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490_1973 AT

490. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden, sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände

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BGBlPdf 490. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen erlassen werden, sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969 und Nr. 234/1971, insbesondere

auf Grund dessen §§ 6 und 73 Abs. 1 lit. b wird

— gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 205/1970 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 207,

mit welcher Lehrpläne für Höhere technische

und gewerbliche Lehranstalten und ihre Sonderformen

erlassen werden, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 97/1965, Nr. 270/1965,

Nr. 26/1967, Nr. 183/1969, Nr. 156/1970,

Nr. 280/1970, Nr. 355/1971 und Nr. 489/1973

wird wie folgt geändert

A. In der Anlage III/4 (Lehrplan des zweijährigen

Abiturientenlehrganges an der Höheren

Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe)

I. hat Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten

II. Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgabe

der einzelnenen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen,

Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A

„Pflichtgegenstand"

1. 2. 1 „Englisch für den Fremdenverkehr

(einschließlich Schriftverkehr)",

a). Abschnitt „Lehrstoff" I. Jahrgang hat der

Unterabschnitt „Schriftverkehr" zu lauten

„Schriftverkehr

Auf Grund von Musterbriefen: Aneignung und

Zusammenstellung der wichtigsten englischen und

amerikanischen Redewendungen des kaufmännischen

Schriftverkehrs. Anleitung zu selbständiger

Abfassung von Briefen aus dem Waren- und

Zahlungsverkehr und dem Kundendienst des

Beherbergungs- und Reisebürogewerbes, womöglich

in vollständigen Geschäftsfällen";

b) Abschnitt „Lehrstoff" II. Jahrgang hat der

Unterabschnitt „Schriftverkehr" zu lauten

„Schriftverkehr

Vertiefung des Lehrstoffes des I. Jahrganges,

dazu: Mahnbriefe aus der Hotelkorrespondenz.

Erläuterung weiterer betriebswirtschaftlicher

Ausdrücke in der Fremdsprache. Rundschreiben;

Stellengesuche, Bewerbungen, Angebote für

Gruppen- und Einzelreisen mit Begleitschreiben

des Reisebüros.

Schriftverkehr der Bäder-, Heilbäder- und

Kurbetriebe und der Führungs- und Leitungsstellen

der Fremdenverkehrswirtschaft";

c) Abschnitt „Didaktische Grundsätze" hat der

letzte Absatz zu lauten

„Schularbeiten: Zwei im Schuljahr."

2. Z. 2 „Französisch (einschließlich Schriftverkehr)"

a) hat im Abschnitt „Lehrstoff" an Stelle der

Wendung „I. Jahrgang (3 Wochenstunden)" die

Wendung „I. Jahrgang (4 Wochenstunden)" zu

treten;

b) Abschnitt „Lehrstoff" I. Jahrgang haben die

Unterabschnitte „Aussprache, Sprechübungen und

Wortschatz" und „Lesestoff" zu lauten

„Aussprache, Sprechübungen und Wortschatz

Planmäßige Übungen zur Erwerbung einer

richtigen Aussprache und Tonführung.

Zwiegespräche, grammatikalische Umformungen.

Auswendiglernen von Texten in gebundener

und ungebundener Rede. Planmäßige Übungen

zur Erwerbung eines festen Vorrates an Wörtern

und Wendungen aus dem täglichen Leben und aus

der Fachsprache des Beherbergungs- und Gastgewerbes,

insbesondere auch speisenkundliche

Fachausdrücke. Einfache Rechnungen. Wörter

und Redewendungen aus dem Wirtschaftsleben

Postwesen, Verkehrs- und Transportmittel,

Reisebüro und Verkehrswesen. Verkaufsgespräche.

Ausdrücke aus den Gebieten des Sports,

der Unterhaltung, der Landschaft und des

Brauchtums.

