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48. Bundesgesetz: Universitäts-Studiengesetz

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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Universitäts-Studiengesetz – UniStG

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen

§ 3. Grundsätze für die Gestaltung der Studien

§ 4. Begriffsbestimmungen

§ 5. Fremdsprachen

2. Teil

Studien

1. Hauptstück

Studien an Universitäten und Hochschulen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 6. Einteilung des Studienjahres

§ 7. Lehrveranstaltungen

§ 8. Fernstudien

§ 9. Praxis

§ 10. Studien in einer Fremdsprache

2. Abschnitt

Diplomstudien

§ 11. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 12. Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 13. Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien

§ 14. Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 15. Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 16. Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien

§ 17. Individuelles Diplomstudium

3. Abschnitt

Doktoratsstudien

§ 18. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien

§ 19. Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 20. Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 21. Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 22. Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien

4. Abschnitt

Universitätslehrgänge

§ 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von

Universitätslehrgängen

2. Hauptstück

Lehrgänge universitären Charakters

§ 27. Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“

§ 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen

universitären Charakters

3. Teil

Studierende an Universitäten und Hochschulen

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

§ 29. Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 30. Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 31. Zulassungsfristen

§ 32. Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 33. Evidenz der Studierenden

2. Hauptstück

Ordentliche Studierende

§ 34. Zulassung für ordentliche Studien

§ 35. Allgemeine Universitätsreife

§ 36. Besondere Universitätsreife

§ 37. Kenntnis der deutschen Sprache

§ 38. Studieneingangsphase

§ 39. Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

§ 40. Abgangsbescheinigung

3. Hauptstück

Außerordentliche Studierende

§ 41. Zulassung für außerordentliche Studien

§ 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien

4. Teil

Feststellung des Studienerfolges

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

§ 43. Arten der Feststellung des Studienerfolges

§ 44. Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und Beurteiler

§ 45. Beurteilung des Studienerfolges

§ 46. Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 47. Zeugnisse

2. Hauptstück

Prüfungsarten

§ 48. Ergänzungsprüfungen

§ 49. Abschlußprüfungen

§ 50. Diplomprüfungen

§ 51. Rigorosen

§ 52. Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen

3. Hauptstück

Prüfungsverfahren

§ 53. Prüfungstermine

§ 54. Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

§ 55. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 56. Prüfungssenate

§ 57. Durchführung der Prüfungen

§ 58. Wiederholung von Prüfungen

§ 59. Anerkennung von Prüfungen

§ 60. Rechtsschutz bei Prüfungen

4. Hauptstück

Wissenschaftliche Arbeiten

§ 61. Diplomarbeiten

§ 62. Dissertationen

§ 63. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 64. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

§ 65. Veröffentlichungspflicht

5. Teil

Akademische Grade

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 66. Verleihung akademischer Grade

§ 67. Führung akademischer Grade

§ 68. Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 69. Strafbestimmungen

2. Hauptstück

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse

§ 70. Antrag auf Nostrifizierung

§ 71. Ermittlungsverfahren

§ 72. Nostrifizierungsbescheid

§ 73. Feststellung der Nostrifizierung

6. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 74. Inkrafttreten

§ 75. Außerkrafttreten

2. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

§ 76. Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien

§ 77. Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien

§ 78. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 79. Lehrgänge universitären Charakters

§ 80. Übergangsbestimmungen für Studierende

3. Hauptstück

Schlußbestimmungen

§ 81. Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 82. Vollziehung

Anlage 1 Diplomstudien

Anlage 2 Doktoratsstudien

Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes

über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Es regelt überdies die Studien an

den Kunsthochschulen gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen

(Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste

in Wien gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste

in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 – AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als

„Hochschulen“ bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet

sind.

(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als

Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht

berührt.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das

Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers

oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.

Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen

§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten und Hochschulen dient der Bildung der Studierenden durch

die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden

wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für

die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies

dem Transfer neuer wissenschaftlicher und wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse in die

Arbeitswelt.

(2) Die Universitäten und Hochschulen nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch

1.die wissenschaftliche und die wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung in den

Diplomstudien,

2.die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der

Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den

Doktoratsstudien und

3. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.

Grundsätze für die Gestaltung der Studien

§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind im Sinne des § 1 UOG 1993 insbesondere folgende

Grundsätze zu berücksichtigen

1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die

allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a

des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),

3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre),

4. die Lernfreiheit,

5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,

6.die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft gegenüber der menschlichen

Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

7. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und

Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,

8. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,

9. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,

10. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und

Absolventen einschließlich der Berufszugänge.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen

1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien

im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die

allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den

Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des

Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser

Begriffsbestimmung anerkannt sind.

2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.

3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-

künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen,

welche die Anwendung wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse

und Methoden erfordern.

4.Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige

Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung

der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.

5. Diplomarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplomstudien, die dem Nachweis

der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch

vertretbar zu bearbeiten.

6. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien

abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der

betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen

wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.

7. Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Diplomstudien verliehen

werden. Sie lauten „Magistra . . .“ beziehungsweise „Magister . . .“ oder „Diplom- . . .“ mit dem

in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.

8. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu

selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des

wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.

9. Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplomarbeiten dem

Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen

dienen.

10. Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven

Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.

11. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Doktoratsstudien

verliehen werden. Sie lauten „Doktorin . . .“ beziehungsweise „Doktor . . .“ mit dem in diesem

Bundesgesetz festgelegten Zusatz.

12. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.

13. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das

Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer Erfordernisse

zu einem ordentlichen Studium an einer Universität und Hochschule zugelassen zu werden.

14. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienrichtungsspezifischer Voraussetzungen

für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.

15. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder

für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, der künstlerischen Eignung oder der

körperlich-motorischen Eignung.

16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.

17. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung.

18. Abschlußprüfungen sind die Prüfungen, die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit

der positiven Beurteilung aller Teile einer Abschlußprüfung wird der betreffende

Universitätslehrgang abgeschlossen.

