490. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden, sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere
auf Grund dessen §§ 6 und 73 Abs. 1 lit. b wird
— gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 205/1970 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 207,
mit welcher Lehrpläne für Höhere technische
und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen
erlassen werden, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 97/1965, Nr. 270/1965,
Nr. 26/1967, Nr. 183/1969, Nr. 156/1970,
Nr. 280/1970, Nr. 355/1971 und Nr. 489/1973
wird wie folgt geändert
A. In der Anlage III/4 (Lehrplan des zweijährigen
Abiturientenlehrganges an der Höheren
Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe)
I. hat Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten
II. Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgabe
der einzelnenen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,
Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A
„Pflichtgegenstand"
1. 2. 1 „Englisch für den Fremdenverkehr
(einschließlich Schriftverkehr)",
a). Abschnitt „Lehrstoff" I. Jahrgang hat der
Unterabschnitt „Schriftverkehr" zu lauten
„Schriftverkehr
Auf Grund von Musterbriefen: Aneignung und
Zusammenstellung der wichtigsten englischen und
amerikanischen Redewendungen des kaufmännischen
Schriftverkehrs. Anleitung zu selbständiger
Abfassung von Briefen aus dem Waren- und
Zahlungsverkehr und dem Kundendienst des
Beherbergungs- und Reisebürogewerbes, womöglich
in vollständigen Geschäftsfällen";
b) Abschnitt „Lehrstoff" II. Jahrgang hat der
Unterabschnitt „Schriftverkehr" zu lauten
„Schriftverkehr
Vertiefung des Lehrstoffes des I. Jahrganges,
dazu: Mahnbriefe aus der Hotelkorrespondenz.
Erläuterung weiterer betriebswirtschaftlicher
Ausdrücke in der Fremdsprache. Rundschreiben;
Stellengesuche, Bewerbungen, Angebote für
Gruppen- und Einzelreisen mit Begleitschreiben
des Reisebüros.
Schriftverkehr der Bäder-, Heilbäder- und
Kurbetriebe und der Führungs- und Leitungsstellen
der Fremdenverkehrswirtschaft";
c) Abschnitt „Didaktische Grundsätze" hat der
letzte Absatz zu lauten
„Schularbeiten: Zwei im Schuljahr."
2. Z. 2 „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)"
a) hat im Abschnitt „Lehrstoff" an Stelle der
Wendung „I. Jahrgang (3 Wochenstunden)" die
Wendung „I. Jahrgang (4 Wochenstunden)" zu
treten;
b) Abschnitt „Lehrstoff" I. Jahrgang haben die
Unterabschnitte „Aussprache, Sprechübungen und
Wortschatz" und „Lesestoff" zu lauten
„Aussprache, Sprechübungen und Wortschatz
Planmäßige Übungen zur Erwerbung einer
richtigen Aussprache und Tonführung.
Zwiegespräche, grammatikalische Umformungen.
Auswendiglernen von Texten in gebundener
und ungebundener Rede. Planmäßige Übungen
zur Erwerbung eines festen Vorrates an Wörtern
und Wendungen aus dem täglichen Leben und aus
der Fachsprache des Beherbergungs- und Gastgewerbes,
insbesondere auch speisenkundliche
Fachausdrücke. Einfache Rechnungen. Wörter
und Redewendungen aus dem Wirtschaftsleben
Postwesen, Verkehrs- und Transportmittel,
Reisebüro und Verkehrswesen. Verkaufsgespräche.
Ausdrücke aus den Gebieten des Sports,
der Unterhaltung, der Landschaft und des
Brauchtums.
Lesestoff
Lesestücke aus einem Lehrbuch, die in die
Kenntnisse des fremden Landes und seiner Bewohner
einführen. Einfache Städtebilder und
Reisebeschreibungen." ;
c) Abschnitt „Lehrstoff" II. Jahrgang hat der
Unterabschnitt „Aussprache, Sprechübungen und
Wortschatz" zu lauten
„Aussprache, Sprechübungen und Wortschatz
Weitere planmäßige Übungen zur Sicherung
einer richtigen Aussprache und Tonführung.
Zusammenstellung des Wort- und Phrasenschatzes
des Reisebüro-, Heilbäder- und Kurbetriebes.
Verkaufsgespräche. Dialoge,- Wechselrede.
Phraseologie der Fremdenverkehrsverwaltung
und des Transportwesens.";
d) Abschnitt „Didaktische Grundsätze" hat der
letzte Absatz zu lauten
„Schularbeiten: Zwei im Schuljahr.".
3. Hat Z. 3 „Kunstgeschichte" zu lauten
„3. Kunstgeschichte
Bildungs- und Lehraufgabe
Weckung des Verständnisses für jene Kunstepochen
und Kunstgattungen, deren Werke zu
Zielen des Fremdenverkehrs in Österreich geworden
sind.
Entwicklung des Stilgefühls und Ausbildung
der Fähigkeit, Kunstwerke zu interpretieren.
Lehrstoff
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Urgeschichte Österreichs und ihre künstlerischen
Werte und Werke; Kunst der griechischen
und römischen Antike nur insofern, als sie die
Vorausetzung für das Verständnis mittelalterlicher
und neuzeitlicher Kunstepochen bildet;
altchristliche Kunst, Karolingische Kunst, Romanik,
Gotik, Renaissance, Barock, Rokoko, Kunstrichtungen
des 19. und 20. Jahrhunderts.
Museen und Sammlungen Österreichs und
große Kunstsammlungen der Welt.
Kunstrichtungen und Kunstwerke außereuropäischer
Kulturkreise in Überblick.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrer hat zuerst zu prüfen, in welchem
Ausmaß er den Unterricht auf den in den
höheren Schulen erworbenen Kenntnissen der
Schüler aufbauen kann. Infolge der Wahlmöglichkeit
zwischen Musik und Kunstbetrachtung
in manchen Schultypen muß mit heterogenen
Grundkenntnissen gerechnet werden.
Im Vordergrund des Unterrichtes hat die
theoretische und praktische Behandlung der
Kunstgeschichte Österreichs zu stehen. Kunstwerke
außerhalb Österreichs sind nur insofern
zu berücksichtigen, als sie für das grundsätzliche
Verständnis der Epochen unerläßlich sind und
Einfluß auf die österreichische Kunst ausgeübt
haben. Andererseits sind die Ausstrahlungen
Österreichs in der Kunst auf die europäischen
Länder hervorzuheben. Der Absolvent soll in
die Lage versetzt werden, die Gäste nicht nur
auf architektonische Denkmäler aufmerksam, zu
machen und sie zu interpretieren, sondern ihnen
auch mit Hinweisen auf Werke der Plastik, der
Malerei und des Kunstgewerbes in den österreichischen
Museen und Heimathäusern zu dienen.
Der Unterricht ist durch den Einsatz von
ausreichendem Demonstrationsmaterial erfolgreich
zu gestalten. Wandtafeln, Lichtbilder, Lehrfilme,
Prospekte und Schallplatten sind heranzuziehen.
Im Rahmen von Exkursionen ist die
Kunstinterpretation zu pflegen, der Besuch von
Kunstausstellungen wird empfohlen."
4. Z. 4 „Fremdenverkehrsgeographie" hat der
Unterabschnitt „Lehrstoff" zu lauten
„Lehrstoff
II. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Österreich als Fremdenverkehrsland; das Landschaftsbild
und sein Schutz als Voraussetzung für
den Fremdenverkehr. Fragen des Umweltschutzes
im Fremdenverkehr.
Die österreichische Eigenart (Charakter, Sitte,
Brauchtum und Kulturwerke) und ihre Erhaltung
und Pflege im Interesse des Fremdenverkehrs.
