48. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Angehörige der Zollwache
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz- Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211, in
der Fassung BGBl. Nr. 208/1993, über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
wird wie folgt geändert
§ 4 lautet
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld) nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung
25 S. Für Bruchteile einer Stunde von mehr als 30 Minuten gebührt der volle Stundensatz,
Bruchteile einer Stunde bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom
9. September 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (BGBl. Nr. 319/1982 idF BGBl. Nr. 133/1985,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 3/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Algerien 19. Jänner 1998
Äquatorialguinea 26. März 1997
Bahrain 29. November 1996
Belarus 12. September 1997
Botsuana 15. Jänner 1998
Dominikanische Republik 24. September 1997
Guatemala 28. April 1997
Indonesien 5. Juni 1997
Kap Verde 7. April 1997
Mongolei 12. Dezember 1997
Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China
die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben
Algerien
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden; die
Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erfordert die Zustimmung aller an der
Streitigkeit beteiligten Parteien.
Bahrain
Wird die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen.
Guatemala
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden.
Indonesien
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden. Indonesien
vertritt die Ansicht, daß jede an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Streitigkeit
in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien erfordert.
Mongolei
Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden.
Die Mongolei nimmt die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in
Anspruch.
Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge haben nachstehende Staaten die anläßlich der
Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung abgegebene Erklärung zurückgezogen
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Kundgemacht in BGBl. Nr. 847/1994 am 8. August 1997 gemäß Art. 30 Abs. 2 lit. a;
Philippinen Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1982 am 18. März 1997 gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b.