48. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 63/2001, wird wie folgt geändert
Im § 3 Abs. 2 lautet die Z 2
„2. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie und das Umlagern von Abfällen, soweit
bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“
Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, und des § 29 Abs. 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz verordnet
Die Grundstücksdatenbankverordnung 1999, BGBl. II Nr. 177, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes
und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind
von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen
folgende Gebühren an den Bund zu entrichten
Gebühr für je zehn angefangene Datenzeilen
alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) ............... 0,28 Euro
DKM Vektordaten ................................................................................................................... 1,27 Euro
(2) Von der Übermittlungs- und Verrechnungsstelle Bundesrechenzentrum GmbH ist die Gebühr auf
Grund der Verrechnungsvorgabe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an den Bund zu
entrichten. Bei diesem Zugang ist abweichend von Abs. 1 bei Übermittlung von alphanumerischen Daten
an Körperschaften öffentlichen Rechts folgender Gebührenansatz zu verwenden
Gebühr pro Abfrage (Transaktion).......................................................................................... 1,09 Euro
(3) Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können einen vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit genehmigten angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit den Endbenutzern in
Rechnung stellen.“
2. § 3 lautet
„§ 3. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende
weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Budapester Vertrag über die Internationale Anerkennung
der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBl. Nr. 104/1984 in der
Fassung BGBl. Nr. 315/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2002) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Kasachstan 24. Jänner 2002
Demokratische
Volksrepublik Korea
21. November 2001
Usbekistan 12. Oktober 2001