490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat
1. dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über
die gemeinsame Staatsgrenze, dessen Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2
verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen 1 bis 12 die verfassungsmäßige
Genehmigung erteilt;
2. beschlossen, daß gemäß Art. 49 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Kundmachung
der Anlagen 1 bis 12 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972 dadurch zu erfolgen hat, daß
sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar
a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies
b) die Anlagen 1 bis 8 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,
c) die Anlagen 1 bis 6 beim Vermessungsamt Schärding,
d) die Anlagen 5 und 6 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis,
e) die Anlagen 6 bis 8 beim Vermessungsamt Braunau am Inn,
f) die Anlagen 9 bis 12 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt
Salzburg und
g) die Anlagen 11 und 12 bei den Vermessungsämtern St. Johann im Pongau und Zell am See.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den
beiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit
im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln,
sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen
Vertrag abzuschließen.
Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Dr. Rudolf Kirchschläger
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
den ao. und bev. Botschafter Dr. Hans Schirmer
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
ABSCHNITT I
Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
ist in acht Grenzabschnitte geteilt, die sich
erstrecken
Grenzabschnitt „Dreieckmark—Dandlbachmündung"
Sektion I: vom Dreiländergrenzzeichen nächst
dem Plöckenstein (Dreieckmark) bis zur
Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt;
Sektion II: von der Wasserscheide bei Hinterschiffel/
Kohlstatt bis zur Einmündung des
Osterbaches in den Rannafluß bei Oberkappel;
Sektion III: von der Einmündung des Osterbaches
in den Rannafluß bei Oberkappel bis
zur Einmündung des Dandlbaches in die
Donau;
Grenzabschnitt „Donau"
von der Einmündung des Dandlbaches in die
Donau donauaufwärts bis zum Kräutelstein
an der Donau;
Grenzabschnitt „Innwinkel"
vom Kräutelstein an der Donau über Haibach
bis zum Bergkeller am Inn;
Grenzabschnitt „Inn"
vom Bergkeller am Inn innaufwärts bis zur
Einmündung der Salzach in den Inn;
Grenzabschnitt „Salzach"
von der Einmündung der Salzach in den Inn
salzachaufwärts bis zur Einmündung der
Saalach in die Salzach;
Grenzabschnitt „Saalach"
von der Einmündung der Saalach in die Salzach
saalachaufwärts bis zum Schnitt mit der
Geraden zwischen den Grenzrichtungssteinen
B 1 und KKÖG 1;
Grenzabschnitt „Saalach—Scheibelberg"
von diesem Schnittpunkt bis zum Scheibelberg;
Grenzabschnitt „Scheibelberg—Bodensee"
Sektion I: vom Scheibelberg bis zum Abstoß
der trockenen Grenze vom Inn an der Straße
Kufstein—Kiefersfelden;
Sektion II: von diesem Abstoß bis zur Mitte
des Lech beim Entenstein;
Sektion III: von diesem Punkt im Lech bis zur
Einmündung der Leiblach in den Bodensee.
(2) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch
diesen Vertrag nicht berührt.
Artikel 2
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird
bestimmt
1. im Grenzabschnitt „Donau" durch die Beschreibung
der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis
(Anlage 1) und die Grenzkarte im
Maßstab 1 : 2500 (Anlage 2 — zehn Kartenblätter);
2. im Grenzabschnitt „Innwinkel" durch die Beschreibung
der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis
(Anlage 3) und die Grenzkarte im
Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 — vierzehn
Kartenblätter);
3. im Grenzabschnitt „Inn" durch die Beschreibung
der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis
(Anlage 5) und die Grenzkarte im
Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 6 — neun Kartenblätter);
4. im Grenzabschnitt „Salzach"
a) von der Einmündung der Salzach in den
Inn salzachaufwärts bis zum Grenzrichtungssteinpaar
Nr. 45 durch die Beschreibung
der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis
(Anlage 7) und die
Grenzkarte im Maßstab 1 :5000 (Anlage
8 — vier Kartenblätter);
b) vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis
zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 durch
die Mitte des Wasserlaufes;
c) vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis
zur Einmündung der Saalach durch die
Mitte des regulierten Flußbettes;
5. im Grenzabschnitt „Saalach" durch die Beschreibung
der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis
(Anlage 9) und die Grenzkarte im
Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10 — neun Kartenblätter);
6. im Grenzabschnitt „Saalach—Scheibelberg"
durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit
Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und die
Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12 —
vierundfünfzig Kartenblätter);
(2) Die Vertragsstaaten sehen vor,
1. für den Grenzabschnitt „Dreieckmark—Dandlbachmündung"
die hinsichtlich des Verlaufes
der Staatsgrenze geltende Regelung durch einen
neuen Vertrag zu ersetzen, dem ein für diesen
Grenzabschnitt noch zu erstellendes Grenzurkundenwerk
beizugeben ist,
2. für die Teile des Grenzabschnittes „Salzach"
vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum
Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 und von dort
bis zur Einmündung der Saalach ein Grenzurkundenwerk
einvernehmlich zu erstellen,
3. für den Grenzabschnitt „Scheibelberg—Bodensee"
das geltende Grenzurkundenwerk einvernehmlich
zu erneuern.
