Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
490_1980 AT

490. Verordnung: 11. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 490. Verordnung: 11. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem

Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes verordnet

Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Verfassungsgerichtshofes die im

§ 2 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben. Dies gilt für die

im § 2 Abs. 1 Z 4 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben nur insoweit, als es sich hiebei

um Geldentschädigungen nach den §'§ 4 und 5

des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, handelt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →