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48_2002 AT

48. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 63/2001, wird wie folgt geändert

Im § 3 Abs. 2 lautet die Z 2

„2. das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie und das Umlagern von Abfällen, soweit

bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.“

BGBlPdf 48. Verordnung: Änderung der Grundstücksdatenbankverordnung 1999

Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, und des § 29 Abs. 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1997, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz verordnet

Die Grundstücksdatenbankverordnung 1999, BGBl. II Nr. 177, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes

und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind

von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen

folgende Gebühren an den Bund zu entrichten

Gebühr für je zehn angefangene Datenzeilen

alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe (DKM) ............... 0,28 Euro

DKM Vektordaten ................................................................................................................... 1,27 Euro

(2) Von der Übermittlungs- und Verrechnungsstelle Bundesrechenzentrum GmbH ist die Gebühr auf

Grund der Verrechnungsvorgabe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an den Bund zu

entrichten. Bei diesem Zugang ist abweichend von Abs. 1 bei Übermittlung von alphanumerischen Daten

an Körperschaften öffentlichen Rechts folgender Gebührenansatz zu verwenden

Gebühr pro Abfrage (Transaktion).......................................................................................... 1,09 Euro

(3) Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können einen vom Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit genehmigten angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit den Endbenutzern in

Rechnung stellen.“

2. § 3 lautet

„§ 3. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 48. Kundmachung: Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die Internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende

weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Budapester Vertrag über die Internationale Anerkennung

der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBl. Nr. 104/1984 in der

Fassung BGBl. Nr. 315/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 7/2002) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Kasachstan 24. Jänner 2002

Demokratische

Volksrepublik Korea

21. November 2001

Usbekistan 12. Oktober 2001

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