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490_1975 AT

490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze

Der Nationalrat hat

1. dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über

die gemeinsame Staatsgrenze, dessen Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2

verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Anlagen 1 bis 12 die verfassungsmäßige

Genehmigung erteilt;

2. beschlossen, daß gemäß Art. 49 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Kundmachung

der Anlagen 1 bis 12 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze vom 29. Feber 1972 dadurch zu erfolgen hat, daß

sie zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt werden, und zwar

a) alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und überdies

b) die Anlagen 1 bis 8 beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung,

c) die Anlagen 1 bis 6 beim Vermessungsamt Schärding,

d) die Anlagen 5 und 6 beim Vermessungsamt Ried im Innkreis,

e) die Anlagen 6 bis 8 beim Vermessungsamt Braunau am Inn,

f) die Anlagen 9 bis 12 beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Vermessungsamt

Salzburg und

g) die Anlagen 11 und 12 bei den Vermessungsämtern St. Johann im Pongau und Zell am See.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den

beiden Staaten sichtbar zu erhalten und die damit

im Zusammenhang stehenden Fragen zu regeln,

sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen

Vertrag abzuschließen.

Sie haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Dr. Rudolf Kirchschläger

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

den ao. und bev. Botschafter Dr. Hans Schirmer

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

ABSCHNITT I

Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 1

(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

ist in acht Grenzabschnitte geteilt, die sich

erstrecken

Grenzabschnitt „Dreieckmark—Dandlbachmündung"

Sektion I: vom Dreiländergrenzzeichen nächst

dem Plöckenstein (Dreieckmark) bis zur

Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt;

Sektion II: von der Wasserscheide bei Hinterschiffel/

Kohlstatt bis zur Einmündung des

Osterbaches in den Rannafluß bei Oberkappel;

Sektion III: von der Einmündung des Osterbaches

in den Rannafluß bei Oberkappel bis

zur Einmündung des Dandlbaches in die

Donau;

Grenzabschnitt „Donau"

von der Einmündung des Dandlbaches in die

Donau donauaufwärts bis zum Kräutelstein

an der Donau;

Grenzabschnitt „Innwinkel"

vom Kräutelstein an der Donau über Haibach

bis zum Bergkeller am Inn;

Grenzabschnitt „Inn"

vom Bergkeller am Inn innaufwärts bis zur

Einmündung der Salzach in den Inn;

Grenzabschnitt „Salzach"

von der Einmündung der Salzach in den Inn

salzachaufwärts bis zur Einmündung der

Saalach in die Salzach;

Grenzabschnitt „Saalach"

von der Einmündung der Saalach in die Salzach

saalachaufwärts bis zum Schnitt mit der

Geraden zwischen den Grenzrichtungssteinen

B 1 und KKÖG 1;

Grenzabschnitt „Saalach—Scheibelberg"

von diesem Schnittpunkt bis zum Scheibelberg;

Grenzabschnitt „Scheibelberg—Bodensee"

Sektion I: vom Scheibelberg bis zum Abstoß

der trockenen Grenze vom Inn an der Straße

Kufstein—Kiefersfelden;

Sektion II: von diesem Abstoß bis zur Mitte

des Lech beim Entenstein;

Sektion III: von diesem Punkt im Lech bis zur

Einmündung der Leiblach in den Bodensee.

(2) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch

diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 2

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird

bestimmt

1. im Grenzabschnitt „Donau" durch die Beschreibung

der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis

(Anlage 1) und die Grenzkarte im

Maßstab 1 : 2500 (Anlage 2 — zehn Kartenblätter);

2. im Grenzabschnitt „Innwinkel" durch die Beschreibung

der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis

(Anlage 3) und die Grenzkarte im

Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 — vierzehn

Kartenblätter);

3. im Grenzabschnitt „Inn" durch die Beschreibung

der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis

(Anlage 5) und die Grenzkarte im

Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 6 — neun Kartenblätter);

4. im Grenzabschnitt „Salzach"

a) von der Einmündung der Salzach in den

Inn salzachaufwärts bis zum Grenzrichtungssteinpaar

Nr. 45 durch die Beschreibung

der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis

(Anlage 7) und die

Grenzkarte im Maßstab 1 :5000 (Anlage

8 — vier Kartenblätter);

b) vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis

zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 durch

die Mitte des Wasserlaufes;

c) vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis

zur Einmündung der Saalach durch die

Mitte des regulierten Flußbettes;

5. im Grenzabschnitt „Saalach" durch die Beschreibung

der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis

(Anlage 9) und die Grenzkarte im

Maßstab 1 : 2500 (Anlage 10 — neun Kartenblätter);

6. im Grenzabschnitt „Saalach—Scheibelberg"

durch die Beschreibung der Staatsgrenze mit

Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und die

Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 12 —

vierundfünfzig Kartenblätter);

(2) Die Vertragsstaaten sehen vor,

1. für den Grenzabschnitt „Dreieckmark—Dandlbachmündung"

die hinsichtlich des Verlaufes

der Staatsgrenze geltende Regelung durch einen

neuen Vertrag zu ersetzen, dem ein für diesen

Grenzabschnitt noch zu erstellendes Grenzurkundenwerk

beizugeben ist,

2. für die Teile des Grenzabschnittes „Salzach"

vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum

Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 und von dort

bis zur Einmündung der Saalach ein Grenzurkundenwerk

einvernehmlich zu erstellen,

3. für den Grenzabschnitt „Scheibelberg—Bodensee"

das geltende Grenzurkundenwerk einvernehmlich

zu erneuern.

(3) Die im Absatz 1 erwähnten Beschreibungen

der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnissen

und Grenzkarten, die nach dem geltenden Grenzverlauf

zu erstellen waren, bilden als Grenzurkundenwerke

Bestandteile dieses Vertrages.

Artikel 3

(1) „Mitte des Wasserlaufes" im Sinne des

Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe b und des

Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 ist eine ausgeglichene,

fortlaufende Linie, die von beiden Uferrändern

des Wasserlaufes, bei dessen Verästelung von

beiden Uferrändern des Hauptarmes, gleich weit

entfernt ist. Als Hauptarm gilt der Arm des

Wasserlaufes, der bei Mittelwasser die größte

Durchlaufmenge aufweist. Läßt sich der Uferrand

eines nicht regulierten Ufers nicht sicher

erkennen, so gilt als Uferrand die Begrenzungslinie

des Ufergeländes mit ständiger Vegetation.

Ist ständige Vegetation nicht vorhanden, so gilt

als Uferrand die Benetzungslinie bei Mittelwasser.

Ist auch diese nicht feststellbar, so bestimmt

sich der Uferrand nach sonstigen natürlichen

Merkmalen (Uferböschung, Hangfüßen und dergleichen).

Ist nur eines der beiden Ufer reguliert,

so ist der Uferrand am regulierten Ufer

in der horizontalen Höhe des Uferrandes des

nicht regulierten Ufers anzunehmen. Bei beiderseits

regulierten Ufern gelten die flußseitigen

oberen Baukanten der Ufer als Uferränder.

(2) „Mitte des regulierten Flußbettes" im Sinne

des Artikels 2 Absatz 1 Ziffer 4 Buchstabe c

ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von

den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer

gleich weit entfernt ist.

Artikel 4

(1) In den Grenzabschnitten „Donau", „Inn"

und in dem im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 4

Buchstabe a erwähnten Teil des Grenzabschnittes

„Salzach" sowie im Grenzabschnitt „Saalach" ist

die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in

den Grenzurkundenwerken enthaltenen Darstellungen

und Beschreibungen ohne Rücksicht

auf spätere Veränderungen der Gewässer endgültig

bestimmt. Gleiches gilt für die Staatsgrenze

in den Grenzabschnitten „Innwinkel" und

„Saalach—Scheibelberg", soweit sie dort in Gewässern

verläuft.

