48. Bundesgesetz: Forschungsförderungsgesetz-Novelle 2000
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Forschungsförderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 658/1987, BGBl. Nr. 102/1993, BGBl. Nr. 1105/1994 und BGBl. I Nr. 79/1999 wird wie folgt
geändert
1. Der Gesetzestitel lautet
„Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und
Technologieförderungsgesetz – FTFG)“
2. § 1 lautet
„§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen und der wirtschaftlich-
technischen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache
ist.“
3. § 4 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz lautet
„der Bericht ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden
Jahres vorzulegen;“
4. § 6 Abs. 1 lit. e lautet
„e) vier vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreter, von denen
zwei dem Kreis der wissenschaftlichen Einrichtungen, die § 36 des Forschungsorganisationsgesetzes
zuzurechnen sind, und zwei dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer außeruniversitärer
Forschungseinrichtungen anzugehören haben,“
5. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet
„Je ein Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung
Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie zwei Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme an.“
6. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Die Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie die beiden Vertreter des Forschungsförderungsfonds für
die gewerbliche Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch dem Kuratorium mit beratender Stimme an.“
7. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer
Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis der
Universitätsprofessoren auf drei Jahre zu wählen; mindestens eines dieser Mitglieder des Präsidiums muss
einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung angehören. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann
einen Wahlvorschlag erstatten. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt
derjenige Kandidat als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat.“
8. § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz lautet
„der Bericht ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines
jeden Jahres vorzulegen;“
9. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Je ein Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, für Wirtschaft und Arbeit und für Finanzen sowie drei Vertreter des Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.“
10. § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Die Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, für Wirtschaft und Arbeit und für Finanzen sowie die drei Vertreter des Fonds
zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 13 Abs. 1) gehören auch dem Präsidium mit
beratender Stimme an.“
11. § 17 samt Überschrift lautet
„Rat für Forschung und Technologieentwicklung
§ 17. (1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wird ein „Rat für
Forschung und Technologieentwicklung“ (im folgenden „Rat“ genannt) eingerichtet. Der Rat besteht
einschließlich des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Migliedern. Mit beratender Stimme gehören
dem Rat weiters der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur an.
(2) Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier
Mitglieder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode von fünf
Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Experten und Expertinnen aus dem Inland
und dem Ausland sowie von Experten und Expertinnen aus dem Bereich der universitären und
außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu
achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die konstituierende Sitzung des Rates wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie einberufen. Der Rat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus der Mitte
der acht stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Für die organisatorische Abwicklung der Aufgaben kann sich der Rat einer Geschäftsstelle
bedienen, die die dem Rat obliegenden Aufgaben vorzubereiten hat und die nach den Weisungen des
Vorsitzenden tätig wird. Für die personelle und technische Ausstattung sowie für die laufenden
finanziellen Aufwendungen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu sorgen.
Wird der Rat auf Ersuchen eines Dritten tätig, hat dieser die Kosten dafür zu entrichten.
(5) Der Rat gibt sich selber eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.
(6) Die sachlich betroffenen Bundesminister haben mit dem Rat dessen Empfehlungen zu beraten;
der Rat hat die Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und mindestens einmal jährlich
einen Bericht an die Bundesregierung zu erstatten.
(7) Die Aufgaben des Rates sind
1. die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch eines Bundesministers oder einer
Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,
2. die Erarbeitung einer langfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und
Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,
3. die Ausarbeitung von Schwerpunktrichtlinien für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme
und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten
Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen
Forschungs- und Technologiekooperationen,
5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme
unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme
aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des
Bundes,
6. die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter
Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,
7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und
technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung
internationaler Standards.
(8) Die Mitglieder des Rates haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der tatsächlichen
Aufwendungen bzw. ihrer Barauslagen. Diese Entschädigung ist durch Verordnung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.“
12. Im § 22 Abs. 1 und 2 sowie im § 27 werden jeweils die Wendungen „§§ 5, 12 und 17 Abs. 1“ durch
„§§ 5 und 12“ ersetzt.
13. Im § 24 werden die Worte „dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft und dem
Forschungsförderungsrat“ durch „und dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft“
ersetzt bzw. entfallen die Worte „und der Forschungsförderungsrat“.
14. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die
gewerbliche Wirtschaft werden bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung vom Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie beaufsichtigt.“
15. § 25 Abs. 4 entfällt.
16. Im § 27 entfallen die Worte „oder des Forschungsförderungsrates“.
17. § 28 lautet
„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
1a. hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1
jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
2. hinsichtlich des § 17 Abs. 8 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
und dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben
handelt, der Bundeskanzler;
4. hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie.“
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl.
Nr. 201, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Mautpflicht
§ 1. Wer als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit mehr als 3,5 Tonnen höchstem
zulässigen Gesamtgewicht einen gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
über die Festlegung von Mautstreckenabschnitten und der ihnen zugeordneten Mautstellen
(Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung), BGBl. II Nr. 28/2000 in der jeweils geltenden
Fassung, festgelegten Mautstreckenabschnitt benützt, hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft (ASFINAG) eine fahrleistungsabhängige Maut als Entgelt zu entrichten.
