Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
48_2003 AT

48. Bundesgesetz: Erlassung des Öffnungszeitengesetzes 2003 und Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Arbeitsruhegesetzes und des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Erlassung des Öffnungszeitengesetzes 2003 und Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Arbeitsruhegesetzes und des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Öffnungszeitengesetz 2003

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt,

für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen

(Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

unterliegen.

(2) Als Betriebseinrichtung im Sinne des Abs. 1 gelten auch alle Einrichtungen und Veranstaltungen

der im Abs. 1 genannten Unternehmungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen

werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für die Kleinverkaufsstellen der land- und

forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Tätigkeit lediglich gemäß § 2

Abs. 1 Z 4 GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.

§ 2. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

1. die Warenabgabe aus Automaten;

2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten

Umfang;

3. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf

von im § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren;

4. Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres, der Gendarmerie

oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien“),

und

5. der Marktverkehr.

§ 3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An

Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen

bis 5 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes

ergibt, geschlossen zu halten.

Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

§ 4. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes

ergibt, von Montag 5 Uhr bis Samstag 18 Uhr offen gehalten werden.

(2) Im Rahmen der durch Abs. 1 vorgegebenen Offenhaltezeit kann der Landeshauptmann nach Anhörung

der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Verordnung

unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung und der Touristen sowie besonderer

regionaler und örtlicher Gegebenheiten die Offenhaltezeiten festlegen. Soweit sich eine Verordnung

nicht auf das ganze Land erstreckt, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.

(3) Sofern durch den Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten erfolgt (Abs. 2), dürfen

die Verkaufsstellen an Montagen bis Freitagen von 5 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 5 Uhr bis

18 Uhr, offen gehalten werden.

(4) Im Rahmen der durch Abs. 1 vorgegebenen Offenhaltezeit dürfen die Verkaufsstellen pro Woche

66 Stunden offen gehalten werden. Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung der in Abs. 2

genannten Einkaufsbedürfnisse und regionalen oder örtlichen Gegebenheiten eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit

bis zu 72 Stunden durch Verordnung festlegen. Für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben,

Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren und Verkaufsstellen für Obst kann der

Landeshauptmann durch Verordnung eine 72 Stunden übersteigende wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit

festlegen; in einer solchen Verordnung kann der Landeshauptmann auch bestimmen, dass die genannten

Verkaufsstellen am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden können.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 4 können für das ganze Land oder nur für ein bestimmtes Teilgebiet,

für das ganze Jahr oder nur saisonal oder für bestimmte Tage sowie beschränkt auf bestimmte

Waren erlassen werden.

Sonderregelung für das Wochenende und für Feiertage

§ 5. (1) An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 5 Uhr dürfen

die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß

Abs. 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.

(2) Für Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an

Montagen bis 5 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht, hat der Landeshauptmann nach Anhörung

der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Verordnung

jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an

Feiertagen oder an Montagen bis 5 Uhr ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen,

ob sich der besondere Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er

das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen besteht. Soweit sich eine Verordnung

nicht auf das ganze Land erstreckt, sind auch die betroffenen Gemeinden anzuhören.

(3) Durch eine Verordnung nach Abs. 2 kann auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Ausnahme

von jugendlichen Arbeitnehmern im Sinne des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes

zugelassen werden, wenn ein außergewöhnlicher regionaler Bedarf an Versorgungsleistungen gegeben

ist. Diese Verordnung hat weiters den örtlichen Geltungsbereich, die Tätigkeiten, die Zeiträume und das

maximale Zeitausmaß, während dem die Beschäftigung von Arbeitnehmern zulässig ist, genau zu bezeichnen.

Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den bezeichneten zulässigen Arbeiten stehen

oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der

Wochenend- oder Feiertagsruhe (§§ 3 und 7 des Arbeitsruhegesetzes) vorgenommen werden können. Die

Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nicht zulässig, wenn bereits eine Ausnahme durch

das Arbeitsruhegesetz oder durch eine Verordnung des zuständigen Bundesministers auf Grund des Arbeitsruhegesetzes

festgelegt wurde.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeweils

zur Kenntnis zu bringen.

Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember

§ 6. (1) Am 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von

5 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen

bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

(2) Am 31. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 5 Uhr

bis 17 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Lebensmittel dürfen bis 18 Uhr offen gehalten

werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr

offen gehalten werden.