(3) Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen
der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen
und Grenzkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf
zu erstellen waren, bilden als Grenzurkundenwerke
Bestandteile dieses Vertrages.
Artikel 3
(1) „Mitte des Wasserlaufes" im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe b und des
Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 ist eine ausgeglichene,
fortlaufende Linie, die von beiden Uferrändern
des Wasserlaufes, bei dessen Verästelung von
beiden Uferrändern des Hauptarmes, gleich weit
entfernt ist. Als Hauptarm gilt der Arm des
Wasserlaufes, der bei Mittelwasser die größte
Durchlaufmenge aufweist. Läßt sich der Uferrand
eines nicht regulierten Ufers nicht sicher
erkennen, so gilt als Uferrand die Begrenzungslinie
des Ufergeländes mit ständiger Vegetation.
Ist ständige Vegetation nicht vorhanden, so gilt
als Uferrand die Benetzungslinie bei Mittelwasser.
Ist auch diese nicht feststellbar, so bestimmt
sich der Uferrand nach sonstigen natürlichen
Merkmalen (Uferböschung, Hangfüßen und dergleichen).
Ist nur eines der beiden Ufer reguliert,
so ist der Uferrand am regulierten Ufer
in der horizontalen Höhe des Uferrandes des
nicht regulierten Ufers anzunehmen. Bei beiderseits
regulierten Ufern gelten die flußseitigen
oberen Baukanten der Ufer als Uferränder.
(2) „Mitte des regulierten Flußbettes" im Sinne
des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe c
ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von
den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer
gleich weit entfernt ist.
Artikel 4
(1) In den Grenzabschnitten „Donau", „Inn"
und in dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4
Buchstabe a erwähnten Teil des Grenzabschnittes
„Salzach" sowie im Grenzabschnitt „Saalach" ist
die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in
den Grenzurkundenwerken enthaltenen Darstellungen
und Beschreibungen ohne Rücksicht
auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig
bestimmt. Gleiches gilt für die Staatsgrenze
in den Grenzabschnitten „Innwinkel" und
„Saalach—Scheibelberg", soweit sie dort in Gewässern
verläuft.
(2) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach" vom
Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Einmündung
der Saalach ist die Staatsgrenze ohne Rücksicht
auf spätere Veränderungen der nach
Artikel 3 Absatz 2 maßgeblichen Baukanten unbeweglich.
(3) Soweit in den Grenzabschnitten „Dreieckmark
—Dandlbachmündung" und „Scheibelberg—
Bodensee" die Staatsgrenze durch die Mitte eines
Wasserlaufes bestimmt wird, folgt sie dieser bei
allmählichen natürlichen Veränderungen des
Wasserlaufes. Gleiches gilt für den Teil des
Grenzabschnittes „Salzach" zwischen den Grenzrichtungssteinpaaren
Nr. 45 und Nr. 44.
Artikel 5
(1) Durch die Staatsgrenze werden die Hoheitsgebiete
der beiden Vertragsstaaten sowohl auf der
Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im
Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander
abgegrenzt.