Lesestoff

Lesestücke aus einem Lehrbuch, die in die

Kenntnisse des fremden Landes und seiner Bewohner

einführen. Einfache Städtebilder und

Reisebeschreibungen." ;

c) Abschnitt „Lehrstoff" II. Jahrgang hat der

Unterabschnitt „Aussprache, Sprechübungen und

Wortschatz" zu lauten

„Aussprache, Sprechübungen und Wortschatz

Weitere planmäßige Übungen zur Sicherung

einer richtigen Aussprache und Tonführung.

Zusammenstellung des Wort- und Phrasenschatzes

des Reisebüro-, Heilbäder- und Kurbetriebes.

Verkaufsgespräche. Dialoge,- Wechselrede.

Phraseologie der Fremdenverkehrsverwaltung

und des Transportwesens.";

d) Abschnitt „Didaktische Grundsätze" hat der

letzte Absatz zu lauten

„Schularbeiten: Zwei im Schuljahr.".

3. Hat Z. 3 „Kunstgeschichte" zu lauten

„3. Kunstgeschichte

Bildungs- und Lehraufgabe

Weckung des Verständnisses für jene Kunstepochen

und Kunstgattungen, deren Werke zu

Zielen des Fremdenverkehrs in Österreich geworden

sind.

Entwicklung des Stilgefühls und Ausbildung

der Fähigkeit, Kunstwerke zu interpretieren.

Lehrstoff

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Urgeschichte Österreichs und ihre künstlerischen

Werte und Werke; Kunst der griechischen

und römischen Antike nur insofern, als sie die

Vorausetzung für das Verständnis mittelalterlicher

und neuzeitlicher Kunstepochen bildet;

altchristliche Kunst, Karolingische Kunst, Romanik,

Gotik, Renaissance, Barock, Rokoko, Kunstrichtungen

des 19. und 20. Jahrhunderts.

Museen und Sammlungen Österreichs und

große Kunstsammlungen der Welt.

Kunstrichtungen und Kunstwerke außereuropäischer

Kulturkreise in Überblick.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrer hat zuerst zu prüfen, in welchem

Ausmaß er den Unterricht auf den in den

höheren Schulen erworbenen Kenntnissen der

Schüler aufbauen kann. Infolge der Wahlmöglichkeit

zwischen Musik und Kunstbetrachtung

in manchen Schultypen muß mit heterogenen

Grundkenntnissen gerechnet werden.

Im Vordergrund des Unterrichtes hat die

theoretische und praktische Behandlung der

Kunstgeschichte Österreichs zu stehen. Kunstwerke

außerhalb Österreichs sind nur insofern

zu berücksichtigen, als sie für das grundsätzliche

Verständnis der Epochen unerläßlich sind und

Einfluß auf die österreichische Kunst ausgeübt

haben. Andererseits sind die Ausstrahlungen

Österreichs in der Kunst auf die europäischen

Länder hervorzuheben. Der Absolvent soll in

die Lage versetzt werden, die Gäste nicht nur

auf architektonische Denkmäler aufmerksam, zu

machen und sie zu interpretieren, sondern ihnen

auch mit Hinweisen auf Werke der Plastik, der

Malerei und des Kunstgewerbes in den österreichischen

Museen und Heimathäusern zu dienen.

Der Unterricht ist durch den Einsatz von

ausreichendem Demonstrationsmaterial erfolgreich

zu gestalten. Wandtafeln, Lichtbilder, Lehrfilme,

Prospekte und Schallplatten sind heranzuziehen.

Im Rahmen von Exkursionen ist die

Kunstinterpretation zu pflegen, der Besuch von

Kunstausstellungen wird empfohlen."

4. Z. 4 „Fremdenverkehrsgeographie" hat der

Unterabschnitt „Lehrstoff" zu lauten

„Lehrstoff

II. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Österreich als Fremdenverkehrsland; das Landschaftsbild

und sein Schutz als Voraussetzung für

den Fremdenverkehr. Fragen des Umweltschutzes

im Fremdenverkehr.

