmeurkunde
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die
dieses Übereinkommen Anwendung
findet.
(2) Jede Vertragspartei kann
bei der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- oder Annahmeurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung dieses Übereinkommen
auf jedes weitere in der
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
erstrecken, dessen internationale
Beziehungen sie wahrnimmt
oder für das sie Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte
Hoheitsgebiet nach Maßgabe des
Artikels 10 zurückgenommen
werden.
ARTIKEL 10
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach dem Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
wirksam. Sie bewirkt nicht
die Entlassung der betreffenden
Vertragspartei aus etwaigen
Verpflichtungen, die aus diesem
Übereinkommen gegenüber
einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Person erwachsen sind.
ARTIKEL 11
Der Generalsekretär des
Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates
a) jede Unterzeichnung ohne
Vorbehalt der Ratifikation
oder Annahme;
b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich
der Ratifikation
oder Annahme;
c) jede Hinterlegung einer
Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach seinem
Artikel 8;
e) jede nach Artikel 4 Absatz
2 und Artikel 9 Absätze
2 und 3 eingegangene
Erklärung;
f) jede Notifikation, mit der
eine Erklärung nach Artikel
4 Absatz 2 zurückgenommen
wird, und jede
nach Artikel 10 eingegangene
Notifikation sowie
den Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung wirksam wird.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig befugten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London
am 6. Mai 1969 in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Text gleichermaßen
authentisch ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des
Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten
beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 17. Juli 1981 beim Generalsekretär des Europarates hinterleg; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 am 18. August 1981 für Österreich in Kraft getreten.
Nach eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande (einschließlich
Surinam und Niederländische Antillen), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, das Vereinigte
Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey, Guernsey und der Insel Man)
und Zypern Vertragsparteien des Übereinkommens.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte
erklärt und Erklärungen abgegeben
Bundesrepublik Deutschland
I. Vorbehalte
1. Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 des Art. 3 des Übereinkommens ist ein über Art. 3
Abs. 3 hinausgehender Eingriff einer öffentlichen Behörde unter der Voraussetzung statthaft, daß er
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhüllung einer strafbaren Handlung
notwendig ist.
2. Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens äst nicht auf Deutsche im Sinne
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
II. Erklärung
Der Ständige Vertreter erklärt im Namen seiner Regierung, daß dieses Übereinkommen mit
Wirkung von dem Tag, am dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für
das Land Berlin gilt.
Italien
(Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a findet auf italienische Staatsangehörige keine Anwendung.
Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Bestimmungen des Art. 4 des Übereinkommens
nicht auf Schweizer Bürger anwendbar sind, die in der Schweiz wiegen eines schweren Verbrechens
gegen den Staat, gegen die nationale Verteidigung oder die Verteidigungskraft des Landes beschuldigt
werden oder verurteilt worden sind.