(2) Dieser Grundsatz gilt insbesondere für den
Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen
Bauten und Anlagen jeder Art.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Gewässer,
in denen die Staatsgrenze verläuft, soweit
wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht
entgegenstehen, nach Möglichkeit in der Lage zu
erhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Vertrages gegeben ist.
(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz
1 wird die gemeinsame Nutzung dieser
Gewässer durch beide Vertragsstaaten nicht berührt.
ABSCHNITT II
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 7
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets
deutlich erkennbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten
sich, die zu diesem Zweck notwendigen
Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages
instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
Artikel 8
(1) Jeder Vertragsstaat stellt für die Vermessung
und Vermarkung auf seine Kosten die
erforderlichen Vermessungsfachleute und das vermessungstechnische
Hilfspersonal zur Verfügung.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze
1 und 3 und des Artikels 9 stellen die
Arbeitskräfte, die neben dem vermessungstechnischen
Hilfspersonal noch benötigt werden,
sowie die erforderlichen Materialien, Fahrzeuge
und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte
und dergleichen) auf eigene Kosten
zur Verfügung
die Republik Österreich für
den Grenzabschnitt „Dreieckmark—Dandlbachmündung",
den Grenzabschnitt „Donau" ohne das linke
Ufer der Donau,
das rechte Ufer des Inns im Grenzabschnitt
„Inn",
das rechte Ufer der Salzach im Grenzabschnitt
„Salzach",
den Grenzabschnitt „Saalach" ohne das linke
Ufer der Saalach,
den zwischen der Saalach und dem Grenzpunkt
Nr. (einschließlich) auf dem
Hohen Göll liegenden Teil des Grenzabschnittes
„Saalach—Scheibelberg" und die
Sektionen I und II des Grenzabschnittes
„Scheibelberg—Bodensee";
die Bundesrepublik Deutschland für
das linke Ufer der Donau im Grenzabschnitt
„Donau",
den Grenzabschnitt „Innwinkel",
den Grenzabschnitt „Inn" ohne das rechte
Ufer des Inns,
den Grenzabschnitt „Salzach" ohne das rechte
Ufer der Salzach,
das linke Ufer der Saalach im Grenzabschnitt
„Saalach",
den zwischen dem Grenzpunkt Nr.
(ausschließlich) auf dem Hohen Göll und
dem Scheibelberg liegenden Teil des Grenzabschnittes
„Saalach—Scheibelberg" und die
Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg
—Bodensee".
(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann
einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies
aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
erforderlich ist. Hierbei ist ein Ausgleich
der beiderseitigen Leistungen anzustreben.
Artikel 9
(1) Hat ein Staatsangehöriger eines der beiden
Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder
vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet
einer etwaigen Haftung des Schädigers
oder eines anderen Dritten, die gesamten
Kosten der Instandsetzung oder der Erneuerung.
Soweit der nach Satz 1 zur Kostentragung verpflichtete
Vertragsstaat Zahlungen für die
Instandsetzung oder die Erneuerung des Grenzzeichens
leistet, gehen Ansprüche, die dem anderen
Vertragsstaat wegen der Beschädigung oder
der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den
Schädiger oder einen anderen Dritten zustehen,
auf ihn über.
(2) Werden Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten
infolge baulicher Arbeiten notwendig,
so stehen den Vertragsstaaten Ersatzansprüche
gegen den Bauherrn zu, soweit nicht ein anderer
Dritter innerstaatlich zur Kostentragung verpflichtet
ist.
Artikel 10
(1) Die Vertragsstaaten werden alle zehn Jahre
gemeinsam die Grenzzeichen überprüfen und die
Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.
(2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung
der Grenzzeichen soll spätestens zwei Jahre nach
Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.
Artikel 11
(1) Wenn es die deutliche Erkennbarkeit der
Staatsgrenze erfordert, werden auch außerhalb
der gemeinsamen periodischen Überprüfungen
der Grenzzeichen die entsprechenden Vermessungs-
und Vermarkungsmaßnahmen getroffen
werden.
(2) Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen
versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten
auch außerhalb der gemeinsamen
periodischen Überprüfungen die Lage dieses
Grenzzeichens überprüfen und erforderlichenfalls
das Grenzzeichen auf die richtige Stelle setzen.