(2) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach" vom

Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zur Einmündung

der Saalach ist die Staatsgrenze ohne Rücksicht

auf spätere Veränderungen der nach

Artikel 3 Absatz 2 maßgeblichen Baukanten unbeweglich.

(3) Soweit in den Grenzabschnitten „Dreieckmark

—Dandlbachmündung" und „Scheibelberg—

Bodensee" die Staatsgrenze durch die Mitte eines

Wasserlaufes bestimmt wird, folgt sie dieser bei

allmählichen natürlichen Veränderungen des

Wasserlaufes. Gleiches gilt für den Teil des

Grenzabschnittes „Salzach" zwischen den Grenzrichtungssteinpaaren

Nr. 45 und Nr. 44.

Artikel 5

(1) Durch die Staatsgrenze werden die Hoheitsgebiete

der beiden Vertragsstaaten sowohl auf der

Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im

Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander

abgegrenzt.

(2) Dieser Grundsatz gilt insbesondere für den

Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen

Bauten und Anlagen jeder Art.

Artikel 6

(1) Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, Gewässer,

in denen die Staatsgrenze verläuft, soweit

wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen nicht

entgegenstehen, nach Möglichkeit in der Lage zu

erhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Vertrages gegeben ist.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz

1 wird die gemeinsame Nutzung dieser

Gewässer durch beide Vertragsstaaten nicht berührt.

ABSCHNITT II

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 7

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets

deutlich erkennbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten

sich, die zu diesem Zweck notwendigen

Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages

instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.

Artikel 8

(1) Jeder Vertragsstaat stellt für die Vermessung

und Vermarkung auf seine Kosten die

erforderlichen Vermessungsfachleute und das vermessungstechnische

Hilfspersonal zur Verfügung.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze

1 und 3 und des Artikels 9 stellen die

Arbeitskräfte, die neben dem vermessungstechnischen

Hilfspersonal noch benötigt werden,

sowie die erforderlichen Materialien, Fahrzeuge

und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte

und dergleichen) auf eigene Kosten

zur Verfügung

die Republik Österreich für

den Grenzabschnitt „Dreieckmark—Dandlbachmündung",

den Grenzabschnitt „Donau" ohne das linke

Ufer der Donau,

das rechte Ufer des Inns im Grenzabschnitt

„Inn",

das rechte Ufer der Salzach im Grenzabschnitt

„Salzach",

den Grenzabschnitt „Saalach" ohne das linke

Ufer der Saalach,

den zwischen der Saalach und dem Grenzpunkt

Nr. (einschließlich) auf dem

Hohen Göll liegenden Teil des Grenzabschnittes

„Saalach—Scheibelberg" und die

Sektionen I und II des Grenzabschnittes

„Scheibelberg—Bodensee";

die Bundesrepublik Deutschland für

das linke Ufer der Donau im Grenzabschnitt

„Donau",

den Grenzabschnitt „Innwinkel",

den Grenzabschnitt „Inn" ohne das rechte

Ufer des Inns,

den Grenzabschnitt „Salzach" ohne das rechte

Ufer der Salzach,

das linke Ufer der Saalach im Grenzabschnitt

„Saalach",

den zwischen dem Grenzpunkt Nr.

(ausschließlich) auf dem Hohen Göll und

dem Scheibelberg liegenden Teil des Grenzabschnittes

„Saalach—Scheibelberg" und die

Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg

—Bodensee".

(3) Von der Regelung des Absatzes 2 kann

einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies

aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

erforderlich ist. Hierbei ist ein Ausgleich

der beiderseitigen Leistungen anzustreben.

Artikel 9

(1) Hat ein Staatsangehöriger eines der beiden

Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder

vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet

einer etwaigen Haftung des Schädigers

oder eines anderen Dritten, die gesamten

Kosten der Instandsetzung oder der Erneuerung.

