48. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 Abs. 1 und 2201 der Anlage A des ADR dürfen
die Gase und Gemische von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, unter
folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden
1.1 Die Gase und Gasgemische sind den folgenden n.a.g.-Eintragungen und Ziffern der Klasse 2 zuzuordnen
– 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a);
– 1953 verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt) und 2ct);
– 1954 verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2b) und 2c);
– 1955 verdichtetes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffer 2at);
– 1956 verdichtetes Gas, n.a.g., der Ziffer 2a);
– 3156 verdichtetes Gas, oxidierend, n.a.g., der Ziffer 2a);
– 3160 verflüssigtes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3bt), 3ct),
4bt), 4 ct), 5bt), 5ct) und 6ct);
– 3161 verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c),
5c) und 6c);
– 3162 verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffern 3 at), 4 at) und 5at);
– 3163 verflüssigtes Gas, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a).
1.2 Für diese Zuordnung gelten Rn. 2200 Absatz 2 und 3 sowie die folgenden Kriterien
Nicht brennbare, nicht giftige Gase und Gasgemische
Nicht brennbare und nicht giftige Gase und Gasgemische, die in der Atmosphäre normalerweise
Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.
Brennbar
Gase, die bei 20º C und einem Standarddruck von 101,3 kPa
a) in einer Mischung mit höchstens 13 Vol.-% Gas in Luft brennbar sind oder
b) unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens
12 Prozentpunkten besitzen.
Die Brennbarkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen festgestellt werden. Dies muß in
Übereinstimmung mit den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO 10156/1990) erfolgen.
Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen
nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet
werden.
Oxidierend
Gase, die im allgemeinen durch die Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe
ebenso stark oder stärker verursachen und begünstigen können als Luft. Die Oxidationsfähigkeit
wird entweder durch Prüfungen oder durch Berechnungsmethoden bestimmt, die von der ISO angenommen
worden sind (siehe ISO 10156/1990).
Giftig
Gase,
a) die dafür bekannt sind, so giftig und ätzend in bezug auf den Menschen zu sein, daß sie eine
Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder
b) von denen angenommen wird, daß sie giftig oder ätzend in bezug auf den Menschen sind, weil
sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 Abs. 3 einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens
5000 mml/m³ (ppm) aufweisen.
Bem.
Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den obengenannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der
Zusatzgefahr ätzend einzustufen.
Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfen von Stoffen anderer Klassen) darf
folgende Berechnungsmethode verwendet werden
wobei
fi = Molbruch des iten Bestandteils des Gemisches
Ti = Giftigkeitskennzahl des iten Bestandteils des Gemisches (der Ti Wert entspricht dem LC50-
Wert, soweit dieser zur Verfügung steht).
Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl durch die Verwendung des niedrigsten
LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Wirkungen oder –
wenn dies die einzige praktische Möglichkeit ist – durch einen Versuch bestimmt.
c) Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen
wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in bezug auf
den Menschen bekannt ist, daß das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die
Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei der
Berechnung mit der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m³ (ppm) beträgt
wobei
fci = Molbruch des iten ätzenden Bestandteils des Gemisches
Tci = Giftigkeitskennzahl des iten ätzenden Bestandteiles des Gemisches (der Tci-Wert entspricht
LC50-Wert, soweit dieser zur Verfügung steht).
Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 2 dürfen nur zur Beförderung aufgegeben werden, wenn
die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung aller Möglichkeiten einer gefährlichen Reaktion,
wie zB Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen
getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere dafür gesorgt werden, daß Gefäße und
Tanks keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen.
1.3 Prüfdrücke, höchstzulässige Fülldrücke und Füllgrade von Flaschen, Gefäßen, Tanks und Tankcontainern
werden nach folgenden Randnummern bestimmt
a) für Flaschen und Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 l: Werte, wie in
Rn. 2219 und 2220 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben;
b) für Tanks: Werte, wie in Rn. 211 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR
angegeben;
c) für Tankcontainer: Werte, wie in Rn. 212 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des
ADR angegeben.
Diese Werte sind durch Versuche zu ermitteln. Bei Tanks und Tankcontainern sind diese Werte
durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen.
1.4 Flaschen und sonstige Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 l müssen jederzeit für
die beförderten Gase und Gasgemische geeignet sein.
1.5 Tankfahrzeuge und Tankcontainer müssen mit orangefarbenen Tafeln gemäß Rn. 10 500 mit den
folgenden Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes versehen sein
– 20
1078
für verflüssigtes Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a);
– 236
1953
für verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt)
und 2ct);
– 23
1954
für verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffern
2b) und 2c);
– 26
1955
für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffer
2at);
– 20
1956
für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der
Ziffer 2a);
– 25
3156
für verdichtetes Gas, oxidierend, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig,
n.a.g., der Ziffer 2a);
– 236
3160
für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffern
3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt), 5ct) und 6ct);
– 23
3161
für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffern
3b), 3c), 4b), 4c), 5b), 5c), 6b) und 6c);
– 26
3162
für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffern
3at), 4at), 5at) und 6at);
– 20
3163
für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der
Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a).
1.6 Gefäße sowie ihre Ventile und Ausrüstungsteile dürfen nicht aus Werkstoffen hergestellt sein, die
von den Gasen und Gasgemischen angegriffen werden können.
1.7 Die wiederkehrenden Prüfungen der Gefäße müssen durchgeführt werden
a) alle zwei Jahre bei Gefäßen zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt),
3at), 3ct) und 5at);
b) alle fünf Jahre bei Gefäßen zur Beförderung sonstiger Gase oder Gasgemische.
1.8 Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 211 151 und 212 151 sind die wiederkehrenden Prüfungen
von Tanks zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3bt) und
5at) alle drei Jahre durchzuführen.
1.9 Der Fassungsraum von Gefäßen für Gase und Gasgemische der Ziffern 3at), 3bt), 3ct), 4bt), 4ct),
5bt) und 5ct) muß auf 50 Liter begrenzt sein.
1.10 Entsprechend den gefährlichen Eigenschaften der Gase und Gasgemische müssen Versandstücke,
Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder mit Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien,
die diese Stoffe enthalten oder enthalten haben (leer, ungereinigt), versehen sein mit
– einem Gefahrzettel nach Muster 3 für brennbare Stoffe,
– einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 für giftige Stoffe,
– einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 8 für giftige, ätzende Stoffe,
– einem Gefahrzettel nach Muster 2 und 05 für oxidierende Stoffe,
– einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 3 für brennbare, giftige Stoffe,
– einem Gefahrzettel nach Muster 3, 6.1 und 8 für brennbare, giftige, ätzende Stoffe,
– einem Gefahrzettel nach Muster 2 für Gase, die keine brennbaren, giftigen, ätzenden oder oxidierenden
Stoffe sind,
– Gefahrzetteln nach Muster 6.1 und 05 für Gemische, die Fluor enthalten, oder Gemische, die
Stickstoffdioxid enthalten.
1.11 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die folgenden Gase und Gasgemische in Mengen, welche
die angegebenen Mengen überschreiten
– Stoffe der Ziffern 3at), 3bt) und 3ct): 1000 kg,
– Stoffe der Ziffern 3b), 3c) und 4b): 10000 kg.
1.12 Die Vorschriften der Rn. 21 407 sind für Gase der Ziffern 3at) und 3bt) entsprechend anzuwenden.
1.13 Die Vorschriften der Rn. 21 509 sind für alle Gase und Gasgemische entsprechend anzuwenden.
1.14 Tanks einschließlich Tankcontainern zur Beförderung von Gasen der Ziffer 3at) oder 3bt) dürfen
keine Öffnungen unter dem Flüssigkeitsspiegel haben. Außerdem sind die in Rn. 211 132 genannten
Reinigungsöffnungen (Handlöcher) nicht zulässig.
1.15 Die Verbote in Rn. 2212 Abs. 3, 211 210 und 212 210 gelten für die Gase und Gasgemische ohne
Ausnahme. Im übrigen sind hochgiftige Gase und Gemische von Gasen mit einem LC50-Wert von
weniger als 200 ppm, die nicht unter Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, für die Beförderung in
festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern nicht zugelassen.
1.16 Die sonstigen Vorschriften für Gase und Gasgemische der Klasse 2, Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des
ADR sind entsprechend anzuwenden.
1.17 Der Absender hat zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben die Kennzeichnungsnummer und
die in Ziffer 1.1 aufgeführte n.a.g.-Bezeichnung, gefolgt von dem chemischen Namen des Gases
oder Gasgemisches und folgenden zusätzlichen Wortlaut im Beförderungspapier einzutragen
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR“.
(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet
haben, längstens bis zum Inkrafttreten der neuen Klasse 2.
Den Haag, am 27. April 1995
Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande
drs. H.A.M. Grol
Wien, am 5. Jänner 1996
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Dr. Kafka
Die Vereinbarung ist mit 5. Jänner 1996 in Kraft getreten.