19. Master of Advanced Studies oder Master of Business Administration ist der akademische Grad,

der für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge oder Lehrgänge

universitären Charakters festzulegen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines

facheinschlägigen Diplomstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und die

Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.

20. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien

zugelassen sind.

21. Studienpläne sind die Verordnungen der Studienkommissionen und der Fakultätskollegien oder

der Universitätskollegien, mit denen auf Grund der Ziele und Aufgabenstellungen sowie unter

Einhaltung der Verfahrensschritte dieses Bundesgesetzes die Inhalte und der Aufbau eines

Studiums und die Prüfungsordnung für den Wirkungsbereich des jeweiligen den Studienplan

erlassenden Kollegialorgans festgelegt werden.

22. Prüfungsordnung ist der Teil des Studienplanes, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der

Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.

23. Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere

zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.

24. Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar

ist, und über die Prüfungen abzulegen sind.

25. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan

festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten

inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen auszuwählen haben, und über

die Prüfungen abzulegen sind.

26. Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und

Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.

27. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem

Fach dienen.

28. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in

mehr als einem Fach dienen.

29. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern

abgehalten werden.

30. Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.

31.Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu

beantworten sind.

32. Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu

beantworten sind.

33.Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen, künstlerischen und theoretischen

schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.

Fremdsprachen

§ 5. (Verfassungsbestimmung) Durch Bundesgesetz kann die Verwendung von Fremdsprachen bei

der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen

Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von

Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters, von akademischen Graden sowie bei

der Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei der Ausstellung von Zeugnissen und

Abgangsbescheinigungen vorgesehen werden.

2. Teil

Studien

1. Hauptstück

Studien an Universitäten und Hochschulen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Einteilung des Studienjahres

§ 6. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der

lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden

Jahres.

(2) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat durch Verordnung die

Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, daß das Studienjahr mindestens

30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die

lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens

acht Wochen vorzusehen.

Lehrveranstaltungen

§ 7. (1) Die Studienkommissionen haben in den Studienplänen den Gegenstand, die Art, den

Umfang und allenfalls die Reihenfolge der die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen.

(2) Bei der Gestaltung des Lehrangebotes ist die besondere Situation der berufstätigen Studierenden

zu berücksichtigen.

(3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde

entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt. Eine

Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit

Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans nur während eines Teiles eines Semesters,

aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen).

Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen,

wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In

Universitätslehrgängen besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten.

(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen

jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu

veröffentlichen.

(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die

Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen

sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der

Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.

(7) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu

Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser

Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer

zweckmäßiger Form festzulegen. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der

betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder eines individuellen

Diplomstudiums anmelden.

(8) Die Studienkommission hat für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von

Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und

Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, daß den bei

einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im

Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien

Zeit anzubieten.

Fernstudien

§ 8. (1) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan Fernstudien festzulegen. Daneben ist

die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der

Studiendekanin oder des Studiendekans ihre oder seine Lehrveranstaltung als Fernstudium anzubieten.

Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung

und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.

(2) Die Aufgliederung der im Studienplan vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche

Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den

Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Praxis

§ 9. Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan zur Erprobung und praxisorientierten

Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die

Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Wenn die Absolvierung einer Praxis nicht

möglich ist, sind geeignete Ersatzformen festzulegen.

Studien in einer Fremdsprache

§ 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen

in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese

Fremdsprache ist. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der

Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben überdies ihre Lehrveranstaltungen in

einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn es die Studienkommission nach deren Anhörung

beschließt. Hinsichtlich der Prüfungen gilt Abs. 1.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan die Abfassung der wissenschaftlichen

Arbeiten in einer Fremdsprache vorzuschreiben, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache

ist. Die ordentlichen Studierenden sind überdies berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten in einer

Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt.

(4) Das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium ist berechtigt, im Studienplan die Abhaltung

eines Universitätslehrganges zur Gänze oder teilweise in einer Fremdsprache festzulegen.

2. Abschnitt

Diplomstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien

§ 11. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder

Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die

Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung

des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf

Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil, ein Entwurf des

Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der

Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen. Dem Antrag

auf Auflassung einer Studienrichtung sind der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.

(2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorbereitung einer

Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer Universität oder Hochschule, sind die

Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem

Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten oder Hochschulen mit der

Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer

Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen

1. die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,

2. die Arbeitsmarktrelevanz,

3. die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder bestehenden Studienrichtung,

4. den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,

5. die internationale Entwicklung,

6. die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparungen,

7. alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge auf

Grund des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die obersten Kollegialorgane der Universitäten und

Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, zum Ergebnis der Erhebung

dieser Umstände anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur

Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

(4) Die Vorschläge für die Studienangebots- und die Standortentscheidungen hat die

Bundesministerin oder der Bundesminister gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan

einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere

folgende Einrichtungen einzuladen

1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, die gesetzlichen Beratungsorgane

des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der

Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und

künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten,

Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Hochschulen), die Arbeitskreise

für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten und Hochschulen, der Fachhochschulrat, die

Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere facheinschlägige wissenschaftliche

Einrichtungen,

2. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als

Arbeitgeber, die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund,

die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe,

andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen

Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten

Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder

Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und

aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen

Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.

Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der Studienpläne für die Diplomstudien

§ 12. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder

Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule

(Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch

Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

(2) Die Studienkommission hat die Absicht der Erlassung oder Änderung des Studienplanes den

Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber,

den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der

österreichischen Industrie, den betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen

Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen den zuständigen

kirchlichen Stellen anzuzeigen. Diesen Einrichtungen ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit

zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Studienplanes einzuräumen. Die übermittelten

Vorschläge sind zu dokumentieren.

(3) Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 auch durchzuführen, wenn

für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern.

(4) Die Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 nicht

durchzuführen, wenn

1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher

geltenden Stundenzahl verändert werden und

4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Das Anhörungsverfahren ist jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Anhörungsverfahren

jedenfalls durchzuführen.

(5) Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des Studienplanes entsprechend

den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die Gestaltung (§ 3) und den Aufgabenstellungen der

Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des

Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die

Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu

berücksichtigen.

Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien

§ 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung des Studiums im Studienplan zur

Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.

(2) Die Diplomstudien sind in zwei oder drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer

im Studienplan festzulegen ist. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen

und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen

Ausbildung.

(3) Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium ab dem zweiten

Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums

zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die Lehrveranstaltungen aus den

Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens

unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen

Schwerpunkt hinzuweisen hat.

(4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen

1. die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens

und deren Aufteilung auf die Studienabschnitte,

2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Diplomprüfungen (§ 4

Z 6, § 50),

3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

4. die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),

5. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität

oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten

Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),

6. das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der

Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,

7. die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-

motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3 oder 4),

8. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

(5) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit

Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327)

ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-

Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den

einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum

eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt,

im Studienplan insbesondere festzulegen

1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7

Abs. 7),

3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit

Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

4. die Absolvierung einer Praxis (§ 9),

5. den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 61 Abs. 1),

6.die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen,

die für das betreffende Diplomstudium anerkennbar sind.

Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des

Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen

Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und

Hochschulen bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen

einzuladen

1.die für die Durchführung des Diplomstudiums fachlich zuständigen Einrichtungen der

betreffenden Universität oder Hochschule,

2. die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität oder

Hochschule (Fakultätskollegium oder Abteilungskollegium, Senat oder Universitätskollegium

oder Gesamtkollegium oder Akademiekollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan,

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter),

3. der Universitätsbeirat,

4. die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz,

Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des

wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen

Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den

Hochschulen),

5.die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige

wissenschaftliche Einrichtungen,

6.die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die

Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere

facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen

Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,

7. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als

Arbeitgeber.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht

durchzuführen, wenn

1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,

2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher

geltenden Stundenzahl verändert werden und

4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien

§ 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission

nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den

Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen

der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des

Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich

zuständigen Einrichtungen der Fakultät oder Abteilung erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem

Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen

die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses

über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan

gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der

Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit

den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des

jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen

im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle

Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der Studienkommission

1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung

die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können,

3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit

verbundener Diskriminierungen oder

4. wegen der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien

§ 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden

Universität oder Hochschule unter Beifügung des Qualifikationsprofils zu verlautbaren, wenn die

Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach

dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine

Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits

abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.

Individuelles Diplomstudium

§ 17. (1) Ordentliche Studierende eines Diplomstudiums sind berechtigt, die Verbindung von

Fächern aus verschiedenen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuellen

Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität oder

Hochschule einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten

1. die Bezeichnung des Studiums,

2. das Qualifikationsprofil,

3. die Studiendauer,

4. die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren Dauer,

5. die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,

6. die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,

7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen)

durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten

oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) und

8. den akademischen Grad.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen

Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem

facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der

Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad

nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.

3. Abschnitt

Doktoratsstudien

Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien

§ 18. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder

Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots-

und Standortentscheidungen zu beantragen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung

des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines

neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung

hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten und

Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitätenkuratorium

ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.

(3) Die Vorschläge für Studienangebots- und Standortentscheidungen sind einem öffentlichen

Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen

einzuladen

1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen sowie die gesetzlichen

Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz

der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und

künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten,

Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen),

2.die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige

wissenschaftliche Einrichtungen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten

Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder

Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und

aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen

Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien

obliegt.

Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 19. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder

Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule

(Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch

Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

(2) Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen.

(3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen

1. die Gesamtstundenzahl des Studiums,

2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10,

§ 51),

3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

4. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität

oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten

Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),

5. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

(4) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit

Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327)

ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-

Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den

einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum

eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt,

im Studienplan insbesondere festzulegen

1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7

Abs. 7),

3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit

Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

4.die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen,

die für das betreffende Doktoratsstudium anerkennbar sind.

Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 20. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des

Studienplanes zu erstellen und an der Universität oder Hochschule zur Begutachtung aufzulegen. Die

Auflage ist in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und Hochschulen bekanntzumachen.

(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht

durchzuführen, wenn

1. keine neuen Pflichtfächer eingeführt,

2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,

3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher

geltenden Stundenzahl verändert werden und

4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 21. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission

nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den

Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen

der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens

und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen erarbeiteten

Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs-

und Budgetantragsverordnung vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen die

Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über

die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit

den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der

Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit

den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des

jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen

im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle

Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder wenn der Beschluß der Studienkommission

1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung

die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder

3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit

verbundener Diskriminierungen.

Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien

§ 22. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden

Universität oder Hochschule zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den

Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im

Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine

Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden.

4. Abschnitt

Universitätslehrgänge

Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt,

Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht

beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien

Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit

anderen Rechtsträgern durchzuführen.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch

den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen

1. die Zielsetzung des Universitätslehrganges,

2. die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,

3. die Voraussetzungen für die Zulassung,

4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4

Z 18, § 49),

5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),

6. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).

(3) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit

Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist

das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan den einzelnen

Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der

relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen,

wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das

Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere

festzulegen

1. die Bezeichnung „Aufbaustudium“ für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den

Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder

einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,

2.die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch

außeruniversitärer Einrichtungen,

3. die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26 Abs. 3),

4. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),

5. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7

Abs. 7),

6. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit

Platzmangel (§ 7 Abs. 8),

7. die Absolvierung einer Praxis (§ 9).

Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 24. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat den Beschluß über die

Verordnung gemäß § 23 gemeinsam mit Ausführungen über die Finanzierung des Lehrganges der

Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat die Verordnung gemäß Abs. 1 mit den genannten Beilagen der

Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn die Durchführung des Universitätslehrganges

kostendeckend im Sinne des § 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76,

durchgeführt wird.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen

im Bundesministerium die Verordnung gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor

die Bestätigung der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß des Fakultätskollegiums oder des

Universitätskollegiums

1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,

2.unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren

Einhaltung das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium zu einer anderen

Entscheidung hätte kommen können oder

3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit

verbundener Diskriminierungen.

Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge

§ 25. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat die Verordnung gemäß § 23 im

Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der

Bundesminister die Verordnung nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen der Verordnung im

Bundesministerium verstrichen sind.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die

Kundmachung folgt.

Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von

Universitätslehrgängen

§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen

Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck

aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und

Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines

facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren

Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 70 Semesterstunden

umfassen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist der akademische Grad „Master of Business Administration“,

abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen

Universitätslehrgang handelt.

(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das

Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische . . .“

beziehungsweise „Akademischer . . .“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges

charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge

zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden

umfassen.

(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen

Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.

2. Hauptstück

Lehrgänge universitären Charakters

Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“

§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären

wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch

Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten

Lehrgang als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat die

Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten

und das Universitätenkuratorium anzuhören.

(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen

1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit

Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit gleichzuwertender

wissenschaftlicher Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,

2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,

3. Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,

4. Nachweis der Finanzierbarkeit des Studienbetriebes mindestens für die Dauer des anzuerkennenden

Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im

vorhinein zu erstellen ist,

5.Vorlage eines Unterrichtsprogramms, das zumindest den Namen des Lehrganges, die

Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Studiendauer sowie die vorgeschriebenen

Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen

beinhaltet.

(3) Aus der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung entstehen keine finanziellen Ansprüche

gegen den Bund.

(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der

Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären

wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem

Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten

Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an

Ort und Stelle zu dulden.

Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen

universitären Charakters

§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den

akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen

Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den

Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, bei denen

die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen

Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß

von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den

akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich

um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters

handelt.

(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der

Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische . . .“ beziehungsweise

„Akademischer . . .“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz

festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu

verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.

(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen

Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.

3. Teil

Studierende an Universitäten und Hochschulen

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Rechte und Pflichten der Studierenden

§ 29. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie

umfaßt insbesondere das Recht,

1. sowohl an der Universität oder Hochschule, an der sie zum Studium einer Studienrichtung

zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten und Hochschulen die Zulassung für

andere Studienrichtungen zu erlangen,

2. die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienpläne frei zu wählen,

3. nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitäts- und Hochschullehrerinnen oder

den Universitäts- und Hochschullehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,

4. neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an derselben oder anderen

Universitäten und Hochschulen Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden

die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

5.als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien

Wahlfächern an der gewählten Universität oder Hochschule zu besuchen, für welche sie die in

den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,

6. Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der

Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen,

7. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität oder Hochschule,

an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu

benützen,

8. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit aus einem der

im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer

Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

9. als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem

sinnvollen Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten Diplomstudiums

festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,

10. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der

Prüfungsordnungen in den Studienplänen Prüfungen abzulegen,

11. nach Erbringung der in den Studienplänen vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade

verliehen zu erhalten,

12. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und

die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und

13. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind,

Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten

Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen

abzulegen.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich ihrem Studium ernsthaft zu widmen. Die Studierenden

haben auch die Pflicht,

1. die für die Evidenz der Studierenden und die statistischen Erhebungen des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes erforderlichen Angaben zu machen,

2. der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und

Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,

3. die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an

der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen

Zulassungsfrist zu melden,

4. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,

5. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und

6. anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen

Arbeit an die Universitätsbibliothek oder Hochschulbibliothek und die Österreichische

Nationalbibliothek abzuliefern.

(3) Die Studierenden haben das Recht, ihre Studien frei von Diskriminierung und insbesondere frei

von sexueller Belästigung zu betreiben. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, gilt

sinngemäß. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die im Bundes-

Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Wiedergutmachung und die dabei

einzuhaltenden Verfahren im Hinblick auf das im ersten Satz dieses Absatzes eingeräumte Recht

festzulegen.

Verfahren der Zulassung zum Studium

§ 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des

§ 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser

Universität oder Hochschule zuzulassen.

(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden

vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu

lassen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen

nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist

unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine

Entscheidung ausreichen.

(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder

außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder

Angehöriger dieser Universität oder Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die

Ausstellung eines Lichtbildausweises zu beurkunden.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das Zulassungsverfahren unter Bedachtnahme

auf eine rasche und einfache Durchführung durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat

insbesondere die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge, Erklärungen, Bescheinigungen und

Studiennachweise sowie hinsichtlich des Lichtbildausweises die möglichen Formen, den Inhalt, die Art

der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer Verlängerung festzulegen.

Zulassungsfristen

§ 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat für jedes Semester die

allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten

Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-

Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu

betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.

(2) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für

1. österreichische Staatsangehörige,

2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995,

oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

BGBl. Nr. 909/1993,

3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester

befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen

zwischen inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen oder nach

Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten

Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben,

4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren

besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der

Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere

Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei

Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor

dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität oder Hochschule einlangen.

(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule ist unter Berücksichtigung der

Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für

die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende

Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes

Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum

Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.

(2) Die ordentlichen Studierenden des Lehramtsstudiums in den wissenschaftlich-künstlerischen

Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen haben überdies jene

Lehrveranstaltungen anzugeben, die sie im betreffenden Semester in den künstlerischen

Diplomprüfungsfächern zu absolvieren beabsichtigen.

Evidenz der Studierenden

§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der

Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten

1. die Matrikelnummer,

2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,

3. das Geburtsdatum,

4. die Staatsangehörigkeit,

5. der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972,

6. die Anschrift am Studienort und am Heimatort,

7. die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden

Zusatzprüfungen gemäß Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO, BGBl. Nr. 510/1988,

8. die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,

9. die allfällige Befristung der Zulassung,

10. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,

11. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,

12. die von dieser Universität oder Hochschule verliehenen akademischen Grade.

(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der

Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten und Hochschulen haben

jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der

Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der

Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Diplom- oder Abschlußprüfung

oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten

Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.

(3) Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur

Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden

sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der

Matrikelnummer, der Universität oder Hochschule, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig

über

1. den Familienstand,

2. die Zahl der Geschwister,

3. die Vorbildung und die bisherigen postsekundären Studien,

4. die berufliche Tätigkeit,

5. den Bezug von Studienbeihilfe und von Stipendien,

6. die Schulbildung der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.

(4) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der

Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die

Geheimhaltungspflicht sind gemäß § 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wenn die Tat

nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(5) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben

macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 91, zu verfolgen ist.

2. Hauptstück

Ordentliche Studierende

Zulassung für ordentliche Studien

§ 34. (1) Die Zulassung zu einem Diplom- oder Doktoratsstudium setzt voraus

1. die allgemeine Universitätsreife (§ 35),

2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),

3. die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),

4. die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen

Unterrichtsfächern und das Studium der Architektur an den Hochschulen und

5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung

und das Studium der Sportwissenschaften.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung ist vorzulegen

1. bei Personen, die bereits zu einem Studium an einer inländischen Universität oder Hochschule

zugelassen waren, die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Hochschule,

2. im Antrag auf Zulassung zu einem Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen

Unterrichtsfächern und zum Studium der Architektur an den Hochschulen die Bezeichnung jener

Lehrveranstaltungen, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller in den künstlerischen

Diplomprüfungsfächern im ersten Semester zu absolvieren beabsichtigt.

(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der

Rektor unbefristet zuzulassen

1. österreichische Staatsangehörige,

2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung

vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen,

4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren

besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der

Republik Österreich durch Verordnung festlegt.

(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität oder Hochschule ist berechtigt, auf Grund der

Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung

Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen

und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan

festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare

Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte

Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder

Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der

Universität oder Hochschule zu verlautbaren.

(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der

Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens

zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von

Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder Hochschulen oder

nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten

Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß

Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Die Verlängerung der Befristung ist

unzulässig.

(6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen

Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.

(7) Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität oder

Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen

Universitäten oder Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit Nichtigkeit bedrohten

Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu

erklären.

(8) Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität oder

Hochschule der Zulassung ist nur zulässig, wenn

1. der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität oder Hochschule eingerichteten

Studienrichtung dies vorsieht,

2. die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität

oder Hochschule im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der

Universität oder Hochschule, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung

zugelassen ist, nicht möglich ist, oder

3. es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt.

Allgemeine Universitätsreife

§ 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen

1. österreichisches Reifezeugnis,

2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein

bestimmtes Studium an einer Universität oder Hochschule,

3.ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer

völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der

Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität oder Hochschule im

Einzelfall gleichwertig ist,

4.Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten

inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.

(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die

Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor

die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer

inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.

(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt

jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten

Diplomstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen

Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als

erbracht.

Besondere Universitätsreife

§ 36. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienrichtungsspezifischen

Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum

Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife

nachgewiesen wird, bestehen.

(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung

zum Studium vorgeschrieben ist.

(3) Ist die in Österreich angestrebte Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht

eingerichtet, sind die studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in bezug auf eine im

Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtete, mit der in Österreich angestrebten Studienrichtung fachlich

am nächsten verwandten Studienrichtung zu erfüllen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen

festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu

Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der

besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.

(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde hat die

Rektorin oder der Rektor das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf die gewählte

Studienrichtung zu prüfen.

Kenntnis der deutschen Sprache

§ 37. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen

Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein

Reifezeugnis auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht.

(2) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer

Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

(3) Personen, welche die Zulassung zu einem Doktoratsstudium beantragt haben, ist nach Anhörung

der oder des Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der

Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses

Studiums nicht erforderlich ist.

Studieneingangsphase

§ 38. (1) Im Studienplan ist eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und

Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium

besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes zu umfassen.

(2) Zur studienvorbereitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan für die

Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.

(3) Anläßlich der Zulassung zum Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die

Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts, die

studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität oder Hochschule, den Studienplan, das

Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die

empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der

Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und

die Beschäftigungsstatistik zu informieren.

(4) Zur studienbegleitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Anfängerinnen-

und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen,

organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den

Studierenden besucht werden können. Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, diese

Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern,

insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft, zu veranstalten.

Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien

§ 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende

1. sich von der Studienrichtung abmeldet,

2.mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen

Studienrichtung unterläßt,

3. in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei

der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,

4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des

Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine

Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche

Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,

5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder

6.das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten

vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.

(2) Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall

des Abs. 1 Z 4 hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Abgangsbescheinigung

§ 40. Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität oder Hochschule, so hat die

Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen,

zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität oder Hochschule

angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur

die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist

die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Abgangsbescheinigungen zweisprachig oder zusätzlich in

einer Fremdsprache auszustellen.

3. Hauptstück

Außerordentliche Studierende

Zulassung für außerordentliche Studien

§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des

17. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten

Voraussetzungen voraus.

(2) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen

Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.

Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien

§ 42. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

1. sich vom Studium abmeldet,

2. mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterläßt,

3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen

Wiederholung negativ beurteilt wurde oder

4. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen

Prüfung abgeschlossen hat.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag

einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

4. Teil

Feststellung des Studienerfolges

1. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Arten der Feststellung des Studienerfolges

§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten

(Diplomarbeiten und Dissertationen) festzustellen.

Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und Beurteiler

§ 44. (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf ist es zulässig, als Prüferinnen oder Prüfer und

Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher Arbeiten auch Personen, die weder Staatsangehörige

einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen in diesem Bundesgesetz

genannten Voraussetzungen erfüllen.

Beurteilung des Studienerfolges

§ 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1),

„gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu

beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei

Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg

teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

(2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen,

wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.

(3) Bei Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist

zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat

„bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu

lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine

schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“

erteilt wurde.

Nichtigerklärung von Beurteilungen

§ 46. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid

für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung oder einer

wissenschaftlichen Arbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere

durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.

(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der

Wiederholungen anzurechnen.

