48. Vertrag über die internationale Registrierung audiovisueller Werke samt Durchführungsvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Durchführungsvorschriften, dessen Artikel 8
verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
(Übersetzung)
Inhalt
Präambel
KAPITEL I : MATERIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 : Errichtung des Verbandes
Artikel 2 : „Audiovisuelles Werk"
Artikel 3: Das Internationale
Register
Artikel 4: Rechtswirkung des
Internationalen Registers
KAPITEL II: VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 5: Versammlung
Artikel 6: Internationales Büro
Artikel 7: Finanzen
Artikel 8 : Durchführungsvorschriften
KAPITEL III: REVISION UND
ÄNDERUNG
Artikel 9: Revision des Vertrags
Artikel 10: Änderung einzelner
Bestimmungen des Vertrags
KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11: Möglichkeiten, Vertragspartei
zu werden
Artikel 12: Inkrafttreten des Vertrags
Artikel 13: Vorbehalte zum Vertrag
Artikel 14: Kündigung des Vertrags
Artikel 15: Unterzeichnung und
Vertragssprachen
Artikel 16: Aufgaben des Depositars
Artikel 17: Notifikationen
Die Vertragsstaaten
IN DEM WUNSCH, die
Rechtssicherheit bei Geschäften
betreffend audiovisuelle Werke
zu erhöhen und dadurch
die Schaffung audiovisueller
Werke und die internationale
Verbreitung solcher Werke zu
fördern sowie
den Kampf gegen die Piraterie
bezüglich audiovisueller Werke
und darin enthaltener Beiträge zu
unterstützen;
HABEN FOLGENDES vereinbart
KAPITEL I
MATERIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Errichtung des Verbandes
Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags
(im folgenden „die Vertragsstaaten"
genannt) gründen
einen Verband für die internationale
Registrierung audiovisueller
Werke (im folgenden als „der
Verband" bezeichnet).
Artikel 2
„Audiovisuelles Werk"
Im Sinn dieses Vertrags bedeutet
„audiovisuelles Werk" jedes
Werk, das — mit oder ohne
begleitenden Ton — aus einer
festen Aufeinanderfolge unterein-
ander in Beziehung stehender
Bilder besteht, die dazu geeignet
sind, für das Auge und, wenn sie
von Ton begleitet sind, für das
Ohr wahrnehmbar gemacht zu
werden.
Artikel 3
Das Internationale Register
(1) [Errichtung des Internationalen
Registers] Das Internationale
Register audiovisueller
Werke (im folgenden als „das
Internationale Register" bezeichnet)
wird durch diesen Vertrag
zum Zweck errichtet, Erklärungen
betreffend audiovisuelle
Werke und Rechte an solchen
Werken, einschließlich insbesondere
von Rechten auf ihre Verwertung,
zu registrieren.
(2) [Einrichtung und Verwaltung
des Internationalen Registeramts]
Das Internationale Registeramt
für audiovisuelle Werke
(im folgenden als „das Internationale
Registeramt" bezeichnet)
wird durch diesen Vertrag zum
Zweck eingerichtet, das Internationale
Register zu führen. Es
bildet eine Verwaltungseinheit des
Internationalen Büros der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
(im folgenden als „das
Internationale Büro" bzw. als „die
Organisation" bezeichnet).
(3) [Sitz des Internationalen
Registeramts] Das Internationale
Registeramt hat seinen Sitz in
Österreich, sofern ein diesbezüglicher
Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Organisation
besteht. Andernfalls ist
Genf der Sitz des Registeramts.
(4) [Anträge] Die Registrierung
einer Erklärung im Internationalen
Register findet auf Grund
eines darauf gerichteten Antrags
stau, der mit dem vorgeschriebenen
Inhalt sowie in der vorgeschriebenen
Form von einer antragsberechtigten
natürlichen
oder juristischen Person gestellt
wurde, wobei der Antrag der
Verpflichtung zur Zahlung der
vorgeschriebenen Gebühr unterliegt.
(5) [Antragsberechtigte] a) Unbeschadet
der Bestimmung des
Buchstaben b) sind nachstehende
Personen berechtigt, einen Antrag
zu stellen
i) jede natürliche Person, die
Staatsangehörige eines
Vertragsstaats ist oder dort
ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen
Aufenthalt hat
oder tatsächlich und wirkungsvoll
dort ein Industrie-
oder Handelsunternehmen
betreibt;
ii) jede juristische Person, die
nach den Gesetzen eines
Vertragsstaats errichtet
wurde oder tatsächlich und
wirkungsvoll dort ein Industrie-
oder Handelsunternehmen
betreibt.
b) Wenn der Antrag eine bereits
durchgeführte Registrierung betrifft,
kann er auch von einer
natürlichen oder juristischen Person
gestellt werden, die die in
Buchstabe a) angeführten Voraussetzungen
nicht erfüllt.
Artikel 4
Rechtswirkung des Internationalen
Registers
(1) [Rechtswirkung] Jeder Vertragsstaat
verpflichtet sich anzuerkennen,
daß eine in das Internationale
Register aufgenommene
Erklärung bis zum Beweis des
Gegenteils als richtig angesehen
wird, es sei denn, daß
i) die Erklärung nach dem
Urheberrecht oder nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen
dieses Staates
über geistige Eigentumsrechte
an audiovisuellen
Werken nicht gültig sein
kann, oder
ii) die Erklärung im Widerspruch
zu einer anderen im
Internationalen Register
eingetragenen Erklärung
steht.
(2) [Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen
und Verträge über
geistiges Eigentum] Keine Bestimmung
dieses Vertrags darf so
ausgelegt werden, daß sie das
Urheberrecht oder andere gesetzliche
Bestimmungen eines Ver-
tragsstaats über geistige Eigentumsrechte
an audiovisuellen
Werken oder, wenn dieser Staat
Mitglied der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst oder irgendeines
anderen Vertrags betreffend
geistige Eigentumsrechte an audiovisuellen
Werken ist, daß sie
die Rechte und Pflichten dieses
Staates auf Grund der erwähnten
Übereinkunft oder des anderen
Vertrags beeinträchtigen.
KAPITEL II
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 5
Versammlung
(1) [Zusammensetzung] a) Der
Verband hat eine aus den Vertragsstaaten
bestehende Versammlung.
b) Die Regierung jedes Vertragsstaats
ist durch einen Delegierten
vertreten, der von Stellvertretern,
Beratern und Sachverständigen
unterstützt werden
kann.
(2) [Delegationskosten] Die
Kosten jeder Delegation werden
von der Regierung getragen, die
sie entsendet hat, ausgenommen
die Reiseauslagen und die Aufenthaltskosten
eines Delegierten pro
Vertragsstaat, die aus den Mitteln
des Verbandes getragen werden.
(3) [Aufgaben] a) Die Versammlung
i) behandelt alle Angelegenheiten
betreffend die
Erhaltung und Entwicklung
des Verbandes sowie
betreffend die Erfüllung
dieses Vertrags ;
ii) nimmt die ihr durch
diesen Vertrag besonders
zugewiesenen Aufgaben
wahr;
iii) erläßt Anweisungen an
den Generaldirektor der
Organisation (im folgenden
als „der Generaldirektor"
bezeichnet) betreffend
die Vorbereitung
der Revisionskonferenzen;
iv) prüft und billigt die Belege
sowie die Tätigkeit
des Generaldirektors betreffend
den Verband
und erteilt ihm alle erforderlichen
Aufträge betreffend
Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich
des Verbandes
fallen;
v) legt das Programm fest,
beschließt den Zweijahres-
Haushaltsplan des
Verbandes und billigt
seine Abschlußrechnung;
vi) beschließt die Finanzvorschriften
des Verbandes;
vii) errichtet einen aus Vertretern
interessierter internationaler
nichtstaatlicher
Organisationen bestehenden
Beratungsausschuß
sowie andere Ausschüsse
und Arbeitsgruppen,
die sie zur Erleichterung
der Tätigkeit des
Verbandes und seiner
Organe für nützlich hält,
wobei sie von Zeit zu
Zeit über die Mitgliedschaft
darin entscheidet;
viii) kontrolliert das System
und die Höhe der vom
Generaldirektor festgesetzten
Gebühren;
ix) bestimmt, welche Mitgliedstaaten,
welche zwischenstaatlichen
Organisationen
und welche internationalen
nichtstaatlichen
Organisationen
bei ihren Sitzungen
als Beobachter zugelassen
werden;
x) ergreift alle anderen zur
Förderung der Verbandsziele
zweckdienlichen
Maßnahmen und
nimmt alle anderen im
Rahmen dieses Vertrags
zweckdienlichen Aufgaben
wahr.
b) In Fragen, die auch für
andere von der Organisation
verwaltete Verbände von Interesse
sind, trifft die Versammlung
ihre Entscheidungen nach Anhörung
des Rates des Koordinierungsausschusses
der Organisation.
(4) [Vertretung] Ein Delegierter
kann nur einen Staat vertreten
und nur in dessen Namen abstimmen.
(5) [Stimmrecht] Jeder Vertragsstaat
verfügt über eine
Stimme.
(6) [Quorum] a) Die Hälfte der
Vertragsstaaten bildet das Quorum
(die für die Beschlußfähigkeit
erforderliche Mindestzahl).
b) Ist das Quorum nicht erreicht,
kann die Versammlung
Beschlüsse fassen; jedoch werden
diese Beschlüsse mit Ausnahme
der Beschlüsse über das Verfahren
der Versammlung nur dann wirksam,
wenn das Quorum und die
erforderliche Mehrheit durch eine
im Korrespondenzweg vorgenommene
Abstimmung erreicht
werden.
(7) [Mehrheit] a) Vorbehaltlich
der Artikel 8 (2) b) und 10 (2) b)
werden die Entscheidungen der
Versammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt.
b) Stimmenthaltung gilt nicht
als Stimmabgabe.
(8) [Tagungen] a) Die Versammlung
tritt nach Einberufung
durch den Generaldirektor alle
zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen
Tagung zusammen,
die in der selben Zeit und am
selben Ort wie die Generalversammlung
der Organisation stattfindet,
wenn nicht außerordentliche
Umstände dem entgegenstehen.
b) Die Versammlung tritt nach
Einberufung durch den Generaldirektor
zu einer außerordentlichen
Tagung zusammen, wenn
entweder ein Viertel der Vertragsstaaten
dies verlangt oder der
Generaldirektor selbst dazu die
Initiative ergreift.
(9) [Geschäftsordnung] Die
Versammlung gibt sich selbst ihre
Geschäftsordnung.
Artikel 6
Internationales Büro
(1) [Aufgaben] Das Internationale
Büro
i) erfüllt durch das Internationale
Registeramt alle
Aufgaben im Zusammenhang
mit der Führung des
Internationalen Registers;
ii) stellt das Sekretariat der
Revisionskonferenzen, der
Versammlung, der von der
Versammlung eingesetzten
Ausschüsse und Arbeitsgruppen
und jeder anderen
vom Generaldirektor einberufenen
Sitzung, die sich
mit Fragen von Bedeutung
für den Verband befaßt;
iii) erfüllt alle anderen ihm
nach diesem Vertrag und
den in Artikel 8 bezeichneten
Durchführungsvorschriften
oder von der
Versammlung besonders
übertragenen Aufgaben.
(2) [Generaldirektor] Der Generaldirektor
ist der höchste Beamte
des Verbandes, den er
vertritt.
(3) [Sitzungen außerhalb der
Tagungen der Versammlung] Der
Generaldirektor beruft die von
der Versammlung eingesetzten
Ausschüsse und Arbeitsgruppen
und die anderen Sitzungen ein,
die sich mit Fragen von Bedeutung
für den Verband befassen.