Die österreichische Eigenart (Charakter, Sitte,

Brauchtum und Kulturwerke) und ihre Erhaltung

und Pflege im Interesse des Fremdenverkehrs.

Die wichtigsten Fremdenverkehrsgebiete Europas

und außereuropäischer Erdteile in ihrer geographischen

Eigenart.".

5. Haben die Z. 5 „Chemie" und die Z. 6

„Warenkunde und Technologie" zu entfallen.

6. Hat die bisherige Z. 7 „Mathematik (Betriebsrechnen

und Mathematik einschließlich

Wirtschaftsmathematik)" zu lauten

„5. Mathematik

Bildungs- und Lehraufgabe

Erweiterung des an den höheren Schulen gebotenen

Lehrstoffes auf die Wirtschaftsmathematik

(Zinseszins-, Renten- und Wahrscheinlichkeitsrechnung).

Anwendung der höheren Mathematik für das

Wirtschaftsleben und Vertrautheit mit den modernen

Rechenmaschinen.

Lehrstoff

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Die Zinseszins-, Renten- und Wahrscheinlichkeitsrechnung.

Die Anleihe: Tilgungspläne, Tilgung einer in

Obligationen zerlegten Anleihe, Rendite, Kursparität.

Lineare Programme.

Kosten-, Nachfrage- und Gewinnfunktion,

Extremwertaufgaben aus der mathematischen

Wirtschaftstheorie.

Elemente der mathematischen Statistik.

Einführung in die Programmierung für die

Wirtschaftsmathematik.

Didaktische Grundsätze

Hauptmotive des Unterrichtes sind die Stärkung

des logischen Denkvermögens, die Fortentwicklung

des selbständigen Denkens und die

Umstellung auf die Aufgabe der Praxis.

Es sollte auch eine exakte mathematische

Fundierung aller Teilgebiete angestrebt werden.

Die modernen Rechenmaschinen sollten nicht nur

zur Erleichterung der rechnerischen Arbeit eingesetzt

werden, sondern auch der Schärfung des

logischen Denkens dienen. Die höhere Mathematik

wird insbesondere bei den verschiedenen

wirtschaftsmathematischen Aufgaben verwendet

werden können.

„Schularbeiten: Zwei im Schuljahr.".

7. Erhält die bisherige Z. 8. „Fremdenverkehrswirtschaft"

die neue Bezeichnung „6.".

8. Neue Z. 6 „Fremdenverkehrswirtschaft" hat

a) im Abschnitt „a) Fremdenverkehrslehre",

Unterabschnitt „Lehrstoff" an Stelle der Wendung

„II. Jahrgang (3 Wochenstunden)" die Wendung

„II. Jahrgang (2 Wochenstunden)" zu

treten;

b) im Abschnitt „b) Verkehrslehre" der Unterabschnitt

„Lehrstoff" zu lauten

„Lehrstoff

II. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Begriffsbestimmungen in der Verkehrslehre.

Verkehrsmittel und Verkehr in der Gegenwart,

Entwicklungstendenzen für die Zukunft.

Straßenverkehr: Rechtliche Grundlagen; internationale

und nationale Organisationen und Abkommen;

der Gelegenheitsverkehr und der

Kraftfahrzeugverleih; Versicherungen, Dokumente

und Steuern; das österreichische und das

europäische Fernstraßennetz mit Hinweis auf die

für den österreichischen Fremdenverkehr bedeutenden

internationalen Straßenplanungen. Übungen

Erarbeitung von Autobusreisen (Planung —

Durchführung — Abrechnung — Verbuchung).

Eisenbahnen: Rechtliche Grundlagen; internationale

und nationale Organisationen und Abkommen;

Reisezüge und Reisezugswagen; Tarife;

die Verkaufsorganisation; Fahrausweise; das

österreichische und das europäische Eisenbahnnetz;

der Fahrplan. Übungen: Arbeiten mit dem

österreichischen und dem internationalen Personen-

und Gepäckstarif; Ausstellung von Fahrausweisen;

Arbeiten mit österreichischen und

europäischen Kursbüchern.