Die wichtigsten Fremdenverkehrsgebiete Europas
und außereuropäischer Erdteile in ihrer geographischen
Eigenart.".
5. Haben die Z. 5 „Chemie" und die Z. 6
„Warenkunde und Technologie" zu entfallen.
6. Hat die bisherige Z. 7 „Mathematik (Betriebsrechnen
und Mathematik einschließlich
Wirtschaftsmathematik)" zu lauten
„5. Mathematik
Bildungs- und Lehraufgabe
Erweiterung des an den höheren Schulen gebotenen
Lehrstoffes auf die Wirtschaftsmathematik
(Zinseszins-, Renten- und Wahrscheinlichkeitsrechnung).
Anwendung der höheren Mathematik für das
Wirtschaftsleben und Vertrautheit mit den modernen
Rechenmaschinen.
Lehrstoff
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Die Zinseszins-, Renten- und Wahrscheinlichkeitsrechnung.
Die Anleihe: Tilgungspläne, Tilgung einer in
Obligationen zerlegten Anleihe, Rendite, Kursparität.
Lineare Programme.
Kosten-, Nachfrage- und Gewinnfunktion,
Extremwertaufgaben aus der mathematischen
Wirtschaftstheorie.
Elemente der mathematischen Statistik.
Einführung in die Programmierung für die
Wirtschaftsmathematik.
Didaktische Grundsätze
Hauptmotive des Unterrichtes sind die Stärkung
des logischen Denkvermögens, die Fortentwicklung
des selbständigen Denkens und die
Umstellung auf die Aufgabe der Praxis.
Es sollte auch eine exakte mathematische
Fundierung aller Teilgebiete angestrebt werden.
Die modernen Rechenmaschinen sollten nicht nur
zur Erleichterung der rechnerischen Arbeit eingesetzt
werden, sondern auch der Schärfung des
logischen Denkens dienen. Die höhere Mathematik
wird insbesondere bei den verschiedenen
wirtschaftsmathematischen Aufgaben verwendet
werden können.
„Schularbeiten: Zwei im Schuljahr.".
7. Erhält die bisherige Z. 8. „Fremdenverkehrswirtschaft"
die neue Bezeichnung „6.".
8. Neue Z. 6 „Fremdenverkehrswirtschaft" hat
a) im Abschnitt „a) Fremdenverkehrslehre",
Unterabschnitt „Lehrstoff" an Stelle der Wendung
„II. Jahrgang (3 Wochenstunden)" die Wendung
„II. Jahrgang (2 Wochenstunden)" zu
treten;
b) im Abschnitt „b) Verkehrslehre" der Unterabschnitt
„Lehrstoff" zu lauten
„Lehrstoff
II. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Begriffsbestimmungen in der Verkehrslehre.
Verkehrsmittel und Verkehr in der Gegenwart,
Entwicklungstendenzen für die Zukunft.
Straßenverkehr: Rechtliche Grundlagen; internationale
und nationale Organisationen und Abkommen;
der Gelegenheitsverkehr und der
Kraftfahrzeugverleih; Versicherungen, Dokumente
und Steuern; das österreichische und das
europäische Fernstraßennetz mit Hinweis auf die
für den österreichischen Fremdenverkehr bedeutenden
internationalen Straßenplanungen. Übungen
Erarbeitung von Autobusreisen (Planung —
Durchführung — Abrechnung — Verbuchung).
Eisenbahnen: Rechtliche Grundlagen; internationale
und nationale Organisationen und Abkommen;
Reisezüge und Reisezugswagen; Tarife;
die Verkaufsorganisation; Fahrausweise; das
österreichische und das europäische Eisenbahnnetz;
der Fahrplan. Übungen: Arbeiten mit dem
österreichischen und dem internationalen Personen-
und Gepäckstarif; Ausstellung von Fahrausweisen;
Arbeiten mit österreichischen und
europäischen Kursbüchern.
Seilbahnen: Rechtliche Grundlagen; technische
Systeme; die österreichischen Seilbahnen und ihre
Bedeutung für die Wirtschaft der Region (an
konkreten Beispielen aufzuzeigen).
Flugverkehr: Rechtliche Grundlagen; internationale
und nationale Organisationen und Abkommen
im Linien- und im Charterflugverkehr;
Flugzeugtypen; die wichtigsten Fluglinien der
Erde; der moderne Flughafen; die Abfertigung
des Passagiers, die Verkaufsorganisationen und
die technische Durchführung des Verkaufes einer
Flugpassage; Tarife; der Flugplan; das Flugnetz
der Austrian Airlines; der Flugschein.
Übungen: Arbeiten mit Flugplänen und Informationsunterlagen;
Berechnung von Tarifen;
Reservierung, Ausstellen von Tickets.
Schiff verkehr: Internationale und nationale
Organisationen und Abkommen der Binnen- und
der Hochseeschiffahrt; Schiffahrt in Österreich,
Schiffahrtsrouten der Erde; Arten der Seetouristik;
die wichtigsten in der Seetouristik
tätigen Linien; Ausstattung der Passagierschiffe,
die Verkaufsorganisation und die technische
Durchführung des Verkaufes; die Abfertigung
des Passagiers und des Gepäcks im Hafen.
Übungen: Arbeiten mit Informationsmaterial;
Ausstellen von Tickets, Buchen von Kreuzfahrten.
Weitere Übungen: Ablauf der Buchung von
Hotelreservierungen, Pauschalreisen und Turnusreisen;
Ausarbeiten von city-packages; Durchführung
von Aufträgen von Reiseveranstaltern
im Rahmen des incoming-tourismus; Übungen
am Telex. Der Weltverkehr und seine Verbindungen;
Volkswirtschaftliche Grundlagen des
Verkehrs.";
c) an Stelle der bisherigen Zwischenüberschrift
„c) Bäderkunde" die Zwischenüberschrift „c) Bäderkunde
und Kurortekunde" zu treten;
d) im neuen Abschnitt „c) Bäderkunde und
Kurortekunde" der Unterabschnitt „Lehrstoff"
zu lauten
„Lehrstoff
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Naturheilkunde: Geschichte, Bedeutung und
Stellung innerhalb der ärztlichen Wissenschaften.
Kurmittel- und Kuranwendungen: Heilquellen,
Heilperiode, Kneippkuren, klimatische Kuren,
Inhalations- und Trinkkuren, Mineralwässerabfüllung
und Versand.
Gesetzliche Grundlagen: Gesetz über natürliche
Heilvorkommen und Kurorte, Begriffsbestimmungen,
Anerkennung von Heilvorkommen
und Kurorten, sanitäre Aufsicht, Analysen und
Überwachung. Kurbetrieb und Kurort: Kurorteplanung,
Kurortewerbung; Arten — Voraussetzungen
(Heilvorkommen) ; Hygiene des Kurortes,
der Kurmittel, der Kurmittelanlagen, der
Kurgast-Unterbringung, am Kurgast, des Pflegepersonals;
Umweltschutz (Lärm-, Staub- und
Rauchgasbekämpfung); Betriebssicherheit; medizinische
Betreuung, Kurarzt, Apotheken, Rettungswesen.
Kuranlagen und Kurortegestaltung
Bauten, Grünanlagen, Sportanlagen, Kurpark,
Umgebung, Kurmusik, Vergnügungsbetriebe.
Aufgaben und Berufsbild des Kurdirektors
und der leitenden Angestellten im Kurbetrieb
bzw. Kurort.
Kurorte in Österreich und in der Welt.
Nationale und Internationale Vereinigungen
des Bäder- und Kurwesens, Kongresse, Fachliteratur.";
e) an Stelle der Zwischenüberschrift „d) Werbung"
die Zwischenüberschrift „d) Fremdenverkehrswerbung"
zu treten;
f) im Abschnitt „d) Fremdenverkehrswerbung"
Unterabschnitt „Lehrstoff" die Wendung „Historische
Entwicklung der Werbung; Anfänge
der Fremdenverkehrswerbung" zu entfallen.
9. Erhält die bisherige Z. 9 „Betriebslehre" die
neue Bezeichnung „7".
10. Neue Z. 7 „Betriebslehre" Abschnitt „Lehrstoff"
haben an Stelle der Wendung „I. Jahrgang
(4 Wochenstunden)" die Wendung „I. Jahrgang
(3 Wochenstunden)" und an Stelle der Wendung
„II. Jahrgang (4 Wochenstunden)" die Wendung
„II. Jahrgang (3 Wochenstunden)" zu treten.
11. Neue Z. 7 „Betriebslehre" Abschnitt: „Lehrstoff"
a) I. Jahrgang aa) ist nach dem Absatz „Aufwandrechnung
Material, Wohn- und Instandhaltung,"
folgender Absatz anzufügen
„Betriebsabrechnung und deren Auswertung.";
bb) ist nach dem letzten Absatz folgender
Absatz anzufügen
„Psychologische Grundlagen der Menschenführung."
b) II. Jahrgang hat der Absatz „Betriebsabrechnung
und deren Auswertung" zu entfallen.
12. Hat an Stelle der Überschrift „10. Buchhaltung,
Bilanz- und Steuerlehre" die Überschrift
„8. Betriebliches Rechnungswesen" zu treten.
13. Neue Z. 8 „Betriebliches Rechnungswesen"
a) hat der Abschnitt „Lehrstoff" zu lauten
„Lehrstoff
I. Jahrgang (4 Wochenstunden)
Zweck und Aufgaben der Buchhaltung, Beleg
und Darstellungsmittel. Mindestbuchführung.
Einführung in das System der doppelten Buchhaltung.
Hauptbuch, Journal und Hilfsbücher
und ihr Zusammenhang. Ausarbeitung eines einmonatigen
Geschäftsganges mit schwierigen Buchungsfällen
in einem der gebräuchlichen Durchschreibeverfahren.
Fremdwährungsbuchhaltung.
Kostenlehre und Ausarbeitung von Betriebsabrechnungsbogen.
Prozentrechnung, Gesellschaftsrechnung, Kettensatz,
Terminrechnung, Diskontrechnung,
Kontokorrentrechnung, Effektenrechnung.
Valuten- und Devisenrechnung.
Einführung in die Warenkalkulation, die Getränke-
und Speisenkalkulation, die Zimmerpreiskalkulation,
die Kalkulation von Pauschalaufenthalten.
II. Jahrgang (4 Wochenstunden)
Bilanzlehre: Wesen der Bilanz und Technik
des Jahresabschlusses. Die Bewertung in der
Bilanz nach Handelsrecht und Steuerrecht.
Grundzüge der Bilanz- und Betriebsanalyse.
Die wichtigsten Steuern und ihre Berechnung,
Ausfertigung von Steuererklärungen.
Einführung in die EDV.
Lohnverrechnung (unter Betonung der Erfordernisse
im Fremdenverkehrsbetrieb).
Kosten eines Kontokorrentkredites."
b) Abschnitt „Didaktische Grundsätze"
aa) ist nach dem ersten Absatz folgender Absatz
einzufügen
„Im Rahmen des Betriebsrechnens ist die ständige
Anwendung der kaufmännischen Rechenvorteile
einerseits und der praktischen Arbeit
mit Rechenmaschinen andererseits sowie der
ziffernsparenden Ausrechnung durch Abschätzen
des Ergebnisses vor Beginn der Rechnung besonders
zu beachten. Ebenso sind die Schüler zur
Einhaltung einer netten und übersichtlichen
äußeren Form anzuhalten. Bei allen Ansätzen,
die sich häufig ändern (wie Kurse, Gebühren,
Spesensätze und dergleichen), ist im Hinblick auf
die spätere Praxis das Nachschlagen derartiger
Ansätze aus den jeweils geltenden Kursblättern,
Tarif- und Gebührenordnungen usw. zu üben.