(4) [Rolle des Internationalen
Büros in der Versammlung und in
anderen Sitzungen] a) Der Generaldirektor
und die von ihm
bezeichneten Mitglieder des Personals
nehmen ohne Stimmrecht
an allen Sitzungen der Versammlung,
der von der Versammlung
eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen
und jeder anderen
vom Generaldirektor einberufenen
Sitzung, die sich mit Fragen
von Bedeutung für den Verband
befaßt, teil;
b) Der Generaldirektor oder
ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Personals ist von Amts wegen
Sekretär der Versammlung sowie
der in Buchstabe a) bezeichneten
Ausschüsse, Arbeitsgruppen und
anderen Sitzungen.
(5) [Revisionskonferenzen] a)
Der Generaldirektor trifft im
Einklang mit den Anweisungen
der Versammlung die Vorbereitungen
für die Revisionskonferenzen.
b) Der Generaldirektor kann
sich hinsichtlich aller Vorbereitungen
mit zwischenstaatlichen
Organisationen und internationalen
nichtstaatlichen Organisationen
beraten.
c) Der Generaldirektor und die
von ihm bezeichneten Mitglieder
des Personals nehmen ohne
Stimmrecht an den Beratungen
der Revisionskonferenzen teil.
d) Der Generaldirektor oder
ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Personals ist von Amts wegen
Sekretär jeder Revisionskonferenz.
Artikel 7
Finanzen
(1) [Haushaltsplan] a) Der
Verband hat einen Haushaltsplan.
b) Der Haushaltsplan des Verbandes
enthält die eigenen Einnahmen
und Ausgaben des Verbandes
sowie dessen Beitrag zu
dem von der Organisation verwalteten
Haushaltsplan für gemeinsame
Ausgaben der Verbände.
c) Ausgaben, die nicht ausschließlich
diesem Verband, sondern
auch einem oder mehreren
anderen der von der Organisation
verwalteten Verbände zuzuordnen
sind, werden als gemeinsame
Ausgaben der Verbände angesehen.
Der Anteil des Verbandes an
solchen gemeinsamen Ausgaben
steht im Verhältnis zum Interesse,
das er daran hat.
(2) [Koordinierung mit anderen
Haushaltsplänen] Der Haushaltsplan
des Verbandes wird
unter Bedachtnahme auf das
Erfordernis der Koordinierung
mit den Haushaltsplänen der
anderen von der Organisation
verwalteten Verbände erstellt.
(3) [Einnahmequellen] Der
Haushaltsplan des Verbandes umfaßt
folgende Einnahmen
i) Gebühren für die Registrierung
und für andere
vom Internationalen Registeramt
geleistete Dienste;
ii) Verkaufserlöse und andere
Einkünfte aus Veröffentlichungen
des Internationalen
Registeramts;
iii) Schenkungen, insbesondere
von Verwertungsgesellschaften
audiovisueller
Werke;
iv) Geschenke, Vermächtnisse
und Zuwendungen;
v) Mieten, Zinsen und andere
verschiedene Einkünfte.
(4) [autarke Finanzierung] Die
Höhe der an das Internationale
Registeramt zu entrichtenden Gebühren
sowie die Preise seiner
Veröffentlichungen werden so
bestimmt, daß sie gemeinsam mit
allen anderen Einkünften hinreichen,
um den Verwaltungsaufwand
auf Grund dieses Vertrags
zu decken.
(5) [Übernahme des Haushaltsplans;
Reservefonds] Wird der
Haushaltsplan nicht vor Beginn
eines neuen Rechnungsjahres beschlossen,
so wird der Haushaltsplan
des Vorjahres nach Maßgabe
der Finanzvorschriften übernommen.
Übersteigen die Einnahmen
die Ausgaben, wird der Überschuß
dem Reservefonds gutgeschrieben.
(6) [Betriebsmittelfonds] Der
Verband hat einen Betriebsmittelfonds,
der aus den Einkünften des
Verbandes gebildet wird.
(7) [Rechnungsprüfung] Die
Rechnungsprüfung wird nach
Maßgabe der Finanzvorschriften
von einem oder mehreren Vertragsstaaten
oder von außenstehenden
Rechnungsprüfern vorgenommen,
die mit ihrer Zustimmung
von der Versammlung
bestimmt werden.
Artikel 8
Durchführungsvorschriften
(1) [Annahme der Durchführungsvorschriften]
Die gemein-
sam mit diesem Vertrag angenommenen
Durchführungsvorschriften
sind dem Vertrag angefügt.
(2) [Änderung der Durchführungsvorschriften]
a) Die Versammlung
kann die Durchführungsvorschriften
ändern.
b) Jede Änderung der Durchführungsvorschriften
erfordert
eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen.
(3) [ Widerspruch zwischen
dem Vertrag und den Durchführungsvorschriften]
Im Fall eines
Widerspruchs zwischen Bestimmungen
des Vertrags und denen
der Durchführungsvorschriften
gelten die ersteren.
(4) [ Verwaltungsvorschriften]
Die Durchführungsvorschriften
sehen die Erlassung von Verwaltungsvorschriften
vor.
KAPITEL III
REVISION
UND ÄNDERUNGEN
Artikel 9
Revision des Vertrags
(1) [Revisionskonferenzen]
Der Vertrag kann durch eine
Konferenz der Vertragsstaaten
revidiert werden.
(2) [Einberufung] Die Versammlung
entscheidet über die
Einberufung einer Revisionskonferenz.
(3) [Bestimmungen, die auch
von der Versammlung geändert
werden können] Die in Artikel
10 (1) a) bezeichneten Bestimmungen
können entweder durch
eine Revisionskonferenz oder gemäß
Artikel 10 geändert werden.
Artikel 10
Änderung einzelner Bestimmungen
des Vertrags
(1) [Vorschläge] a) Vorschläge
zur Änderung des Artikels 5 (6)
und (8), des Artikels 6 (4) und (5)
sowie des Artikels 7 (1) bis (3)
und (5) bis (7) können von jedem.
Vertragsstaat oder vom Generaldirektor
vorgelegt werden.
b) Diese Vorschläge werden
vom Generaldirektor mindestens
sechs Monate, bevor sie von der
Versammlung beraten werden,
den Vertragsstaaten mitgeteilt.
(2) [Beschlußfassung] a) Jede
Änderung der in Absatz 1 bezeichneten
Bestimmungen wird
von der Versammlung beschlossen.
b) Die Beschlußfassung erfordert
eine Mehrheit von drei
Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3) [Inkrafttreten] a) Jede Änderung
der in Absatz 1 bezeichneten
Bestimmungen tritt einen
Monat nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem die schriftlichen
Notifikationen der verfassungsmäßig
zustandegekommenen Annahme
des Änderungsvorschlags
von drei Vierteln der Vertragsstaaten,
die zum Zeitpunkt der
Beschlußfassung der Versammlung
über die Änderung Mitgliedstaaten
der Versammlung sind,
beim Generaldirektor eingelangt
sind.
b) Jede auf diese Weise angenommene
Änderung der genannten
Artikel bindet alle Vertragsstaaten,
die zum Zeitpunkt der
Beschlußfassung durch die Versammlung
über die Änderung
Vertragsstaaten waren.
c) Jede Änderung, die gemäß
Buchstabe a) angenommen wurde
und in Kraft getreten ist, bindet
alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt
der Beschlußfassung der
Versammlung über die Änderung
Vertragsstaaten werden.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Möglichkeiten, Vertragspartei zu
werden
(1) [Zugehörigkeit] Jeder Mitgliedstaat
der Organisation kann
Partei dieses Vertrags werden
durch
i) Unterzeichnung und nachfolgende
Hinterlegung
einer Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde
oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) [Hinterlegung der Urkunden]
Die in Absatz (1) bezeichneten
Urkunden werden beim Generaldirektor
hinterlegt.
Artikel 12
Inkrafttreten des Vertrags
(1) [Erstes Inkrafttreten] Dieser
Vertrag tritt für die ersten fünf
Staaten, die ihre Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt haben,
drei Monate nach Hinterlegung
der fünften Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) [Staaten, für die das erste
Inkrafttreten nicht gilt] Dieser
Vertrag tritt für jeden nicht unter
Absatz (1) fallenden Staat drei
Monate nach Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
durch diesen Staat in Kraft,
wenn nicht in der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde ein späterer Zeitpunkt
angegeben wird. In letzterem
Fall tritt der Vertrag für
diesen Staat zum angegebenen
Zeitpunkt in Kraft.
Artikel 13
Vorbehalte zum Vertrag
(1) [Grundsatz] Vorbehaltlich
der Bestimmung des Absatzes (2)
darf zu diesem Vertrag kein
Vorbehalt erklärt werden.
(2) [Ausnahme] Jeder Staat, der
Vertragspartei wird, kann zugleich
dem Generaldirektor notifizieren,
daß er die Bestimmungen
des Artikels 4(1) hinsichtlich solcher
Erklärungen nicht anwenden
wird, die nicht die Verwertung
geistiger Eigentumsrechte an audiovisuellen
Werken betreffen.
Hat ein Staat einen solchen
Vorbehalt erklärt, kann er ihn
durch eine beim Generaldirektor
hinterlegte Notifikation zurückziehen.
Artikel 14
Kündigung des Vertrags
(1) [Notifikation] Jeder Vertragsstaat
kann diesen Vertrag
durch eine an den Generaldirektor
gerichtete Notifikation kündigen.
(2) [Wirksamwerden] Die Kündigung
wird ein Jahr nach dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Notifikation beim Generaldirektor
eingegangen ist.
(3) [Aufschub des Kündigungsrechts]
Das in Absatz (1) vorgesehene
Recht, diesen Vertrag zu
kündigen, kann von keinem Vertragsstaat
vor Ablauf von fünf
Jahren nach dem Zeitpunkt, zu
dem der Vertrag für diesen Staat
in Kraft getreten ist, ausgeübt
werden.
Artikel 15
Unterzeichnung und Vertragssprachen
(1) [Urschriften] Dieser Vertrag
wird in einer Urschrift in
englischer und französischer
Sprache unterzeichnet, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist.
(2) [Amtliche Texte] Amtliche
Texte werden vom Generaldirektor
nach Konsultierung der beteiligten
Regierungen in arabischer,
deutscher, italienischer, japanischer,
portugiesischer, russischer
und spanischer Sprache sowie in
anderen Sprachen hergestellt, die
die Versammlung bestimmen
kann.
(3) [Unterzeichnungsfrist] Dieser
Vertrag liegt bis zum 31. Dezember
1989 beim Internationalen
Büro zur Unterzeichnung auf.
Artikel 16
Aufgaben des Depositars
(1) [Hinterlegung der Urschrift]
Die Urschrift dieses Vertrags
und der Durchführungsvorschriften
wird beim Generaldirektor
hinterlegt.
(2) [Beglaubigte Abschriften]
Der Generaldirektor übermittelt
zwei von ihm beglaubigte Abschriften
dieses Vertrags und der
Durchführungsvorschriften den
Regierungen der zur Unterzeichnung
des Vertrags berechtigten
Staaten.
(3) [Registrierung des Vertrags]
Der Generaldirektor läßt
diesen Vertrag beim Sekretariat
der Vereinten Nationen registrieren.
(4) [Änderungen] Der Generaldirektor
übermittelt zwei von ihm
beglaubigte Abschriften jeder Änderung
dieses Vertrags und der
Durchführungsvorschriften den
Regierungen der Vertragsstaaten
und auf Ersuchen auch der
Regierung jedes anderen Staates.
Artikel 17
Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert
den Regierungen der Mitgliedstaaten
der Organisation jedes der
in den Artikeln 8 (2), 10 (2) und
(3), 11, 12, 13 und 14 bezeichneten
Ereignisse.
Geschehen zu Genf, am
20. April 1989.
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
ZUM VERTRAG
ÜBER DIE INTERNATIONALE
REGISTRIERUNG AUDIOVISUELLER
WERKE
Inhalt
Regel 1 : Begriffsbestimmungen
Regel 2 : Antrag
Regel 3 : Bearbeitung des Antrags
Regel 4: Datum und Zahl der
Registrierung
Regel 5 : Registrierung
Regel 6 : Amtsblatt
Regel 7: Anfragen
Regel 8 : Gebühren
Regel 9 : Verwaltungsvorschriften
Regel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Durchführungsvorschriften
bedeutet
i) „Vertrag" den Vertrag
über die internationale
Registrierung audiovisueller
Werke;
ii) „Internationales Register"
das durch den Vertrag
errichtete Internationale
Register audiovisueller
Werke;
iii) „Internationales Registeramt"
jene Verwaltungseinheit
des Internationalen
Büros, die das
Internationale Register
führt;
iv) „Werk" ein audiovisuelles
Werk;
v) „werkbezogener Antrag"
einen Antrag, der ein
bestehendes oder zukünftiges
Werk zumindest
durch seinen Titel
bestimmt bezeichnet und
der das Ersuchen enthält,
daß Erklärungen bezüglich
des Interesses einer
bestimmt bezeichneten
Person oder bestimmt
bezeichneter Personen
an diesem Werk oder
betreffend dieses Werk
im Internationalen Register
registriert werden;
„werkbezogene Registrierung"
eine Registrierung,
die auf Grund eines
werkbezogenen Antrags
vorgenommen wurde;
vi) „personenbezogener Antrag"
einen Antrag, der
das Ersuchen enthält,
daß Erklärungen bezüglich
des Interesses der
antragstellenden oder
einer dritten im Antrag
bezeichneten Person an
einem bestehenden oder
zukünftigen Werk oder
betreffend ein bestehendes
oder zukünftiges
Werk bzw. an bestehenden
oder zukünftigen
Werken oder betreffend
bestehende oder zukünftige
Werke — wobei der
Antrag zwar eine Be-
schreibung, aber keine
bestimmte Bezeichnung
des Werkes bzw. der
Werke enthält — im
Internationalen Register
registriert werden; personenbezogene
Registrierung
eine Registrierung,
die auf Grund eines personenbezogenen
Antrags
vorgenommen wurde.
Ein Werk wird als beschrieben
angesehen,
wenn insbesondere die
natürliche oder juristische
Person, die das
Werk hergestellt hat oder
herstellen wird, bestimmt
bezeichnet ist;
vii) „Anträge" oder „Registrierungen"
— soweit
sie nicht als „werkbezogen"
oder „personenbezogen"
qualifiziert sind
— sowohl werkbezogene
als auch personenbezogene
Anträge und Registrierungen;
viii) „antragstellende Person"
die natürliche oder juristische
Person, die den
Antrag gestellt hat;
ix) „vorgeschrieben" wie im
Vertrag, in diesen
Durchführungsvorschriften
oder in den Verwaltungsvorschriften
vorgeschrieben;
x) „Beratungsausschuß"
den in Artikel 5 (3) a) vii)
des Vertrags genannten
Beratungsausschuß.
Regel 2
Antrag
(1) [Formulare] Ein Antrag ist
mittels des entsprechenden vorgeschriebenen
Formulars zu stellen.
(2) [Sprache] Ein Antrag ist in
englischer oder französischer
Sprache zu stellen. Sobald das
Internationale Register sich finanziell
selbst erhält, kann die Versammlung
jene anderen Sprachen
bestimmen, in denen Anträge
gestellt werden können.
(3) [Name und Anschrift der
antragstellenden Person] Ein Antrag
muß, wie vorgeschrieben, den
Namen und die Anschrift der
antragstellenden Person angeben.
(4) [Name und Anschrift dritter
im Antrag genannter Personen]
Wenn ein Antrag sich auf eine
andere natürliche oder juristische
Person als die antragstellende
bezieht, muß der Antrag, wie
vorgeschrieben, den Namen und
die Anschrift dieser natürlichen
oder juristischen Person angeben.
(5) [Titel oder Beschreibung
des Werkes] a) Ein werkbezogener
Antrag muß zumindest den
Titel oder die Titel des Werkes
angeben. Ist ein Titel in einer
anderen als der englischen oder
französischen Sprache oder in
einer anderen als der lateinischen
Schrift abgefaßt, so muß er mit
einer wörtlichen Übersetzung in
die englische Sprache bzw. mit
einer Transkription in die lateinische
Schrift versehen sein.
b) Ein personenbezogener Antrag
muß das Werk beschreiben.
(6) [Hinweis auf eine bestehende
Registrierung] Bezieht sich
der Antrag auf ein Werk, das
Gegenstand einer bereits bestehenden
werkbezogenen Registrierung
ist, oder auf ein Werk,
das in einer bereits bestehenden
personenbezogenen Registrierung
beschrieben ist, so soll der
Antrag nach Möglichkeit die
Nummer dieser Registrierung angeben.
Befindet das Internationale
Registeramt, daß eine solche
Angabe möglich wäre, im Antrag
aber nicht gemacht wurde, so
kann es selbst diese Nummer bei
der Registrierung mit der Maßgabe
angeben, daß im Internationalen
Register anzumerken ist,
daß die Angabe vom Internationalen
Registeramt und nicht von
der antragstellenden Person
stammt.
(7) [Interesse der antragstellenden
Person] a) In einem werkbezogenen
Antrag muß das Interesse
der antragstellenden Person
an dem oder betreffend das Werk
angegeben werden, gleichgültig,
ob es sich um ein bestehendes
oder ein zukünftiges Werk handelt.
Besteht das Interesse in
einem Recht auf Verwertung des
Werkes, so muß auch die Art
dieses Rechtes und das Staatsgebiet,
in welchem die antragstellende
Person Trägerin dieses
Rechtes ist, angegeben werden.
b) In einem personenbezogenen
Antrag muß das Interesse der
antragstellenden Person an dem
beschriebenen Werk oder betreffend
das beschriebene Werk bzw.
an den beschriebenen Werken
oder betreffend die beschriebenen
Werke — gleichgültig, ob es sich
um ein bestehendes oder ein
zukünftiges Werk bzw. um bestehende
oder zukünftige Werke
handelt — angegeben werden;
insbesondere muß jedes Recht
angegeben werden, das zugunsten
der antragstellenden oder einer
anderen Person das Recht auf
Verwertung des Werkes oder der
Werke einschränkt oder aufhebt.
c) Ist das Interesse zeitlich
begrenzt, kann der Antrag eine
solche Begrenzung zum Ausdruck
bringen.
(8) [Rechtsquellen] Betrifft ein
werkbezogener Antrag ein Recht
auf das Werk, so muß der Antrag,
wenn die antragstellende Person
ursprüngliche Rechtsträgerin war,
diesen Umstand, oder — wenn
das Recht von einer anderen
natürlichen oder juristischen Person
als der antragstellenden abgeleitet
ist — den Namen und die
Anschrift dieser natürlichen oder
juristischen Person sowie den
Rechtsgrund der Ableitung angeben.
(9) [Angeschlossene Dokumente
und Identifizierungsmittel]
a) Einem Antrag können Dokumente
zur Unterstützung der im
Antrag enthaltenen Erklärungen
angeschlossen werden. Jedes derartige,
in einer anderen als der
englischen oder französischen
Sprache abgefaßte Dokument
muß mit einer in englischer
Sprache gehaltenen Angabe der
Natur und des wesentlichen Inhalts
dieses Dokuments versehen
sein; andernfalls behandelt das
Internationale Registeramt das
Dokument so, als ob es nicht
angeschlossen wäre.
b) Einem Antrag können auch
nicht aus Dokumenten bestehende
Unterlagen angeschlossen
werden, die dazu geeignet sind,
das Werk bestimmt zu bezeichnen.
(10) [Wahrheitserklärung] Der
Antrag muß eine Erklärung enthalten,
wonach die darin enthaltenen
Erklärungen nach bestem
Wissen der antragstellenden Person
wahr sind und wonach ein
angeschlossenes Dokument entweder
ein Original oder eine
wahrheitsgetreue Kopie eines
Originals ist.
(11) [Unterschrift] Der Antrag
ist von der antragstellenden Person
oder von ihrem in Übereinstimmung
mit Absatz 12 bestellten
Vertreter zu unterschreiben.
(12) [Vertretung] a) Eine antragstellende
oder mit ihrem Antrag
registrierte Person (Inhaber
einer Registrierung) kann durch
einen Vertreter vertreten werden,
der im Antrag, in einer gesonderten,
für einen bestimmten Antrag
oder eine bestimmte Registrierung
ausgestellten Vollmacht
oder in einer allgemeinen, von der
antragstellenden oder mit ihrem
Antrag registrierten Person unterschriebenen
Vollmacht bestellt
werden kann.
b) Eine allgemeine Vollmacht
ermächtigt den Vertreter, die
antragstellende oder mit ihrem
Antrag registrierte Person im
Zusammenhang mit allen Anträgen
oder Registrierungen der
Person, die die allgemeine Vollmacht
ausgestellt hat, zu vertreten.
c) Die Bestellung eines Vertreters
gilt so lange, bis sie durch eine
von der Person, die den Vertreter
bestellt hat, unterschriebene und
an das Internationale Registeramt
gerichtete Mitteilung widerrufen
wird oder bis sie vom Vertreter
durch eine von ihm unterschriebene
und an das Internationale
Registeramt gerichtete Mitteilung
gekündigt wird.
d) Das Internationale Registeramt
hat dem Vertreter jede für die
antragstellende oder mit ihrem
Antrag registrierte Person gemäß
diesen Durchführungsvorschriften
bestimmte Mitteilung zu übermitteln;
eine dem Vertreter auf
diese Weise übermittelte Mitteilung
hat dieselbe Wirkung, als ob
sie der antragstellenden oder mit
ihrem Antrag registrierten Person
übermittelt worden wäre. Jede an
das Internationale Registeramt
gerichtete Mitteilung des Vertreters
hat dieselbe Wirkung wie eine
von der antragstellenden oder mit
ihrem Antrag registrierten Person
stammende Mitteilung.
(13) [Gebühren] Für jeden
Antrag hat die antragstellende
Person die vorgeschriebene Gebühr
zu zahlen, die beim Internationalen
Registeramt spätestens
am selben Tag wie der Antrag
einlangen muß. Wenn die Gebühr
beim Internationalen Registeramt
innerhalb von 30 Tagen nach dem
Zeitpunkt einlangt, zu welchem
der Antrag selbst tatsächlich beim
Internationalen Registeramt eingegangen
ist, wird der Antrag so
behandelt, als ob er beim Internationalen
Registeramt am selben
Tag wie die Gebühr eingelangt
wäre.
Regel 3
Bearbeitung des Antrags
(1) [Berichtigungen] Stellt das
Internationale Registeramt fest,
daß nach seiner Auffassung im
Antrag etwas irrtümlich unterlassen
wurde, daß zwei oder mehrere
Erklärungen zueinander im Widerspruch
stehen, daß ein Abschreibfehler
oder daß irgendein
anderer offensichtlicher Irrtum
vorliegt, so hat es die antragstellende
Person einzuladen, den
Antrag zu berichtigen. Eine von
der antragstellenden Person vorgenommene
Berichtigung muß
beim Internationalen Registeramt
innerhalb von 30 Tagen nach dem
Zeitpunkt der Einladung, den
Antrag zu berichtigen, einlangen,
um beachtet werden zu können.
(2) [Eröffnung der Möglichkeit,
Widersprüche zu beseitigen]
a) Steht nach Ansicht des Internationalen
Registeramts eine in
einem Antrag enthaltene Erklärung
im Widerspruch zu einer
Erklärung, die auf Grund eines
früheren Antrags Gegenstand
einer bestehenden Registrierung
im Internationalen Register ist, so
muß das Internationale Registeramt
unverzüglich
i) der antragstellenden Person,
wenn diese zugleich
Inhaberin der bestehenden
Registrierung (mit ihrem
Antrag registrierte Person)
ist, eine Benachrichtigung
mit dem Ersuchen um
Mitteilung übersenden, ob
sie entweder die im Antrag
enthaltene Erklärung abzuändern
oder die Abänderung
der der Registrierung
zugrundeliegenden Erklärung
zu beantragen
wünscht;
ii) der antragstellenden Person,
wenn diese nicht zugleich
Inhaberin der bestehenden
Registrierung ist,
eine Benachrichtigung mit
dem Ersuchen um Mitteilung
übersenden, ob sie die
im Antrag enthaltene Erklärung
abzuändern
wünscht, und zugleich dem
Inhaber der bestehenden
Registrierung eine Benachrichtigung
mit dem Ersuchen
um Mitteilung übersenden,
ob dieser Inhaber
— falls die antragstellende
Person die im Antrag aufscheinende
Erklärung abzuändern
wünscht — die
Abänderung der Erklärung
in der bestehenden Registrierung
beantragen will.
Die Registrierung des Antrags ist
so lange aufzuschieben, bis eine
Abänderung eingereicht wird, die
nach Ansicht des Internationalen
Registeramts den Widerspruch
beseitigt, aber nicht länger als
60 Tage ab dem Zeitpunkt der
erwähnten Mitteilung oder Mitteilungen,
es sei denn, daß die
antragstellende Person um eine
längere Frist ansucht; im letztgenannten
Fall dauert der Aufschub
bis zum Ablauf dieser längeren
Frist.
b) Die Tatsache, daß das
Internationale Registeramt die
widersprüchliche Eigenschaft
einer Erklärung nicht wahrgenommen
hat, beseitigt diese Eigenschaft
der Erklärung nicht.
(3) [Zurückweisung] a) Nach
Maßgabe der Absätze 1 und 2 hat
das Internationale Registeramt
den Antrag in folgenden Fällen
zurückzuweisen
i) wenn der Antrag keine
Erklärung enthält, die auf
den ersten Blick zeigt, daß
die Voraussetzungen des
Artikels 3 (5) des Vertrags
erfüllt sind;
ii) wenn der Antrag sich nach
Ansicht des Internationalen
Registeramts nicht auf ein
bestehendes oder zukünftiges
Werk bezieht;
iii) wenn der Antrag keine der
Voraussetzungen der Regel
2 (2), (3), (4), (5), (7) a)
und b), (8), (10), (11) und
(13) erfüllt.
b) Das Internationale Registeramt
kann einen Antrag zurückweisen,
wenn er hinsichtlich seiner
Form den vorgeschriebenen Bedingungen
nicht entspricht.
c) Ein Antrag kann nur aus
einem der in den Buchstaben a)
und b) angeführten Gründe zurückgewiesen
werden.
d) Jede nach diesem Absatz
getroffene, auf Zurückweisung
lautende Entscheidung muß vom
Internationalen Registeramt der
antragstellenden Person schriftlich
zugestellt werden. Die antragstellende
Person kann innerhalb
von 30 Tagen nach der
Zustellung das Internationale Registeramt
schriftlich darum ersuchen,
seine Entscheidung nochmals
zu überprüfen. Das Internationale
Registeramt hat dieses
Ersuchen innerhalb von 30 Tagen
nach seinem Einlangen zu beantworten.
(4) [Anmerkung des Einlangens
des Antrags im Internationalen
Register] Wenn das Internationale
Registeramt den Antrag aus
irgendeinem Grund nicht innerhalb
von drei Arbeitstagen nach
seinem Einlangen registriert, hat
es die wesentlichen Elemente des
Antrags ebenso wie eine Angabe
des Grundes für die Nichtregistrierung
und, wenn dieser Grund
mit den Absätzen (1), (2) a) oder
(3) d) verbunden ist, auch eine
Angabe der auf Grund einer
dieser Bestimmungen getroffenen
Maßnahmen in die der öffentlichen
Einsicht zugängliche Datenbank
des Internationalen Registeramts
einzutragen. Wenn die
Registrierung durchgeführt wird,
ist diese Eintragung in der Datenbank
zugleich zu löschen.
Regel 4
Datum und Zahl
der Registrierung
(1) [Datum] Das Internationale
Registeramt hat gemäß Regel 2
(13) auf jedem Antrag das Datum
des Einlangens des Antrags als
Eingangsdatum anzubringen.
Wird der Antrag registriert, so ist
ihm als Registrierungsdatum das
Eingangsdatum zuzuordnen.
(2) [Nummer] Das Internationale
Registeramt hat für jeden
Antrag eine Nummer zu vergeben.
Wenn sich der Antrag auf ein
Werk bezieht, dessen Titel in
einer bereits bestehenden werkbezogenen
Registrierung aufscheint
oder das in einer bereits bestehenden
personenbezogenen Registrierung
beschrieben ist, dann hat
die zugewiesene Nummer auch
die Nummer dieser früheren Registrierung
zu enthalten. Die
Registrierungsnummer besteht
aus der Antragsnummer.
Regel 5
Registrierung
(1) [Registrierung] Wird ein
Antrag nicht zurückgewiesen, so
sind alle darin enthaltenen Erklärungen
wie vorgeschrieben im
Internationalen Register zu registrieren.
(2) [Mitteilung und Veröffentlichung
der Registrierung] Jede
durchgeführte Registrierung ist,
wie vorgeschrieben, der antragstellenden
Person mitzuteilen und
in dem in Regel 6 genannten
Amtsblatt zu veröffentlichen.
Regel 6
Das Amtsblatt
(1) [Veröffentlichung] Das Internationale
Registeramt hat ein
Amtsblatt („Das Amtsblatt") herauszugeben,
in dem es hinsichtlich
aller Registrierungen die vorgeschriebenen
Einzelheiten bekanntzugeben
hat. Das Amtsblatt
ist mit der Maßgabe in englischer
Sprache herauszugeben, daß Einzelheiten
betreffend Anträge, die
in französischer Sprache eingegangen
sind, ebenso in Französisch
veröffentlicht werden.
(2) [Verkauf] Das Internationale
Registeramt hat sowohl Jahresabonnements
als auch Einzelstücke
des Amtsblattes zum Verkauf
anzubieten. Die Preise sind
in derselben Weise festzusetzen
wie die Gebühren gemäß Regel
8 (1) festgesetzt werden.
Regel 7
Anfragen
(1) [Auskunft und Kopien] Das
Internationale Registeramt hat
gegen Bezahlung der vorgeschriebenen
Gebühr Auskunft über jede
Registrierung zu erteilen und
beglaubigte Kopien jeder Registrierungsbestätigung
oder Urkunde
betreffend eine solche
Registrierung auszustellen.
(2) [Bestätigungen] Das Internationale
Registeramt hat gegen
Bezahlung der vorgeschriebenen
Gebühr eine Bestätigung auszustellen,
mit der Fragen über das
Bestehen von Erklärungen im
Internationalen Register betreffend
bestimmte, in einer Registrierung
oder in einem dem
Antrag angeschlossenen Dokument
oder in einer sonstigen dort
angeschlossenen Unterlage aufscheinende
Punkte beantwortet
werden.
(3) [Einsicht] Das Internationale
Registeramt hat gegen Bezahlung
der vorgeschriebenen
Gebühr die Einsichtnahme in
jeden Antrag ebenso wie in jedes
dem Antrag angeschlossene Dokument
oder in jede sonstige dort
angeschlossene Unterlage zu gestatten.
(4) [Überwachungsdienst] Das
Internationale Registeramt hat
gegen Bezahlung der vorgeschriebenen
Gebühr während des Zeitraums,
für den die Gebühr gezahlt
wurde, schriftlich Auskunft über
alle Registrierungen zu geben, die
während dieser Zeit hinsichtlich
bestimmter Werke oder Personen
durchgeführt wurden. Die entsprechende
Auskunft muß unverzüglich
nach der Durchführung
jeder Registrierung übersendet
werden.
(5) [elektronische Speicherung]
Das Internationale Registeramt
kann den gesamten Inhalt des
Internationalen Registers oder
Teile desselben im Weg der
elektronischen Datenverarbeitung
speichern und bei Erfüllung seiner
in den Absätzen (1) bis (4) oder in
Regel 3 (4) bezeichneten Aufgaben
auf diese gespeicherten Daten
zurückgreifen.
Regel 8
Gebühren
(1) [Festsetzung der Gebühren]
Der Generaldirektor hat den
Beratungsausschuß zu konsultieren,
bevor das System und die
Höhe der Gebühren bestimmt
werden und bevor in diesem
System oder hinsichtlich dieser
Höhe der Gebühren Änderungen
vorgenommen werden. Die Versammlung
kann dem Generaldirektor
den Auftrag erteilen, das
erwähnte System, die erwähnte
Gebührenhöhe oder beides zu
ändern.
(2) [Herabsetzung der Gebühren
für antragstellende Personen
aus Entwicklungsländern] Die
Höhe der Gebühren ist anfänglich
um 15% herabzusetzen, wenn die
antragstellende Person entweder
als natürliche Person Staatsangehörige
eines Vertragsstaats ist, der
in Übereinstimmung mit der bestehenden
Praxis der Generalversammlung
der Vereinten Nationen
als Entwicklungsland angesehen
wird, oder als juristische
Person nach den Gesetzen eines
solchen Vertragsstaats errichtet
wurde. Die Versammlung hat in
regelmäßigen Zeitabständen die
Möglichkeit einer Erhöhung des
Prozentsatzes dieser Gebührenherabsetzung
zu prüfen.
(3) [Inkrafttreten von Gebührenänderungen]
Gebührenerhöhungen
wirken nicht zurück. Das
Datum des Inkrafttretens einer
Änderung wird vom Generaldirektor
oder, wenn die Änderung
im Auftrag der Versammlung
erfolgt, von dieser festgesetzt.
Dieses Datum ist anläßlich der
Veröffentlichung der Änderung
im Amtsblatt anzugeben. Eine
Gebührenänderung darf frühestens
einen Monat nach Veröffentlichung
im Amtsblatt in Kraft
treten.
(4) [ Währung und Zahlungsart]
Die Gebühren sind in der vorgeschriebenen
Art und in der vorgeschriebenen
Währung oder, wenn
mehrere Währungen zugelassen
sind, in der Währung, die die
antragstellende Person aus diesen
Währungen auswählt, zu entrichten
Regel 9
Verwaltungsvorschriften
(1) [Bereich] a) Die Verwaltungsvorschriften
haben Bestimmungen
über Einzelheiten hinsichtlich
der Anwendung des
Vertrags und dieser Durchführungsvorschriften
zu enthalten.
b) Im Fall des Widerspruchs
zwischen den Bestimmungen des
Vertrags oder dieser Durchführungsvorschriften
einerseits und
denen der Verwaltungsvorschriften
andererseits gelten die ersteren.
(2) [Quelle] a) Die Verwaltungsvorschriften
werden vom
Generaldirektor nach Konsultierung
des Beratungsausschusses
erlassen oder abgeändert.
b) Die Versammlung kann dem
Generaldirektor den Auftrag erteilen,
die Verwaltungsvorschriften
abzuändern, und der Generaldirektor
hat diesen Auftrag zu
erfüllen.
(3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten]
a) Die Verwaltungsvorschriften
und jede Abänderung
derselben sind im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
b) Jede Veröffentlichung hat
das Datum des Inkrafttretens der
veröffentlichten Bestimmungen
genau anzugeben. Diese Zeitpunkte
können für verschiedene
Bestimmungen zwar verschieden
sein, doch darf für keine Bestimmung
ein Inkrafttretensdatum erklärt
werden, das vor der Veröffentlichung
im Amtsblatt liegt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. August 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß
seinem Art. 12 Abs. 1 mit 27. Februar 1991 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten den Vertrag
ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Burkino Faso, Frankreich, Mexiko und Tschechoslowakei.