Seilbahnen: Rechtliche Grundlagen; technische

Systeme; die österreichischen Seilbahnen und ihre

Bedeutung für die Wirtschaft der Region (an

konkreten Beispielen aufzuzeigen).

Flugverkehr: Rechtliche Grundlagen; internationale

und nationale Organisationen und Abkommen

im Linien- und im Charterflugverkehr;

Flugzeugtypen; die wichtigsten Fluglinien der

Erde; der moderne Flughafen; die Abfertigung

des Passagiers, die Verkaufsorganisationen und

die technische Durchführung des Verkaufes einer

Flugpassage; Tarife; der Flugplan; das Flugnetz

der Austrian Airlines; der Flugschein.

Übungen: Arbeiten mit Flugplänen und Informationsunterlagen;

Berechnung von Tarifen;

Reservierung, Ausstellen von Tickets.

Schiff verkehr: Internationale und nationale

Organisationen und Abkommen der Binnen- und

der Hochseeschiffahrt; Schiffahrt in Österreich,

Schiffahrtsrouten der Erde; Arten der Seetouristik;

die wichtigsten in der Seetouristik

tätigen Linien; Ausstattung der Passagierschiffe,

die Verkaufsorganisation und die technische

Durchführung des Verkaufes; die Abfertigung

des Passagiers und des Gepäcks im Hafen.

Übungen: Arbeiten mit Informationsmaterial;

Ausstellen von Tickets, Buchen von Kreuzfahrten.

Weitere Übungen: Ablauf der Buchung von

Hotelreservierungen, Pauschalreisen und Turnusreisen;

Ausarbeiten von city-packages; Durchführung

von Aufträgen von Reiseveranstaltern

im Rahmen des incoming-tourismus; Übungen

am Telex. Der Weltverkehr und seine Verbindungen;

Volkswirtschaftliche Grundlagen des

Verkehrs.";

c) an Stelle der bisherigen Zwischenüberschrift

„c) Bäderkunde" die Zwischenüberschrift „c) Bäderkunde

und Kurortekunde" zu treten;

d) im neuen Abschnitt „c) Bäderkunde und

Kurortekunde" der Unterabschnitt „Lehrstoff"

zu lauten

„Lehrstoff

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Naturheilkunde: Geschichte, Bedeutung und

Stellung innerhalb der ärztlichen Wissenschaften.

Kurmittel- und Kuranwendungen: Heilquellen,

Heilperiode, Kneippkuren, klimatische Kuren,

Inhalations- und Trinkkuren, Mineralwässerabfüllung

und Versand.

Gesetzliche Grundlagen: Gesetz über natürliche

Heilvorkommen und Kurorte, Begriffsbestimmungen,

Anerkennung von Heilvorkommen

und Kurorten, sanitäre Aufsicht, Analysen und

Überwachung. Kurbetrieb und Kurort: Kurorteplanung,

Kurortewerbung; Arten — Voraussetzungen

(Heilvorkommen) ; Hygiene des Kurortes,

der Kurmittel, der Kurmittelanlagen, der

Kurgast-Unterbringung, am Kurgast, des Pflegepersonals;

Umweltschutz (Lärm-, Staub- und

Rauchgasbekämpfung); Betriebssicherheit; medizinische

Betreuung, Kurarzt, Apotheken, Rettungswesen.

Kuranlagen und Kurortegestaltung

Bauten, Grünanlagen, Sportanlagen, Kurpark,

Umgebung, Kurmusik, Vergnügungsbetriebe.

Aufgaben und Berufsbild des Kurdirektors

und der leitenden Angestellten im Kurbetrieb

bzw. Kurort.

Kurorte in Österreich und in der Welt.