Soweit der nach Satz 1 zur Kostentragung verpflichtete

Vertragsstaat Zahlungen für die

Instandsetzung oder die Erneuerung des Grenzzeichens

leistet, gehen Ansprüche, die dem anderen

Vertragsstaat wegen der Beschädigung oder

der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den

Schädiger oder einen anderen Dritten zustehen,

auf ihn über.

(2) Werden Vermarkungs- oder Vermessungsarbeiten

infolge baulicher Arbeiten notwendig,

so stehen den Vertragsstaaten Ersatzansprüche

gegen den Bauherrn zu, soweit nicht ein anderer

Dritter innerstaatlich zur Kostentragung verpflichtet

ist.

Artikel 10

(1) Die Vertragsstaaten werden alle zehn Jahre

gemeinsam die Grenzzeichen überprüfen und die

Behebung der festgestellten Mängel veranlassen.

(2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung

der Grenzzeichen soll spätestens zwei Jahre nach

Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen werden.

Artikel 11

(1) Wenn es die deutliche Erkennbarkeit der

Staatsgrenze erfordert, werden auch außerhalb

der gemeinsamen periodischen Überprüfungen

der Grenzzeichen die entsprechenden Vermessungs-

und Vermarkungsmaßnahmen getroffen

werden.

(2) Behauptet ein Vertragsstaat, daß ein Grenzzeichen

versetzt worden ist, so werden die Vertragsstaaten

auch außerhalb der gemeinsamen

periodischen Überprüfungen die Lage dieses

Grenzzeichens überprüfen und erforderlichenfalls

das Grenzzeichen auf die richtige Stelle setzen.

(3) Hat ein Wasserlauf, in dem oder in dessen

Nähe die Staatsgrenze verläuft, seine Lage

wesentlich verändert, so kann jeder Vertragsstaat

verlangen, daß der örtliche Grenzverlauf

in dieser Strecke neu festgelegt und in Niederschriften

und Feldskizzen beschrieben wird.

Artikel 12

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, ober-

und unterirdischen Bauten und Anlagen, die an

oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, und die

an solchen Grundstücken, Bauten und Anlagen

sonst Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die

zur Vermessung und Vermarkung erforderlichen

Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen

oder das Anbringen von Grenz- und von

Vermessungszeichen, zu dulden.

(2) Die Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten

sind unter möglichster Schonung bestehender

öffentlicher und privater Interessen vorzunehmen.

Die nach Absatz 1 Verpflichteten sind über

den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.

(3) Entschädigungsansprüche der im Absatz 1

genannten Personen richten sich nach dem Recht

des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die

Grundstücke, Bauten und Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche

gegen den anderen Vertragsstaat

sind ausgeschlossen.

Artikel 13

Wird es erforderlich, das Dreiländergrenzzeichen

nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) zu

erneuern, so werden sich die Vertragsstaaten

gemeinsam bemühen, das Einvernehmen mit dem

beteiligten dritten Staat herzustellen.

Artikel 14

(1) Die für die Vermessung der Staatsgrenze

notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte

sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten,

auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen.

Liegt ein solcher Punkt auf der Staatsgrenze, so

gilt für die Instandhaltung die Regelung des

Artikels 8.

(2) Wenn ein für die Vermessung der Staatsgrenze

notwendiger Triangulierungs- oder Polygonpunkt

erstmals von einem Vertragsstaat bestimmt

wurde, der nach Absatz 1 nicht zu seiner

Instandhaltung verpflichtet ist, werden die für

die Instandhaltung erforderlichen Vermessungsunterlagen,

dem anderen Vertragsstaat zur Verfügung

gestellt.

(3) Die für die Vermessung der Staatsgrenze

notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte

dürfen im gleichen Maße von den Personen

benützt werden, die von den Vertragsstaaten

mit der Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze

betraut sind.

ABSCHNITT III

Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer

Sichtbarkeit

Artikel 15

Die Vertragsstaaten werden durch geeignete

Maßnahmen die Grenzzeichen, die Vermessungsmarken

und die sonstigen der Bezeichnung der

Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung,

Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige

Benützung schützen.

