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48_2001 AT

48. Bundesgesetz: Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz – GewRÄG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 135/2000, wird wie folgt geändert

1. § 922 hat samt Überschrift zu lauten

„Gewährleistung

§ 922. (1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem

Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten

Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie

der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.

(2) Ob die Sache dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer auf

Grund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder des Herstellers, vor allem in

der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann; das gilt auch für öffentliche

Äußerungen einer Person, die die Sache in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat oder die sich

durch die Anbringung ihres Namens, ihrer Marke oder eines anderen Kennzeichens an der Sache als

Hersteller bezeichnet. Solche öffentlichen Äußerungen binden den Übergeber jedoch nicht, wenn er sie

weder kannte noch kennen konnte, wenn sie beim Abschluss des Vertrags berichtigt waren oder wenn sie

den Vertragsabschluss nicht beeinflusst haben konnten.“

2. § 924 hat samt Überschrift zu lauten

„Vermutung der Mangelhaftigkeit

§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis

zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe

hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels

unvereinbar ist.“

3. § 932 hat samt Überschrift zu lauten

„Rechte aus der Gewährleistung

§ 932. (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder

Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts

(Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

(2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen,

es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen

mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall

ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der

anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

(3) Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen

Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte

Zweck zu berücksichtigen sind.

(4) Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit

einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung

oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.

Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in

angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten

verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen

unzumutbar sind.“

4. § 933 hat samt Überschrift zu lauten

„Verjährung

§ 933. (1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen

drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an

dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung

dieser Frist vereinbaren.

(2) Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine

Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf.

(3) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er

innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt.“

5. Nach § 933 werden folgende §§ 933a und 933b samt Überschriften eingefügt

„Schadenersatz

§ 933a. (1) Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, so kann der Übernehmer auch Schadenersatz

fordern.

(2) Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz zunächst nur die

Verbesserung oder den Austausch verlangen. Er kann jedoch Geldersatz verlangen, wenn sowohl die

Verbesserung als auch der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig

hohen Aufwand verbunden wäre. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch

verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer

mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des

Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren ab der Übergabe der Sache obliegt für einen Ersatzanspruch wegen

der Mangelhaftigkeit selbst und wegen eines durch diese verursachten weiteren Schadens dem Übernehmer

der Beweis des Verschuldens des Übergebers.

Besonderer Rückgriff

§ 933b. (1) Hat ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem

Vormann, wenn auch dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 die Gewährleistung

fordern. Dasselbe gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen

der Gewährleistungsrechte des letzten Käufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Der Anspruch

ist mit der Höhe des eigenen Aufwandes beschränkt.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 sind innerhalb von zwei Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht

gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung eines Rückgriffspflichtigen verjährt jedenfalls

in fünf Jahren nach Erbringung seiner Leistung. Die Frist wird durch eine Streitverkündigung für die

Dauer des Rechtsstreits gehemmt.“

6. § 1167 hat samt Überschrift zu lauten

„Gewährleistung

§ 1167. Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden

Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung.“

Artikel II

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 185/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 8

a) hat in Abs. 1 der Einleitungssatz zu lauten

„Ist der Unternehmer zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet (§ 932 ABGB), so hat er diese

Pflicht zu erfüllen“;

b) hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Unternehmer kann verlangen, dass ihm der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die

Sache übersendet. Der Unternehmer hat jedoch die Gefahr der Übersendung zu tragen.“;

c) wird nach dem Abs. 2 folgender Absatz angefügt

„(3) Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-,

Arbeits- und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.“

2. Die §§ 9 bis 9b haben zu lauten

„§ 9. (1) Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) können vor Kenntnis des

Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Vereinbarung einer kürzeren als der

gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist unwirksam, doch kann bei der Veräußerung gebrauchter beweglicher

Sachen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt

wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten

Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(2) Die §§ 925 bis 927 und 933 Abs. 2 ABGB über Viehmängel sind auf den Erwerb durch

Verbraucher nicht anzuwenden.