Nationale und Internationale Vereinigungen

des Bäder- und Kurwesens, Kongresse, Fachliteratur.";

e) an Stelle der Zwischenüberschrift „d) Werbung"

die Zwischenüberschrift „d) Fremdenverkehrswerbung"

zu treten;

f) im Abschnitt „d) Fremdenverkehrswerbung"

Unterabschnitt „Lehrstoff" die Wendung „Historische

Entwicklung der Werbung; Anfänge

der Fremdenverkehrswerbung" zu entfallen.

9. Erhält die bisherige Z. 9 „Betriebslehre" die

neue Bezeichnung „7".

10. Neue Z. 7 „Betriebslehre" Abschnitt „Lehrstoff"

haben an Stelle der Wendung „I. Jahrgang

(4 Wochenstunden)" die Wendung „I. Jahrgang

(3 Wochenstunden)" und an Stelle der Wendung

„II. Jahrgang (4 Wochenstunden)" die Wendung

„II. Jahrgang (3 Wochenstunden)" zu treten.

11. Neue Z. 7 „Betriebslehre" Abschnitt: „Lehrstoff"

a) I. Jahrgang aa) ist nach dem Absatz „Aufwandrechnung

Material, Wohn- und Instandhaltung,"

folgender Absatz anzufügen

„Betriebsabrechnung und deren Auswertung.";

bb) ist nach dem letzten Absatz folgender

Absatz anzufügen

„Psychologische Grundlagen der Menschenführung."

b) II. Jahrgang hat der Absatz „Betriebsabrechnung

und deren Auswertung" zu entfallen.

12. Hat an Stelle der Überschrift „10. Buchhaltung,

Bilanz- und Steuerlehre" die Überschrift

„8. Betriebliches Rechnungswesen" zu treten.

13. Neue Z. 8 „Betriebliches Rechnungswesen"

a) hat der Abschnitt „Lehrstoff" zu lauten

„Lehrstoff

I. Jahrgang (4 Wochenstunden)

Zweck und Aufgaben der Buchhaltung, Beleg

und Darstellungsmittel. Mindestbuchführung.

Einführung in das System der doppelten Buchhaltung.

Hauptbuch, Journal und Hilfsbücher

und ihr Zusammenhang. Ausarbeitung eines einmonatigen

Geschäftsganges mit schwierigen Buchungsfällen

in einem der gebräuchlichen Durchschreibeverfahren.

Fremdwährungsbuchhaltung.

Kostenlehre und Ausarbeitung von Betriebsabrechnungsbogen.

Prozentrechnung, Gesellschaftsrechnung, Kettensatz,

Terminrechnung, Diskontrechnung,

Kontokorrentrechnung, Effektenrechnung.

Valuten- und Devisenrechnung.

Einführung in die Warenkalkulation, die Getränke-

und Speisenkalkulation, die Zimmerpreiskalkulation,

die Kalkulation von Pauschalaufenthalten.

II. Jahrgang (4 Wochenstunden)

Bilanzlehre: Wesen der Bilanz und Technik

des Jahresabschlusses. Die Bewertung in der

Bilanz nach Handelsrecht und Steuerrecht.

Grundzüge der Bilanz- und Betriebsanalyse.

Die wichtigsten Steuern und ihre Berechnung,

Ausfertigung von Steuererklärungen.

Einführung in die EDV.

Lohnverrechnung (unter Betonung der Erfordernisse

im Fremdenverkehrsbetrieb).

Kosten eines Kontokorrentkredites."

b) Abschnitt „Didaktische Grundsätze"

aa) ist nach dem ersten Absatz folgender Absatz

einzufügen

„Im Rahmen des Betriebsrechnens ist die ständige

Anwendung der kaufmännischen Rechenvorteile

einerseits und der praktischen Arbeit

mit Rechenmaschinen andererseits sowie der

ziffernsparenden Ausrechnung durch Abschätzen

des Ergebnisses vor Beginn der Rechnung besonders

zu beachten. Ebenso sind die Schüler zur

Einhaltung einer netten und übersichtlichen

äußeren Form anzuhalten. Bei allen Ansätzen,

die sich häufig ändern (wie Kurse, Gebühren,

Spesensätze und dergleichen), ist im Hinblick auf

die spätere Praxis das Nachschlagen derartiger

Ansätze aus den jeweils geltenden Kursblättern,

Tarif- und Gebührenordnungen usw. zu üben.