Artikel 16

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür

zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles

der Staatsgrenze ein Streifen von 1 m Breite

und um jedes neben die Staatsgrenze gesetzte

Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis

mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern

freigehalten wird; dies gilt auch für andere

Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen

beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf

Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können in besonderen Fällen Ausnahmen

vom Absatz 1 zulassen, wenn und solange dadurch

die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt

wird. Vor einer solchen Entscheidung

ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates

zu hören; zu diesem Zweck können die

Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung

treten.

(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten

der an der Staatsgrenze liegenden

Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu

den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht

zu behindern.

(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von

Maßnahmen nach Absatz 1 richten sich nach dem

Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet

die Grundstücke liegen. Entschädigungsansprüche

gegen den anderen Vertragsstaat sind

ausgeschlossen.

Artikel 17

(1) Auf den im Artikel 16 Absatz 1 erwähnten

Gebietsteilen dürfen künftig keinerlei Bauten,

Einfriedungen oder sonstige Anlagen errichtet

werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die dem

öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder

der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen

aller Art, die die Staatsgrenze in einem

Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können, unbeschadet der Regelung des

Artikels 9 Absatz 2, in besonderen Fällen weitere

Ausnahmen vom Absatz 1 Satz 1 zulassen,

wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit

der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor

einer solchen Entscheidung ist die zuständige

Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören;

zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden

unmittelbar miteinander in Verbindung

treten.

Artikel 18

Auf der Staatsgrenze dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen

nicht errichtet werden. Bei

anstoßenden Eigentumsgrenzen dürfen Eigentumsgrenzzeichen

nur so gesetzt werden, daß

sie mindestens 3 m von der Staatsgrenze entfernt

sind.

ABSCHNITT IV

Grenzkommission

Artikel 19

(1) Die Vertragsstaaten bestellen zur Durchführung

der in Artikel 7, Artikel 10 Absatz 1

und Artikel 11 erwähnten Aufgaben eine ständige

gemischte Grenzkommission (im folgenden Kommission

genannt).

(2) Die Kommission hat insbesondere

1. die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu

überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige

Stelle zu setzen;

2. schiefstehende oder eingesunkene Grenzzeichen

aufzurichten oder zu heben;

3. die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen

erkennbar zu erhalten;

4. beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder

zu erneuern;

5. fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;

6. bei nicht genügend sichtbarem Verlauf der

Staatsgrenze zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;

7. wo notwendig oder zweckmäßig, die direkte

Vermarkung der Staatsgrenze in eine indirekte

umzuändern und umgekehrt;

8. gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu

versetzen;

9. den Verlauf der Staatsgrenze auf Brücken, in

Tunneln und an Stellen, wo die Staatsgrenze

Eisenbahnbrücken oder Straßen schneidet,

sowie bei Bedarf bei Bergbauen und an sonstigen

Bauten und Anlagen zu vermarken.

(3) Die Kommission ist nicht ermächtigt, den

Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.

Artikel 20

(1) Die Kommission besteht aus einem Bevollmächtigten

der Republik Österreich und einem

Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland.

Jeder Vertragsstaat kann weitere Delegierte

entsenden. Die Gesamtzahl der Mitglieder jeder

Delegation darf sieben nicht überschreiten. Jeder

Vertragsstaat benennt dem anderen Vertragsstaat

seinen Bevollmächtigten und dessen Stellvertreter

sowie die weiteren Delegierten und

deren Stellvertreter. Bei Bedarf können von

jeder Delegation Experten und Hilfskräfte beigezogen

werden.

(2) Die beiden Bevollmächtigten sind berechtigt,

unmittelbar miteinander in Verbindung zu

treten.

(3) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seiner

Delegation einschließlich der Kosten der von ihm

beigezogenen Experten und Hilfskräfte. Sonstige

im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Kommission

entstehende Kosten werden, soweit dieser

Vertrag nichts anderes bestimmt oder die Kommission

nichts anderes beschließt, von den Vertragsstaaten

je zur Hälfte getragen.

