48. Bundesgesetz: Universitäts-Studiengesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen
§ 3. Grundsätze für die Gestaltung der Studien
§ 4. Begriffsbestimmungen
§ 5. Fremdsprachen
2. Teil
Studien
1. Hauptstück
Studien an Universitäten und Hochschulen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6. Einteilung des Studienjahres
§ 7. Lehrveranstaltungen
§ 8. Fernstudien
§ 9. Praxis
§ 10. Studien in einer Fremdsprache
2. Abschnitt
Diplomstudien
§ 11. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien
§ 12. Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der Studienpläne für Diplomstudien
§ 13. Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien
§ 14. Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien
§ 15. Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien
§ 16. Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien
§ 17. Individuelles Diplomstudium
3. Abschnitt
Doktoratsstudien
§ 18. Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien
§ 19. Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 20. Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 21. Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 22. Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien
4. Abschnitt
Universitätslehrgänge
§ 23. Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 24. Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25. Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 26. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von
Universitätslehrgängen
2. Hauptstück
Lehrgänge universitären Charakters
§ 27. Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“
§ 28. Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen
universitären Charakters
3. Teil
Studierende an Universitäten und Hochschulen
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
§ 29. Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 30. Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 31. Zulassungsfristen
§ 32. Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 33. Evidenz der Studierenden
2. Hauptstück
Ordentliche Studierende
§ 34. Zulassung für ordentliche Studien
§ 35. Allgemeine Universitätsreife
§ 36. Besondere Universitätsreife
§ 37. Kenntnis der deutschen Sprache
§ 38. Studieneingangsphase
§ 39. Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 40. Abgangsbescheinigung
3. Hauptstück
Außerordentliche Studierende
§ 41. Zulassung für außerordentliche Studien
§ 42. Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien
4. Teil
Feststellung des Studienerfolges
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
§ 43. Arten der Feststellung des Studienerfolges
§ 44. Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und Beurteiler
§ 45. Beurteilung des Studienerfolges
§ 46. Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 47. Zeugnisse
2. Hauptstück
Prüfungsarten
§ 48. Ergänzungsprüfungen
§ 49. Abschlußprüfungen
§ 50. Diplomprüfungen
§ 51. Rigorosen
§ 52. Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen
3. Hauptstück
Prüfungsverfahren
§ 53. Prüfungstermine
§ 54. Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen
§ 55. Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 56. Prüfungssenate
§ 57. Durchführung der Prüfungen
§ 58. Wiederholung von Prüfungen
§ 59. Anerkennung von Prüfungen
§ 60. Rechtsschutz bei Prüfungen
4. Hauptstück
Wissenschaftliche Arbeiten
§ 61. Diplomarbeiten
§ 62. Dissertationen
§ 63. Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 64. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten
§ 65. Veröffentlichungspflicht
5. Teil
Akademische Grade
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 66. Verleihung akademischer Grade
§ 67. Führung akademischer Grade
§ 68. Widerruf inländischer akademischer Grade
§ 69. Strafbestimmungen
2. Hauptstück
Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse
§ 70. Antrag auf Nostrifizierung
§ 71. Ermittlungsverfahren
§ 72. Nostrifizierungsbescheid
§ 73. Feststellung der Nostrifizierung
6. Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1. Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 74. Inkrafttreten
§ 75. Außerkrafttreten
2. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 76. Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien
§ 77. Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien
§ 78. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 79. Lehrgänge universitären Charakters
§ 80. Übergangsbestimmungen für Studierende
3. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 81. Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften
§ 82. Vollziehung
Anlage 1 Diplomstudien
Anlage 2 Doktoratsstudien
Anlage 3 Außerkrafttretende Gesetze und Verordnungen
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Studien an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805. Es regelt überdies die Studien an
den Kunsthochschulen gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen
(Kunsthochschul-Organisationsgesetz), BGBl. Nr. 54/1970, und an der Akademie der bildenden Künste
in Wien gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Akademie der bildenden Künste
in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 – AOG), BGBl. Nr. 25, die im folgenden kurz als
„Hochschulen“ bezeichnet werden, soweit dort Studien auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet
sind.
(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als
Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(3) Völkerrechtliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
berührt.
(4) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das
Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers
oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.
Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten und Hochschulen
§ 2. (1) Die Lehre an den Universitäten und Hochschulen dient der Bildung der Studierenden durch
die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden
wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für
die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies
dem Transfer neuer wissenschaftlicher und wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse in die
Arbeitswelt.
(2) Die Universitäten und Hochschulen nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch
1.die wissenschaftliche und die wissenschaftlich-künstlerische Berufsvorbildung in den
Diplomstudien,
2.die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der
Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den
Doktoratsstudien und
3. die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.
Grundsätze für die Gestaltung der Studien
§ 3. Bei der Gestaltung der Studien sind im Sinne des § 1 UOG 1993 insbesondere folgende
Grundsätze zu berücksichtigen
1. die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
2. die Freiheit künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre (Art. 17a
des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger),
3. die Verbindung von Forschung und Lehre (forschungsgeleitete Lehre),
4. die Lernfreiheit,
5. die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden,
6.die Wahrnehmung der Verantwortung der Wissenschaft gegenüber der menschlichen
Gesellschaft, vor allem die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
7. die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und
Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen,
8. das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden,
9. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Studiendauer,
10. die nationale und internationale Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und
Absolventen einschließlich der Berufszugänge.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien
im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die
allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den
Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des
Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser
Begriffsbestimmung anerkannt sind.
2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien und die Doktoratsstudien.
3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-
künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen,
welche die Anwendung wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Erkenntnisse
und Methoden erfordern.
4.Studieneingangsphase ist das Angebot von Lehrveranstaltungen aus den das jeweilige
Diplomstudium besonders kennzeichnenden Fächern, das der Information und der Orientierung
der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dient.
5. Diplomarbeiten sind die wissenschaftlichen Arbeiten in den Diplomstudien, die dem Nachweis
der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch
vertretbar zu bearbeiten.
6. Diplomprüfungen sind die Prüfungen, die in den Studienabschnitten der Diplomstudien
abzulegen sind. Mit der positiven Beurteilung aller Teile einer Diplomprüfung wird der
betreffende Studienabschnitt abgeschlossen. Mit der positiven Beurteilung aller Diplomprüfungen
wird das betreffende Diplomstudium abgeschlossen.
7. Diplomgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Diplomstudien verliehen
werden. Sie lauten „Magistra . . .“ beziehungsweise „Magister . . .“ oder „Diplom- . . .“ mit dem
in diesem Bundesgesetz festgelegten Zusatz.
8. Doktoratsstudien sind die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu
selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.
9. Dissertationen sind die wissenschaftlichen Arbeiten, die anders als die Diplomarbeiten dem
Nachweis der Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen
dienen.
10. Rigorosen sind die Prüfungen, die in den Doktoratsstudien abzulegen sind. Mit der positiven
Beurteilung aller Teile eines Rigorosums wird das betreffende Doktoratsstudium abgeschlossen.
11. Doktorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluß der Doktoratsstudien
verliehen werden. Sie lauten „Doktorin . . .“ beziehungsweise „Doktor . . .“ mit dem in diesem
Bundesgesetz festgelegten Zusatz.
12. Ordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
13. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das
Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienrichtungsspezifischer Erfordernisse
zu einem ordentlichen Studium an einer Universität und Hochschule zugelassen zu werden.
14. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienrichtungsspezifischer Voraussetzungen
für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.
15. Ergänzungsprüfungen sind die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder
für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, der künstlerischen Eignung oder der
körperlich-motorischen Eignung.
16. Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen.
17. Universitätslehrgänge dienen der Weiterbildung.
18. Abschlußprüfungen sind die Prüfungen, die in den Universitätslehrgängen abzulegen sind. Mit
der positiven Beurteilung aller Teile einer Abschlußprüfung wird der betreffende
Universitätslehrgang abgeschlossen.
19. Master of Advanced Studies oder Master of Business Administration ist der akademische Grad,
der für die Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge oder Lehrgänge
universitären Charakters festzulegen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines
facheinschlägigen Diplomstudiums oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt, und die
Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.
20. Außerordentliche Studierende sind die Studierenden, die zu den außerordentlichen Studien
zugelassen sind.
21. Studienpläne sind die Verordnungen der Studienkommissionen und der Fakultätskollegien oder
der Universitätskollegien, mit denen auf Grund der Ziele und Aufgabenstellungen sowie unter
Einhaltung der Verfahrensschritte dieses Bundesgesetzes die Inhalte und der Aufbau eines
Studiums und die Prüfungsordnung für den Wirkungsbereich des jeweiligen den Studienplan
erlassenden Kollegialorgans festgelegt werden.
22. Prüfungsordnung ist der Teil des Studienplanes, der die Arten der Prüfungen, die Festlegung der
Prüfungsmethode und nähere Bestimmungen für das Prüfungsverfahren enthält.
23. Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere
zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.
24. Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar
ist, und über die Prüfungen abzulegen sind.
25. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan
festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten
inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen auszuwählen haben, und über
die Prüfungen abzulegen sind.
26. Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und
Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.
27. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem
Fach dienen.
28. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in
mehr als einem Fach dienen.
29. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern
abgehalten werden.
30. Kommissionelle Prüfungen sind die Prüfungen, die von Prüfungssenaten abgehalten werden.
31.Mündliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen mündlich zu
beantworten sind.
32. Schriftliche Prüfungen sind die Prüfungen, bei denen die Prüfungsfragen schriftlich zu
beantworten sind.
33.Prüfungsarbeiten sind die praktischen, experimentellen, künstlerischen und theoretischen
schriftlichen Arbeiten sowie Konstruktionen, die im Rahmen von Prüfungen zu erbringen sind.
Fremdsprachen
§ 5. (Verfassungsbestimmung) Durch Bundesgesetz kann die Verwendung von Fremdsprachen bei
der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen
Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von
Universitätslehrgängen und Lehrgängen universitären Charakters, von akademischen Graden sowie bei
der Abfassung von Urkunden über deren Verleihung und bei der Ausstellung von Zeugnissen und
Abgangsbescheinigungen vorgesehen werden.
2. Teil
Studien
1. Hauptstück
Studien an Universitäten und Hochschulen
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Einteilung des Studienjahres
§ 6. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der
lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden
Jahres.
(2) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat durch Verordnung die
Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, daß das Studienjahr mindestens
30 Unterrichtswochen und jedes Semester mindestens 14 Unterrichtswochen enthält. Für die
lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens
acht Wochen vorzusehen.
Lehrveranstaltungen
§ 7. (1) Die Studienkommissionen haben in den Studienplänen den Gegenstand, die Art, den
Umfang und allenfalls die Reihenfolge der die Fächer bildenden Lehrveranstaltungen festzulegen.
(2) Bei der Gestaltung des Lehrangebotes ist die besondere Situation der berufstätigen Studierenden
zu berücksichtigen.
(3) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterstunden anzugeben. Eine Semesterstunde
entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfaßt. Eine
Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
(4) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen mit
Genehmigung der Studiendekanin oder des Studiendekans nur während eines Teiles eines Semesters,
aber mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl durchzuführen (Blocklehrveranstaltungen).
Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Blocklehrveranstaltung zu genehmigen,
wenn wichtige Gründe vorliegen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. In
Universitätslehrgängen besteht generell die Möglichkeit, Blocklehrveranstaltungen abzuhalten.
(5) Als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen
jedes Semesters ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen mindestens einmal im Studienjahr zu
veröffentlichen.
(6) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die
Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen
sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der
Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
(7) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan als Voraussetzung für die Anmeldung zu
Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, den Nachweis dieser
Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer
zweckmäßiger Form festzulegen. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der
betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der freien Wahlfächer oder eines individuellen
Diplomstudiums anmelden.
(8) Die Studienkommission hat für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Studienplan die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und
Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, daß den bei
einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im
Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien
Zeit anzubieten.
Fernstudien
§ 8. (1) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan Fernstudien festzulegen. Daneben ist
die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung berechtigt, mit vorheriger Genehmigung der
Studiendekanin oder des Studiendekans ihre oder seine Lehrveranstaltung als Fernstudium anzubieten.
Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung
und Selbststudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mittels geeigneter Lernmaterialien sicherzustellen.
(2) Die Aufgliederung der im Studienplan vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche
Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den
Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Praxis
§ 9. Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan zur Erprobung und praxisorientierten
Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Studierenden ab dem zweiten Semester die
Absolvierung einer facheinschlägigen Praxis vorzuschreiben. Wenn die Absolvierung einer Praxis nicht
möglich ist, sind geeignete Ersatzformen festzulegen.
Studien in einer Fremdsprache
§ 10. (1) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, ihre Lehrveranstaltungen
in einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn der Gegenstand des Studiums diese
Fremdsprache ist. Bei diesen Prüfungen hat die Beherrschung des Lehrstoffes und nicht das Niveau der
Sprachbeherrschung Maßstab der Beurteilung zu sein.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben überdies ihre Lehrveranstaltungen in
einer Fremdsprache abzuhalten und zu prüfen, wenn es die Studienkommission nach deren Anhörung
beschließt. Hinsichtlich der Prüfungen gilt Abs. 1.
(3) Die Studienkommission ist berechtigt, im Studienplan die Abfassung der wissenschaftlichen
Arbeiten in einer Fremdsprache vorzuschreiben, wenn der Gegenstand des Studiums diese Fremdsprache
ist. Die ordentlichen Studierenden sind überdies berechtigt, wissenschaftliche Arbeiten in einer
Fremdsprache abzufassen, wenn die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt.
(4) Das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium ist berechtigt, im Studienplan die Abhaltung
eines Universitätslehrganges zur Gänze oder teilweise in einer Fremdsprache festzulegen.
2. Abschnitt
Diplomstudien
Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Diplomstudien
§ 11. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder
Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die
Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen. Dem Antrag auf Ergänzung oder Änderung
des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes (Studienangebotsentscheidung) und auf
Einrichtung einer Studienrichtung (Standortentscheidung) sind das Qualifikationsprofil, ein Entwurf des
Studienplanes sowie die Bedarfsberechnungen, der Realisierungs- und der Budgetplan gemäß der
Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung, BGBl. Nr. 736/1996, anzuschließen. Dem Antrag
auf Auflassung einer Studienrichtung sind der Realisierungs- und der Budgetplan anzuschließen.
(2) Beabsichtigt die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorbereitung einer
Studienangebots- oder Standortentscheidung ohne Antrag einer Universität oder Hochschule, sind die
Bedarfsberechnungen sowie die Realisierungs- und die Budgetpläne von der Bundesministerin oder dem
Bundesminister zu erstellen. Sie oder er ist berechtigt, die Universitäten oder Hochschulen mit der
Durchführung der Bedarfsberechnungen zu beauftragen.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer
Studienangebots- oder Standortentscheidung insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen
1. die Nachfrage nach dem betreffenden Studium,
2. die Arbeitsmarktrelevanz,
3. die Effizienz des Studienbetriebs in der geplanten oder bestehenden Studienrichtung,
4. den Innovationseffekt einer neuen Studienrichtung,
5. die internationale Entwicklung,
6. die voraussichtlichen Ausgaben und ihre Bedeckung oder die voraussichtlichen Einsparungen,
7. alternative nichtuniversitäre Studiengänge, insbesondere die Fachhochschul-Studiengänge auf
Grund des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die obersten Kollegialorgane der Universitäten und
Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, zum Ergebnis der Erhebung
dieser Umstände anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur
Abgabe eines Gutachtens einzuladen.
(4) Die Vorschläge für die Studienangebots- und die Standortentscheidungen hat die
Bundesministerin oder der Bundesminister gemeinsam mit dem Realisierungs- und dem Budgetplan
einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere
folgende Einrichtungen einzuladen
1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, die gesetzlichen Beratungsorgane
des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der
Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten,
Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Hochschulen), die Arbeitskreise
für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten und Hochschulen, der Fachhochschulrat, die
Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere facheinschlägige wissenschaftliche
Einrichtungen,
2. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als
Arbeitgeber, die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund,
die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe,
andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen
Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten
Diplomstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder
Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und
aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen
Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Diplomstudien obliegt.
Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der Studienpläne für die Diplomstudien
§ 12. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder
Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule
(Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch
Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.
(2) Die Studienkommission hat die Absicht der Erlassung oder Änderung des Studienplanes den
Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber,
den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der
österreichischen Industrie, den betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen
Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen den zuständigen
kirchlichen Stellen anzuzeigen. Diesen Einrichtungen ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit
zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Studienplanes einzuräumen. Die übermittelten
Vorschläge sind zu dokumentieren.
(3) Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 auch durchzuführen, wenn
für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern.
(4) Die Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 nicht
durchzuführen, wenn
1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,
2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher
geltenden Stundenzahl verändert werden und
4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.
Das Anhörungsverfahren ist jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Anhörungsverfahren
jedenfalls durchzuführen.
(5) Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des Studienplanes entsprechend
den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die Gestaltung (§ 3) und den Aufgabenstellungen der
Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des
Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die
Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu
berücksichtigen.
Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien
§ 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung des Studiums im Studienplan zur
Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.
(2) Die Diplomstudien sind in zwei oder drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer
im Studienplan festzulegen ist. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen
und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen
Ausbildung.
(3) Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium ab dem zweiten
Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums
zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die Lehrveranstaltungen aus den
Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens
unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen
Schwerpunkt hinzuweisen hat.
(4) Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen
1. die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens
und deren Aufteilung auf die Studienabschnitte,
2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Diplomprüfungen (§ 4
Z 6, § 50),
3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
4. die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),
5. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität
oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten
Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),
6. das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der
Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,
7. die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-
motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3 oder 4),
8. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).
(5) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit
Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327)
ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-
Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den
einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum
eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt,
im Studienplan insbesondere festzulegen
1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7
Abs. 7),
3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit
Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
4. die Absolvierung einer Praxis (§ 9),
5. den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 61 Abs. 1),
6.die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen,
die für das betreffende Diplomstudium anerkennbar sind.
Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien
§ 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des
Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen
Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und
Hochschulen bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen
einzuladen
1.die für die Durchführung des Diplomstudiums fachlich zuständigen Einrichtungen der
betreffenden Universität oder Hochschule,
2. die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität oder
Hochschule (Fakultätskollegium oder Abteilungskollegium, Senat oder Universitätskollegium
oder Gesamtkollegium oder Akademiekollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan,
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter),
3. der Universitätsbeirat,
4. die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz,
Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des
wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen
Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den
Hochschulen),
5.die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige
wissenschaftliche Einrichtungen,
6.die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die
Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere
facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen
Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,
7. die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als
Arbeitgeber.
(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht
durchzuführen, wenn
1. keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,
2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher
geltenden Stundenzahl verändert werden und
4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.
Untersagung der Studienpläne für Diplomstudien
§ 15. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission
nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den
Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen
der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des
Begutachtungsverfahrens, dem Qualifikationsprofil und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich
zuständigen Einrichtungen der Fakultät oder Abteilung erarbeiteten Bedarfsberechnungen sowie dem
Realisierungs- und dem Budgetplan vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen
die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses
über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan
gemeinsam mit den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der
Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit
den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des
jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen
im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle
Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder der Beschluß der Studienkommission
1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,
2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung
die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können,
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit
verbundener Diskriminierungen oder
4. wegen der außeruniversitären finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.
Inkrafttreten der Studienpläne für Diplomstudien
§ 16. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden
Universität oder Hochschule unter Beifügung des Qualifikationsprofils zu verlautbaren, wenn die
Bundesministerin oder der Bundesminister den Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach
dem Einlangen des Studienplanes im Bundesministerium verstrichen sind.
(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine
Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden. Bereits
abgeschlossene Diplomprüfungen sind nicht zu ergänzen.
Individuelles Diplomstudium
§ 17. (1) Ordentliche Studierende eines Diplomstudiums sind berechtigt, die Verbindung von
Fächern aus verschiedenen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuellen
Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität oder
Hochschule einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten
1. die Bezeichnung des Studiums,
2. das Qualifikationsprofil,
3. die Studiendauer,
4. die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren Dauer,
5. die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,
6. die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,
7. wenn das Studium an mehreren Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen)
durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten
oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) und
8. den akademischen Grad.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag nach Anhörung der facheinschlägigen
Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem
facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der
Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad
nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.
3. Abschnitt
Doktoratsstudien
Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien
§ 18. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder
Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots-
und Standortentscheidungen zu beantragen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung
des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines
neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung
hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten und
Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitätenkuratorium
ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.
(3) Die Vorschläge für Studienangebots- und Standortentscheidungen sind einem öffentlichen
Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen
einzuladen
1. die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen sowie die gesetzlichen
Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz
der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und
künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten,
Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen),
2.die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige
wissenschaftliche Einrichtungen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten
Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder
Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und
aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen
Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien
obliegt.
Inhalt der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 19. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder
Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule
(Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Doktoratsstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch
Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.
(2) Die Doktoratsstudien umfassen vier Semester und werden nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Die Gestaltung des Studienplans hat entsprechend den Zielen (§ 2) der Doktoratsstudien zu erfolgen.
(3) Der Studienplan hat jedenfalls festzulegen
1. die Gesamtstundenzahl des Studiums,
2. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer des Rigorosums (§ 4 Z 10,
§ 51),
3. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
4. wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität
oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten
Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),
5. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).
(4) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit
Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327)
ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-
Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den
einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum
eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt,
im Studienplan insbesondere festzulegen
1. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
2. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7
Abs. 7),
3. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit
Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
4.die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen,
die für das betreffende Doktoratsstudium anerkennbar sind.
Begutachtung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 20. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des
Studienplanes zu erstellen und an der Universität oder Hochschule zur Begutachtung aufzulegen. Die
Auflage ist in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und Hochschulen bekanntzumachen.
(2) Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht
durchzuführen, wenn
1. keine neuen Pflichtfächer eingeführt,
2. keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
3. in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher
geltenden Stundenzahl verändert werden und
4. keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.
Untersagung der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 21. (1) Nach der Durchführung des Begutachtungsverfahrens hat sich die Studienkommission
nachweislich mit den eingelangten Stellungnahmen inhaltlich auseinanderzusetzen und ist berechtigt, den
Studienplan zu beschließen. Dieser Beschluß ist der Dekanin oder dem Dekan, an den Kunsthochschulen
der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter gemeinsam mit dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens
und den gemeinsam mit den für das Studium fachlich zuständigen Einrichtungen erarbeiteten
Bedarfsberechnungen sowie dem Realisierungs- und dem Budgetplan gemäß der Bedarfsberechnungs-
und Budgetantragsverordnung vorzulegen. Die Dekanin oder der Dekan, an den Kunsthochschulen die
Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat zu den finanziellen Auswirkungen des Beschlusses über
die Erlassung oder Änderung des Studienplanes Stellung zu nehmen und den Studienplan gemeinsam mit
den genannten Beilagen der Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat den Studienplan mit den genannten Beilagen der
Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn der Beschluß der Studienkommission mit
den auf Grund der Bedarfsberechnungs- und Budgetierungsverordnung beantragten und auf Grund des
jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes zugewiesenen Ressourcen finanziell durchführbar ist.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen
im Bundesministerium den Studienplan zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor die finanzielle
Durchführbarkeit nicht bestätigt hat, oder wenn der Beschluß der Studienkommission
1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,
2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen ist, bei deren Einhaltung
die Studienkommission zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit
verbundener Diskriminierungen.
Inkrafttreten der Studienpläne für Doktoratsstudien
§ 22. (1) Die Studienkommission hat den Studienplan im Mitteilungsblatt der betreffenden
Universität oder Hochschule zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister den
Studienplan nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen des Studienplanes im
Bundesministerium verstrichen sind.
(2) Der Studienplan tritt mit dem 1. Oktober in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. Eine
Änderung des Studienplanes ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle Studierenden anzuwenden.
4. Abschnitt
Universitätslehrgänge
Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 23. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist berechtigt,
Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wenn der Betrieb der ordentlichen Studien nicht
beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Universitätslehrgänge auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien
Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit
anderen Rechtsträgern durchzuführen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung des Universitätslehrganges als auch
den Studienplan zu enthalten. Der Studienplan hat insbesondere festzulegen
1. die Zielsetzung des Universitätslehrganges,
2. die Dauer und die Gliederung des Universitätslehrganges,
3. die Voraussetzungen für die Zulassung,
4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Abschlußprüfung (§ 4
Z 18, § 49),
5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),
6. die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).
(3) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit
Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6.1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist
das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium berechtigt, im Studienplan den einzelnen
Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der
relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen,
wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Das
Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere
festzulegen
1. die Bezeichnung „Aufbaustudium“ für einen Universitätslehrgang, bei dem die Zulassung den
Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder
einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt,
2.die Ermöglichung des Nachweises von Kenntnissen durch Prüfungszeugnisse auch
außeruniversitärer Einrichtungen,
3. die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen (§ 26 Abs. 3),
4. die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),
5. den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7
Abs. 7),
6. das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit
Platzmangel (§ 7 Abs. 8),
7. die Absolvierung einer Praxis (§ 9).
Untersagung der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 24. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat den Beschluß über die
Verordnung gemäß § 23 gemeinsam mit Ausführungen über die Finanzierung des Lehrganges der
Rektorin oder dem Rektor vorzulegen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat die Verordnung gemäß Abs. 1 mit den genannten Beilagen der
Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen, wenn die Durchführung des Universitätslehrganges
kostendeckend im Sinne des § 5 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76,
durchgeführt wird.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen
im Bundesministerium die Verordnung gemäß Abs. 1 zu untersagen, wenn die Rektorin oder der Rektor
die Bestätigung der Kostendeckung nicht erteilt hat, oder der Beschluß des Fakultätskollegiums oder des
Universitätskollegiums
1. in falscher Zusammensetzung gefaßt wurde,
2.unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren
Einhaltung das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium zu einer anderen
Entscheidung hätte kommen können oder
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen damit
verbundener Diskriminierungen.
Inkrafttreten der Studienpläne für Universitätslehrgänge
§ 25. (1) Das Fakultätskollegium oder das Universitätskollegium hat die Verordnung gemäß § 23 im
Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren, wenn die Bundesministerin oder der
Bundesminister die Verordnung nicht untersagt hat oder zwei Monate nach Einlangen der Verordnung im
Bundesministerium verstrichen sind.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die
Kundmachung folgt.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von
Universitätslehrgängen
§ 26. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung den akademischen
Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen Klammerausdruck
aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den Absolventinnen und
Absolventen jener Universitätslehrgänge zu verleihen ist, bei denen die Zulassung den Abschluß eines
facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen Studiums oder einer vergleichbaren
Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 70 Semesterstunden
umfassen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist der akademische Grad „Master of Business Administration“,
abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen
Universitätslehrgang handelt.
(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist das Fakultätskollegium oder das
Universitätskollegium berechtigt, in der Verordnung gemäß § 23 die Bezeichnung „Akademische . . .“
beziehungsweise „Akademischer . . .“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges
charakterisierenden Zusatz festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Universitätslehrgänge
zu verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden
umfassen.
(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen
Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.
2. Hauptstück
Lehrgänge universitären Charakters
Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“
§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, außeruniversitären
wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich, die Lehrgänge durchführen, durch
Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfaßten
Lehrgang als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Vor der Verleihung hat die
Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten
und das Universitätenkuratorium anzuhören.
(2) Folgende Voraussetzungen sind für die Verleihung zu erfüllen
1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit
Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit gleichzuwertender
wissenschaftlicher Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,
2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,
3. Nachweis der für den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,
4. Nachweis der Finanzierbarkeit des Studienbetriebes mindestens für die Dauer des anzuerkennenden
Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der für jede Lehrgangsdurchführung im
vorhinein zu erstellen ist,
5.Vorlage eines Unterrichtsprogramms, das zumindest den Namen des Lehrganges, die
Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Studiendauer sowie die vorgeschriebenen
Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen
beinhaltet.
(3) Aus der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung entstehen keine finanziellen Ansprüche
gegen den Bund.
(4) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ist zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen nicht vorgelegen ist oder nicht mehr vorliegt. Die Organe der außeruniversitären
wissenschaftlichen Bildungseinrichtungen sind daher verpflichtet, der Bundesministerin oder dem
Bundesminister Auskünfte zu erteilen, die Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten
Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an
Ort und Stelle zu dulden.
Akademischer Grad und Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen
universitären Charakters
§ 28. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung den
akademischen Grad „Master of Advanced Studies“, abgekürzt „MAS“, mit einem in einen
Klammerausdruck aufzunehmenden den Fachbereich bezeichnenden Zusatz festzulegen, der den
Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu verleihen ist, bei denen
die Zulassung den Abschluß eines facheinschlägigen Diplomstudiums oder eines gleichwertigen
Studiums oder einer vergleichbaren Qualifikation voraussetzt, und die Lehrveranstaltungen im Ausmaß
von mindestens 70 Semesterstunden umfassen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister berechtigt, den
akademischen Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, festzulegen, wenn es sich
um einen international vergleichbaren betriebswirtschaftlichen Lehrgang universitären Charakters
handelt.
(3) Wenn Abs. 1 und 2 nicht zur Anwendung kommen, ist die Bundesministerin oder der
Bundesminister berechtigt, durch Verordnung die Bezeichnung „Akademische . . .“ beziehungsweise
„Akademischer . . .“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz
festzulegen, die den Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge universitären Charakters zu
verleihen ist, die Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 40 Semesterstunden umfassen.
(4) Die Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen zusätzlich zur deutschsprachigen
Fassung in einer Fremdsprache oder zweisprachig abgefaßt werden.
3. Teil
Studierende an Universitäten und Hochschulen
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Rechte und Pflichten der Studierenden
§ 29. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie
umfaßt insbesondere das Recht,
1. sowohl an der Universität oder Hochschule, an der sie zum Studium einer Studienrichtung
zugelassen wurden, als auch an anderen Universitäten und Hochschulen die Zulassung für
andere Studienrichtungen zu erlangen,
2. die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienpläne frei zu wählen,
3. nach Maßgabe des Lehrangebotes zwischen den Universitäts- und Hochschullehrerinnen oder
den Universitäts- und Hochschullehrern bei Lehrveranstaltungen desselben Faches auszuwählen,
4. neben einem ordentlichen Studium oder Universitätslehrgang an derselben oder anderen
Universitäten und Hochschulen Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche die Studierenden
die in den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
5.als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums Lehrveranstaltungen aus den freien
Wahlfächern an der gewählten Universität oder Hochschule zu besuchen, für welche sie die in
den Studienplänen festgelegten Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen,
6. Lehrveranstaltungsprüfungen jedenfalls bis zum Ende des zweiten auf die Abhaltung der
Lehrveranstaltung folgenden Semesters abzulegen,
7. die facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen an der Universität oder Hochschule,
an der sie zum Studium zugelassen wurden, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu
benützen,
8. als ordentliche Studierende eines Diplomstudiums das Thema ihrer Diplomarbeit aus einem der
im Studienplan ihrer Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer
Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
9. als ordentliche Studierende eines Doktoratsstudiums das Thema ihrer Dissertation in einem
sinnvollen Zusammenhang mit einem der im Studienplan des absolvierten Diplomstudiums
festgelegten Prüfungsfächer vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen,
10. als ordentliche Studierende nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der
Prüfungsordnungen in den Studienplänen Prüfungen abzulegen,
11. nach Erbringung der in den Studienplänen vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade
verliehen zu erhalten,
12. als außerordentliche Studierende an den betreffenden Universitätslehrgängen teilzunehmen und
die darin vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen und
13. als außerordentliche Studierende, die nur zum Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind,
Lehrveranstaltungen zu besuchen, für welche sie die in den Studienplänen festgelegten
Anmeldungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Lehrveranstaltungsprüfungen und Ergänzungsprüfungen
abzulegen.
(2) Die Studierenden sind verpflichtet, sich ihrem Studium ernsthaft zu widmen. Die Studierenden
haben auch die Pflicht,
1. die für die Evidenz der Studierenden und die statistischen Erhebungen des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes erforderlichen Angaben zu machen,
2. der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und
Adressenänderungen unverzüglich bekanntzugeben,
3. die Fortsetzung des Studiums der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an
der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen
Zulassungsfrist zu melden,
4. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
5. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
6. anläßlich der Verleihung des akademischen Grades je ein Exemplar ihrer wissenschaftlichen
Arbeit an die Universitätsbibliothek oder Hochschulbibliothek und die Österreichische
Nationalbibliothek abzuliefern.
(3) Die Studierenden haben das Recht, ihre Studien frei von Diskriminierung und insbesondere frei
von sexueller Belästigung zu betreiben. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, gilt
sinngemäß. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung die im Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Wiedergutmachung und die dabei
einzuhaltenden Verfahren im Hinblick auf das im ersten Satz dieses Absatzes eingeräumte Recht
festzulegen.
Verfahren der Zulassung zum Studium
§ 30. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen des
§ 34 oder des § 41 erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser
Universität oder Hochschule zuzulassen.
(2) Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden
vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu
lassen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen
nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist
unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine
Entscheidung ausreichen.
(4) Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder
außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder
Angehöriger dieser Universität oder Hochschule. Die Rektorin oder der Rektor hat dies durch die
Ausstellung eines Lichtbildausweises zu beurkunden.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das Zulassungsverfahren unter Bedachtnahme
auf eine rasche und einfache Durchführung durch Verordnung einheitlich zu regeln. Diese hat
insbesondere die Form und den Inhalt der erforderlichen Anträge, Erklärungen, Bescheinigungen und
Studiennachweise sowie hinsichtlich des Lichtbildausweises die möglichen Formen, den Inhalt, die Art
der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer sowie die Form ihrer Verlängerung festzulegen.
Zulassungsfristen
§ 31. (1) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule hat für jedes Semester die
allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 2 bezeichneten
Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und die allfälligen Hochschultaxen gemäß Hochschul-
Taxengesetz 1972 zu bezahlen haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu
betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden.
(2) Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für
1. österreichische Staatsangehörige,
2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995,
oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
BGBl. Nr. 909/1993,
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester
befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen
zwischen inländischen und ausländischen Universitäten und Hochschulen oder nach
Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten
Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben,
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren
besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der
Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
(3) Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gilt die besondere
Zulassungsfrist. Sie endet bei Antragstellung für das Wintersemester am 1. September, bei
Antragstellung für das Sommersemester am 1. Februar jedes Kalenderjahres. Die Anträge müssen vor
dem Ende dieser Frist vollständig in der gewählten Universität oder Hochschule einlangen.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule ist unter Berücksichtigung der
Dauer und des Durchführungszeitraumes berechtigt, für die Zulassung zu Universitätslehrgängen und für
die Zulassung zu ordentlichen Studien im Rahmen europäischer Bildungsprogramme eine abweichende
Regelung für die allgemeine Zulassungsfrist zu treffen.
Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 32. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jedes
Semesters der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder Hochschule, an der eine Zulassung zum
Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung zu melden.
(2) Die ordentlichen Studierenden des Lehramtsstudiums in den wissenschaftlich-künstlerischen
Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen haben überdies jene
Lehrveranstaltungen anzugeben, die sie im betreffenden Semester in den künstlerischen
Diplomprüfungsfächern zu absolvieren beabsichtigen.
Evidenz der Studierenden
§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat automationsunterstützt für die Evidenthaltung der
Studierenden zu sorgen. Hiefür sind folgende Daten der Studierenden zu ermitteln und zu verarbeiten
1. die Matrikelnummer,
2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,
3. das Geburtsdatum,
4. die Staatsangehörigkeit,
5. der Gebührenstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972,
6. die Anschrift am Studienort und am Heimatort,
7. die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie die abzulegenden
Zusatzprüfungen gemäß Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO, BGBl. Nr. 510/1988,
8. die Bezeichnung und das Zulassungsdatum jeder Studienrichtung,
9. die allfällige Befristung der Zulassung,
10. die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und der Zulassungsstatus in jeder Studienrichtung,
11. das Beendigungsdatum und die Beendigungsform des Studiums jeder Studienrichtung,
12. die von dieser Universität oder Hochschule verliehenen akademischen Grade.
(2) Im Bundesministerium ist für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Aufsicht und der
Statistik eine Gesamtevidenz der Studierenden zu führen. Die Universitäten und Hochschulen haben
jedes Semester die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4, 8, 10 und 11, ferner die Postleitzahl und den Ort der
Anschrift am Heimatort, die Schulform und das Datum der allgemeinen Universitätsreife sowie aus der
Evidenz der Prüfungen (§ 57 Abs. 4) jede vollständige Ablegung einer Diplom- oder Abschlußprüfung
oder eines Rigorosums einschließlich des Datums der Ablegung im automationsunterstützten
Datenverkehr an die Gesamtevidenz zu übermitteln.
(3) Über die in der Gesamtevidenz der Studierenden für die Zwecke der Hochschulstatistik zur
Verfügung stehenden Daten hinaus sind anläßlich der Zulassung und des Abganges der Studierenden
sowie der Verleihung eines akademischen Grades statistische Erhebungen unter Angabe der
Matrikelnummer, der Universität oder Hochschule, des Geburtsdatums und des Geschlechts zulässig
über
1. den Familienstand,
2. die Zahl der Geschwister,
3. die Vorbildung und die bisherigen postsekundären Studien,
4. die berufliche Tätigkeit,
5. den Bezug von Studienbeihilfe und von Stipendien,
6. die Schulbildung der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf.
(4) Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der
Studierenden und der Absolventinnen und Absolventen sind geheimzuhalten. Verstöße gegen die
Geheimhaltungspflicht sind gemäß § 48 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wenn die Tat
nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(5) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben
macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 91, zu verfolgen ist.
2. Hauptstück
Ordentliche Studierende
Zulassung für ordentliche Studien
§ 34. (1) Die Zulassung zu einem Diplom- oder Doktoratsstudium setzt voraus
1. die allgemeine Universitätsreife (§ 35),
2. die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (§ 36),
3. die Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37),
4. die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen
Unterrichtsfächern und das Studium der Architektur an den Hochschulen und
5. die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung
und das Studium der Sportwissenschaften.
(2) Mit dem Antrag auf Zulassung ist vorzulegen
1. bei Personen, die bereits zu einem Studium an einer inländischen Universität oder Hochschule
zugelassen waren, die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Hochschule,
2. im Antrag auf Zulassung zu einem Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen
Unterrichtsfächern und zum Studium der Architektur an den Hochschulen die Bezeichnung jener
Lehrveranstaltungen, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller in den künstlerischen
Diplomprüfungsfächern im ersten Semester zu absolvieren beabsichtigt.
(3) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der
Rektor unbefristet zuzulassen
1. österreichische Staatsangehörige,
2. Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3. andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung
vertretbare Studienbedingungen (Abs. 4) bestehen,
4. Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren
besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der
Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
(4) Das oberste Kollegialorgan jeder Universität oder Hochschule ist berechtigt, auf Grund der
Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung
Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen
und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan
festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare
Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte
Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder
Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der
Universität oder Hochschule zu verlautbaren.
(5) Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der
Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3, die eine auf höchstens
zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von
Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder Hochschulen oder
nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten
Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß
Abs. 4 einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Die Verlängerung der Befristung ist
unzulässig.
(6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen
Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.
(7) Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität oder
Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen
Universitäten oder Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, an einem mit Nichtigkeit bedrohten
Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu
erklären.
(8) Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität oder
Hochschule der Zulassung ist nur zulässig, wenn
1. der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität oder Hochschule eingerichteten
Studienrichtung dies vorsieht,
2. die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität
oder Hochschule im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der
Universität oder Hochschule, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung
zugelassen ist, nicht möglich ist, oder
3. es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt.
Allgemeine Universitätsreife
§ 35. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen
1. österreichisches Reifezeugnis,
2. anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für ein
bestimmtes Studium an einer Universität oder Hochschule,
3.ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer
völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der
Entscheidung der Rektorin oder des Rektors der inländischen Universität oder Hochschule im
Einzelfall gleichwertig ist,
4.Urkunde über Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
(2) Ist die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die
Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so hat die Rektorin oder der Rektor
die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer
inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind.
(3) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt
jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses des jeweiligen in diesem Bundesgesetz festgelegten
Diplomstudiums, eines einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines anderen gleichwertigen
Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als
erbracht.
Besondere Universitätsreife
§ 36. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife ist die Erfüllung der studienrichtungsspezifischen
Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum
Studium nachzuweisen, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife
nachgewiesen wird, bestehen.
(2) Für die in Österreich ausgestellten Reifezeugnisse handelt es sich um jene Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung, deren Ablegung auf Grund der Universitätsberechtigungsverordnung vor der Zulassung
zum Studium vorgeschrieben ist.
(3) Ist die in Österreich angestrebte Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde nicht
eingerichtet, sind die studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen in bezug auf eine im
Ausstellungsstaat der Urkunde eingerichtete, mit der in Österreich angestrebten Studienrichtung fachlich
am nächsten verwandten Studienrichtung zu erfüllen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, durch Verordnung Personengruppen
festzulegen, deren Reifezeugnis auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu
Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich für die Ermittlung des Vorliegens der
besonderen Universitätsreife als in Österreich ausgestellt gilt.
(5) Auf Grund der für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vorgelegten Urkunde hat die
Rektorin oder der Rektor das Vorliegen der besonderen Universitätsreife im Hinblick auf die gewählte
Studienrichtung zu prüfen.
Kenntnis der deutschen Sprache
§ 37. (1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen
Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein
Reifezeugnis auf Grund des Unterrichtes in deutscher Sprache erbracht.
(2) Kann der Nachweis nicht erbracht werden, hat die Rektorin oder der Rektor die Ablegung einer
Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.
(3) Personen, welche die Zulassung zu einem Doktoratsstudium beantragt haben, ist nach Anhörung
der oder des Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium die Nachsicht von der
Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, wenn die Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung dieses
Studiums nicht erforderlich ist.
Studieneingangsphase
§ 38. (1) Im Studienplan ist eine Studieneingangsphase für die Studienanfängerinnen und
Studienanfänger zu gestalten, in die Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium
besonders kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind. Sie hat Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
mindestens 10 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes zu umfassen.
(2) Zur studienvorbereitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan für die
Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.
(3) Anläßlich der Zulassung zum Diplomstudium hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die
Studierenden in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen des Studienrechts, die
studentische Mitbestimmung in den Organen der Universität oder Hochschule, den Studienplan, das
Qualifikationsprofil der Absolventinnen und der Absolventen, die Studieneingangsphase, die
empfohlenen Lehrveranstaltungen in den ersten beiden Semestern sowie insbesondere über die Zahl der
Studierenden in der Studienrichtung, die durchschnittliche Studiendauer, die Studienerfolgsstatistik und
die Beschäftigungsstatistik zu informieren.
(4) Zur studienbegleitenden Beratung hat die Studiendekanin oder der Studiendekan Anfängerinnen-
und Anfängertutorien einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen,
organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres unterstützen sollen und von den
Studierenden besucht werden können. Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, diese
Anfängerinnen- und Anfängertutorien auch im Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern,
insbesondere mit der Österreichischen Hochschülerschaft, zu veranstalten.
Erlöschen der Zulassung für ordentliche Studien
§ 39. (1) Die Zulassung für eine Studienrichtung erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich von der Studienrichtung abmeldet,
2.mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen
Studienrichtung unterläßt,
3. in einer Studienrichtung bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei
der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde,
4. das Recht auf unmittelbare Zulassung für diese Studienrichtung oder auf Fortsetzung des
Studiums dieser Studienrichtung im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine
Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche
Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat,
5. im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
6.das Studium dieser Studienrichtung durch die positive Beurteilung bei der letzten
vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Das Erlöschen der Zulassung für eine Studienrichtung ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall
des Abs. 1 Z 4 hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Abgangsbescheinigung
§ 40. Beendet die oder der Studierende ein Studium an einer Universität oder Hochschule, so hat die
Rektorin oder der Rektor auf Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen,
zu denen die oder der Studierende in dieser Studienrichtung an dieser Universität oder Hochschule
angetreten ist, und deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten Prüfungen ist nur
die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist
die Rektorin oder der Rektor berechtigt, die Abgangsbescheinigungen zweisprachig oder zusätzlich in
einer Fremdsprache auszustellen.
3. Hauptstück
Außerordentliche Studierende
Zulassung für außerordentliche Studien
§ 41. (1) Die Zulassung zu den außerordentlichen Studien setzt den Nachweis der Vollendung des
17. Lebensjahres und der allfälligen im Studienplan eines Universitätslehrganges geforderten
Voraussetzungen voraus.
(2) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen
Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diesen Universitätslehrgang ausgeschlossen.
Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien
§ 42. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
1. sich vom Studium abmeldet,
2. mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterläßt,
3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen
Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
4. den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen
Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag
einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
4. Teil
Feststellung des Studienerfolges
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Arten der Feststellung des Studienerfolges
§ 43. Der Studienerfolg ist durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten
(Diplomarbeiten und Dissertationen) festzustellen.
Ausländische Prüferinnen und Prüfer sowie Beurteilerinnen und Beurteiler
§ 44. (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf ist es zulässig, als Prüferinnen oder Prüfer und
Beurteilerinnen oder Beurteiler wissenschaftlicher Arbeiten auch Personen, die weder Staatsangehörige
einer Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages noch einer anderen Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, heranzuziehen, wenn sie die sonstigen in diesem Bundesgesetz
genannten Voraussetzungen erfüllen.
Beurteilung des Studienerfolges
§ 45. (1) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist mit „sehr gut“ (1),
„gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu
beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung bei
Lehrveranstaltungsprüfungen unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg
teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
(2) Prüfungen, die aus mehreren Fächern oder Teilen bestehen, sind nur dann positiv zu beurteilen,
wenn jedes Fach oder jeder Teil positiv beurteilt wurde.
(3) Bei Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen, die mehr als ein Fach umfassen, ist
zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat
„bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu
lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine
schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“
erteilt wurde.
Nichtigerklärung von Beurteilungen
§ 46. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid
für nichtig zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat überdies die Beurteilung einer Prüfung oder einer
wissenschaftlichen Arbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere
durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
(3) Die Prüfung, deren Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der
Wiederholungen anzurechnen.
Zeugnisse
§ 47. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein
Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
(2) Die Zeugnisse sind vom obersten Kollegialorgan jeder Universität und Hochschule festzulegen
und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
1. die ausstellende Universität oder Hochschule und die Bezeichnung des Zeugnisses,
2. die Matrikelnummer,
3. den Familiennamen und die Vornamen,
4. das Geburtsdatum,
5. die Bezeichnung des Studiums,
6. die Benennung des Faches oder der Fächer, bei Zeugnissen über Lehrveranstaltungsprüfungen
auch der Lehrveranstaltung,
7. die Semesterstundenzahl des Faches oder der Lehrveranstaltung,
8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung,
9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
Bei Zeugnissen über die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist statt des Faches das Thema
anzugeben und die Semesterstundenzahl entfällt.
(3) Auf Zeugnissen über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen sind, wenn sie mehr
als ein Fach umfassen, die Beurteilungen für die einzelnen Fächer und die Gesamtbeurteilung anzugeben.
Für diese Zeugnisse hat die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung einen
einheitlichen Unterdruck mit dem Wappen der Republik Österreich festzulegen. Die Rektorin oder der
Rektor jeder Universität und Hochschule hat dem Bundesministerium Muster dieser Zeugnisse zu
übermitteln.
(4) Zeugnisse über Lehrveranstaltungsprüfungen und Fachprüfungen vor Einzelprüferinnen oder
Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der
Vorsitzende des Prüfungssenates, Zeugnisse über Abschlußprüfungen, Diplomprüfungen und Rigorosen
hat die Studiendekanin oder der Studiendekan auszustellen.
(5) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung
der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der
Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in einer Fremdsprache
zulässig.
(6) Die Ausstellung von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei Abschlußprüfungs-,
Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnissen erforderlich.
2. Hauptstück
Prüfungsarten
Ergänzungsprüfungen
§ 48. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer für die
Ergänzungsprüfungen heranzuziehen, die Prüfungsmethode zu bestimmen und festzulegen, ob die
Ergänzungsprüfung als Einzelprüfung oder als kommissionelle Prüfung abzulegen ist. Die Rektorin oder
der Rektor ist berechtigt, diese Kompetenzen hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen für den Nachweis
der künstlerischen Eignung (Abs. 3) sowie der körperlich-motorischen Eignung (Abs. 4) an die
Studiendekanin oder den Studiendekan zu delegieren, die oder der für die betreffende Studienrichtung
zuständig ist.
(2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache sind
die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und
Schrift sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in dem Ausmaß, in dem die Verwendung für das
Verständnis der einschlägigen Texte unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen.
(3) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen
Unterrichtsfächern und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen hat im Studienplan
festzulegen, welche Prüfungsaufgaben den Antragstellerinnen oder Antragstellern auf Zulassung zu
diesen Studien bei der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung zu stellen sind,
und im Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation
gemäß Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan, abzugeben.
(4) Die Studienkommission für das Lehramtsstudium aus dem Unterrichtsfach Leibeserziehung und
der Studienrichtung Sportwissenschaften hat im Studienplan festzulegen, in welcher Weise die
Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung abzulegen ist, und im
Zulassungsverfahren Empfehlungen für die Rektorin oder den Rektor, im Falle der Delegation gemäß
Abs. 1 auch für die Studiendekanin oder den Studiendekan abzugeben.
(5) Wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, gilt
dessen Abschlußprüfung als Ergänzungsprüfung.
Abschlußprüfungen
§ 49. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(2) Sind die Abschlußprüfungen als Fach- oder Gesamtprüfungen abzulegen, hat die Studiendekanin
oder der Studiendekan fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(3) Studierende von Universitätslehrgängen sind berechtigt, sich zu Abschlußprüfungen
anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Diplomprüfungen
§ 50. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fach-
oder Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß
§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer
Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-
Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis
an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Diplomprüfungen
heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitäts- und
Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993, soweit sie
mit der Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten betraut wurden, und sonstige beruflich oder
außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
(5) Studierende von Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Diplomprüfungen anzumelden,
wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Rigorosen
§ 51. (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Rigorosen als Fach- oder
Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19
Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer
Lehrbefugnis gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-
Organisationsgesetz 1988 jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
(3) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis
an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Abhaltung von Rigorosen
heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 2 gleichwertig ist.
(4) Studierende von Doktoratsstudien sind berechtigt, sich zu den Rigorosen anzumelden, wenn sie
die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Lehrveranstaltungs-, Fach- und Gesamtprüfungen
§ 52. (1) Die Lehrveranstaltungsprüfungen sind von der Leiterin oder dem Leiter der
Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei deren oder dessen dauernder Verhinderung hat die Studiendekanin
oder der Studiendekan eine fachlich geeignete Prüferin oder einen fachlich geeigneten Prüfer
heranzuziehen.
(2) Im Studienplan ist festzulegen, ob die Abschlußprüfung, die Diplomprüfung oder das Rigorosum
in der Form von Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen oder Gesamtprüfungen abzulegen ist.
3. Hauptstück
Prüfungsverfahren
Prüfungstermine
§ 53. (1) Prüfungstermine sind Zeiträume, in denen jedenfalls die Möglichkeit zur Ablegung von
Prüfungen zu bestehen hat.
(2) Prüfungstermine hat die Studiendekanin oder der Studiendekan so festzusetzen, daß den
Studierenden die Einhaltung der in den Studienplänen für jeden Studienabschnitt festgelegten
Studiendauer ermöglicht wird. Jedenfalls sind Prüfungstermine für den Anfang, für die Mitte und für das
Ende jedes Semesters anzusetzen. Die Prüfungstermine sind in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Prüfungen dürfen auch am Beginn und am Ende lehrveranstaltungsfreier Zeiten abgehalten werden.
(3) Für die Anmeldung zu den Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Frist
von mindestens zwei Wochen festzusetzen. Nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten ist sie oder er
berechtigt, die Festsetzung der Anmeldefristen für Lehrveranstaltungsprüfungen den Leiterinnen und
Leitern der Lehrveranstaltungen zu übertragen.
(4) Nach Maßgabe der Prüfungshäufigkeit ist die Studiendekanin oder der Studiendekan berechtigt,
persönliche Terminvereinbarungen zwischen den Studierenden und den Prüferinnen und Prüfern
zuzulassen.
Anmeldung zu Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen
§ 54. (1) Soweit der Studienplan die Ablegung von Fachprüfungen oder von kommissionellen
Gesamtprüfungen vorschreibt, sind die Studierenden berechtigt, sich bei der Studiendekanin oder dem
Studiendekan innerhalb der festgesetzten Anmeldefrist zu einer Prüfung anzumelden. Die Studiendekanin
oder der Studiendekan hat der Anmeldung zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die Erfüllung
der im Studienplan festgesetzten Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat. Wenn die Überprüfung
der Anmeldungsvoraussetzungen sichergestellt werden kann, ist die Studiendekanin oder der
Studiendekan berechtigt, die Anmeldung für Fachprüfungen bei den Prüferinnen und Prüfern vorzusehen.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, mit der Anmeldung folgende Anträge zu stellen
1. Person der Prüferinnen oder Prüfer,
2. Prüfungstag und
3. Durchführung der Prüfung in einer von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode
abweichenden Methode.
(3) Die Anträge, welche die oder der Studierende hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder
Prüfer und der Prüfungstage geäußert hat, sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten
Wiederholung einer Prüfung ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer
der Universität oder Hochschule, an der die Zulassung zu dem Studium, in dem die Prüfung abzulegen
ist, jedenfalls zu entsprechen. Dem Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu
entsprechen, wenn die oder der Studierende eine länger andauernde Behinderung nachweist, die ihr oder
ihm die Ablegung der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und
die Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(4) Wenn der Anmeldung, dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer
bei der zweiten Wiederholung oder dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode nicht entsprochen
wird, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan dies mit Bescheid zu verfügen, wenn die oder der
Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides stellt.
(5) Die Einteilung der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungstage ist den Studierenden
spätestens drei Wochen vor Abhaltung der Prüfung in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die
Vertretung einer verhinderten Prüferin oder eines verhinderten Prüfers ist zulässig.
(6) Die Studierenden sind berechtigt, sich bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstag bei der
Prüferin oder dem Prüfer oder bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan ohne Angabe von Gründen
schriftlich abzumelden.
Anmeldung zu Lehrveranstaltungsprüfungen
§ 55. (1) Die Studierenden sind berechtigt, sich zu den Lehrveranstaltungsprüfungen innerhalb der
festgesetzten Anmeldefrist bei der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung anzumelden. Der
Anmeldung ist zu entsprechen, wenn die oder der Studierende die im Studienplan festgesetzten
Anmeldungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung die Ablegung der Prüfung in einer
von der im Studienplan festgesetzten Prüfungsmethode abweichenden Methode zu beantragen. Dem
Antrag auf Genehmigung einer abweichenden Prüfungsmethode ist zu entsprechen, wenn die oder der
Studierende eine länger andauernde körperliche Behinderung nachweist, die ihr oder ihm die Ablegung
der Prüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die Anforderungen
der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn der Anmeldung und dem Antrag auf abweichende Prüfungsmethode oder dem Antrag auf
die kommissionelle Abhaltung ab der dritten Wiederholung einer Lehrveranstaltungsprüfung nicht
entsprochen wird, hat die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung dies mit Bescheid zu verfügen,
wenn die oder der Studierende schriftlich einen begründeten Antrag auf Ausstellung eines Bescheides
stellt.
Prüfungssenate
§ 56. (1) Für die kommissionellen Prüfungen hat die Studiendekanin oder der Studiendekan
Prüfungssenate zu bilden.
(2) Einem Senat haben wenigstens drei Personen anzugehören. Für jedes Prüfungsfach oder dessen
Teilgebiet ist eine Prüferin oder ein Prüfer einzuteilen. Ein Mitglied ist zur oder zum Vorsitzenden des
Prüfungssenates zu bestellen. Im Lehramtsstudium aus den wissenschaftlich-künstlerischen
Unterrichtsfächern ist für die Abhaltung der Diplomprüfungen aus den künstlerischen Fächern die
Bildung von Senaten mit höchstens fünf Prüferinnen oder Prüfern zulässig.
(3) Bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die Studiendekanin oder der
Studiendekan Mitglied des Prüfungssenates und hat den Vorsitz zu führen.
(4) Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums ist die Studiendekanin
oder der Studiendekan Mitglied eines Prüfungssenates, der abweichend von Abs. 2 aus fünf Mitgliedern
zusammenzusetzen ist. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Vorsitz zu führen. Einem
allfälligen Antrag der oder des Studierenden auf Heranziehung einer Prüferin oder eines Prüfers, der
einer anderen inländischen Universität oder Hochschule angehört, ist nach Maßgabe der tatsächlichen
Möglichkeiten zu entsprechen.
Durchführung der Prüfungen
§ 57. (1) Bei der Prüfung ist den Studierenden Gelegenheit zu geben, den Stand der erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dabei ist auf den Inhalt und den Umfang des Stoffes der
Lehrveranstaltungen Bedacht zu nehmen.
(2) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den
räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen
mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit
anwesend zu sein.
(3) Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenates hat für den
geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der
Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die
Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen,
die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere
Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden
auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der
Beurteilung aufzubewahren.
(4) Die für die Ausstellung von Zeugnissen erforderlichen Daten des Prüfungsprotokolls sind
unverzüglich der Zentralen Verwaltung (Universitätsdirektion, Rektorat, Akademiedirektion) zu
übermitteln. Diese hat mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung für die Ausstellung von
Zeugnissen und für die Evidenz der Prüfungen einschließlich der Anerkennungen von Prüfungen zu
sorgen.
(5) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer Prüfung vor einem Prüfungssenat, bei
mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates
nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt, die oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des
Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in
den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen.
(6) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluß über die Beurteilung eines Faches, sind die von
den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl
der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei
einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.
(7) Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem
Studierenden bekanntzugeben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem
Studierenden zu erläutern.
(8) Wenn eine Studierende oder ein Studierender die Prüfung ohne wichtigen Grund abbricht, ist die
Prüfung negativ zu beurteilen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat die Studiendekanin oder der
Studiendekan auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen.
(9) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, nähere Bestimmungen über die
organisatorische Abwicklung von Prüfungen durch Verordnung festzulegen.
Wiederholung von Prüfungen
§ 58. (1) Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis sechs Monate nach der
Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluß des betreffenden Studienabschnittes einmal zu
wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen in Studien, die nicht in
Abschnitte gegliedert sind, und im ersten Studienabschnitt der in Abschnitte gegliederten Studien
dreimal, in den weiteren Studienabschnitten viermal zu wiederholen.
(3) Ab der dritten Wiederholung von Fachprüfungen ist die Prüfung kommissionell abzuhalten. Auf
Antrag der oder des Studierenden gilt dies auch für die zweite Wiederholung.
(4) Ab der dritten Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen ist die Prüfung auf Antrag der
oder des Studierenden kommissionell abzuhalten, wenn ein einziger Prüfungsvorgang am Ende der
Lehrveranstaltung erfolgt.
(5) Kommissionelle Gesamtprüfungen müssen zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als ein
Fach negativ beurteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholung auf das negativ beurteilte Fach.
(6) Die Festlegung von Fristen und die Verpflichtung zur Ablegung von Lehrveranstaltungsprüfungen
als Voraussetzung für die Wiederholung von Prüfungen sind unzulässig.
Anerkennung von Prüfungen
§ 59. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen
oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der
Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen,
soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist
berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von
Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 8 an einer anderen Universität oder
Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen,
die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, hat die oder der Vorsitzende der
Studienkommission entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der
betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des
Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden
bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(3) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen,
hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten
Prüfungen den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung
notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(4) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der
entsprechenden im Studienplan vorgeschriebenen Prüfung in der Studienrichtung, für welche die Prüfung
anerkannt wird.
(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für
ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor
der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der
Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung für
die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
Rechtsschutz bei Prüfungen
§ 60. (1) Die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung
einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat die Studiendekanin oder der
Studiendekan diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der
Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung
einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben
wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen
und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat diese hinsichtlich der
Fachprüfungen und kommissionellen Gesamtprüfungen die Studiendekanin oder der Studiendekan,
hinsichtlich der Lehrveranstaltungsprüfungen die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung
mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(3) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die
Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der
Beurteilung verlangt. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien
anzufertigen.
4. Hauptstück
Wissenschaftliche Arbeiten
Diplomarbeiten
§ 61. (1) Im Diplomstudium ist eine Diplomarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten
Studienrichtungen ist es zulässig, im Studienplan anstelle der Diplomarbeit einen anderen gleichwertigen
Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu
entnehmen. Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer
Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Die
Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß für eine Studierende oder einen Studierenden
die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist. Die gemeinsame Bearbeitung
eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden
gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder
Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der Vorstand des
Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.