Kategorien
§ 2. (1) Die Höhe des Entgeltes wird in der Anlage der Verordnung auf der Grundlage von
Kategorien bestimmt, deren Einteilung sich aus der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von
diesen gezogenen Anhänger ergibt. Hiebei umfaßt
a) die Kategorie 2 Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen,
b) die Kategorie 3 Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen und
c) die Kategorie 4 Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen.
(2) Die Kategorie 1 umfaßt Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 Tonnen höchstem zulässigen
Gesamtgewicht. Die Festsetzung der Mauttarife für diese Kategorie auf den im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung von der ASFINAG bereits fahrleistungsabhängig bemauteten Strecken
bleibt durch die Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
(3) Als Achsen im Sinne dieser Verordnung gelten unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen
von Rädern, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges
liegen. Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als
Achsen im Sinne dieser Verordnung.
Entrichtung des Entgeltes
§ 3. (1) Die Entrichtung des Entgeltes hat auf konventionelle oder elektronische Weise zu erfolgen.
(2) Die ASFINAG hat an allen Haupt- und Nebenmautstellen Vorrichtungen zur elektronischen
Bezahlung vorzusehen sowie die konventionelle Bezahlung zu ermöglichen.
(3) Die elektronische Bezahlung hat mittels elektronischer Bordgeräte (On Board Units – OBU) zu
erfolgen. Zur elektronischen Bezahlung ist eine von der ASFINAG in der Mautordnung bestimmte OBU
zu verwenden, die vom Lenker an der Windschutzscheibe des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges
anzubringen ist. Der Lenker hat an der OBU die jeweilige Kategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 einzustellen.
(4) Die konventionelle Bezahlung hat entweder bar oder durch Kreditkarten des Güterverkehrs
(Tankkarten/Flottenkarten) zu erfolgen.
(5) Die ASFINAG hat die näheren Zahlungsbedingungen in der Mautordnung unter Bedachtnahme
auf den gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegten
Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut rechtzeitig festzulegen.
(6) Die Festsetzung der Mauttarife auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken bleibt durch die Bestimmungen dieser
Verordnung solange unberührt, als der Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nicht
gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegt wird.
Vorticket und Rückbuchung bei elektronischer Bezahlung der Maut
§ 4. (1) An den Auffahrtsrampen der vor einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen eines
Mautstreckenabschnittes erhält das mit einer OBU ausgestattete mautpflichtige Fahrzeug ein elektronisches
Vorticket; an den Abfahrtsrampen der hinter einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen
eine elektronische Rückbuchung.
(2) Durch das Vorticket wird nachgewiesen, daß das mautpflichtige Fahrzeug an einer bestimmten
Nebenmautstelle vor der Hauptmautstelle auf den betreffenden Mautstreckenabschnitt aufgefahren ist.
Durch die Berücksichtigung des Vortickets wird das später an der Hauptmautstelle oder einer anderen
Nebenmautstelle zu verrechnende Entgelt entsprechend reduziert.
(3) Durch eine Rückbuchung wird nachgewiesen, daß das mautpflichtige Fahrzeug an einer
bestimmten Nebenmautstelle nach der Hauptmautstelle den betreffenden Mautstreckenabschnitt verlassen
hat. Durch die Rückbuchung wird das zuvor an der Hauptmautstelle oder einer anderen Nebenmautstelle
verrechnete Entgelt nachträglich entsprechend reduziert.
(4) Der Wert des Vortickets beziehungsweise der Rückbuchung beträgt 90% des Tarifs an der
jeweiligen Nebenmautstelle.
Schutz personenbezogener Daten
§ 5. (1) Die ASFINAG ist als Betreiberin von Mautstellen für Zwecke der Mauteinhebung
ermächtigt, personenbezogene Daten über Mautschuldner zu verarbeiten, sofern der Personenbezug so
verschlüsselt ist, daß die Rückführbarkeit der Daten auf bestimmte Personen von der ASFINAG mit
rechtlich zulässigen Mitteln nicht vorgenommen werden kann. Die Weitergabe der ermittelten Daten zum
Zweck der Abrechnung an hiemit beauftragte Rechtsträger ist zulässig.
(2) Bei Erfüllung eines in § 12 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 genannten strafbaren
Tatbestandes ist die ASFINAG als Betreiberin der Mautstellen ermächtigt, das Kennzeichen des
Kraftfahrzeuges sowie Ort und Zeitpunkt der Begehung der Tat zu ermitteln und an die zur Verfolgung
der Tat zuständige Behörde zu übermitteln. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke des
Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden.
(3) Im Rahmen der Überwachung dürfen personenbezogene Daten nur bei unmittelbar drohender
Gefahr für das Leben oder die Sicherheit der im Bereich der Mautstelle Anwesenden verarbeitet werden.
Mauttarife
§ 6. Das vom Lenker zu entrichtende Entgelt samt Umsatzsteuer wird in der Anlage der Verordnung
festgelegt.