Der Unterricht ist praxisnahe zu gestalten."
bb) hat der letzte Absatz zu lauten
„Schularbeiten: Zwei im Unterrichtsjahr.".
14. Erhält die bisherige Z. 11 „Schriftverkehr"
die neue Bezeichnung „9".
15. Neue Z. 9 „Schriftverkehr" Abschnitt
„Didaktische Grundsätze" hat der letzte Absatz
zu lauten
„Schularbeiten: Drei im Unterrichtsjahr.".
16. erhält die bisherige Z. 12 „Rechtslehre" die
neue Bezeichnung „10".
17. Neue Z. 10 „Rechtslehre" hat der Abschnitt
„Lehrstoff" zu lauten
„Lehrstoff
II. Jahrgang (3 Wochenstunden)
Grundsätze der allgemeinen Rechtslehre
Rechtsbegriff, Rechtsordnung. Arten des Rechtes,
Gesetz, Verordnung, Gewohnheitsrecht.
Die Rechtsquellen.
Aktuelles aus dem Personenrecht, Familienrecht
und Erbrecht. Das Sachenrecht, Schuldrecht,
Vertragsrecht, Insolvenzrecht, Verkehrsrecht,
Handelsrecht, Gewerberecht, Arbeitsrecht und
Abgabenrecht.
Sozialrecht.
Abfassung einfacher Schriftsätze.".
18. Erhält die bisherige Z. 13 „Volkswirtschaftslehre"
die neue Bezeichnung „11".
19. Neue Z. 11 „Volkswirtschaftslehre" hat der
Abschnitt „Lehrstoff" zu lauten
„Lehrstoff
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Wirtschaftliche Grundbegriffe im Anschluß an
den Unterricht aus Betriebslehre.
Güterumlauf; Wert und Preis, Markt inklusive
Börse.
Das Geld und seine Funktionen. Regelung des
Geldumlaufes.
Güterverteilung: Ertrag und Einkommen.
Güterverbrauch : Wesen und Art des Konsums.
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.
Bewegungsvorgänge in der Volkswirtschaft
(Konjunkturlehre).
Wirtschaftsmodelle der Gegenwart: Marktwirtschaft,
gelenkte Marktwirtschaft, Zentralverwaltungswirtschaft.
Ausgewählte Kapitel aus der Gewerbe- und
Industriepolitik, Handels- und Verkehrspolitik
sowie der Agrarpolitik unter besonderer Berücksichtigung
Österreichs und der Wirtschaftsbündnisse.".
20. Erhält die bisherige Z. 14 „Kochen, Nahrungsmittel-
und Speisenkunde" die neue Bezeichnung
„12".
21. Neue Z. 12 „Kochen, Nahrungsmittel- und
Speisenkunde"
a) Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"
aa) ist als 3. Absatz einzufügen
„Von der praktischen Unterweisung ausgehend
— Vermittlung der Kenntnis der wichtigsten
Rohstoffe und Fertigwaren, ihrer häufigsten Verunreinigungen
und Verfälschungen sowie deren
Erkennen.";
bb) hat der 4. Absatz zu lauten
„Belehrung der Studierenden über einschlägige
Fragen der Arbeitshygiene und der Unfallverhütung
im Küchenbetrieb";
b) Abschnitt „Didaktische Grundsätze" hat der
3. Absatz zu lauten
„Auf Querverbindungen mit einschlägigen
Unterrichtsgegenständen, wie ,Betriebslehre' oder
in warenkundlichen Lehrstoffgebieten mit ,Servieren,
Menü- und Getränkekunde' ist Bedacht
zu nehmen.".
22. Erhält die bisherige Z. 15 „Servieren,
Menü- und Getränkekunde" die neue Bezeichnung
„13".