Zeugnisse

§ 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein

Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

(2) Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule festzulegen

und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. die ausstellende Universität oder Hochschule und die Bezeichnung des Zeugnisses,

2. die Matrikelnummer,

3. den Familiennamen und die Vornamen,

4. das Geburtsdatum,

5. die Bezeichnung des Studiums,

6. die Benennung des Faches oder der Fächer, bei Zeugnissen über Lehrveranstaltungsprüfungen

auch der Lehrveranstaltung,

7. die Semesterstundenzahl des Faches oder der Lehrveranstaltung,

8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung,

9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist statt des Faches das Thema

anzugeben und die Semesterstundenzahl entfällt.

(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr

als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben.

Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen

einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der

Rektor jeder Universität und Hochschule hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu

übermitteln.

(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder

Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der

Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen

hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.

(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung

der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der

Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache

zulässig.

(6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-,

Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.

2. Hauptstück

Prüfungsarten

Ergänzungsprüfungen

§ 48. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die

Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die

Ergänzungsprüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist. Die Rektorin oder

der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis

der künstlerischen Eignung (Abs. 3) sowie der körperlich-motorischen Eignung (Abs. 4) an die

Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung

zuständig ist.

(2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sind

die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und

Schrift sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in dem Ausmaß, in dem die Verwendung für das

Verständnis der einschlägigen Texte unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen.

(3) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen

Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen hat im Studienplan

festzulegen, welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu

diesen Studien bei der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung zu stellen sind,

und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation

gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan, abzugeben.

(4) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und

der Studienrichtung Sportwissenschaften hat im Studienplan festzulegen, in welcher Weise die

Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist, und im

Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß

Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben.

(5) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt

dessen Abschlußprüfung als Ergänzungsprüfung.

Abschlußprüfungen

§ 49. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(2) Sind die Abschlußprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studiendekanin

oder der Studiendekan fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.

(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlußprüfungen

anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Diplomprüfungen

§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fach-

oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß

§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer

Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-

Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis

an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Diplomprüfungen

heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitäts- und

Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993, soweit sie

mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten betraut wurden, und sonstige beruflich oder

außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.

(5) Studierende von Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Diplomprüfungen anzumelden,

wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Rigorosen

§ 51. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fach- oder

Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19

Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer

Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-

Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.

(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis

an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Rigorosen

heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.

(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu den Rigorosen anzumelden, wenn sie

die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen

§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der

Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin

oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer

heranzuziehen.

(2) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum

in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder Gesamtprüfungen abzulegen ist.

3. Hauptstück

Prüfungsverfahren

Prüfungstermine

§ 53. (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von

Prüfungen zu bestehen hat.

(2) Prüfungstermine hat die Studiendekanin oder der Studiendekan so festzusetzen, daß den

Studierenden die Einhaltung der in den Studienplänen für jeden Studienabschnitt festgelegten

Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das

Ende jedes Semesters anzusetzen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.

(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Frist

von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist sie oder er

berechtigt, die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und

Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen.

(4) Nach Maßgabe der Prüfungshäufigkeit ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt,

persönliche Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern

zuzulassen.

Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen

§ 54. (1) Soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen

Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem

Studiendekan innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studiendekanin

oder der Studiendekan hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die Erfüllung

der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung

der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann, ist die Studiendekanin oder der

Studiendekan berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen

1. Person der Prüferinnen oder Prüfer,

2. Prüfungstag und

3. Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode

abweichenden Methode.

(3) Die Anträge, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder

Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten

Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer

der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung zu dem Studium, in dem die Prüfung abzulegen

ist, jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu

entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder

ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und

die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer

bei der zweiten Wiederholung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen

wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der

Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.

(5) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden

spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die

Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.

(6) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der

Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan ohne Angabe von Gründen

schriftlich abzumelden.

Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen

§ 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der

festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der

Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten

Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer

von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem

Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der

Studierende eine länger andauernde körperliche Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung

der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen

der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.

(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf

die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht

entsprochen wird, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen,

wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides

stellt.

Prüfungssenate

§ 56. (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan

Prüfungssenate zu bilden.

(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen

Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des

Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen

Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die

Bildung von Senaten mit höchstens fünf Prüferinnen oder Prüfern zulässig.

(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendekanin oder der

Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.

(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums ist die Studiendekanin

oder der Studiendekan Mitglied eines Prüfungssenates, der abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern

zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz zu führen. Einem

allfälligen Antrag der oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der

einer anderen inländischen Universität oder Hochschule angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen

Möglichkeiten zu entsprechen.

Durchführung der Prüfungen

§ 57. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen

Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der

Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den

räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen

mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit

anwesend zu sein.

(3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den

geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der

Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die

Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen,

die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere

Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden

auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der

Beurteilung aufzubewahren.

(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind

unverzüglich der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion, Rektorat, Akademiedirektion) zu

übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von

Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu

sorgen.

(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei

mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates

nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit

Stimmenmehrheit gefaßt, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des

Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in

den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.

(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluß über die Beurteilung eines Faches, sind die von

den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl

der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei

einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

(7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem

Studierenden bekanntzugeben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem

Studierenden zu erläutern.

(8) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die

Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendekanin oder der

Studiendekan auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen.

(9) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die

organisatorische Abwicklung von Prüfungen durch Verordnung festzulegen.

Wiederholung von Prüfungen

§ 58. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der

Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu

wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.

(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in

Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien

dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen.

(3) Ab der dritten Wiederholung von Fachprüfungen ist die Prüfung kommissionell abzuhalten. Auf

Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.

(4) Ab der dritten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Prüfung auf Antrag der

oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der

Lehrveranstaltung erfolgt.

(5) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein

Fach negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach.

(6) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen

als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.

Anerkennung von Prüfungen

§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen

oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der

Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen,

soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist

berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von

Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 8 an einer anderen Universität oder

Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen,

die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, hat die oder der Vorsitzende der

Studienkommission entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der

betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des

Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden

bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(3) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen,

hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten

Prüfungen den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung

notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(4) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der

entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung

anerkannt wird.

(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für

ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor

der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der

Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung für

die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

Rechtsschutz bei Prüfungen

§ 60. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung

einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der

Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der

Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung

einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben

wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.

(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen

und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat diese hinsichtlich der

Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen die Studiendekanin oder der Studiendekan,

hinsichtlich der Lehrveranstaltungsprüfungen die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung

mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die

Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der

Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien

anzufertigen.

4. Hauptstück

Wissenschaftliche Arbeiten

Diplomarbeiten

§ 61. (1) Im Diplomstudium ist eine Diplomarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten

Studienrichtungen ist es zulässig, im Studienplan anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen

Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.

(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu

entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer

Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die

Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden

die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Bearbeitung

eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden

gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder

Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des

Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen

einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen

des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1

lit. a bis e UOG 1993, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9

Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sind

berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf

ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitäts- und

Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993 mit der

Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der

Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist

berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis

an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von

Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig

ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit

der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis

zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur

Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei

Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die

Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer

anderen Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem anderen Universitäts- oder Hochschullehrer

jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.

Dissertationen

§ 62. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Das Thema der Dissertation ist

einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen

oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame

Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen

Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der

Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der

Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines

Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer

Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird

das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es

sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierende oder den

Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem in Betracht

kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.

(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen

des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.

(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1

lit. a bis e UOG 1993 sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß

§ 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988

sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder

der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten

auszuwählen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis

an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von

Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig

ist.

(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation

der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis

zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.

(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen.

Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitäts- oder Hochschullehrerinnen

oder Universitäts- oder Hochschullehrern jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 vorzulegen, welche

die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite

Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu

entnehmen.

(8) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat

die Studiendekanin oder der Studiendekan eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler

heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Diese oder dieser

hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.

(9) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluß über die Beurteilung, sind die

vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der

Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu

runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.

Einsicht in die Beurteilungsunterlagen

§ 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von

wissenschaftlichen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder

der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.

(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie

oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der

Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.

Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten

§ 64. Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen

postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der

Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den Anforderungen einer Diplomarbeit

oder Dissertation entsprechen.

Veröffentlichungspflicht

§ 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplomarbeit oder

Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität oder Hochschule, an welcher der

akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die

Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein

vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der

Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die

Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(2) Anläßlich der Ablieferung ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluß der

Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Die

Studiendekanin oder der Studiendekan hat dem Antrag stattzugeben, wenn die oder der Studierende

glaubhaft macht, daß wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden

gefährdet sind.

5. Teil

Akademische Grade

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Verleihung akademischer Grade

§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der

Diplom- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan

vorgeschriebenen Prüfungen und der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit den in

den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern

aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich,

jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der

Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen

Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der

Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen

schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller

Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder

zusätzliche Ausstellung des Verleihungsbescheides in einer Fremdsprache zulässig. Der Verleihungsbescheid

hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,

2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,

3. das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses

Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,

4. den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des

Antragstellers entsprechenden Sprachform.

(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als

einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

Führung akademischer Grade

§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären

Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der

Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des

akademischen Grades in der abgekürzten Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) Die Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die

„Master“-Grade dem Namen nachzustellen.

Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Verleihung des akademischen Grades zu

widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte

Zeugnisse erschlichen worden ist. In diesem Fall hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die

Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.

Strafbestimmungen

§ 69. (1) Wer vorsätzlich

1. einen oder mehrere inländische akademische Grade,

2. eine dem inländischen oder ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche

Bezeichnung oder

3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder

ähnliche Bezeichnung

unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von

10000 bis 200000 Schilling zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der

akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung

1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig

ist,

2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung

anerkannt ist,

3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher

Leistungen erworben oder

4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder

wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der

postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.

2. Hauptstück

Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse

Antrag auf Nostrifizierung

§ 70. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß

eines inländischen Diplom- oder Doktoratsstudiums.

(2) Der Antrag ist an einer Universität oder Hochschule einzubringen, an der das entsprechende

inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die

Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers

in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium

vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.

(3) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen

1. Reisepaß,

2. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren

Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies

für die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel steht,

3. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung

zurückgelegten Studien, wenn diese der Studiendekanin oder dem Studiendekan nicht ohnehin

bekannt sind,

4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein

solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums

ausgestellt wurde.

(4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte

Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 3 Z 4 ist im Original vorzulegen.

(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage

einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer

angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten

Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.

(6) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an

einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen.

Ermittlungsverfahren

§ 71. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt

des Antrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, daß es

mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung

gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die

Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.

(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle

Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den

Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden

zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen

Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden

Frist aufzutragen.

(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind

nicht anzuwenden.

Nostrifizierungsbescheid

§ 72. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Nostrifizierung mit Bescheid

auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische

Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der

Antragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen

berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen

Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen,

wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

Feststellung der Nostrifizierung

§ 73. Mit Dienstantritt als Universitäts- oder Hochschulprofessorin oder als Universitäts- oder

Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen

postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als

nostrifiziert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Nostrifizierung zugleich mit der

Ernennung festzustellen.

6. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

1. Hauptstück

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit

1. August 1997 in Kraft.

(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch

frühestens mit 1. August 1997 zulässig.

Außerkrafttreten

§ 75. (1) Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, tritt mit Ablauf

des 31. Juli 1997 außer Kraft.

(2) Die in der Anlage 3 Z 69, 77, 82, 98, 99, 101 bis 104, 107 bis 112, 115, 117, 118, 120, 124, 134,

135, 139, 144, 147, 149, 153 bis 156, 158 bis 160, 162, 164 bis 169, 171, 172, 174 bis 181 und 183 bis

187 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

(3) Die anderen in der Anlage 3 bezeichneten Rechtsvorschriften treten für die ordentlichen

Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG treten mit Ablauf des

31. Juli 1997 außer Kraft. Die Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten

Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der

jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf

des 30. September 2002 außer Kraft.