(3) Hat ein Wasserlauf, in dem oder in dessen
Nähe die Staatsgrenze verläuft, seine Lage
wesentlich verändert, so kann jeder Vertragsstaat
verlangen, daß der örtliche Grenzverlauf
in dieser Strecke neu festgelegt und in Niederschriften
und Feldskizzen beschrieben wird.
Artikel 12
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, ober-
und unterirdischen Bauten und Anlagen, die an
oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, und die
an solchen Grundstücken, Bauten und Anlagen
sonst Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die
zur Vermessung und Vermarkung erforderlichen
Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen
oder das Anbringen von Grenz- und von
Vermessungszeichen, zu dulden.
(2) Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten
sind unter möglichster Schonung bestehender
öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen.
Die nach Absatz 1 Verpflichteten sind über
den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Entschädigungsansprüche der im Absatz 1
genannten Personen richten sich nach dem Recht
des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die
Grundstücke, Bauten und Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche
gegen den anderen Vertragsstaat
sind ausgeschlossen.
Artikel 13
Wird es erforderlich, das Dreiländergrenzzeichen
nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) zu
erneuern, so werden sich die Vertragsstaaten
gemeinsam bemühen, das Einvernehmen mit dem
beteiligten dritten Staat herzustellen.
Artikel 14
(1) Die für die Vermessung der Staatsgrenze
notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte
sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten,
auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen.
Liegt ein solcher Punkt auf der Staatsgrenze, so
gilt für die Instandhaltung die Regelung des
Artikels 8.
(2) Wenn ein für die Vermessung der Staatsgrenze
notwendiger Triangulierungs- oder Polygonpunkt
erstmals von einem Vertragsstaat bestimmt
wurde, der nach Absatz 1 nicht zu seiner
Instandhaltung verpflichtet ist, werden die für
die Instandhaltung erforderlichen Vermessungsunterlagen,
dem anderen Vertragsstaat zur Verfügung
gestellt.
(3) Die für die Vermessung der Staatsgrenze
notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte
dürfen im gleichen Maße von den Personen
benützt werden, die von den Vertragsstaaten
mit der Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze
betraut sind.
ABSCHNITT III
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer
Sichtbarkeit
Artikel 15
Die Vertragsstaaten werden durch geeignete
Maßnahmen die Grenzzeichen, die Vermessungsmarken
und die sonstigen der Bezeichnung der
Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung,
Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige
Benützung schützen.
Artikel 16
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür
zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles
der Staatsgrenze ein Streifen von 1 m Breite
und um jedes neben die Staatsgrenze gesetzte
Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis
mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern
freigehalten wird; dies gilt auch für andere
Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen
beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf
Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können in besonderen Fällen Ausnahmen
vom Absatz 1 zulassen, wenn und solange dadurch
die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt
wird. Vor einer solchen Entscheidung
ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates
zu hören; zu diesem Zweck können die
Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung
treten.
(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
der an der Staatsgrenze liegenden
Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu
den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht
zu behindern.
(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von
Maßnahmen nach Absatz 1 richten sich nach dem
Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet
die Grundstücke liegen. Entschädigungsansprüche
gegen den anderen Vertragsstaat sind
ausgeschlossen.
Artikel 17
(1) Auf den im Artikel 16 Absatz 1 erwähnten
Gebietsteilen dürfen künftig keinerlei Bauten,
Einfriedungen oder sonstige Anlagen errichtet
werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die dem
öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder
der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen
aller Art, die die Staatsgrenze in einem
Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können, unbeschadet der Regelung des
Artikels 9 Absatz 2, in besonderen Fällen weitere
Ausnahmen vom Absatz 1 Satz 1 zulassen,
wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit
der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor
einer solchen Entscheidung ist die zuständige
Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören;
zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden
unmittelbar miteinander in Verbindung
treten.
Artikel 18
Auf der Staatsgrenze dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen
nicht errichtet werden. Bei
anstoßenden Eigentumsgrenzen dürfen Eigentumsgrenzzeichen
nur so gesetzt werden, daß
sie mindestens 3 m von der Staatsgrenze entfernt
sind.
ABSCHNITT IV
Grenzkommission
Artikel 19
(1) Die Vertragsstaaten bestellen zur Durchführung
der in Artikel 7, Artikel 10 Absatz 1
und Artikel 11 erwähnten Aufgaben eine ständige
gemischte Grenzkommission (im folgenden Kommission
genannt).
(2) Die Kommission hat insbesondere
1. die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu
überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige
Stelle zu setzen;
2. schiefstehende oder eingesunkene Grenzzeichen
aufzurichten oder zu heben;
3. die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen
erkennbar zu erhalten;
4. beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder
zu erneuern;
5. fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
6. bei nicht genügend sichtbarem Verlauf der
Staatsgrenze zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
7. wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte
Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte
umzuändern und umgekehrt;
8. gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu
versetzen;
9. den Verlauf der Staatsgrenze auf Brücken, in
Tunneln und an Stellen, wo die Staatsgrenze
Eisenbahnbrücken oder Straßen schneidet,
sowie bei Bedarf bei Bergbauen und an sonstigen
Bauten und Anlagen zu vermarken.
(3) Die Kommission ist nicht ermächtigt, den
Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.
Artikel 20
(1) Die Kommission besteht aus einem Bevollmächtigten
der Republik Österreich und einem
Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland.
Jeder Vertragsstaat kann weitere Delegierte
entsenden. Die Gesamtzahl der Mitglieder jeder
Delegation darf sieben nicht überschreiten. Jeder
Vertragsstaat benennt dem anderen Vertragsstaat
seinen Bevollmächtigten und dessen Stellvertreter
sowie die weiteren Delegierten und
deren Stellvertreter. Bei Bedarf können von
jeder Delegation Experten und Hilfskräfte beigezogen
werden.
(2) Die beiden Bevollmächtigten sind berechtigt,
unmittelbar miteinander in Verbindung zu
treten.
(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner
Delegation einschließlich der Kosten der von ihm
beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige
im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission
entstehende Kosten werden, soweit dieser
Vertrag nichts anderes bestimmt oder die Kommission
nichts anderes beschließt, von den Vertragsstaaten
je zur Hälfte getragen.
Artikel 21
(1) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen
in Form von Beschlüssen. Zu einem Beschluß
ist die Übereinstimmung der beiden Bevollmächtigten
erforderlich. Beschlüsse der Kommission
werden verbindlich, sobald die Bevollmächtigten
schriftlich erklärt haben, daß die innerstaatlichen
Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese Erklärung
soll binnen zwei Monaten erfolgen.
(2) Kann sich die Kommission nicht einigen,
so hat sie unter Darlegung des Sachverhaltes und
der unterschiedlichen Auffassungen den Regierungen
der Vertragsstaaten zu berichten. Die
Vertragsstaaten werden bezüglich der strittigen
Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung
anstreben.
Artikel 22
Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gemischte technische Gruppen und bestimmt
deren Anzahl und Zusammensetzung nach
Umfang und Art der zu erledigenden Arbeiten.
Die Zusammensetzung soll paritätisch sein.
Artikel 23
(1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan
sowie die Art der Durchführung der Vermessung
und der Vermarkung der Staatsgrenze; sie trifft
auch die Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz
3.
(2) Die Kommission ist ermächtigt, soweit notwendig,
in bezug auf Form, Ausmaß und Material
der Grenzzeichen von den in den Grenzurkundenwerken
enthaltenen Angaben abzuweichen.
Artikel 24
(1) Über jede Ergänzung, Änderung oder Erneuerung
der Vermarkung der Staatsgrenze oder
Feststellung fehlerhafter Vermessungsergebnisse
sind Niederschriften in zwei Ausfertigungen aufzunehmen
und erforderlichenfalls Feldskizzen anzuschließen.
(2) Niederschriften und Feldskizzen der
gemischten technischen Gruppen bedürfen der
Genehmigung durch die Kommission.
(3) Die Kommission hat nach Abschluß jeder
periodischen Überprüfung der Grenzzeichen die
im Absatz 1 erwähnten Maßnahmen und die
koordinatenmäßige Neubestimmung unvermarkter
Punkte der Staatsgrenze auf zweckentsprechende
Weise zusammenfassend festzuhalten.
Gleiches gilt für solche Maßnahmen und
Neubestimmungen, die zwischen dem 1. Mai
1969 und dem Inkrafttreten dieses Vertrages
einvernehmlich durchgeführt worden sind.