(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1
lit. a bis e UOG 1993, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 9
Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988 sind
berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Diplomarbeiten zu betreuen und zu beurteilen. Bei Bedarf
ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, geeignete Universitäts- und
Hochschulassistentinnen und Universitäts- und Hochschulassistenten gemäß § 29 UOG 1993 mit der
Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten aus dem Fach ihrer Dissertation oder ihres nach der
Verleihung des Doktorgrades bearbeiteten Forschungsgebietes zu betrauen. Die oder der Studierende ist
berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen.
(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis
an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von
Diplomarbeiten heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig
ist.
(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Diplomarbeit
der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis
zur Einreichung der Diplomarbeit (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(7) Die abgeschlossene Diplomarbeit ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zur
Beurteilung einzureichen. Die Betreuerin oder der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei
Monaten ab der Einreichung zu beurteilen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht beurteilt, hat die
Studiendekanin oder der Studiendekan die Diplomarbeit auf Antrag der oder des Studierenden einer
anderen Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem anderen Universitäts- oder Hochschullehrer
jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 zur Beurteilung zuzuweisen.
Dissertationen
§ 62. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen. Das Thema der Dissertation ist
einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen
oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame
Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen
Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der
Geld- oder Sachmittel des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin oder der
Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines
Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.
(2) Die oder der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder das Thema aus einer
Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden Betreuerinnen und Betreuer auszuwählen. Wird
das von der oder dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es
sich aber für eine Dissertation, so hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Studierende oder den
Studierenden einer in Betracht kommenden Universitäts- oder Hochschullehrerin oder einem in Betracht
kommenden Universitäts- oder Hochschullehrer mit deren oder dessen Zustimmung zuzuweisen.
(3) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes zu beachten.
(4) Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1
lit. a bis e UOG 1993 sowie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz und § 7 Z 1 Akademie-Organisationsgesetz 1988
sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die oder
der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin oder einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten
auszuwählen.
(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis
an einer anerkannten ausländischen Universität oder Hochschule zur Betreuung und Beurteilung von
Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 gleichwertig
ist.
(6) Die oder der Studierende hat das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Dissertation
der Studiendekanin oder dem Studiendekan vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekanntzugeben. Bis
zur Einreichung der Dissertation (Abs. 7) ist ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers zulässig.
(7) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzureichen.
Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Dissertation zwei Universitäts- oder Hochschullehrerinnen
oder Universitäts- oder Hochschullehrern jeweils gemäß Abs. 4 oder 5 vorzulegen, welche
die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Es ist zulässig, die zweite
Beurteilerin oder den zweiten Beurteiler aus einem dem Dissertationsfach nahe verwandten Fach zu
entnehmen.
(8) Beurteilt eine oder einer der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler die Dissertation negativ, hat
die Studiendekanin oder der Studiendekan eine dritte Beurteilerin oder einen dritten Beurteiler
heranzuziehen, die oder der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Diese oder dieser
hat die Dissertation innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen.
(9) Gelangen die Beurteilerinnen oder Beurteiler zu keinem Beschluß über die Beurteilung, sind die
vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Anzahl der
Beurteilerinnen oder Beurteiler zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu
runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als .,5 ist, aufzurunden.
Einsicht in die Beurteilungsunterlagen
§ 63. (1) Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten und Korrekturen von
wissenschaftlichen Arbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, hat die Studiendekanin oder
der Studiendekan diese mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(2) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn sie
oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung beantragt. Die oder der
Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Kopien anzufertigen.
Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten
§ 64. Wissenschaftliche Arbeiten, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung positiv beurteilt wurden, hat die oder der Vorsitzende der
Studienkommission auf Antrag anzuerkennen, wenn sie jeweils den Anforderungen einer Diplomarbeit
oder Dissertation entsprechen.
Veröffentlichungspflicht
§ 65. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplomarbeit oder
Dissertation durch Übergabe an die Bibliothek der Universität oder Hochschule, an welcher der
akademische Grad verliehen wird, und an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Die
Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein
vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplomarbeit oder Dissertation abzuliefern. Von der
Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die
Einzelstücke darstellen, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
(2) Anläßlich der Ablieferung ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluß der
Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Die
Studiendekanin oder der Studiendekan hat dem Antrag stattzugeben, wenn die oder der Studierende
glaubhaft macht, daß wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden
gefährdet sind.
5. Teil
Akademische Grade
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Verleihung akademischer Grade
§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der
Diplom- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan
vorgeschriebenen Prüfungen und der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit den in
den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern
aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich,
jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der
Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen
Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der
Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen
schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller
Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(3) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder
zusätzliche Ausstellung des Verleihungsbescheides in einer Fremdsprache zulässig. Der Verleihungsbescheid
hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
3. das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses
Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,
4. den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des
Antragstellers entsprechenden Sprachform.
(4) Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als
einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.
Führung akademischer Grade
§ 67. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der
Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung des
akademischen Grades in der abgekürzten Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) Die Diplom- und Doktorgrade sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die
„Master“-Grade dem Namen nachzustellen.
Widerruf inländischer akademischer Grade
§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Verleihung des akademischen Grades zu
widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte
Zeugnisse erschlichen worden ist. In diesem Fall hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die
Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.
Strafbestimmungen
§ 69. (1) Wer vorsätzlich
1. einen oder mehrere inländische akademische Grade,
2. eine dem inländischen oder ausländischen Universitäts- oder Hochschulwesen eigentümliche
Bezeichnung oder
3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder
ähnliche Bezeichnung
unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von
10000 bis 200000 Schilling zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist.
(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der
akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig
ist,
2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung
anerkannt ist,
3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher
Leistungen erworben oder
4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder
wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der
postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.
2. Hauptstück
Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse
Antrag auf Nostrifizierung
§ 70. (1) Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluß
eines inländischen Diplom- oder Doktoratsstudiums.
(2) Der Antrag ist an einer Universität oder Hochschule einzubringen, an der das entsprechende
inländische Studium eingerichtet ist. Die Antragstellung setzt den Nachweis voraus, daß die
Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers
in Österreich erforderlich ist. Im Antrag hat sie oder er das dem absolvierten ausländischen Studium
vergleichbare inländische Studium und den angestrebten inländischen akademischen Grad zu bezeichnen.
(3) Mit dem Antrag sind überdies folgende Nachweise vorzulegen
1. Reisepaß,
2. Nachweis der einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung vergleichbaren
Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn dies
für die Studiendekanin oder den Studiendekan nicht außer Zweifel steht,
3. Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung
zurückgelegten Studien, wenn diese der Studiendekanin oder dem Studiendekan nicht ohnehin
bekannt sind,
4. diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein
solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums
ausgestellt wurde.
(4) Von fremdsprachigen Urkunden hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte
Übersetzungen vorzulegen. Die Urkunde gemäß Abs. 3 Z 4 ist im Original vorzulegen.
(5) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage
einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß deren Beibringung innerhalb einer
angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten
Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(6) Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an
einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen.
Ermittlungsverfahren
§ 71. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt
des Antrages geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium so aufgebaut war, daß es
mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung
gleichwertig ist. Als Beweismittel ist auch ein Stichproben-Test zulässig, um nähere Kenntnisse über die
Inhalte des ausländischen Studiums zu erzielen.
(2) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle
Gleichwertigkeit fehlen, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Antragstellerin oder den
Antragsteller mit Bescheid als außerordentliche Studierende oder als außerordentlichen Studierenden
zum Studium zuzulassen und die Ablegung von Prüfungen und die Anfertigung einer wissenschaftlichen
Arbeit zur Herstellung der Gleichwertigkeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden
Frist aufzutragen.
(3) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten sind
nicht anzuwenden.
Nostrifizierungsbescheid
§ 72. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Nostrifizierung mit Bescheid
auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische
Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der
Antragsteller anstelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen
berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen
Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.
(2) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen,
wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
Feststellung der Nostrifizierung
§ 73. Mit Dienstantritt als Universitäts- oder Hochschulprofessorin oder als Universitäts- oder
Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen
postsekundären Bildungseinrichtung sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als
nostrifiziert. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Nostrifizierung zugleich mit der
Ernennung festzustellen.
6. Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
1. Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Inkrafttreten
§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit
1. August 1997 in Kraft.
(3) Die Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits mit dem auf die
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Die Inkraftsetzung ist jedoch
frühestens mit 1. August 1997 zulässig.
Außerkrafttreten
§ 75. (1) Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, tritt mit Ablauf
des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(2) Die in der Anlage 3 Z 69, 77, 82, 98, 99, 101 bis 104, 107 bis 112, 115, 117, 118, 120, 124, 134,
135, 139, 144, 147, 149, 153 bis 156, 158 bis 160, 162, 164 bis 169, 171, 172, 174 bis 181 und 183 bis
187 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(3) Die anderen in der Anlage 3 bezeichneten Rechtsvorschriften treten für die ordentlichen
Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG treten mit Ablauf des
31. Juli 1997 außer Kraft. Die Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten
Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der
jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf
des 30. September 2002 außer Kraft.
(5) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen
auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
2. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Einrichtung der Diplom- und Doktoratsstudien
§ 76. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in den Anlagen genannten Diplom-
und Doktoratsstudien an den Universitäten und Hochschulen, an denen sie bisher eingerichtet waren, auf
höchstens zehn Jahre befristet neuerlich einzurichten.
(2) Eine Verlängerung der Einrichtung über diesen Zeitraum hinaus setzt für Diplomstudien die
Durchführung des Verfahrens gemäß § 11, für Doktoratsstudien die Durchführung des Verfahrens gemäß
§ 18 voraus. Bei Ablauf der Befristung ist das Studium an der betreffenden Universität oder Hochschule
aufgelassen.
Erlassung der Studienpläne für die Diplom- und Doktoratsstudien
§ 77. (1) Die Studienkommissionen haben die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so
zeitgerecht zu beschließen, daß sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten.
(2) Bis zum Inkrafttreten dieser Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze,
Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Wenn ein Studienplan nicht fristgerecht verlautbart wurde, ist die Studienrichtung an der
betreffenden Universität oder Hochschule aufgelassen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist
berechtigt, die Studienrichtung wieder gemäß § 11 und § 18 einzurichten, wenn die betreffende Fakultät
oder Abteilung einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Studienplanentwurf
vorlegt. Zur Vermeidung von schwerwiegenden Nachteilen hat die Bundesministerin oder der
Bundesminister diesfalls den Studienplan im Wege einer Ersatzvornahme zu verordnen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat bis zum Ablauf des Jahres
2007 in Abständen von zwei Jahren über den Stand der Umsetzung dieses Bundesgesetzes und die
Auswirkungen der Studienplangestaltung insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen Unterschiede
zwischen den Standorten, der Gestaltung des Lehramtsstudiums sowie der nationalen und internationalen
Mobilität der Studierenden zu berichten.
Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
§ 78. (1) Die Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 AHStG sind ab 1. August 1997
Universitätslehrgänge gemäß § 23 UniStG.
(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen die Verleihung von
Berufsbezeichnungen gemäß § 18 Abs. 1 AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese
Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den Absolventinnen und Absolventen jener
Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Hochschullehrganges vor dem 1. August 1997 zugelassen
wurden.
Lehrgänge universitären Charakters
§ 79. (1) Die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 40a AHStG sind ab 1. August 1997 bis
zu dem in der Verordnung gemäß § 40a AHStG festgelegten Datum Lehrgänge universitären Charakters
gemäß § 27 UniStG.
(2) Soweit für die Absolventinnen und Absolventen von Lehrgängen universitären Charakters die
Verleihung von Berufsbezeichnungen gemäß § 40a Abs. 3 AHStG in Verbindung mit § 18 Abs. 1
AHStG vorgesehen war, ist es zulässig, diese Berufsbezeichnungen auch nach dem 1. August 1997 den
Absolventinnen und Absolventen jener Lehrgänge zu verleihen, die zum Besuch des Lehrganges
universitären Charakters vor dem 1. August 1997 zugelassen wurden.
Übergangsbestimmungen für Studierende
§ 80. (1) Die ordentlichen Hörerinnen und Hörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997
ordentliche Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes, die außerordentlichen Hörerinnen und Hörer
sowie die Gasthörerinnen und Gasthörer gemäß AHStG sind ab dem 1. August 1997 außerordentliche
Studierende im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sie gelten als zu jenen Studienrichtungen zugelassen, zu
denen sie im Sommersemester 1997 zugelassen waren.
(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund
dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen
und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten
des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der
Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht
abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden
Zeitraum abzuschließen. Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der
Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im übrigen sind diese
Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen.
(3) Ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor
dem Inkrafttreten des AHStG betreiben, sind berechtigt, dieses Studium bis längstens 30. September
2002 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind sie den neuen Studienplänen
unterstellt. Im übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan
zu unterstellen.
(4) Ordentliche Studierende von Studien, die in den Anlagen 1 und 2 nicht enthalten sind und daher
auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht mehr eingerichtet werden, sind ab dem 1. August 1997 berechtigt,
jeden der noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitte in einem der gesetzlichen Studiendauer
zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5) Bescheide über die Genehmigung eines Fächertausches auf Grund des § 9 Abs. 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 326/1971, des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990),
BGBl. Nr. 373, des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 291/1969, und des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl.
Nr. 292/1969, einer Fächerkombination auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, oder eines studium irregulare auf
Grund des § 13 Abs. 3 AHStG behalten ihre Rechtswirkungen, solange die betreffenden ordentlichen
Studierenden ihre Studien im Sinne der Abs. 2 bis 4 nach den bisher geltenden Studienvorschriften
betreiben.
(6) Für die Wiederholung von Prüfungen, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt
wurden, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002 statt § 58 Abs. 2 UniStG der § 30 Abs. 1, 3 und 5
AHStG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(7) Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die bereits vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht
wurden, ist statt der §§ 70 bis 73 UniStG der § 40 AHStG in der zuletzt geltenden Fassung anzuwenden.
(8) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in der männlichen
Sprachform verliehen wurden, sind berechtigt, diese in der weiblichen Sprachform zu führen. Auf Antrag
ist der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern.
(9) Das Recht auf die Führung bisher verliehener akademischer Grade wird nicht berührt.
(10) Auf ordentliche Studierende, die vor dem 1. August 1997 gemäß § 8 Abs. 1 AHStG beurlaubt
wurden, ist § 39 Abs. 1 Z 2 bis zum Ablauf der Beurlaubung nicht anzuwenden.
3. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften
§ 81. (1) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an
den Universitäten, die noch nach dem Universitäts-Organisationsgesetz – UOG, BGBl. Nr. 258/1975,
eingerichtet sind, die oder der Vorsitzende der Studienkommission zuständig. Für die Verleihung und den
Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Fakultätskollegium, an Universitäten
ohne Fakultätsgliederung das Universitätskollegium zuständig.
(2) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an den
Kunsthochschulen gemäß Kunsthochschul-Organisationsgesetz die Abteilungsleiterin oder der
Abteilungsleiter zuständig. Für die Verleihung und den Widerruf akademischer Grade sowie die
Nostrifizierung ist das Gesamtkollegium zuständig. Für die in diesem Bundesgesetz genannten
Studienkommissionen an den Kunsthochschulen gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des
Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983.
(3) Statt der in diesem Bundesgesetz genannten Studiendekanin oder des Studiendekans ist an der
Akademie der bildenden Künste in Wien die Rektorin oder der Rektor zuständig. Für die Verleihung und
den Widerruf akademischer Grade sowie die Nostrifizierung ist das Akademiekollegium zuständig.
(4) Für das behördliche Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(5) Gegen die Bescheide der Organe der Universitäten oder Hochschulen auf Grund dieses
Bundesgesetzes ist die Berufung an das folgende Organ der Universität oder Hochschule als zweite und
letzte Instanz zulässig
1. gegen die Bescheide der Rektorin oder des Rektors an das oberste Kollegialorgan der Universität
oder Hochschule,
2.gegen die Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission an die
Studienkommission,
3. gegen die Bescheide der Studiendekanin oder des Studiendekans und der Leiterin oder des
Leiters einer Lehrveranstaltung an das Fakultätskollegium oder Universitätskollegium,
4.gegen die Bescheide der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters an das
Abteilungskollegium.
(6) Die Behörden des Instanzenzuges gemäß Abs. 5 sind zugleich die sachlich in Betracht
kommenden Oberbehörden.
(7) Wird den Anliegen der Studierenden in den Verwaltungsverfahren an den Universitäten oder
Hochschulen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen, sind sie unbeschadet der Einbringung zulässiger
Rechtsmittel im Verwaltungsweg und Beschwerden an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof
berechtigt, die Bundesministerin oder den Bundesminister um die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu
ersuchen (Aufsichtsbeschwerde).
Vollziehung
§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr betraut.
Auf Grund des § 9 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 632/1994, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung zur Durchführung des Datenschutzgesetzes
im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Datenschutzverordnung –
BMLV), BGBl. Nr. 476/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 397/1995, wird wie
folgt geändert
§ 3 Z 5 lautet
„5. Sanitätswesen: die Vollziehung des Wehrgesetzes 1990, des Heeresgebührengesetzes 1992, des
Auslandseinsatzgesetzes, des Bundesministeriengesetzes 1986, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes,
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, des Ärztegesetzes 1984, des Heeresversorgungsgesetzes,
des Kraftfahrgesetzes 1967, des Tuberkulosegesetzes, des Bazillenausscheidergesetzes, des
AIDS-Gesetzes 1993, des Suchtgiftgesetzes 1951, des Strahlenschutzgesetzes, des Bundesgesetzes
über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung, des Geschlechtskrankheitengesetzes
und des Epidemiegesetzes 1950 im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung, insbesondere hinsichtlich der Stellungsuntersuchung sowie der ärztlichen
Überwachung des Gesundheitszustandes und der ärztlichen Behandlung der Angehörigen des
Bundesheeres;“
(Übersetzung)
Botschaft der Republik Lettland
in Österreich
Nr. 34–0.1
Die Botschaft der Republik Lettland entbietet dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich ihre Empfehlungen und beehrt sich, den Abschluß eines
Abkommens zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Österreichischen Bundesregierung
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen vorzuschlagen, das
folgenden Wortlaut hat
Artikel 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, dürfen ohne
Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen
aufhalten.
Artikel 2
(1) Inhaber lettischer bzw. österreichischer Diplomatenpässe, die Mitglieder der Diplomatischen
Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates oder Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation sind, die ihren
Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat, oder die einer solchen Organisation als
Beamte angehören, dürfen sich ohne Sichtvermerk während der Dauer ihrer Dienstverwendung im
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(2) Für die Dauer der Dienstverwendung der in Abs. 1 angeführten Personen dürfen sich auch die
mit ihnen gemeinsam im Haushalt lebenden Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates ohne Sichtvermerk aufhalten, wenn sie selbst Inhaber lettischer bzw. österreichischer
Diplomatenpässe sind.
Artikel 3
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die
Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Artikel 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre
Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat der
Durchführung des Notenwechsels folgt.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt
werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Falls die Österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note
und die das Einverständnis der Österreichischen Bundesregierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Österreichischen
Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden.
Die Botschaft der Republik Lettland benützt diesen Anlaß, dem Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Wien, am 28. Februar 1997
L. S.
An das
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Wien
Rechts- und Konsularsektion
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
GZ 120.24.01/1-IV.2/97
An die
Botschaft der Republik Lettland
Währinger Straße 3/8
1090 Wien
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der
Botschaft der Republik Lettland seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang ihrer Note Zl. 34
vom 28. Februar 1997 zu bestätigen, welche wie folgt lautet
„Die Botschaft der Republik Lettland . . . (es folgt der weitere Text der Übersetzung der
Eröffnungsnote ins Deutsche) . . . zu erneuern.“
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich zu
bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung mit den oben angeführten Bestimmungen sowie
damit, daß die Note der Botschaft der Republik Lettland und diese Antwortnote das Abkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland über die
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, einverstanden ist.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diesen
Anlaß, der Botschaft der Republik Lettland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Wien, am 28. Februar 1997
L. S.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 1 mit 1. April 1997 in Kraft.