48. Bundesgesetz: Erlassung des Öffnungszeitengesetzes 2003 und Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Arbeitsruhegesetzes und des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Öffnungszeitengesetz 2003
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt,
für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen
(Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
unterliegen.
(2) Als Betriebseinrichtung im Sinne des Abs. 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen
der im Abs. 1 genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen
werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und
forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2
Abs. 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.
§ 2. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen
1. die Warenabgabe aus Automaten;
2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten
Umfang;
3. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf
von im § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren;
4. Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres, der Gendarmerie
oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien“),
und
5. der Marktverkehr.
§ 3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An
Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen
bis 5 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes
ergibt, geschlossen zu halten.
Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen
§ 4. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes
ergibt, von Montag 5 Uhr bis Samstag 18 Uhr offen gehalten werden.
(2) Im Rahmen der durch Abs. 1 vorgegebenen Offenhaltezeit kann der Landeshauptmann nach Anhörung
der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Verordnung
unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung und der Touristen sowie besonderer
regionaler und örtlicher Gegebenheiten die Offenhaltezeiten festlegen. Soweit sich eine Verordnung
nicht auf das ganze Land erstreckt, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.
(3) Sofern durch den Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten erfolgt (Abs. 2), dürfen
die Verkaufsstellen an Montagen bis Freitagen von 5 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 5 Uhr bis
18 Uhr, offen gehalten werden.
(4) Im Rahmen der durch Abs. 1 vorgegebenen Offenhaltezeit dürfen die Verkaufsstellen pro Woche
66 Stunden offen gehalten werden. Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung der in Abs. 2
genannten Einkaufsbedürfnisse und regionalen oder örtlichen Gegebenheiten eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit
bis zu 72 Stunden durch Verordnung festlegen. Für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben,
Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren und Verkaufsstellen für Obst kann der
Landeshauptmann durch Verordnung eine 72 Stunden übersteigende wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit
festlegen; in einer solchen Verordnung kann der Landeshauptmann auch bestimmen, dass die genannten
Verkaufsstellen am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden können.
(5) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 4 können für das ganze Land oder nur für ein bestimmtes Teilgebiet,
für das ganze Jahr oder nur saisonal oder für bestimmte Tage sowie beschränkt auf bestimmte
Waren erlassen werden.
Sonderregelung für das Wochenende und für Feiertage
§ 5. (1) An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 5 Uhr dürfen
die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß
Abs. 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.
(2) Für Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an
Montagen bis 5 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht, hat der Landeshauptmann nach Anhörung
der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung
jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an
Feiertagen oder an Montagen bis 5 Uhr ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen,
ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er
das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht. Soweit sich eine Verordnung
nicht auf das ganze Land erstreckt, sind auch die betroffenen Gemeinden anzuhören.
(3) Durch eine Verordnung nach Abs. 2 kann auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme
von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes
zugelassen werden, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf an Versorgungsleistungen gegeben
ist. Diese Verordnung hat weiters den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das
maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen.
Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen
oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der
Wochenend- oder Feiertagsruhe (§§ 3 und 7 des Arbeitsruhegesetzes) vorgenommen werden können. Die
Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nicht zulässig, wenn bereits eine Ausnahme durch
das Arbeitsruhegesetz oder durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers auf Grund des Arbeitsruhegesetzes
festgelegt wurde.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeweils
zur Kenntnis zu bringen.
Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember
§ 6. (1) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von
5 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen
bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.
(2) Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 5 Uhr
bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten
werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr
offen gehalten werden.