Artikel 21

(1) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen

in Form von Beschlüssen. Zu einem Beschluß

ist die Übereinstimmung der beiden Bevollmächtigten

erforderlich. Beschlüsse der Kommission

werden verbindlich, sobald die Bevollmächtigten

schriftlich erklärt haben, daß die innerstaatlichen

Voraussetzungen dafür gegeben sind. Diese Erklärung

soll binnen zwei Monaten erfolgen.

(2) Kann sich die Kommission nicht einigen,

so hat sie unter Darlegung des Sachverhaltes und

der unterschiedlichen Auffassungen den Regierungen

der Vertragsstaaten zu berichten. Die

Vertragsstaaten werden bezüglich der strittigen

Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung

anstreben.

Artikel 22

Die Kommission bildet zur Erfüllung ihrer

Aufgaben gemischte technische Gruppen und bestimmt

deren Anzahl und Zusammensetzung nach

Umfang und Art der zu erledigenden Arbeiten.

Die Zusammensetzung soll paritätisch sein.

Artikel 23

(1) Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan

sowie die Art der Durchführung der Vermessung

und der Vermarkung der Staatsgrenze; sie trifft

auch die Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz

3.

(2) Die Kommission ist ermächtigt, soweit notwendig,

in bezug auf Form, Ausmaß und Material

der Grenzzeichen von den in den Grenzurkundenwerken

enthaltenen Angaben abzuweichen.

Artikel 24

(1) Über jede Ergänzung, Änderung oder Erneuerung

der Vermarkung der Staatsgrenze oder

Feststellung fehlerhafter Vermessungsergebnisse

sind Niederschriften in zwei Ausfertigungen aufzunehmen

und erforderlichenfalls Feldskizzen anzuschließen.

(2) Niederschriften und Feldskizzen der

gemischten technischen Gruppen bedürfen der

Genehmigung durch die Kommission.

(3) Die Kommission hat nach Abschluß jeder

periodischen Überprüfung der Grenzzeichen die

im Absatz 1 erwähnten Maßnahmen und die

koordinatenmäßige Neubestimmung unvermarkter

Punkte der Staatsgrenze auf zweckentsprechende

Weise zusammenfassend festzuhalten.

Gleiches gilt für solche Maßnahmen und

Neubestimmungen, die zwischen dem 1. Mai

1969 und dem Inkrafttreten dieses Vertrages

einvernehmlich durchgeführt worden sind.

(4) Für die Herstellung und die Vervielfältigung

der zusätzlichen Feldskizzen sowie für

die Tätigkeit der Kommission nach Absatz 3 gilt

Artikel 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Artikel 25

(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder

Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es

selbst beschließt oder wenn es einer der Vertragsstaaten

im diplomatischen Wege verlangt.

(2) Die Kommission tritt, wenn nicht etwas

anderes vereinbart" ist, zu ihren Tagungen

wechselweise auf dem Hoheitsgebiet eines der

beiden Vertragsstaaten zusammen.

Artikel 26

(1) Die Tagungen werden vom Bevollmächtigten

des Vertragsstaates geleitet, auf dessen

Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen

werden von den Bevollmächtigten

einvernehmlich geleitet.

(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung

ist eine Niederschrift in zwei Ausfertigungen

zu verfassen. Diese sind von den Bevollmächtigten

zu unterzeichnen.

Artikel 27

Die in den Artikeln 8 und 20 erwähnten Personen

dürfen die Staatsgrenze frei begehen und

überall überschreiten, soweit es zur Ausübung

ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Sie müssen sich

auf Verlangen durch einen mit einem Lichtbild

versehenen Dienstausweis oder, wenn sie einen

solchen nicht besitzen, durch einen gültigen Reisepaß

oder Personalausweis über ihre Person ausweisen.

Sie müssen außerdem einen schriftlichen

Dienstauftrag ihrer zuständigen Dienststelle mit

sich führen und auf Verlangen vorweisen.

Artikel 28

Soweit Aufgaben der Kommission bei Bergbauen

durchgeführt werden, sind die Anordnungen

des Betriebsleiters des Bergbaues betreffend

die Einhaltung der bergpolizeilichen Vorschriften

und Verfügungen zu beachten. Als Vermessungsfachleute,

vermessungstechnisches Hilfspersonal

und als Arbeitskräfte dürfen nur Personen verwendet

werden, die über die besonderen mit

ihren Aufgaben oder ihrem Arbeitsbereich im

Bergbau verbundenen Gefahren und deren Abwehr

unterwiesen worden sind. An Orten mit

gesundheitsgefährdender Staubentwicklung und

unter Tage dürfen überdies nur Personen verwendet

werden, die nach dem Zeugnis eines mit

den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertrauten

Arztes dazu tauglich sind. Es dürfen nur solche

Materialien, Fahrzeuge und Geräte benützt

werden, die für die Verwendung im Bergbau

geeignet sind. Vor Durchführung von Aufgaben

bei Bergbauen ist die zuständige Bergbehörde

zu verständigen.

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Artikel 29

Die Entwürfe für die im Artikel 2 Absatz 2

erwähnten Grenzurkundenwerke sind von der

Kommission auszuarbeiten. Hierbei ist ein Ausgleich

der beiderseitigen Leistungen anzustreben.

Artikel 30

(1) Von Ein- und Ausgangsabgaben befreit

sind Materialien, die aus dem Zollgebiet des einen

Vertragsstaates in das Zollgebiet des anderen

Vertragsstaates verbracht und für Arbeiten im

Rahmen dieses Vertrages verwendet werden. Das

nicht verbrauchte Material ist in das Zollgebiet

des Vertragsstaates, aus dem es eingeführt wurde,

zurückzubringen.

(2) Unter der Voraussetzung der. Wiederausfuhr

sind von Ein- und Ausgangsabgaben

sowie von der Leistung einer Sicherheit befreit

Fahrzeuge, Werkzeuge, Geräte, Instrumente,

Apparate, Maschinen und dergleichen, die aus

dem Zollgebiet des einen Vertragsstaates in das

Zollgebiet des anderen Vertragsstaates für

Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages verbracht

werden. Diese Gegenstände sind spätestens innerhalb

eines Monats nach Beendigung der Arbeiten

in das Zollgebiet des Vertragsstaates, aus dem sie

eingeführt wurden, zurückzubringen. Für nicht

rückgeführte Waren sind Abgaben zu entrichten,

es sei denn, die Rückführung ist wegen völliger

Abnützung oder Untergang der Waren unterblieben.

(3) Ein- und Ausgangsabgaben im Sinne dieses

Vertrages sind die Ein- und Ausfuhrzölle sowie

alle anderen anläßlich der Wareneinfuhr und der

Warenausfuhr zu erhebenden Steuern und Gebühren,

jedoch nicht Gebühren für besondere

Dienstleistungen. Andere Belastungen, die anläßlich

der Wareneinfuhr oder der Warenausfuhr

erhoben werden, werden wie Ein- und Ausgangsabgaben

behandelt. Die Kraftfahrzeugsteuer, die

Beförderungssteuer und die Straßengüterverkehrssteuer

sind keine Ein- und Ausgangsabgaben.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten

Waren, die im Rahmen dieses Vertrages verwendet

werden, sind von Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen befreit.

(5) Die Vertragsstaaten sichern einander alle im

Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften

zulässigen zollrechtlichen Verfahrenserleichterungen

für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der für

die Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages

benötigten Waren zu. Zollamtliche Befunde sind

nur auszustellen, wenn dies aus Gründen der

Zollüberwachung erforderlich ist.