23. Neue Z. 13 „Servieren, Menü- und Getränkekunde"
hat im Abschnitt „Didaktische
Grundsätze" der 2. Absatz zu lauten
„ Das Einvernehmen mit den Lehrern einschlägiger
Unterrichtsgegenstände auch der lebenden
Fremdsprache (einschließlich Schriftverkehr) und
des Unterrichtsgegenstandes Kochen, Nahrungsmittel-
und Speisenkunde, insbesondere hinsichtlich
der warenkundlichen Lehrstoffgebiete, ist zu
pflegen.".
24. Hat die Z. 16 „Anstands- und Gesundheitslehre"
zu entfallen.
25. Erhält die bisherige Z. 17 „Betriebspraktikum"
die neue Bezeichnung „14".
26. Neue Z. 14 „Betriebspraktikum"
a) sind im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"
folgende Absätze anzufügen
„Vertrautheit mit Grundbegriffen und Grundsätzen
der Menschenführung.
Unterweisung über Betriebshygiene und Unfallverhütung
in den verschiedenen Positionen
im Fremdenverkehrsbetrieb.";
b) ist im Abschnitt „Didaktische Grundsätze"
folgender Absatz anzufügen
„In den Fragen der Betriebshygiene und Unfallverhütung
ist mit dem Lehrer des Unterrichtsgegenstandes
Kochen, Nahrungsmittel- und
Speisenkunde das Einvernehmen zu pflegen.".
27. Hat an Stelle der Überschrift „18. Maschinschreiben"
die neue Überschrift „15. Stenotypie"
zu treten.
28. Hat die neue Z. 15 „Stenotypie" zu lauten
„15. Stenotypie
a) Kurzschrift
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und Didaktische
Grundsätze
Wie Anlage I Abschnitt Freigegenstand ,Stenotypie'
Abschnitte ,Kurzschrift'.
b) Maschinschreiben
Bildungs- und Lehraufgabe
Erlernung des Zehn-Finger-Blindschreibens bis
zu einer Fertigkeit von 180 Anschlägen pro
Minute. In dieser Leistung müssen enthalten sein
Die Erarbeitung des Tastenfeldes inklusive
Zahlen- und Zeichenreihe, Behandlung der Zeichen,
die Hervorhebung, Tabulatorübungen, Gestaltung
kaufmännischer Briefe nach den ,Richtlinien
für Maschinschreiben', Kenntnisse der
Maschinenkunde sowie der Vervielfältigungsverfahren.
Lehrstoff
I. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Erarbeitung des Tastenfeldes (Grundstellung
asdf — jklö). Es ist dabei auf die richtige Hand-
und Körperhaltung sowie auf absolutes Blindschreiben
zu achten. Erklärung der notwendigen
Hebel und Vorrichtungen sowie ihre rationelle
Bedienung. Der Mittestrich und seine Verwendungsmöglichkeit,
richtige Anwendung der Hervorhebungsarten
(Unterstreichen, Sperrschrift,
Mittestellen, Großschreibung). Erarbeitung sämtlicher
Satzzeichen sowie des Anführungszeichens
und der Klammern, wie auch der römischen
Ziffern. Training bis zu 120 Anschlägen pro
Minute.
II. Jahrgang (2 Wochenstunden)
Erweiterung der Maschinenkunde, Walzenfreilauf,
Stechwalze, Farbbandwechsel, Reinigung der
Maschine. Griffsicherheitsübungen, Erarbeitung
der Zahlen- und Zeichenreihe, richtige Anwendung
der Zeichen, Tabulator und seine Möglichkeiten,
Richtig- und Schnellschreibentraining, die
Gestaltung kaufmännischer Briefe nach den
Richtlinien für Maschinschreiben (Ganzbriefe,
Halbbriefe, hoch und quer, Postkarten, Briefumschläge),
Schreiben mit Durchschlägen, Matrizenschreiben.