Verkaufsstellen bestimmter Art
§ 7. Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 4 bis 6 dürfen offen gehalten werden
1. Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen
für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre,
Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des
Trafiksortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten; die dem Verkauf dieser Waren gewidmete
Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Soweit es die Einkaufsbedürfnisse
der Reisenden für bestimmte Verkehrseinrichtungen erforderlich machen, kann der Landes-
hauptmann durch Verordnung die zulässige Fläche von Verkaufsstellen in einem größeren Ausmaß
als 80 Quadratmeter festlegen. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle
nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung
zugänglich ist;
2. Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel sowie für
Waren, die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort haben, in Theatern, Museen
und musealen Ausstellungen, Kinos, Konzerthäusern, Kongressgebäuden, Zirkussen und
Sporthallen und auf Sportplätzen während der für die Bedienung der Besucher erforderlichen
Zeit;
3. Zollfreiläden auf Flughäfen sowie Grenzstationen von Kraftfahrerorganisationen an Grenzübergängen
nach Maßgabe der Verkehrszeiten;
4. Verkaufsstellen im Rahmen von Publikumsmessen (§ 17 Abs. 4 und 6 des Arbeitsruhegesetzes)
oder messeähnlichen Veranstaltungen (§ 17 Abs. 5 und 6 des Arbeitsruhegesetzes) an Samstagen
während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz bis 19 Uhr;
5. Antiquitätenmessen an Samstagen bis 22 Uhr.
Kundmachung der Ladenöffnungszeiten
§ 8. Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß § 7 Z 4 und 5, geltenden
Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der
Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der
Verkaufsstelle ersichtlich sind.
Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel
§ 9. Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel
ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.
Kundenbedienung
§ 10. Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle
anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden.
Strafbestimmung
§ 11. Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Verkaufsstelle nicht geschlossen
hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten
nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
Übertretungen von Verordnungen nach § 5 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes
zu bestrafen.
Geschlechtergerechter Sprachgebrauch, Außer-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 1991,
Übergangsbestimmung
§ 12. (1) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht
des Trägers zum Ausdruck bringt.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl.
Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1997 außer Kraft.
(3) Die nach dem Öffnungszeitengesetz 1991 erlassenen Verordnungen, die ein Offenhalten der
Verkaufsstellen über die Regelung des § 4 Abs. 3 hinaus vorsehen, gelten innerhalb ihres räumlichen
Geltungsbereiches als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen gemäß § 7 Z 1 dürfen die
im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verkaufsstellen im Sinne des § 7
Z 1 mit einer größeren Verkaufsfläche als 80 Quadratmeter weiter betrieben werden.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.
Artikel 2
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 111/2002, wird wie folgt geändert
1. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt
„Kundmachung von Prüfungsordnungen
§ 22a. Verlautbarungen nach § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 erfolgen durch das Bereithalten der zu verlautbarenden
Inhalte unter der Internetadresse der jeweiligen zur Kundmachung verpflichteten Körperschaft.
Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei
zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“
2. § 32 Abs. 5 lautet
„(5) Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, ist –
unabhängig davon, ob für die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß dem AWG 2002 zusätzliche Voraussetzungen
zu erfüllen sind – ein freies Gewerbe.“
3. Im § 50 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 wird das Wort „Verzehrprodukte“ jeweils durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“
und im Abs. 4 wird die Wortfolge „nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987,“ durch die Wortfolge „nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996,
BGBl. I Nr. 53/1997,“ ersetzt.
4. Im § 57 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Verzehrprodukten“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“
ersetzt.
5. Nach § 88 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt
„(2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der
letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an
die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung
des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich
aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung
gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des
gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.“
6. Im § 129 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 8
angefügt
„8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch
gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung
unberührt.“
7. § 137 Abs. 2 entfällt.
8. § 150 Abs. 10 lautet
„(10) Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker
für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und
EDV-Systemtechnik auszuüben.“
9. § 150 Abs. 15 lautet
„(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen
von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Schlosser (§ 94 Z 59), der Landmaschinentechnik (§ 94
Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker
für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker
(§ 94 Z 37) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94
Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie der Tätigkeiten
der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro-
und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94
Z 37) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt.“
10. Im § 154 Abs. 5 wird das Wort „Verzehrprodukten“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“
ersetzt und es wird dem § 154 folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Inhaber eines Tabakfachgeschäftes sind ohne Begründung einer Gewerbeberechtigung berechtigt,
im Sinne des § 23 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1996 tätig zu werden.“