Verkaufsstellen bestimmter Art

§ 7. Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 4 bis 6 dürfen offen gehalten werden

1. Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen

für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre,

Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des

Trafiksortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten; die dem Verkauf dieser Waren gewidmete

Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Soweit es die Einkaufsbedürfnisse

der Reisenden für bestimmte Verkehrseinrichtungen erforderlich machen, kann der Landes-

hauptmann durch Verordnung die zulässige Fläche von Verkaufsstellen in einem größeren Ausmaß

als 80 Quadratmeter festlegen. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle

nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung

zugänglich ist;

2. Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel sowie für

Waren, die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort haben, in Theatern, Museen

und musealen Ausstellungen, Kinos, Konzerthäusern, Kongressgebäuden, Zirkussen und

Sporthallen und auf Sportplätzen während der für die Bedienung der Besucher erforderlichen

Zeit;

3. Zollfreiläden auf Flughäfen sowie Grenzstationen von Kraftfahrerorganisationen an Grenzübergängen

nach Maßgabe der Verkehrszeiten;

4. Verkaufsstellen im Rahmen von Publikumsmessen (§ 17 Abs. 4 und 6 des Arbeitsruhegesetzes)

oder messeähnlichen Veranstaltungen (§ 17 Abs. 5 und 6 des Arbeitsruhegesetzes) an Samstagen

während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz bis 19 Uhr;

5. Antiquitätenmessen an Samstagen bis 22 Uhr.

Kundmachung der Ladenöffnungszeiten

§ 8. Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß § 7 Z 4 und 5, geltenden

Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der

Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der

Verkaufsstelle ersichtlich sind.

Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel

§ 9. Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel

ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.

Kundenbedienung

§ 10. Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle

anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden.

Strafbestimmung

§ 11. Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Verkaufsstelle nicht geschlossen

hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten

nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.

Übertretungen von Verordnungen nach § 5 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes

zu bestrafen.

Geschlechtergerechter Sprachgebrauch, Außer-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 1991,

Übergangsbestimmung

§ 12. (1) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht

des Trägers zum Ausdruck bringt.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl.

Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1997 außer Kraft.

(3) Die nach dem Öffnungszeitengesetz 1991 erlassenen Verordnungen, die ein Offenhalten der

Verkaufsstellen über die Regelung des § 4 Abs. 3 hinaus vorsehen, gelten innerhalb ihres räumlichen

Geltungsbereiches als Bundesgesetze weiter und treten mit Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2

dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnungen gemäß § 7 Z 1 dürfen die

im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verkaufsstellen im Sinne des § 7

Z 1 mit einer größeren Verkaufsfläche als 80 Quadratmeter weiter betrieben werden.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.

Artikel 2

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 111/2002, wird wie folgt geändert

1. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt

„Kundmachung von Prüfungsordnungen

§ 22a. Verlautbarungen nach § 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 erfolgen durch das Bereithalten der zu verlautbarenden

Inhalte unter der Internetadresse der jeweiligen zur Kundmachung verpflichteten Körperschaft.

Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei

zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.“

2. § 32 Abs. 5 lautet

„(5) Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, ist –

unabhängig davon, ob für die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß dem AWG 2002 zusätzliche Voraussetzungen

zu erfüllen sind – ein freies Gewerbe.“

3. Im § 50 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 wird das Wort „Verzehrprodukte“ jeweils durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“

und im Abs. 4 wird die Wortfolge „nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987,“ durch die Wortfolge „nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes 1996,

BGBl. I Nr. 53/1997,“ ersetzt.

4. Im § 57 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Verzehrprodukten“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“

ersetzt.

5. Nach § 88 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt

„(2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der

letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an

die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung

des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich

aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung

gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des

gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.“

6. Im § 129 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Z 8

angefügt

„8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch

gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung

unberührt.“

7. § 137 Abs. 2 entfällt.

8. § 150 Abs. 10 lautet

„(10) Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) sind auch berechtigt, die Tätigkeiten der Mechatroniker

für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und

EDV-Systemtechnik auszuüben.“

9. § 150 Abs. 15 lautet

„(15) Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49) sind auch zum Instandsetzen

von Motorrädern, zur Ausübung der Gewerbe der Schlosser (§ 94 Z 59), der Landmaschinentechnik (§ 94

Z 59), der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49) und der Mechatroniker

für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49) sowie der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker

(§ 94 Z 37) berechtigt. Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94

Z 49) sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94 Z 37) sowie der Tätigkeiten

der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt. Mechatroniker für Elektronik, Büro-

und EDV-Systemtechnik sind auch zur Ausübung der Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechniker (§ 94

Z 37) sowie zur Ausübung der Tätigkeiten der Kommunikationselektroniker (§ 94 Z 39) berechtigt.“

10. Im § 154 Abs. 5 wird das Wort „Verzehrprodukten“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“

ersetzt und es wird dem § 154 folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Inhaber eines Tabakfachgeschäftes sind ohne Begründung einer Gewerbeberechtigung berechtigt,

im Sinne des § 23 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1996 tätig zu werden.“

11. Im § 157 Abs. 1 Z 2 lit. d entfällt die Wortfolge „und ohne weitere Zubereitung fertige“.

12. Die Überschrift vor § 363 lautet

„m) Nichtigerklärung von Bescheiden und Löschung aus dem Gewerberegister“

13. § 363 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für

die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als

Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und

19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;“

14. Dem § 363 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wird eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund der Anmeldung eines

Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 in das Gewerberegister eingetragen und liegen die Voraussetzungen für

eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 vor, so kann die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde

in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung der Eintragung verfügen. Bis zum

Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren

sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.“

15. Dem § 382 wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) Die §§ 22a samt Überschrift, 32 Abs. 5, 50 Abs. 1 Z 10, Abs. 2 und 4, 57 Abs. 1 erster Satz, 88

Abs. 2, 129 Abs. 1 Z 7 und 8, 137 Abs. 2, 150 Abs. 10 und 15, 154 Abs. 5 und 6, 157 Abs. 1 Z 2 lit. d und

§ 363 Abs.1 Z 3 und Abs. 4 sowie die Überschrift vor § 363 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I

Nr. 48/2003.“

2. Im § 13a wird das Zitat „Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992“ ersetzt durch das Zitat „Öffnungszeitengesetzes

2003“.

3. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre,

Schreibmaterialien, Blumen, Reise-Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des Trafiksortiments

dürfen Arbeitnehmer auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe in Verkaufsstellen in

Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen beschäftigt werden. Die

dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 Quadratmeter nicht übersteigen,

soweit nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 7 Z 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 oder auf Grund

des § 12 Abs. 3 letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003 ein größeres Ausmaß zulässig ist. Als Verkaufsstelle

im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich

durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist.“

4. Im § 19 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „§ 276“ durch den Ausdruck „§ 156“ ersetzt.

5. Im § 22 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 254“ durch den Ausdruck „§ 129 Abs. 4“ ersetzt.

6. § 22d lautet samt Überschrift

„Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben

§ 22d. (1) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen gemäß § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen an

Samstagen nach 13 Uhr beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften das

Offenhalten dieser Verkaufsstellen zulassen. Mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 dürfen Arbeitnehmer höchstens

eine weitere Stunde beschäftigt werden.

(2) Arbeitnehmer in Betriebseinrichtungen von Dienstleistungsbetrieben, die mit Betriebseinrichtungen

gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz 2003 vergleichbar sind, dürfen an Samstagen bis 18 Uhr, mit

Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 bis 19 Uhr beschäftigt werden, soweit nicht durch Verordnung nach §§ 12

oder 13 oder Kollektivvertrag nach § 12a weiter gehende Ausnahmen zugelassen sind.

(3) Der Kollektivvertrag kann Sonderbestimmungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach

Abs. 1 und 2 festsetzen.

(4) Abs. 1 und 3 gelten auch für Tätigkeiten gemäß § 9 des Öffnungszeitengesetzes 2003.“

7. In den §§ 23 und 24 entfällt jeweils am Ende der Punkt und wird jeweils folgender Halbsatz angefügt

„oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete

elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“

8. Im § 27 Abs. 1 wird der Ausdruck „oder 23 bis 25“ durch den Ausdruck „ , 24 und 25“ ersetzt.

9. Der bisherige § 32 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes

2003 auf Grund des § 13 Abs. 1 erlassen hat und welche die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Samstagen

nach 18 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen in Verkaufsstellen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes

1991, BGBl. Nr. 50/1992, regeln, gelten nach dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes

2003 als Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.“

10. Dem § 33 wird folgender Abs. 1h angefügt

„(1h) Die §§ 13, 13a, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 lit. f, 22 Abs. 1, 22d, 23, 24, 27 Abs. 1 und 32 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in

Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes

Das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, BGBl. Nr. 129/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 136/2001, wird wie folgt geändert

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003,

BGBl. I Nr. 48/2003.“

2. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes

2003 auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen hat und die Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz

2003, BGBl. I Nr. 48/2003, regeln, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer Bedarf besteht,

gelten nach dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2

und 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.“

3. Dem § 7 wird folgender Abs. 1b angefügt

„(1b) Die §§ 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit

dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.“

BGBlPdf 48. Verordnung: Fußpflege-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht

durch Belege über

1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die

Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO

1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder die erfolgreiche

Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung

oder

3. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung

oder

4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung

der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen

Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung

der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen

wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

Übergangsbestimmung

§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser

Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich

abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2, 3 und 4 dieser Verordnung.

BGBlPdf 48. Änderungsurkunden zur Satzung und zum Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) samt Anlage; Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) angenommene Änderungen samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des Staatsvertrages (Minneapolis 1998) samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten

der Republik Österreich wird genehmigt.

Änderungsurkunden zur Satzung und zum Vertrag der Internationalen Fernmeldeunion (Genf

1992), geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) samt Anlage;

Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) angenommene Änderungen

samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundzumachen, dass es im Bundesministerium

für Verkehr, Innovation und Technologie zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden

aufliegt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. Juni 2002 beim Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →