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48_1998 AT

48. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Angehörige der Zollwache

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 48. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Angehörige der Zollwache

Auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz- Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird verordnet

Artikel I

Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 211, in

der Fassung BGBl. Nr. 208/1993, über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen

wird wie folgt geändert

§ 4 lautet

„§ 4. Die Aufwandsentschädigung (Nachtdienstgeld) nach § 3 beträgt für jede Stunde der Dienstleistung

25 S. Für Bruchteile einer Stunde von mehr als 30 Minuten gebührt der volle Stundensatz,

Bruchteile einer Stunde bis zu 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

BGBlPdf 48. Kundmachung: Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom

9. September 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (BGBl. Nr. 319/1982 idF BGBl. Nr. 133/1985,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 3/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Algerien 19. Jänner 1998

Äquatorialguinea 26. März 1997

Bahrain 29. November 1996

Belarus 12. September 1997

Botsuana 15. Jänner 1998

Dominikanische Republik 24. September 1997

Guatemala 28. April 1997

Indonesien 5. Juni 1997

Kap Verde 7. April 1997

Mongolei 12. Dezember 1997

Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China

die Übereinkunft auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben

Algerien

Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden; die

Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erfordert die Zustimmung aller an der

Streitigkeit beteiligten Parteien.

Bahrain

Wird die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen.

Guatemala

Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden.

Indonesien

Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden. Indonesien

vertritt die Ansicht, daß jede an den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegte Streitigkeit

in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien erfordert.

Mongolei

Erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden.

Die Mongolei nimmt die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in

Anspruch.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge haben nachstehende Staaten die anläßlich der

Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung abgegebene Erklärung zurückgezogen

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Kundgemacht in BGBl. Nr. 847/1994 am 8. August 1997 gemäß Art. 30 Abs. 2 lit. a;

Philippinen Kundgemacht in BGBl. Nr. 319/1982 am 18. März 1997 gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. b.

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