490. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung samt Briefwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Briefwechsel wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien
sind
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Vertragsstaaten
auf der Grundlage der Gleichberechtigung und
des gegenseitigen Vorteiles zu fördern,
übereingekommen, ein Abkommen über die
gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung
abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu
ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Josef Staribacher, Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie
Der Ministerrat der Volksrepublik Bulgarien
Ivan Nedev, Minister für Außenhandel
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten behandeln einander
nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich
der Zölle und sonstigen Abgaben, die
anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren
erhoben werden, ferner hinsichtlich der Art der
Erhebung dieser Zölle und Abgaben, die für die
Zollabfertigung der Waren vorgeschrieben ist.
(2) Die Waren jedes Vertragsstaates, die durch
das Gebiet eines dritten Landes befördert werden,
werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates mit keinen Gebühren
und Abgaben belastet, die höher sind, als die bei
der direkten Einfuhr zu entrichtenden Gebühren
und Abgaben. Dies gilt auch für Waren, die während
ihrer Beförderung im Gebiet dritter Länder
einer Umladung, Umpackung beziehungsweise
Lagerung unterzogen worden sind.
(3) Nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften
befreit jeder Vertragsstaat Waren des
anderen Vertragsstaates, die als Rückwaren insbesondere
wegen Qualitätsmängel, Nichteinhaltung
vertraglicher Bedingungen oder ähnlicher
Gründe für den im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates ansässigen Versender wiederausgeführt
werden, von allen Ausfuhrzöllen und
ähnlichen Abgaben und vergütet die bei der Einfuhr
entrichteten Zölle.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung
a) auf Begünstigungen, die von einem der
Vertragsstaaten Nachbarstaaten zur Erleichterung
des Grenzverkehrs eingeräumt wurden
oder eingeräumt werden,
b) auf Vorteile, die von einem der beiden Vertragsstaaten
anderen Staaten durch Vereinbarungen
über eine Zollunion, eine Freihandelszone
oder durch ähnliche Vereinbarungen
eingeräumt wurden oder eingeräumt
werden.
Artikel 2
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden werden in Sofia ausgetauscht.
Das Abkommen tritt am sechzigsten Tag
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren
und verlängert sich automatisch jeweils um ein
weiteres Jahr, sofern es nicht von einem Vertragsstaat
sechs Monate vor Ende jeden weiteren
Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt
wird.
Zu Urkund dessen haben die oben genannten
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei
Urschriften, in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
FÜR DIE
REPUBLIK ÖSTERREICH
Staribacher
FÜR DIE
VOLKSREPUBLIK BULGARIEN
Nedev
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 28. Juni 1973
Herr Vorsitzender!
Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen
wurde zwischen den Vertragsstaaten
darüber Einvernehmen erzielt, daß der Artikel 1
Abs. 4 lit. b des vorliegenden Abkommens auf
der Grundlage der bestehenden und zukünftigen
Übung bei Handhabung des Artikels XXIV des
GATT auszulegen ist.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis hiezu
mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß, um
Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Dr. Max Fälbl
An den
Vorsitzenden der
bulgarischen Delegation
Wien
DER VORSITZENDE DER
BULGARISCHEN DELEGATION
Wien, am 28. Juni 1973
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu
Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden
Wortlautes mitzuteilen
„Im Verlaufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen
wurde zwischen den Vertragsstaaten
darüber Einvernehmen erzielt, daß der Artikel 1
Abs. 4 lit. b des vorliegenden Abkommens auf
der Grundlage der bestehenden und zukünftigen
Übung bei Handhabung des Artikels XXIV des
GATT auszulegen ist.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
hiezu mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß,
um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Christo Christov
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
Wien
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 28. Juni 1973
Herr Vorsitzender!
Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die
gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung
beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß auf
Grund von in Österreich bestehenden Rechtsvorschriften
über die Marktordnungs-, Abschöpfungs-
und Ausgleichsabgaberegelungen Abgaben
mit zollgleicher Wirkung erhoben werden. Die
Erhebung solcher Abgaben erfolgt auf Grund der
bestehenden Rechtsvorschriften bei der Einfuhr
von bulgarischen Waren wie bisher auch weiterhin
ohne Diskriminierung.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
hiezu mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß,
um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Dr. Max Fälbl
An den
Vorsitzenden der
bulgarischen Delegation
Wien
DER VORSITZENDE DER
BULGARISCHEN DELEGATION
Wien, am 28. Juni 1973
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu
Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden
Wortlautes mitzuteilen
„Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die
gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung
beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß auf
Grund von in Österreich bestehenden Rechtsvorschriften
über die Marktordnungs-, Abschöpfungs-
und Ausgleichsabgaberegelungen Abgaben
mit zollgleicher Wirkung erhoben werden. Die
Erhebung solcher Abgaben erfolgt auf Grund der
bestehenden Rechtsvorschriften bei der Einfuhr
von bulgarischen Waren wie bisher auch weiterhin
ohne Diskriminierung.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis
hiezu mitzuteilen, benütze ich gerne den Anlaß,
um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Christo Christov
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
Wien
DER VORSITZENDE DER
ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 28. Juni 1973
Herr Vorsitzender!
Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten
„Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die
gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung"
beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß in Österreich
unter anderem Vorzugszölle (Präferenzzölle)
gewährt werden, die bei der Einfuhr von
bulgarischen Waren wie bisher auch weiterhin auf
Grund der bestehenden Rechtsvorschriften angewendet
werden.
Indem ich Sie bitte, mir den Empfang meines
Schreibens zu bestätigen, benütze ich gerne den
Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Dr. Max Fälbl
An den
Vorsitzenden der
bulgarischen Delegation
Wien
DER VORSITZENDE DER
BULGARISCHEN DELEGATION
Wien, am 28. Juni 1973
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres
Schreibens vom heutigen Tage nachstehenden Inhalts
zu bestätigen
„Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten
,Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die
gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung'
beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß in Österreich
unter anderem Vorzugszölle (Präferenzzölle)
gewährt werden, die bei der Einfuhr von
bulgarischen Waren wie bisher auch weiterhin auf
Grund der bestehenden Rechtsvorschriften angewendet
werden.
Indem ich Sie bitte, mir den Empfang meines
Schreibens zu bestätigen, benütze ich gerne den
Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern."
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Christo Christov
An den
Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
Wien
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 19. Juni 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12
am 18. August 1974 in Kraft.