(5) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen

auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

2. Hauptstück

Übergangsbestimmungen

Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien

§ 76. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in den Anlagen genannten Diplom-

und Doktoratsstudien an den Universitäten und Hochschulen, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf

höchstens zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.

(2) Eine Verlängerung der Einrichtung über diesen Zeitraum hinaus setzt für Diplomstudien die

Durchführung des Verfahrens gemäß § 11, für Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß

§ 18 voraus. Bei Ablauf der Befristung ist das Studium an der betreffenden Universität oder Hochschule

aufgelassen.

Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien

§ 77. (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so

zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten.

(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze,

Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Studienrichtung an der

betreffenden Universität oder Hochschule aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist

berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die betreffende Fakultät

oder Abteilung einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf

vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der

Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat bis zum Ablauf des Jahres

2007 in Abständen von zwei Jahren über den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und die

Auswirkungen der Studienplangestaltung insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Unterschiede

zwischen den Standorten, der Gestaltung des Lehramtsstudiums sowie der nationalen und internationalen

Mobilität der Studierenden zu berichten.

Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab 1. August 1997

Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG.

(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von

Berufsbezeichnungen gemäß § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese

Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener

Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen

wurden.

Lehrgänge universitären Charakters

§ 79. (1) Die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 40a AHStG sind ab 1. August 1997 bis

zu dem in der Verordnung gemäß § 40a AHStG festgelegten Datum Lehrgänge universitären Charakters

gemäß § 27 UniStG.

(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters die

Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 40a Abs. 3 AHStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1

AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den

Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges

universitären Charakters vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.

Übergangsbestimmungen für Studierende

§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997

ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer

sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche

Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu

denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund

dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen

und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten

des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der

Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht

abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden

Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der

Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese

Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.

(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor

dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September

2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen

unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan

zu unterstellen.

(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher

auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt,

jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer

zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.

(5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990),

BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl.

Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf

Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen

Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften

betreiben.

(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt

wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5

AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.

(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht

wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen

Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag

ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.

(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.

(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt

wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.

3. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften

§ 81. (1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an

den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz – UOG, BGBl. Nr. 258/1975,

eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den

Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium, an Universitäten

ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium zuständig.

(2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den

Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz die Abteilungsleiterin oder der

Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die

Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die in diesem Bundesgesetz genannten

Studienkommissionen an den Kunsthochschulen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des

Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983.

(3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an der

Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und

den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig.

(4) Für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(5) Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten oder Hochschulen auf Grund dieses

Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität oder Hochschule als zweite und

letzte Instanz zulässig

1. gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität

oder Hochschule,

2.gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission an die

Studienkommission,

3. gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Leiterin oder des

Leiters einer Lehrveranstaltung an das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium,

4.gegen die Bescheide der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an das

Abteilungskollegium.

(6) Die Behörden des Instanzenzuges gemäß Abs. 5 sind zugleich die sachlich in Betracht

kommenden Oberbehörden.

(7) Wird den Anliegen der Studierenden in den Verwaltungsverfahren an den Universitäten oder

Hochschulen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie unbeschadet der Einbringung zulässiger

Rechtsmittel im Verwaltungsweg und Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof

berechtigt, die Bundesministerin oder den Bundesminister um die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu

ersuchen (Aufsichtsbeschwerde).

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr betraut.

BGBlPdf 48. Verordnung: Änderung der Datenschutzverordnung – BMLV

Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes

im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Datenschutzverordnung –

BMLV), BGBl. Nr. 476/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1995, wird wie

folgt geändert

§ 3 Z 5 lautet

„5. Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990, des Heeresgebührengesetzes 1992, des

Auslandseinsatzgesetzes, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes,

des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes,

des Kraftfahrgesetzes 1967, des Tuberkulosegesetzes, des Bazillenausscheidergesetzes, des

AIDS-Gesetzes 1993, des Suchtgiftgesetzes 1951, des Strahlenschutzgesetzes, des Bundesgesetzes

über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, des Geschlechtskrankheitengesetzes

und des Epidemiegesetzes 1950 im Bereich des Bundesministeriums für

Landesverteidigung, insbesondere hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie der ärztlichen

Überwachung des Gesundheitszustandes und der ärztlichen Behandlung der Angehörigen des

Bundesheeres;“

BGBlPdf 48. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

(Übersetzung)

Botschaft der Republik Lettland

in Österreich

Nr. 34–0.1

Die Botschaft der Republik Lettland entbietet dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, den Abschluß eines

Abkommens zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Österreichischen Bundesregierung

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen, das

folgenden Wortlaut hat

Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne

Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen

aufhalten.

Artikel 2

(1) Inhaber lettischer bzw. österreichischer Diplomatenpässe, die Mitglieder der Diplomatischen

Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren

Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als

Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 1 angeführten Personen dürfen sich auch die

mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber lettischer bzw. österreichischer

Diplomatenpässe sind.

Artikel 3

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die

Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 4

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die

Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre

Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat der

Durchführung des Notenwechsels folgt.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt

werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Falls die Österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note

und die das Einverständnis der Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Österreichischen

Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden.

Die Botschaft der Republik Lettland benützt diesen Anlaß, dem Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Wien, am 28. Februar 1997

L. S.

An das

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Wien

Rechts- und Konsularsektion

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

GZ 120.24.01/1-IV.2/97

An die

Botschaft der Republik Lettland

Währinger Straße 3/8

1090 Wien

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der

Botschaft der Republik Lettland seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang ihrer Note Zl. 34

vom 28. Februar 1997 zu bestätigen, welche wie folgt lautet

„Die Botschaft der Republik Lettland . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der

Eröffnungsnote ins Deutsche) . . . zu erneuern.“

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich zu

bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den oben angeführten Bestimmungen sowie

damit, daß die Note der Botschaft der Republik Lettland und diese Antwortnote das Abkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, einverstanden ist.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diesen

Anlaß, der Botschaft der Republik Lettland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Wien, am 28. Februar 1997

L. S.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 1. April 1997 in Kraft.

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