§ 9a. War der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage verpflichtet, so haftet er auch für einen

dabei durch sein unsachgemäßes Verhalten an der Sache verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die

Sache zur Montage durch den Verbraucher bestimmt war und die unsachgemäße Montage auf einem

Fehler der Montageanleitung beruht.

Vertragliche Garantie

§ 9b. (1) Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher, für den Fall der

Mangelhaftigkeit der Sache diese zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu erstatten oder sonst

Abhilfe zu schaffen (Garantie), so hat er auch auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Übergebers

und darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Der Unternehmer ist an die

Zusagen in der Garantieerklärung und an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie

gebunden.

(2) Die Garantieerklärung hat den Namen und die Anschrift des Garanten sowie in einfacher und

verständlicher Form den Inhalt der Garantie, vor allem ihre Dauer und ihre räumliche Geltung, und die

sonstigen für ihre Inanspruchnahme nötigen Angaben zu enthalten. Gehen aus der Erklärung die

garantierten Eigenschaften nicht hervor, so haftet der Garant dafür, dass die Sache die gewöhnlich

vorausgesetzten Eigenschaften hat.

(3) Die Garantie ist dem Verbraucher auf sein Verlangen schriftlich oder auf einem anderen für ihn

verfügbaren dauerhaften Datenträger bekannt zu geben.

(4) Verstößt der Garant gegen die Abs. 1 bis 3, so berührt dies die Gültigkeit der Garantie nicht. Der

Garant haftet überdies dem Verbraucher für den durch den Verstoß verschuldeten Schaden.“

3. In § 13a Abs. 1 werden

a) in der Z 2 am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt;

b) in der Z 3 nach dem Ausdruck „(5a)“ das Wort „und“ angefügt und danach

c) folgende Z 4 eingefügt

„4. der Gewährleistung und der Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher Sachen im

Sinne der §§ 8 bis 9b sowie der §§ 922 bis 924, 928, 932 und 933 ABGB“.

4. Im § 28a Abs. 1 werden die Worte „oder der Vereinbarung von mißbräuchlichen Vertragsklauseln“

durch den Ausdruck „ , der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung

oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen oder im Zusammenhang

mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr“ ersetzt.

5. Dem § 41a wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Die §§ 8, 9, 9a, 9b, 13a und 28a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001 treten

mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2001 geschlossen werden.“

Artikel III

Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 178g Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Der Versicherer hat eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes unverzüglich der

Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag,

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

dem Österreichischen Seniorenrat, der Finanzprokuratur und dem Verein für Konsumenteninformation

mitzuteilen.“

2. Dem § 191c wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 178g Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001 tritt mit 1. September

2001 in Kraft.“

Artikel IV

In-Kraft-Treten

Artikel I dieses Bundesgesetzes (Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs) tritt mit

1. Jänner 2002 in Kraft. Die dadurch geänderten Bestimmungen sind auf Verträge anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden.

Artikel V

Umsetzung

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs

und der Garantien für Verbrauchsgüter, ABl. Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S 12, umgesetzt.

BGBlPdf 48. Verordnung: Änderung der Meldeverordnung 1995

Auf Grund des § 79b des Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung

(VAG), BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/

2000, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen

und Meldungen von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Meldeverordnung 1995), BGBl. Nr. 811/1995, in der

Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2000 wird wie folgt geändert

1. § 5 lautet

„§ 5. (1) Die Ermittlung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG hat in zwei Anrechnungskreisen

zu erfolgen. Im Anrechnungskreis 1 sind die Gesamtgrenzen für einzelne Anlagegruppen gemäß § 79

Abs. 1 Z 2 bis 9 VAG zu ermitteln. Im Anrechnungskreis 2 sind die Emittentensummengrenzen gemäß

§ 79 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c VAG zu ermitteln. Bei Vorliegen von Genehmigungen gemäß § 79 Abs. 3

VAG treten an die Stelle der gesetzlichen die mit Bescheid genehmigten Grenzen.