11. Im § 157 Abs. 1 Z 2 lit. d entfällt die Wortfolge „und ohne weitere Zubereitung fertige“.
12. Die Überschrift vor § 363 lautet
„m) Nichtigerklärung von Bescheiden und Löschung aus dem Gewerberegister“
13. § 363 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für
die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als
Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und
19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;“
14. Dem § 363 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Wird eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund der Anmeldung eines
Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 in das Gewerberegister eingetragen und liegen die Voraussetzungen für
eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 vor, so kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung der Eintragung verfügen. Bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren
sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.“
15. Dem § 382 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) Die §§ 22a samt Überschrift, 32 Abs. 5, 50 Abs. 1 Z 10, Abs. 2 und 4, 57 Abs. 1 erster Satz, 88
Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 7 und 8, 137 Abs. 2, 150 Abs. 10 und 15, 154 Abs. 5 und 6, 157 Abs. 1 Z 2 lit. d und
§ 363 Abs.1 Z 3 und Abs. 4 sowie die Überschrift vor § 363 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I
Nr. 48/2003.“
2. Im § 13a wird das Zitat „Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992“ ersetzt durch das Zitat „Öffnungszeitengesetzes
2003“.
3. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre,
Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des Trafiksortiments
dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen in
Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen beschäftigt werden. Die
dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 Quadratmeter nicht übersteigen,
soweit nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 oder auf Grund
des § 12 Abs. 3 letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003 ein größeres Ausmaß zulässig ist. Als Verkaufsstelle
im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich
durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.“
4. Im § 19 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „§ 276“ durch den Ausdruck „§ 156“ ersetzt.
5. Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 254“ durch den Ausdruck „§ 129 Abs. 4“ ersetzt.
6. § 22d lautet samt Überschrift
„Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben
§ 22d. (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an
Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das
Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen. Mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 dürfen Arbeitnehmer höchstens
eine weitere Stunde beschäftigt werden.
(2) Arbeitnehmer in Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben, die mit Betriebseinrichtungen
gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz 2003 vergleichbar sind, dürfen an Samstagen bis 18 Uhr, mit
Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 bis 19 Uhr beschäftigt werden, soweit nicht durch Verordnung nach §§ 12
oder 13 oder Kollektivvertrag nach § 12a weiter gehende Ausnahmen zugelassen sind.
(3) Der Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach
Abs. 1 und 2 festsetzen.
(4) Abs. 1 und 3 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 9 des Öffnungszeitengesetzes 2003.“
7. In den §§ 23 und 24 entfällt jeweils am Ende der Punkt und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt
„oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete
elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“
8. Im § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „oder 23 bis 25“ durch den Ausdruck „ , 24 und 25“ ersetzt.
9. Der bisherige § 32 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes
2003 auf Grund des § 13 Abs. 1 erlassen hat und welche die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen
nach 18 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes
1991, BGBl. Nr. 50/1992, regeln, gelten nach dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes
2003 als Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.“
10. Dem § 33 wird folgender Abs. 1h angefügt
„(1h) Die §§ 13, 13a, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 lit. f, 22 Abs. 1, 22d, 23, 24, 27 Abs. 1 und 32 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in
Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes
Das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, BGBl. Nr. 129/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert
1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003,
BGBl. I Nr. 48/2003.“
2. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes
2003 auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen hat und die Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz
2003, BGBl. I Nr. 48/2003, regeln, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer Bedarf besteht,
gelten nach dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2
und 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.“
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 1b angefügt
„(1b) Die §§ 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit
dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.“
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht
durch Belege über
1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die
Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO
1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder die erfolgreiche
Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung
oder
3. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung
oder
4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung
der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen
Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung
der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen
wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
Übergangsbestimmung
§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser
Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich
abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2, 3 und 4 dieser Verordnung.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des Staatsvertrages (Minneapolis 1998) samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
der Republik Österreich wird genehmigt.
Änderungsurkunden zur Satzung und zum Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion (Genf
1992), geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) samt Anlage;
Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) angenommene Änderungen
samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundzumachen, dass es im Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden
aufliegt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. Juni 2002 beim Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt.