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48_1996 AT

48. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Niederlande und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von Gasen und Gemischen von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 Abs. 1 und 2201 der Anlage A des ADR dürfen

die Gase und Gemische von Gasen der Klasse 2, die nicht in Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, unter

folgenden Bedingungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr befördert werden

1.1 Die Gase und Gasgemische sind den folgenden n.a.g.-Eintragungen und Ziffern der Klasse 2 zuzuordnen

– 1078 Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a);

– 1953 verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt) und 2ct);

– 1954 verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2b) und 2c);

– 1955 verdichtetes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffer 2at);

– 1956 verdichtetes Gas, n.a.g., der Ziffer 2a);

– 3156 verdichtetes Gas, oxidierend, n.a.g., der Ziffer 2a);

– 3160 verflüssigtes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3bt), 3ct),

4bt), 4 ct), 5bt), 5ct) und 6ct);

– 3161 verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 3b), 3c), 4b), 4c),

5c) und 6c);

– 3162 verflüssigtes Gas, giftig, n.a.g., der Ziffern 3 at), 4 at) und 5at);

– 3163 verflüssigtes Gas, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a).

1.2 Für diese Zuordnung gelten Rn. 2200 Absatz 2 und 3 sowie die folgenden Kriterien

Nicht brennbare, nicht giftige Gase und Gasgemische

Nicht brennbare und nicht giftige Gase und Gasgemische, die in der Atmosphäre normalerweise

Sauerstoff verdünnen oder verdrängen.

Brennbar

Gase, die bei 20º C und einem Standarddruck von 101,3 kPa

a) in einer Mischung mit höchstens 13 Vol.-% Gas in Luft brennbar sind oder

b) unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens

12 Prozentpunkten besitzen.

Die Brennbarkeit muß durch Versuche oder durch Berechnungen festgestellt werden. Dies muß in

Übereinstimmung mit den von der ISO angenommenen Methoden (siehe ISO 10156/1990) erfolgen.

Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen

nach vergleichbaren Methoden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet

werden.

Oxidierend

Gase, die im allgemeinen durch die Lieferung von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe

ebenso stark oder stärker verursachen und begünstigen können als Luft. Die Oxidationsfähigkeit

wird entweder durch Prüfungen oder durch Berechnungsmethoden bestimmt, die von der ISO angenommen

worden sind (siehe ISO 10156/1990).

Giftig

Gase,

a) die dafür bekannt sind, so giftig und ätzend in bezug auf den Menschen zu sein, daß sie eine

Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder

b) von denen angenommen wird, daß sie giftig oder ätzend in bezug auf den Menschen sind, weil

sie bei der Prüfung gemäß Rn. 2600 Abs. 3 einen LC50-Wert für die akute Giftigkeit von höchstens

5000 mml/m³ (ppm) aufweisen.

Bem.

Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den obengenannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der

Zusatzgefahr ätzend einzustufen.

Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich Dämpfen von Stoffen anderer Klassen) darf

folgende Berechnungsmethode verwendet werden

wobei

fi = Molbruch des iten Bestandteils des Gemisches

Ti = Giftigkeitskennzahl des iten Bestandteils des Gemisches (der Ti Wert entspricht dem LC50-

Wert, soweit dieser zur Verfügung steht).

Ist der LC50-Wert nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl durch die Verwendung des niedrigsten

LC50-Wertes von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Wirkungen oder –

wenn dies die einzige praktische Möglichkeit ist – durch einen Versuch bestimmt.

c) Ein Gasgemisch, das wegen der Verbindung von Ätzwirkung und Giftigkeit als giftig angesehen

wird, besitzt die Zusatzgefahr der Ätzwirkung, wenn durch Erfahrungswerte in bezug auf

den Menschen bekannt ist, daß das Gemisch schädlich für die Haut, die Augen oder die

Schleimhäute ist, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei der

Berechnung mit der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m³ (ppm) beträgt

wobei

fci = Molbruch des iten ätzenden Bestandteils des Gemisches

Tci = Giftigkeitskennzahl des iten ätzenden Bestandteiles des Gemisches (der Tci-Wert entspricht

LC50-Wert, soweit dieser zur Verfügung steht).

Die chemisch instabilen Stoffe der Klasse 2 dürfen nur zur Beförderung aufgegeben werden, wenn

die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung aller Möglichkeiten einer gefährlichen Reaktion,

wie zB Zerfall, Disproportionierung oder Polymerisation, unter normalen Beförderungsbedingungen

getroffen wurden. Zu diesem Zweck muß insbesondere dafür gesorgt werden, daß Gefäße und

Tanks keine Stoffe enthalten, welche diese Reaktionen begünstigen.

1.3 Prüfdrücke, höchstzulässige Fülldrücke und Füllgrade von Flaschen, Gefäßen, Tanks und Tankcontainern

werden nach folgenden Randnummern bestimmt

a) für Flaschen und Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 l: Werte, wie in

Rn. 2219 und 2220 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR angegeben;

b) für Tanks: Werte, wie in Rn. 211 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des ADR

angegeben;

c) für Tankcontainer: Werte, wie in Rn. 212 251 und in den Fußnoten zu dieser Randnummer des

ADR angegeben.

Diese Werte sind durch Versuche zu ermitteln. Bei Tanks und Tankcontainern sind diese Werte

durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen festzulegen.

1.4 Flaschen und sonstige Gefäße mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 l müssen jederzeit für

die beförderten Gase und Gasgemische geeignet sein.

1.5 Tankfahrzeuge und Tankcontainer müssen mit orangefarbenen Tafeln gemäß Rn. 10 500 mit den

folgenden Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr und des Stoffes versehen sein

– 20

1078

für verflüssigtes Gas als Kältemittel, n.a.g., der Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a);

– 236

1953

für verdichtetes Gas, giftig, brennbar oder chemisch instabil, n.a.g., der Ziffern 2bt)

und 2ct);

– 23

1954

für verdichtetes Gas, brennbar oder chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffern

2b) und 2c);

– 26

1955

für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffer

2at);

– 20

1956

für verdichtetes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der

Ziffer 2a);

– 25

3156

für verdichtetes Gas, oxidierend, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig,

n.a.g., der Ziffer 2a);

– 236

3160

für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffern

3bt), 3ct), 4bt), 4ct), 5bt), 5ct) und 6ct);

– 23

3161

für verflüssigtes Gas, brennbar oder chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der Ziffern

3b), 3c), 4b), 4c), 5b), 5c), 6b) und 6c);

– 26

3162

für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, giftig, n.a.g., der Ziffern

3at), 4at), 5at) und 6at);

– 20

3163

für verflüssigtes Gas, nicht brennbar, nicht chemisch instabil, nicht giftig, n.a.g., der

Ziffern 3a), 4a), 5a) und 6a).

1.6 Gefäße sowie ihre Ventile und Ausrüstungsteile dürfen nicht aus Werkstoffen hergestellt sein, die

von den Gasen und Gasgemischen angegriffen werden können.

1.7 Die wiederkehrenden Prüfungen der Gefäße müssen durchgeführt werden

a) alle zwei Jahre bei Gefäßen zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt),

3at), 3ct) und 5at);

b) alle fünf Jahre bei Gefäßen zur Beförderung sonstiger Gase oder Gasgemische.

1.8 Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 211 151 und 212 151 sind die wiederkehrenden Prüfungen

von Tanks zur Beförderung von Gasen und Gasgemischen der Ziffern 2bt), 3at), 3bt) und

5at) alle drei Jahre durchzuführen.

1.9 Der Fassungsraum von Gefäßen für Gase und Gasgemische der Ziffern 3at), 3bt), 3ct), 4bt), 4ct),

5bt) und 5ct) muß auf 50 Liter begrenzt sein.

1.10 Entsprechend den gefährlichen Eigenschaften der Gase und Gasgemische müssen Versandstücke,

Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks oder mit Aufsetztanks, Tankcontainer und Gefäßbatterien,

die diese Stoffe enthalten oder enthalten haben (leer, ungereinigt), versehen sein mit

– einem Gefahrzettel nach Muster 3 für brennbare Stoffe,

– einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 für giftige Stoffe,

– einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 8 für giftige, ätzende Stoffe,

– einem Gefahrzettel nach Muster 2 und 05 für oxidierende Stoffe,

– einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 und 3 für brennbare, giftige Stoffe,

– einem Gefahrzettel nach Muster 3, 6.1 und 8 für brennbare, giftige, ätzende Stoffe,

– einem Gefahrzettel nach Muster 2 für Gase, die keine brennbaren, giftigen, ätzenden oder oxidierenden

Stoffe sind,

– Gefahrzetteln nach Muster 6.1 und 05 für Gemische, die Fluor enthalten, oder Gemische, die

Stickstoffdioxid enthalten.

1.11 Die Vorschriften der Rn. 10 321 gelten für die folgenden Gase und Gasgemische in Mengen, welche

die angegebenen Mengen überschreiten

– Stoffe der Ziffern 3at), 3bt) und 3ct): 1000 kg,

– Stoffe der Ziffern 3b), 3c) und 4b): 10000 kg.

1.12 Die Vorschriften der Rn. 21 407 sind für Gase der Ziffern 3at) und 3bt) entsprechend anzuwenden.

1.13 Die Vorschriften der Rn. 21 509 sind für alle Gase und Gasgemische entsprechend anzuwenden.

1.14 Tanks einschließlich Tankcontainern zur Beförderung von Gasen der Ziffer 3at) oder 3bt) dürfen

keine Öffnungen unter dem Flüssigkeitsspiegel haben. Außerdem sind die in Rn. 211 132 genannten

Reinigungsöffnungen (Handlöcher) nicht zulässig.

1.15 Die Verbote in Rn. 2212 Abs. 3, 211 210 und 212 210 gelten für die Gase und Gasgemische ohne

Ausnahme. Im übrigen sind hochgiftige Gase und Gemische von Gasen mit einem LC50-Wert von

weniger als 200 ppm, die nicht unter Rn. 2201 des ADR aufgeführt sind, für die Beförderung in

festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Gefäßbatterien oder Tankcontainern nicht zugelassen.

1.16 Die sonstigen Vorschriften für Gase und Gasgemische der Klasse 2, Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des

ADR sind entsprechend anzuwenden.

1.17 Der Absender hat zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben die Kennzeichnungsnummer und

die in Ziffer 1.1 aufgeführte n.a.g.-Bezeichnung, gefolgt von dem chemischen Namen des Gases

oder Gasgemisches und folgenden zusätzlichen Wortlaut im Beförderungspapier einzutragen

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR“.

(2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet

haben, längstens bis zum Inkrafttreten der neuen Klasse 2.

Den Haag, am 27. April 1995

Die für das ADR zuständige Behörde der Niederlande

drs. H.A.M. Grol

Wien, am 5. Jänner 1996

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Dr. Kafka

Die Vereinbarung ist mit 5. Jänner 1996 in Kraft getreten.

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