(4) Für die Herstellung und die Vervielfältigung
der zusätzlichen Feldskizzen sowie für
die Tätigkeit der Kommission nach Absatz 3 gilt
Artikel 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Artikel 25
(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder
Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es
selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten
im diplomatischen Wege verlangt.
(2) Die Kommission tritt, wenn nicht etwas
anderes vereinbart" ist, zu ihren Tagungen
wechselweise auf dem Hoheitsgebiet eines der
beiden Vertragsstaaten zusammen.
Artikel 26
(1) Die Tagungen werden vom Bevollmächtigten
des Vertragsstaates geleitet, auf dessen
Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen
werden von den Bevollmächtigten
einvernehmlich geleitet.
(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung
ist eine Niederschrift in zwei Ausfertigungen
zu verfassen. Diese sind von den Bevollmächtigten
zu unterzeichnen.
Artikel 27
Die in den Artikeln 8 und 20 erwähnten Personen
dürfen die Staatsgrenze frei begehen und
überall überschreiten, soweit es zur Ausübung
ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Sie müssen sich
auf Verlangen durch einen mit einem Lichtbild
versehenen Dienstausweis oder, wenn sie einen
solchen nicht besitzen, durch einen gültigen Reisepaß
oder Personalausweis über ihre Person ausweisen.
Sie müssen außerdem einen schriftlichen
Dienstauftrag ihrer zuständigen Dienststelle mit
sich führen und auf Verlangen vorweisen.
Artikel 28
Soweit Aufgaben der Kommission bei Bergbauen
durchgeführt werden, sind die Anordnungen
des Betriebsleiters des Bergbaues betreffend
die Einhaltung der bergpolizeilichen Vorschriften
und Verfügungen zu beachten. Als Vermessungsfachleute,
vermessungstechnisches Hilfspersonal
und als Arbeitskräfte dürfen nur Personen verwendet
werden, die über die besonderen mit
ihren Aufgaben oder ihrem Arbeitsbereich im
Bergbau verbundenen Gefahren und deren Abwehr
unterwiesen worden sind. An Orten mit
gesundheitsgefährdender Staubentwicklung und
unter Tage dürfen überdies nur Personen verwendet
werden, die nach dem Zeugnis eines mit
den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertrauten
Arztes dazu tauglich sind. Es dürfen nur solche
Materialien, Fahrzeuge und Geräte benützt
werden, die für die Verwendung im Bergbau
geeignet sind. Vor Durchführung von Aufgaben
bei Bergbauen ist die zuständige Bergbehörde
zu verständigen.
ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 29
Die Entwürfe für die im Artikel 2 Absatz 2
erwähnten Grenzurkundenwerke sind von der
Kommission auszuarbeiten. Hierbei ist ein Ausgleich
der beiderseitigen Leistungen anzustreben.
Artikel 30
(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben befreit
sind Materialien, die aus dem Zollgebiet des einen
Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen
Vertragsstaates verbracht und für Arbeiten im
Rahmen dieses Vertrages verwendet werden. Das
nicht verbrauchte Material ist in das Zollgebiet
des Vertragsstaates, aus dem es eingeführt wurde,
zurückzubringen.
(2) Unter der Voraussetzung der. Wiederausfuhr
sind von Ein- und Ausgangsabgaben
sowie von der Leistung einer Sicherheit befreit
Fahrzeuge, Werkzeuge, Geräte, Instrumente,
Apparate, Maschinen und dergleichen, die aus
dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das
Zollgebiet des anderen Vertragsstaates für
Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages verbracht
werden. Diese Gegenstände sind spätestens innerhalb
eines Monats nach Beendigung der Arbeiten
in das Zollgebiet des Vertragsstaates, aus dem sie
eingeführt wurden, zurückzubringen. Für nicht
rückgeführte Waren sind Abgaben zu entrichten,
es sei denn, die Rückführung ist wegen völliger
Abnützung oder Untergang der Waren unterblieben.