(2) Vor Berechnung der Anrechnungsgrenzen gemäß § 79 VAG ist der Buch- oder Bilanzwert eines

Vermögenswertes (Bruttowert) um die Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG, die mit diesem Vermögenswert

in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, und die im Voraus verrechneten Zinsen gemäß § 78 Abs. 2

VAG zu vermindern (Nettowert). Liegt eine Genehmigung gemäß § 78 Abs. 4 VAG vor, so tritt an die

Stelle des Bruttowertes der bescheidmäßig festgesetzte Wert. Dem Deckungsstock gewidmete, jedoch

gemäß §§ 77 Abs. 6, 7 und 7a, 78 Abs. 1 und 4 und 79a Abs. 1 VAG nicht geeignete Werte sind nicht

einzubeziehen.

(3) Für die weitere Berechnung sind die Nettowerte auf die zulässigen Emittenteneinzelgrenzen

gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 und 4 VAG, auf die Schuldnereinzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 6 VAG und auf

die Einzelgrenzen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 VAG zu vermindern (Basiswert).

(4) Vor Berechnung der Gesamtgrenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 VAG von 30 vH sind die

Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 und 5a VAG auf die Grenze gemäß § 79 Abs. 1 Z 4 VAG von 5

vH zu vermindern.

(5) Bestehen Anteils- und verbriefte Genussrechte an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 78 Abs. 1

Z 15 VAG und werden an diese Gesellschaft Darlehen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15b VAG vergeben, so gelten

sie zusammen als ein Wert und dürfen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 lit. b VAG insgesamt nicht mehr als 10 vH

betragen.

Bestehen Kommanditeinlagen an einer Kommanditgesellschaft gemäß § 78 Abs. 1 Z 15a VAG und

werden an diese Gesellschaft Darlehen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15b VAG vergeben, so gelten sie zusammen

als ein Wert und dürfen gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 lit. c VAG insgesamt nicht mehr als 10 vH betragen.

(6) Die Unterschiedsbeträge zwischen den Netto- und Basiswerten gemäß Abs. 3 und die Unterschiedsbeträge

aus der Anwendung der Anrechnungsgrenzen gemäß Abs. 4 sind ebenso wie die Überschreitungen

der Gesamtgrenzen gemäß Abs. 1 und die Überschreitungen gemäß Abs. 5 als Überschreitungen

der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises 1 zu erfassen.

(7) Der Ermittlung der Emittentensummengrenzen des Anrechnungskreises 2 sind die Basiswerte

gemäß Abs. 3 zugrunde zu legen. Die Differenz zwischen den Basiswerten und den Werten nach

Anwendung der Anrechnungsgrenzen ist als Überschreitung der Anrechnungsgrenzen des Anrechnungskreises

2 zu erfassen.“

2. § 7 entfällt.

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der § 5 sowie die Anlagen A, B, C, D, E, F, H und I in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 48/2001 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen.“

4. Der Punkt 8 der Anlage A lautet.

„8. Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten und

strukturierte Anleihen im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom

24. Juni 1999, GZ 9000 062/5-V/10/99, (ja/nein)....................................................................... A“

5. Der Punkt 12 der Anlage B lautet

„8. Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten und

strukturierte Anleihen im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom

24. Juni 1999, GZ 9000 062/5-V/10/99, (ja/nein)....................................................................... A“

6. Die Anlage C samt Überschrift lautet

„Aktien, Partizipationsscheine, verbriefte Genussrechte, sonstige verbriefte Forderungen und

Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a und 15

sowie Kommanditeinlagen gemäß § 78 Abs. 1 Z 15a VAG

1. Bezeichnung des Vermögenswertes ........................................................................................... A

2. WKN; ersatzweise ISIN oder interne Kenn-Nummer................................................................ A

3. Bezeichnung des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der

Kommanditgesellschaft ............................................................................................................. A

4. OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen Emittenten ersatzweise interne

Identnummer .............................................................................................................................. A

5. Sitz des Emittenten oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Kommanditgesellschaft

(Länderschlüssel – ISO-Code)................................................................................ A

6. Bezeichnung des Erstverwahrers samt Länderschlüssel – ISO-Code ....................................... A

7. notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht gehandelter Vermögenswert ................... A

8. Währung (Währungsschlüssel – ISO-Code) .............................................................................. A

9. Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG .......................................................................................... A

10. Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 bis 5a, 15 und 15a VAG ............................................... A

11. Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten und

strukturierte Anleihen im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom

24. Juni 1999, GZ 9000 062/5-V/10/99, (ja/nein)...................................................................... A

12. Stücke (Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Genussrechtskapital) oder Nominale

(Wertpapiere über Ergänzungskapital; Wertpapiere über Genussrechtskapital, sofern mit

Anleihecharakter) oder Höhe der in einem öffentlichen Buch eingetragenen Gesellschafteranteile

am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel –

ISO-Code) .................................................................................................................................. A

13. Stücke (Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Genussrechtskapital) oder Nominale

(Wertpapiere über Ergänzungskapital; Wertpapiere über Genussrechtskapital, sofern mit

Anleihecharakter) oder Höhe der in einem öffentlichen Buch eingetragenen Gesellschafteranteile

des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – ISO-

Code) ......................................................................................................................................... A In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.

14. Stücke (Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Genussrechtskapital) oder Nominale

(Wertpapiere über Ergänzungskapital; Wertpapiere über Genussrechtskapital, sofern mit

Anleihecharakter) oder Höhe der in einem öffentlichen Buch eingetragenen Gesellschafteranteile

am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – ISO-

Code) ......................................................................................................................................... A

15. Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges .................................................................. –

16. Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Stücke (Aktien, Wertpapiere

über Partizipations- und Genussrechtskapital) oder Nominale (Wertpapiere über

Ergänzungskapital; Wertpapiere über Genussrechtskapital, sofern mit Anleihecharakter)

oder Höhe der in einem öffentlichen Buch eingetragenen Gesellschafteranteile in Schilling .. A

17. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling ........................................................... A

18. Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling ................................................................... A In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.

19. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling .............................................................. A

20. Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses,

jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung .................................................................................... –

21. Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger

Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des Geschäftsjahres ... –

22. Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling ...................... A

23. jeweils für die Bilanzierung am Ende des Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs

oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses ................................ –

24. Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling ............................................................................... A In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.

25. Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung ........................................ A“

7. Die Punkte 6, 9, 14 und 23 der Anlage D lauten

„6.Fonds gemäß § 79 Abs. 1 Z 3 (aktienlastig)/Fonds gemäß § 79 Abs. 1 Z 5 VAG

(rentenlastig)/Immobilien-Investmentfonds gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 lit. d – ausgenommen

Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG............................................... A“

„9. Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 6 VAG – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen

gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG .......................................................................................... A“

„14. Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Anteile in Schilling –

ausgenommen Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG....................... A“

„23. Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung – ausgenommen Vermögenswerte

der Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG.............................................................. A“

8. Die Überschrift der Anlage E lautet

„Darlehen, Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß § 78 Abs. 1 Z 7

und 11 und Abs. 4 VAG:“

9. Der Punkt 6 der Anlage E lautet

„6. Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 7 und 11 VAG .................................................................. A“

10. Die Überschrift der Anlage F lautet

„Darlehen, Kredite und sonstige Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß § 78 Abs. 1 Z 9,

10, 13 und 15b und Abs. 4 VAG:“

11. Die Punkte 3, 7 und 10 der Anlage F lauten

„3. OeNB-Identnummer des Darlehens- oder Kreditschuldners, wenn in einer Abteilung gemäß

§ 20 Abs. 2 VAG mehr als 5000000 ATS an Kapitalanlagen mit Ausnahme solcher gemäß

