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48. Bundesgesetz: Forschungsförderungsgesetz-Novelle 2000

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Forschungsförderungsgesetz-Novelle 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Forschungsförderungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 658/1987, BGBl. Nr. 102/1993, BGBl. Nr. 1105/1994 und BGBl. I Nr. 79/1999 wird wie folgt

geändert

1. Der Gesetzestitel lautet

„Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und

Technologieförderungsgesetz – FTFG)“

2. § 1 lautet

„§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen und der wirtschaftlich-

technischen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache

ist.“

3. § 4 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz lautet

„der Bericht ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden

Jahres vorzulegen;“

4. § 6 Abs. 1 lit. e lautet

„e) vier vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreter, von denen

zwei dem Kreis der wissenschaftlichen Einrichtungen, die § 36 des Forschungsorganisationsgesetzes

zuzurechnen sind, und zwei dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer außeruniversitärer

Forschungseinrichtungen anzugehören haben,“

5. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet

„Je ein Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung

Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie zwei Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die

gewerbliche Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme an.“

6. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Die Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung,

Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie die beiden Vertreter des Forschungsförderungsfonds für

die gewerbliche Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch dem Kuratorium mit beratender Stimme an.“

7. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer

Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kreis der

Universitätsprofessoren auf drei Jahre zu wählen; mindestens eines dieser Mitglieder des Präsidiums muss

einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung angehören. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann

einen Wahlvorschlag erstatten. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt

derjenige Kandidat als gewählt, der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat.“

8. § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz lautet

„der Bericht ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines

jeden Jahres vorzulegen;“

9. § 13 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Je ein Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung,

Wissenschaft und Kultur, für Wirtschaft und Arbeit und für Finanzen sowie drei Vertreter des Fonds zur

Förderung der wissenschaftlichen Forschung gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.“

10. § 14 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Die Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung,

Wissenschaft und Kultur, für Wirtschaft und Arbeit und für Finanzen sowie die drei Vertreter des Fonds

zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 13 Abs. 1) gehören auch dem Präsidium mit

beratender Stimme an.“

11. § 17 samt Überschrift lautet

„Rat für Forschung und Technologieentwicklung

§ 17. (1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wird ein „Rat für

Forschung und Technologieentwicklung“ (im folgenden „Rat“ genannt) eingerichtet. Der Rat besteht

einschließlich des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Migliedern. Mit beratender Stimme gehören

dem Rat weiters der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur an.

(2) Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier

Mitglieder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode von fünf

Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Experten und Expertinnen aus dem Inland

und dem Ausland sowie von Experten und Expertinnen aus dem Bereich der universitären und

außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu

achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die konstituierende Sitzung des Rates wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie einberufen. Der Rat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus der Mitte

der acht stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Für die organisatorische Abwicklung der Aufgaben kann sich der Rat einer Geschäftsstelle

bedienen, die die dem Rat obliegenden Aufgaben vorzubereiten hat und die nach den Weisungen des

Vorsitzenden tätig wird. Für die personelle und technische Ausstattung sowie für die laufenden

finanziellen Aufwendungen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu sorgen.

Wird der Rat auf Ersuchen eines Dritten tätig, hat dieser die Kosten dafür zu entrichten.

(5) Der Rat gibt sich selber eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.

(6) Die sachlich betroffenen Bundesminister haben mit dem Rat dessen Empfehlungen zu beraten;

der Rat hat die Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und mindestens einmal jährlich

einen Bericht an die Bundesregierung zu erstatten.

(7) Die Aufgaben des Rates sind

1. die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch eines Bundesministers oder einer

Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,

2. die Erarbeitung einer langfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und

Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,

3. die Ausarbeitung von Schwerpunktrichtlinien für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme

und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten

Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,

4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen

Forschungs- und Technologiekooperationen,

5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme

unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme

aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des

Bundes,

6. die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,

insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter

Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,

7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und

technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung

internationaler Standards.

(8) Die Mitglieder des Rates haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der tatsächlichen

Aufwendungen bzw. ihrer Barauslagen. Diese Entschädigung ist durch Verordnung des Bundesministers

für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung,

Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.“

12. Im § 22 Abs. 1 und 2 sowie im § 27 werden jeweils die Wendungen „§§ 5, 12 und 17 Abs. 1“ durch

„§§ 5 und 12“ ersetzt.

13. Im § 24 werden die Worte „dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft und dem

Forschungsförderungsrat“ durch „und dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft“

ersetzt bzw. entfallen die Worte „und der Forschungsförderungsrat“.

14. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die

gewerbliche Wirtschaft werden bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung vom Bundesminister für

Verkehr, Innovation und Technologie beaufsichtigt.“

15. § 25 Abs. 4 entfällt.

16. Im § 27 entfallen die Worte „oder des Forschungsförderungsrates“.

17. § 28 lautet

„§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

1a. hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1

jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2. hinsichtlich des § 17 Abs. 8 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur

und dem Bundesminister für Finanzen;

3. hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben

handelt, der Bundeskanzler;

4. hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und

Technologie.“

BGBlPdf 48. Verordnung: Mauttarifverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl.

Nr. 201, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Mautpflicht

§ 1. Wer als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit mehr als 3,5 Tonnen höchstem

zulässigen Gesamtgewicht einen gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

über die Festlegung von Mautstreckenabschnitten und der ihnen zugeordneten Mautstellen

(Mautstreckenabschnitts- und Mautstellenverordnung), BGBl. II Nr. 28/2000 in der jeweils geltenden

Fassung, festgelegten Mautstreckenabschnitt benützt, hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft (ASFINAG) eine fahrleistungsabhängige Maut als Entgelt zu entrichten.

Kategorien

§ 2. (1) Die Höhe des Entgeltes wird in der Anlage der Verordnung auf der Grundlage von

Kategorien bestimmt, deren Einteilung sich aus der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von

diesen gezogenen Anhänger ergibt. Hiebei umfaßt

a) die Kategorie 2 Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen,

b) die Kategorie 3 Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen und

c) die Kategorie 4 Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen.

(2) Die Kategorie 1 umfaßt Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 Tonnen höchstem zulässigen

Gesamtgewicht. Die Festsetzung der Mauttarife für diese Kategorie auf den im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung von der ASFINAG bereits fahrleistungsabhängig bemauteten Strecken

bleibt durch die Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.

(3) Als Achsen im Sinne dieser Verordnung gelten unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen

von Rädern, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges

liegen. Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als

Achsen im Sinne dieser Verordnung.

Entrichtung des Entgeltes

§ 3. (1) Die Entrichtung des Entgeltes hat auf konventionelle oder elektronische Weise zu erfolgen.

(2) Die ASFINAG hat an allen Haupt- und Nebenmautstellen Vorrichtungen zur elektronischen

Bezahlung vorzusehen sowie die konventionelle Bezahlung zu ermöglichen.

(3) Die elektronische Bezahlung hat mittels elektronischer Bordgeräte (On Board Units – OBU) zu

erfolgen. Zur elektronischen Bezahlung ist eine von der ASFINAG in der Mautordnung bestimmte OBU

zu verwenden, die vom Lenker an der Windschutzscheibe des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges

anzubringen ist. Der Lenker hat an der OBU die jeweilige Kategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 einzustellen.

(4) Die konventionelle Bezahlung hat entweder bar oder durch Kreditkarten des Güterverkehrs

(Tankkarten/Flottenkarten) zu erfolgen.

(5) Die ASFINAG hat die näheren Zahlungsbedingungen in der Mautordnung unter Bedachtnahme

auf den gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegten

Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut rechtzeitig festzulegen.

(6) Die Festsetzung der Mauttarife auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits

von den Bundesstraßengesellschaften bemauteten Strecken bleibt durch die Bestimmungen dieser

Verordnung solange unberührt, als der Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut nicht

gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 durch Verordnung festgelegt wird.

Vorticket und Rückbuchung bei elektronischer Bezahlung der Maut

§ 4. (1) An den Auffahrtsrampen der vor einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen eines

Mautstreckenabschnittes erhält das mit einer OBU ausgestattete mautpflichtige Fahrzeug ein elektronisches

Vorticket; an den Abfahrtsrampen der hinter einer Hauptmautstelle liegenden Nebenmautstellen

eine elektronische Rückbuchung.

(2) Durch das Vorticket wird nachgewiesen, daß das mautpflichtige Fahrzeug an einer bestimmten

Nebenmautstelle vor der Hauptmautstelle auf den betreffenden Mautstreckenabschnitt aufgefahren ist.

Durch die Berücksichtigung des Vortickets wird das später an der Hauptmautstelle oder einer anderen

Nebenmautstelle zu verrechnende Entgelt entsprechend reduziert.

(3) Durch eine Rückbuchung wird nachgewiesen, daß das mautpflichtige Fahrzeug an einer

bestimmten Nebenmautstelle nach der Hauptmautstelle den betreffenden Mautstreckenabschnitt verlassen

hat. Durch die Rückbuchung wird das zuvor an der Hauptmautstelle oder einer anderen Nebenmautstelle

verrechnete Entgelt nachträglich entsprechend reduziert.

(4) Der Wert des Vortickets beziehungsweise der Rückbuchung beträgt 90% des Tarifs an der

jeweiligen Nebenmautstelle.

Schutz personenbezogener Daten

§ 5. (1) Die ASFINAG ist als Betreiberin von Mautstellen für Zwecke der Mauteinhebung

ermächtigt, personenbezogene Daten über Mautschuldner zu verarbeiten, sofern der Personenbezug so

verschlüsselt ist, daß die Rückführbarkeit der Daten auf bestimmte Personen von der ASFINAG mit

rechtlich zulässigen Mitteln nicht vorgenommen werden kann. Die Weitergabe der ermittelten Daten zum

Zweck der Abrechnung an hiemit beauftragte Rechtsträger ist zulässig.

(2) Bei Erfüllung eines in § 12 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 genannten strafbaren

Tatbestandes ist die ASFINAG als Betreiberin der Mautstellen ermächtigt, das Kennzeichen des

Kraftfahrzeuges sowie Ort und Zeitpunkt der Begehung der Tat zu ermitteln und an die zur Verfolgung

der Tat zuständige Behörde zu übermitteln. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke des

Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden.

(3) Im Rahmen der Überwachung dürfen personenbezogene Daten nur bei unmittelbar drohender

Gefahr für das Leben oder die Sicherheit der im Bereich der Mautstelle Anwesenden verarbeitet werden.

Mauttarife

§ 6. Das vom Lenker zu entrichtende Entgelt samt Umsatzsteuer wird in der Anlage der Verordnung

festgelegt.

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