(3) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses
Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie
alle anderen anläßlich der Wareneinfuhr und der
Warenausfuhr zu erhebenden Steuern und Gebühren,
jedoch nicht Gebühren für besondere
Dienstleistungen. Andere Belastungen, die anläßlich
der Wareneinfuhr oder der Warenausfuhr
erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben
behandelt. Die Kraftfahrzeugsteuer, die
Beförderungssteuer und die Straßengüterverkehrssteuer
sind keine Ein- und Ausgangsabgaben.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten
Waren, die im Rahmen dieses Vertrages verwendet
werden, sind von Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen befreit.
(5) Die Vertragsstaaten sichern einander alle im
Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften
zulässigen zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen
für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der für
die Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages
benötigten Waren zu. Zollamtliche Befunde sind
nur auszustellen, wenn dies aus Gründen der
Zollüberwachung erforderlich ist.
Artikel 31
(1) Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder
der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb
eines Streifens von je 50 m beiderseits der
Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb
eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze
Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen
oder ausgebeutet werden, so werden die Vertragsstaaten
gemeinsam die Maßnahmen treffen,
die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung
zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten im Rahmen
des Betriebes des im Grenzabschnitt Saalach—
Scheibelberg liegenden Salzbergbaues am Dürrnberg
(Artikel 14 und 15 der Salinenkonvention
vom 18. März 1829 in der Fassung des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Freistaat Bayern vom 25. März 1957). Von
solchen Arbeiten hat die Salinenverwaltung
Hallein die Kommission rechtzeitig zu unterrichten.
Artikel 32
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
und die Anwendung dieses Vertrages
sollen durch die Regierungen der Vertragsstaaten
beigelegt werden.
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf
diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie
auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten
einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen,
der von den Regierungen der Vertragsstaaten
zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb
von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von
drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine
Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß
er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht
unterbreiten will.
(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den
Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte bitten, die erforderlichen
Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident
die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten
oder ist er aus einem anderen
Grunde verhindert, so soll der Vizepräsident
die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der
Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der
beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert,
so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied
des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit
eines der beiden Vertragsstaaten
besitzt, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind
bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten
des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie
seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem
Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie
die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten
zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen
regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten
werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen
Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen in
entsprechender Anwendung der zwischen den
beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen
über die Rechtshilfe in Zivil- und
Handelssachen leisten.
Artikel 33
Die Abschnitte I und V mit Ausnahme der
Artikel 29, 30 und 31 sind unkündbar. Die
übrigen Bestimmungen können nach Ablauf von
zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei
Jahren schriftlich gekündigt werden.
Artikel 34
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages
verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden
Bestimmungen älterer Verträge, insbesondere
1. des österreichisch-bayerischen Staatsvertrages
vom 30. September 1818 über Berichtigung der
Grenzen zwischen Österreich und Bayern,
2. des österreichisch-bayerischen Vertrages vom
24. Dezember 1820, die Richtung der nassen
Grenzen an den Flüssen Saale (jetzt: Saalach)
und Salzach betreffend,
3. des österreichisch-bayerischen Grenzberichtigungsvertrages
vom 30. Januar 1844 und des
Schlußprotokolls vom 16. September 1909 zum
Ergänzungsvertrag vom 15. Mai 1909,
4. des österreichisch-bayerischen Staatsvertrages
vom 2. Dezember 1851 über einige Territorial-
und Grenzverhältnisse,
5. des österreichisch-bayerischen Regierungsübereinkommens
vom 10. September 1858 über die
Regulierung und Behandlung des Innflusses
von der Vereinigung mit der Salzach bei
Rothenbuch bis zur Ausmündung in die Donau
bei Passau,
ihre Gültigkeit.
(2) Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig,
daß — vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 — durch
die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Grenzurkundenwerke
die bei Inkrafttreten dieses Vertrages
geltende Staatsgrenze nicht geändert werden
soll. Sofern Abweichungen eines dieser
Grenzurkundenwerke von der bei Inkrafttreten
dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt
werden, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen
mit dem Ziel einer entsprechenden
Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.
Artikel 35
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 36
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des
dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden
folgenden Kalendermonats in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 29. Feber 1972,
in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Rudolf Kirchschläger
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schirmer
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundsminister für
Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom
Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juli 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt
gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 am 1. Oktober 1975 in Kraft.