Der Unterricht ist praxisnahe zu gestalten."

bb) hat der letzte Absatz zu lauten

„Schularbeiten: Zwei im Unterrichtsjahr.".

14. Erhält die bisherige Z. 11 „Schriftverkehr"

die neue Bezeichnung „9".

15. Neue Z. 9 „Schriftverkehr" Abschnitt

„Didaktische Grundsätze" hat der letzte Absatz

zu lauten

„Schularbeiten: Drei im Unterrichtsjahr.".

16. erhält die bisherige Z. 12 „Rechtslehre" die

neue Bezeichnung „10".

17. Neue Z. 10 „Rechtslehre" hat der Abschnitt

„Lehrstoff" zu lauten

„Lehrstoff

II. Jahrgang (3 Wochenstunden)

Grundsätze der allgemeinen Rechtslehre

Rechtsbegriff, Rechtsordnung. Arten des Rechtes,

Gesetz, Verordnung, Gewohnheitsrecht.

Die Rechtsquellen.

Aktuelles aus dem Personenrecht, Familienrecht

und Erbrecht. Das Sachenrecht, Schuldrecht,

Vertragsrecht, Insolvenzrecht, Verkehrsrecht,

Handelsrecht, Gewerberecht, Arbeitsrecht und

Abgabenrecht.

Sozialrecht.

Abfassung einfacher Schriftsätze.".

18. Erhält die bisherige Z. 13 „Volkswirtschaftslehre"

die neue Bezeichnung „11".

19. Neue Z. 11 „Volkswirtschaftslehre" hat der

Abschnitt „Lehrstoff" zu lauten

„Lehrstoff

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Wirtschaftliche Grundbegriffe im Anschluß an

den Unterricht aus Betriebslehre.

Güterumlauf; Wert und Preis, Markt inklusive

Börse.

Das Geld und seine Funktionen. Regelung des

Geldumlaufes.

Güterverteilung: Ertrag und Einkommen.

Güterverbrauch : Wesen und Art des Konsums.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.

Bewegungsvorgänge in der Volkswirtschaft

(Konjunkturlehre).

Wirtschaftsmodelle der Gegenwart: Marktwirtschaft,

gelenkte Marktwirtschaft, Zentralverwaltungswirtschaft.

Ausgewählte Kapitel aus der Gewerbe- und

Industriepolitik, Handels- und Verkehrspolitik

sowie der Agrarpolitik unter besonderer Berücksichtigung

Österreichs und der Wirtschaftsbündnisse.".

20. Erhält die bisherige Z. 14 „Kochen, Nahrungsmittel-

und Speisenkunde" die neue Bezeichnung

„12".

21. Neue Z. 12 „Kochen, Nahrungsmittel- und

Speisenkunde"

a) Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"

aa) ist als 3. Absatz einzufügen

„Von der praktischen Unterweisung ausgehend

— Vermittlung der Kenntnis der wichtigsten

Rohstoffe und Fertigwaren, ihrer häufigsten Verunreinigungen

und Verfälschungen sowie deren

Erkennen.";

bb) hat der 4. Absatz zu lauten

„Belehrung der Studierenden über einschlägige

Fragen der Arbeitshygiene und der Unfallverhütung

im Küchenbetrieb";

b) Abschnitt „Didaktische Grundsätze" hat der

3. Absatz zu lauten

„Auf Querverbindungen mit einschlägigen

Unterrichtsgegenständen, wie ,Betriebslehre' oder

in warenkundlichen Lehrstoffgebieten mit ,Servieren,

Menü- und Getränkekunde' ist Bedacht

zu nehmen.".

22. Erhält die bisherige Z. 15 „Servieren,

Menü- und Getränkekunde" die neue Bezeichnung

„13".

23. Neue Z. 13 „Servieren, Menü- und Getränkekunde"

hat im Abschnitt „Didaktische

Grundsätze" der 2. Absatz zu lauten

„ Das Einvernehmen mit den Lehrern einschlägiger

Unterrichtsgegenstände auch der lebenden

Fremdsprache (einschließlich Schriftverkehr) und

des Unterrichtsgegenstandes Kochen, Nahrungsmittel-

und Speisenkunde, insbesondere hinsichtlich

der warenkundlichen Lehrstoffgebiete, ist zu

pflegen.".

24. Hat die Z. 16 „Anstands- und Gesundheitslehre"

zu entfallen.

25. Erhält die bisherige Z. 17 „Betriebspraktikum"

die neue Bezeichnung „14".

26. Neue Z. 14 „Betriebspraktikum"

a) sind im Abschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"

folgende Absätze anzufügen

„Vertrautheit mit Grundbegriffen und Grundsätzen

der Menschenführung.

Unterweisung über Betriebshygiene und Unfallverhütung

in den verschiedenen Positionen

im Fremdenverkehrsbetrieb.";

b) ist im Abschnitt „Didaktische Grundsätze"

folgender Absatz anzufügen

„In den Fragen der Betriebshygiene und Unfallverhütung

ist mit dem Lehrer des Unterrichtsgegenstandes

Kochen, Nahrungsmittel- und

Speisenkunde das Einvernehmen zu pflegen.".

27. Hat an Stelle der Überschrift „18. Maschinschreiben"

die neue Überschrift „15. Stenotypie"

zu treten.

28. Hat die neue Z. 15 „Stenotypie" zu lauten

„15. Stenotypie

a) Kurzschrift

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und Didaktische

Grundsätze

Wie Anlage I Abschnitt Freigegenstand ,Stenotypie'

Abschnitte ,Kurzschrift'.

b) Maschinschreiben

Bildungs- und Lehraufgabe

Erlernung des Zehn-Finger-Blindschreibens bis

zu einer Fertigkeit von 180 Anschlägen pro

Minute. In dieser Leistung müssen enthalten sein

Die Erarbeitung des Tastenfeldes inklusive

Zahlen- und Zeichenreihe, Behandlung der Zeichen,

die Hervorhebung, Tabulatorübungen, Gestaltung

kaufmännischer Briefe nach den ,Richtlinien

für Maschinschreiben', Kenntnisse der

Maschinenkunde sowie der Vervielfältigungsverfahren.

Lehrstoff

I. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Erarbeitung des Tastenfeldes (Grundstellung

asdf — jklö). Es ist dabei auf die richtige Hand-

und Körperhaltung sowie auf absolutes Blindschreiben

zu achten. Erklärung der notwendigen

Hebel und Vorrichtungen sowie ihre rationelle

Bedienung. Der Mittestrich und seine Verwendungsmöglichkeit,

richtige Anwendung der Hervorhebungsarten

(Unterstreichen, Sperrschrift,

Mittestellen, Großschreibung). Erarbeitung sämtlicher

Satzzeichen sowie des Anführungszeichens

und der Klammern, wie auch der römischen

Ziffern. Training bis zu 120 Anschlägen pro

Minute.

II. Jahrgang (2 Wochenstunden)

Erweiterung der Maschinenkunde, Walzenfreilauf,

Stechwalze, Farbbandwechsel, Reinigung der

Maschine. Griffsicherheitsübungen, Erarbeitung

der Zahlen- und Zeichenreihe, richtige Anwendung

der Zeichen, Tabulator und seine Möglichkeiten,

Richtig- und Schnellschreibentraining, die

Gestaltung kaufmännischer Briefe nach den

Richtlinien für Maschinschreiben (Ganzbriefe,

Halbbriefe, hoch und quer, Postkarten, Briefumschläge),

Schreiben mit Durchschlägen, Matrizenschreiben.

Didaktische Grundsätze

Das Hauptaugenmerk ist auf absolutes Blindschreiben,

auf Fehlerlosigkeit und Sauberkeit

sowie im Endziel auf praxisreife Brauchbarkeit

aller Arbeiten zu legen.".

III. Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgabe

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung

des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen.

Didaktische Grundsätze Unterabschnitt B „Freigegenstände

und unverbindliche Übungen (Arbeitsgemeinschaften)"

1. ist nach der Überschrift „1. Dritte lebende

Fremdsprache" einzufügen

„(I. Jahrgang und II. Jahrgang je 2 Wochenstunden)";

2. hat die Z. 2 zu lauten

„2. Aktuelle Fachgebiete

(I. Jahrgang und II. Jahrgang je 3 Wochenstunden)

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung grundlegender oder ergänzender

Kenntnisse bzw. praktischer Fertigkeiten auf bestimmten

im Hinblick auf die Berufsausbildung

aktuellen Fachgebieten.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht ist so zu führen, daß der

Schüler in möglichst seminaristischer Form zu

selbständiger Arbeit angeleitet wird. Im Falle

eines praktischen Unterrichtes ist eine Tätigkeit

in Gruppen anzustreben.";

3. hat die Z. 3 „Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft)"

zu entfallen.

B. In der Anlage HI/8 (Lehrplan des einjährigen

Abiturientenlehrganges für Datenverarbeitung

und Organisation)

I. Abschnitt I (Stundentafel) hat die Z. 3 zu

lauten

„3. Mathematik und angewandte Mathematik

4";

II. Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel und

Allgemeine Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt

B (Allgemeine Didaktische Grundsätze)

hat der letzte Satz zu lauten

„Dasselbe gilt für ,Mathematik und angewandte

Mathematik und ,Planungsmathematik

(Operations Research)'.";

III. ist vor der Überschrift „1. Betriebswirtschaftliche

Grundlagen (Einführung in die Betriebswirtschaftslehre)"

folgende Überschrift einzufügen

„III. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN

DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE";

IV. neuer Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff und. Didaktische Grundsätze)

1. hat an Stelle der Überschrift „3. Mathematik"

die Überschrift „3. Mathematik und angewandte

Mathematik" zu treten;

2. Z. 5 „Organisationslehre" Abschnitt „Didaktische

Grundsätze" 1. Absatz haben im zweiten

Satz an Stelle des Wortes „Mathematik" die

Worte „Mathematik und angewandte Mathematik"

zu treten.

C. In der Anlage HI/9 (Lehrplan des einjährigen

Abiturientenlehrganges für mittlere

Datentechnik und Organisation)

I. Abschnitt I (Stundentafel) haben die Z. 3

und 6 zu lauten

„3. Mathematik und angewandte Mathematik

2 (I)"

„6. Allgemeine Organisationslehre (einschließlich

Betriebspsychologie) und

Organisationspraxis der mittleren

Datentechnik 10 I";

II. Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff

und Didaktische Grundsätze)

1. hat an Stelle der Überschrift „3. Mathematik"

die Überschrift „3. Mathematik und angewandte

Mathematik" zu treten;

2. Z. 6 „Allgemeine Organisationslehre (einschließlich

Betriebspsychologie) und Organisationspraxis

der mittleren Datentechnik" Abschnitt

„Didaktische Grundsätze" haben im zweiten

Satz an Stelle des Wortes „Mathematik" die

Worte „Mathematik und angewandte Mathematik"

zu treten.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden die

Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen III/4

und III/9 enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht

schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind,

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und

dem Bundesminister für Finanzen in die in der

Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel

des Lehrplanes (Anlagen III/4 und III/9)

angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht.

Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt

sind, wird in der Stundentafel auf die Einstufung

in Klammern hingewiesen.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, mit 1. September

1973 in Kraft.

(2) Art. I Abschnitt A tritt hinsichtlich des

II. Jahrganges mit 1. September 1974 in Kraft

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