Artikel 31

(1) Sollten zum Zwecke der Aufsuchung oder

der Gewinnung mineralischer Rohstoffe innerhalb

eines Streifens von je 50 m beiderseits der

Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb

eines Streifens von 2 km beiderseits der Staatsgrenze

Erdöl- oder Erdgaslagerstätten erschlossen

oder ausgebeutet werden, so werden die Vertragsstaaten

gemeinsam die Maßnahmen treffen,

die bei der weiteren Aufsuchung oder Gewinnung

zur Sicherung des Grenzverlaufes notwendig sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten im Rahmen

des Betriebes des im Grenzabschnitt Saalach—

Scheibelberg liegenden Salzbergbaues am Dürrnberg

(Artikel 14 und 15 der Salinenkonvention

vom 18. März 1829 in der Fassung des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Freistaat Bayern vom 25. März 1957). Von

solchen Arbeiten hat die Salinenverwaltung

Hallein die Kommission rechtzeitig zu unterrichten.

Artikel 32

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

und die Anwendung dieses Vertrages

sollen durch die Regierungen der Vertragsstaaten

beigelegt werden.

(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf

diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie

auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten

einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen,

der von den Regierungen der Vertragsstaaten

zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb

von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von

drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine

Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, daß

er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht

unterbreiten will.

(4) Werden die im Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer

anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte bitten, die erforderlichen

Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident

die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten

oder ist er aus einem anderen

Grunde verhindert, so soll der Vizepräsident

die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der

Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines der

beiden Vertragsstaaten oder ist auch er verhindert,

so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied

des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit

eines der beiden Vertragsstaaten

besitzt, die Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit

Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind

bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten

des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie

seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem

Schiedsgericht; die Kosten des Obmannes sowie

die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten

zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen

regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

(6) Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten

werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen

Rechtshilfe hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung

von Zeugen und Sachverständigen in

entsprechender Anwendung der zwischen den

beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen

über die Rechtshilfe in Zivil- und

Handelssachen leisten.

Artikel 33

Die Abschnitte I und V mit Ausnahme der

Artikel 29, 30 und 31 sind unkündbar. Die

übrigen Bestimmungen können nach Ablauf von

zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei

Jahren schriftlich gekündigt werden.

Artikel 34

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages

verlieren die mit ihm in Widerspruch stehenden

Bestimmungen älterer Verträge, insbesondere

1. des österreichisch-bayerischen Staatsvertrages

vom 30. September 1818 über Berichtigung der

Grenzen zwischen Österreich und Bayern,

2. des österreichisch-bayerischen Vertrages vom

24. Dezember 1820, die Richtung der nassen

Grenzen an den Flüssen Saale (jetzt: Saalach)

und Salzach betreffend,

3. des österreichisch-bayerischen Grenzberichtigungsvertrages

vom 30. Januar 1844 und des

Schlußprotokolls vom 16. September 1909 zum

Ergänzungsvertrag vom 15. Mai 1909,

4. des österreichisch-bayerischen Staatsvertrages

vom 2. Dezember 1851 über einige Territorial-

und Grenzverhältnisse,

5. des österreichisch-bayerischen Regierungsübereinkommens

vom 10. September 1858 über die

Regulierung und Behandlung des Innflusses

von der Vereinigung mit der Salzach bei

Rothenbuch bis zur Ausmündung in die Donau

bei Passau,

ihre Gültigkeit.

(2) Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig,

daß — vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 — durch

die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Grenzurkundenwerke

die bei Inkrafttreten dieses Vertrages

geltende Staatsgrenze nicht geändert werden

soll. Sofern Abweichungen eines dieser

Grenzurkundenwerke von der bei Inkrafttreten

dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt

werden, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen

mit dem Ziel einer entsprechenden

Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.

Artikel 35

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 36

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des

dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden

folgenden Kalendermonats in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten

Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. Feber 1972,

in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Rudolf Kirchschläger

Für die Bundesrepublik Deutschland

Schirmer

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundsminister für

Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom

Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Juli 1975 ausgetauscht; der Vertrag tritt

gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 am 1. Oktober 1975 in Kraft.

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