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490_1974 AT

490. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung samt Briefwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 490. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung samt Briefwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Briefwechsel wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien

sind

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen

zwischen den beiden Vertragsstaaten

auf der Grundlage der Gleichberechtigung und

des gegenseitigen Vorteiles zu fördern,

übereingekommen, ein Abkommen über die

gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung

abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu

ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Josef Staribacher, Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie

Der Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien

Ivan Nedev, Minister für Außenhandel

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten behandeln einander

nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich

der Zölle und sonstigen Abgaben, die

anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren

erhoben werden, ferner hinsichtlich der Art der

Erhebung dieser Zölle und Abgaben, die für die

Zollabfertigung der Waren vorgeschrieben ist.

(2) Die Waren jedes Vertragsstaates, die durch

das Gebiet eines dritten Landes befördert werden,

werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates mit keinen Gebühren

und Abgaben belastet, die höher sind, als die bei

der direkten Einfuhr zu entrichtenden Gebühren

und Abgaben. Dies gilt auch für Waren, die während

ihrer Beförderung im Gebiet dritter Länder

einer Umladung, Umpackung beziehungsweise

Lagerung unterzogen worden sind.

(3) Nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften

befreit jeder Vertragsstaat Waren des

anderen Vertragsstaates, die als Rückwaren insbesondere

wegen Qualitätsmängel, Nichteinhaltung

vertraglicher Bedingungen oder ähnlicher

Gründe für den im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates ansässigen Versender wiederausgeführt

werden, von allen Ausfuhrzöllen und

ähnlichen Abgaben und vergütet die bei der Einfuhr

entrichteten Zölle.

(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung

a) auf Begünstigungen, die von einem der

Vertragsstaaten Nachbarstaaten zur Erleichterung

des Grenzverkehrs eingeräumt wurden

oder eingeräumt werden,

b) auf Vorteile, die von einem der beiden Vertragsstaaten

anderen Staaten durch Vereinbarungen

über eine Zollunion, eine Freihandelszone

oder durch ähnliche Vereinbarungen

eingeräumt wurden oder eingeräumt

werden.

Artikel 2

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden werden in Sofia ausgetauscht.

Das Abkommen tritt am sechzigsten Tag

nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren

und verlängert sich automatisch jeweils um ein

weiteres Jahr, sofern es nicht von einem Vertragsstaat

sechs Monate vor Ende jeden weiteren

Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt

wird.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei

Urschriften, in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

FÜR DIE

REPUBLIK ÖSTERREICH

Staribacher

FÜR DIE

VOLKSREPUBLIK BULGARIEN

Nedev

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen

wurde zwischen den Vertragsstaaten

darüber Einvernehmen erzielt, daß der Artikel 1

Abs. 4 lit. b des vorliegenden Abkommens auf

der Grundlage der bestehenden und zukünftigen

Übung bei Handhabung des Artikels XXIV des

GATT auszulegen ist.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis hiezu

mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß, um

Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Dr. Max Fälbl

An den

Vorsitzenden der

bulgarischen Delegation

Wien

DER VORSITZENDE DER

BULGARISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu

Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden

Wortlautes mitzuteilen

„Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen

wurde zwischen den Vertragsstaaten

darüber Einvernehmen erzielt, daß der Artikel 1

Abs. 4 lit. b des vorliegenden Abkommens auf

der Grundlage der bestehenden und zukünftigen

Übung bei Handhabung des Artikels XXIV des

GATT auszulegen ist.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

hiezu mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß,

um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern."

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Christo Christov

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Wien

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die

gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung

beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß auf

Grund von in Österreich bestehenden Rechtsvorschriften

über die Marktordnungs-, Abschöpfungs-

und Ausgleichsabgaberegelungen Abgaben

mit zollgleicher Wirkung erhoben werden. Die

Erhebung solcher Abgaben erfolgt auf Grund der

bestehenden Rechtsvorschriften bei der Einfuhr

von bulgarischen Waren wie bisher auch weiterhin

ohne Diskriminierung.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

hiezu mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß,

um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Dr. Max Fälbl

An den

Vorsitzenden der

bulgarischen Delegation

Wien

DER VORSITZENDE DER

BULGARISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu

Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden

Wortlautes mitzuteilen

„Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die

gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung

beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß auf

Grund von in Österreich bestehenden Rechtsvorschriften

über die Marktordnungs-, Abschöpfungs-

und Ausgleichsabgaberegelungen Abgaben

mit zollgleicher Wirkung erhoben werden. Die

Erhebung solcher Abgaben erfolgt auf Grund der

bestehenden Rechtsvorschriften bei der Einfuhr

von bulgarischen Waren wie bisher auch weiterhin

ohne Diskriminierung.

Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis

hiezu mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß,

um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern."

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Christo Christov

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Wien

DER VORSITZENDE DER

ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten

„Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die

gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung"

beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß in Österreich

unter anderem Vorzugszölle (Präferenzzölle)

gewährt werden, die bei der Einfuhr von

bulgarischen Waren wie bisher auch weiterhin auf

Grund der bestehenden Rechtsvorschriften angewendet

werden.

Indem ich Sie bitte, mir den Empfang meines

Schreibens zu bestätigen, benütze ich gerne den

Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Dr. Max Fälbl

An den

Vorsitzenden der

bulgarischen Delegation

Wien

DER VORSITZENDE DER

BULGARISCHEN DELEGATION

Wien, am 28. Juni 1973

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres

Schreibens vom heutigen Tage nachstehenden Inhalts

zu bestätigen

„Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten

,Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die

gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung'

beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß in Österreich

unter anderem Vorzugszölle (Präferenzzölle)

gewährt werden, die bei der Einfuhr von

bulgarischen Waren wie bisher auch weiterhin auf

Grund der bestehenden Rechtsvorschriften angewendet

werden.

Indem ich Sie bitte, mir den Empfang meines

Schreibens zu bestätigen, benütze ich gerne den

Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern."

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Christo Christov

An den

Vorsitzenden der

österreichischen Delegation

Wien

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 19. Juni 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12

am 18. August 1974 in Kraft.

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