Didaktische Grundsätze
Das Hauptaugenmerk ist auf absolutes Blindschreiben,
auf Fehlerlosigkeit und Sauberkeit
sowie im Endziel auf praxisreife Brauchbarkeit
aller Arbeiten zu legen.".
III. Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgabe
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung
des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen.
Didaktische Grundsätze Unterabschnitt B „Freigegenstände
und unverbindliche Übungen (Arbeitsgemeinschaften)"
1. ist nach der Überschrift „1. Dritte lebende
Fremdsprache" einzufügen
„(I. Jahrgang und II. Jahrgang je 2 Wochenstunden)";
2. hat die Z. 2 zu lauten
„2. Aktuelle Fachgebiete
(I. Jahrgang und II. Jahrgang je 3 Wochenstunden)
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung grundlegender oder ergänzender
Kenntnisse bzw. praktischer Fertigkeiten auf bestimmten
im Hinblick auf die Berufsausbildung
aktuellen Fachgebieten.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist so zu führen, daß der
Schüler in möglichst seminaristischer Form zu
selbständiger Arbeit angeleitet wird. Im Falle
eines praktischen Unterrichtes ist eine Tätigkeit
in Gruppen anzustreben.";
3. hat die Z. 3 „Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft)"
zu entfallen.
B. In der Anlage HI/8 (Lehrplan des einjährigen
Abiturientenlehrganges für Datenverarbeitung
und Organisation)
I. Abschnitt I (Stundentafel) hat die Z. 3 zu
lauten
„3. Mathematik und angewandte Mathematik
4";
II. Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel und
Allgemeine Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt
B (Allgemeine Didaktische Grundsätze)
hat der letzte Satz zu lauten
„Dasselbe gilt für ,Mathematik und angewandte
Mathematik und ,Planungsmathematik
(Operations Research)'.";
III. ist vor der Überschrift „1. Betriebswirtschaftliche
Grundlagen (Einführung in die Betriebswirtschaftslehre)"
folgende Überschrift einzufügen
„III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE";
IV. neuer Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff und. Didaktische Grundsätze)
1. hat an Stelle der Überschrift „3. Mathematik"
die Überschrift „3. Mathematik und angewandte
Mathematik" zu treten;
2. Z. 5 „Organisationslehre" Abschnitt „Didaktische
Grundsätze" 1. Absatz haben im zweiten
Satz an Stelle des Wortes „Mathematik" die
Worte „Mathematik und angewandte Mathematik"
zu treten.
C. In der Anlage HI/9 (Lehrplan des einjährigen
Abiturientenlehrganges für mittlere
Datentechnik und Organisation)
I. Abschnitt I (Stundentafel) haben die Z. 3
und 6 zu lauten
„3. Mathematik und angewandte Mathematik
2 (I)"
„6. Allgemeine Organisationslehre (einschließlich
Betriebspsychologie) und
Organisationspraxis der mittleren
Datentechnik 10 I";
II. Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff
und Didaktische Grundsätze)
1. hat an Stelle der Überschrift „3. Mathematik"
die Überschrift „3. Mathematik und angewandte
Mathematik" zu treten;
2. Z. 6 „Allgemeine Organisationslehre (einschließlich
Betriebspsychologie) und Organisationspraxis
der mittleren Datentechnik" Abschnitt
„Didaktische Grundsätze" haben im zweiten
Satz an Stelle des Wortes „Mathematik" die
Worte „Mathematik und angewandte Mathematik"
zu treten.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden die
Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen III/4
und III/9 enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht
schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind,
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und
dem Bundesminister für Finanzen in die in der
Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel
des Lehrplanes (Anlagen III/4 und III/9)
angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht.
Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,
die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt
sind, wird in der Stundentafel auf die Einstufung
in Klammern hingewiesen.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, mit 1. September
1973 in Kraft.
(2) Art. I Abschnitt A tritt hinsichtlich des
II. Jahrganges mit 1. September 1974 in Kraft