§ 78 Abs. 1 Z 7 und 11 VAG beim selben Unternehmen oder Schuldner veranlagt sind.......... A“

„7. Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15b VAG .................................................... A“

„10. Darlehen an Immobilien-Objektgesellschaften gemäß § 78 Abs. 1 Z 15b VAG ....................... A“

12. Der Punkt 3 der Anlage H lautet

„3. Liegenschafskomplex gemäß § 79 Abs. 1 Z 7 lit. a VAG – Angabe der zusammenhängenden

anderen Liegenschaften.............................................................................................................. A“

13. Die Punkte 12 bis 19 der Anlage H lauten

„12. Zeitwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling gemäß § 81h Abs. 4 Z 1 VAG .................. A

13. Bilanzwert der Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG am Beginn des Geschäftsjahres in

Schilling ..................................................................................................................................... A

14. Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges der Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG .... A

15. Buchwert des Zu- und/oder Abganges der Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG in Schilling .... A *)

16. Bilanzwert der Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A

17. für die Bilanzierung der Schulden gemäß § 77 Abs. 5 VAG am Ende des Geschäftsjahres

maßgebender Fremdwährungskurs ............................................................................................ –

18. Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling ............................................................................... A *)

19. Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung ........................................ A“

14. Die Überschrift der Anlage I lautet

„Guthaben und laufende Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 und 17 und Abs. 4

VAG; Guthaben bei Kreditinstituten gemäß § 77 Abs. 8 Z 2 VAG (in den Abteilungen fondsgebundene

Pensionszusatz- und sonstige fondsgebundene Lehensversicherung):“

15. Die Punkte 8 und 15 der Anlage I lauten

„8. Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 16 und 17 VAG ................................................................ A“

„15. Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten Genehmigung – ausgenommen

Vermögenswerte der Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 VAG............................................... A“

BGBlPdf 48. Multilaterale Vereinbarung RID 3/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung

(Übersetzung)

1.1 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 516 des RID dürfen

– 1479 Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, n.a.g. (Natriumperborat-Monohydrat und

Natriumcarbonat-Peroxyhydrat)

der Klasse 5.1, Ziffer 27 c) unter Beachtung der folgenden Bedingungen in loser Schüttung befördert

werden.

2. Verpackung, Beförderungsmittel

2.1 Für die Verpackung der Stoffe dürfen staub- und feuchtigkeitsdichte Container mit Innenauskleidung

verwendet werden.

2.2 Um bei den Containern nach Nummer 2.1 eine sichere Entladung bei geöffneten Containertüren

durchführen zu können, müssen sie mit einer Türöffnung versehen sein, bei der zur Entladung nicht

die gesamte Türfront, sondern nur eine im unteren Teil befindliche Klappe geöffnet werden muss.

Bei normalen Türöffnungen müssen die Türen mit einem eingebauten, durch Spannschrauben

gesicherten Schott ausgerüstet sein.

2.3 Die Container müssen eine gültige Zulassung gemäß dem Übereinkommen über sichere Container

(CSC) aufweisen.

2.4 Für Container, die beim Be- und/oder Entladen gekippt werden, muss die Innenauskleidung nach

Nummer 2.1 und die zusätzlich angebrachte Ausrüstung für den sicheren Betrieb von Containern mit

Gütern in loser Schüttung nach Nummer 2.2 so ausgelegt, konstruiert und eingebaut sein, dass sie

dem gesamten Ladungsgewicht in gekippter Position standhält.

2.5 Die Container müssen so konstruiert und verschlossen sein, dass Regen und Spritzwasser nicht

eindringen können.

3. Alle sonstigen Vorschriften des RID für die Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und

Natriumcarbonat-Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung sind anzuwenden.

4. Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 3/2000), Art. 5 § 2 CIM“.

5. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von

mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten

Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese

Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 12. Februar 2001 und von Deutschland am

30. Dezember 2000 unterzeichnet.

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