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48_1991 AT

48. Vertrag über die internationale Registrierung audiovisueller Werke samt Durchführungsvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Vertrag über die internationale Registrierung audiovisueller Werke samt Durchführungsvorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Durchführungsvorschriften, dessen Artikel 8

verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

(Übersetzung)

Inhalt

Präambel

KAPITEL I : MATERIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 : Errichtung des Verbandes

Artikel 2 : „Audiovisuelles Werk"

Artikel 3: Das Internationale

Register

Artikel 4: Rechtswirkung des

Internationalen Registers

KAPITEL II: VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 5: Versammlung

Artikel 6: Internationales Büro

Artikel 7: Finanzen

Artikel 8 : Durchführungsvorschriften

KAPITEL III: REVISION UND

ÄNDERUNG

Artikel 9: Revision des Vertrags

Artikel 10: Änderung einzelner

Bestimmungen des Vertrags

KAPITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11: Möglichkeiten, Vertragspartei

zu werden

Artikel 12: Inkrafttreten des Vertrags

Artikel 13: Vorbehalte zum Vertrag

Artikel 14: Kündigung des Vertrags

Artikel 15: Unterzeichnung und

Vertragssprachen

Artikel 16: Aufgaben des Depositars

Artikel 17: Notifikationen

Die Vertragsstaaten

IN DEM WUNSCH, die

Rechtssicherheit bei Geschäften

betreffend audiovisuelle Werke

zu erhöhen und dadurch

die Schaffung audiovisueller

Werke und die internationale

Verbreitung solcher Werke zu

fördern sowie

den Kampf gegen die Piraterie

bezüglich audiovisueller Werke

und darin enthaltener Beiträge zu

unterstützen;

HABEN FOLGENDES vereinbart

KAPITEL I

MATERIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Errichtung des Verbandes

Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags

(im folgenden „die Vertragsstaaten"

genannt) gründen

einen Verband für die internationale

Registrierung audiovisueller

Werke (im folgenden als „der

Verband" bezeichnet).

Artikel 2

„Audiovisuelles Werk"

Im Sinn dieses Vertrags bedeutet

„audiovisuelles Werk" jedes

Werk, das — mit oder ohne

begleitenden Ton — aus einer

festen Aufeinanderfolge unterein-

ander in Beziehung stehender

Bilder besteht, die dazu geeignet

sind, für das Auge und, wenn sie

von Ton begleitet sind, für das

Ohr wahrnehmbar gemacht zu

werden.

Artikel 3

Das Internationale Register

(1) [Errichtung des Internationalen

Registers] Das Internationale

Register audiovisueller

Werke (im folgenden als „das

Internationale Register" bezeichnet)

wird durch diesen Vertrag

zum Zweck errichtet, Erklärungen

betreffend audiovisuelle

Werke und Rechte an solchen

Werken, einschließlich insbesondere

von Rechten auf ihre Verwertung,

zu registrieren.

(2) [Einrichtung und Verwaltung

des Internationalen Registeramts]

Das Internationale Registeramt

für audiovisuelle Werke

(im folgenden als „das Internationale

Registeramt" bezeichnet)

wird durch diesen Vertrag zum

Zweck eingerichtet, das Internationale

Register zu führen. Es

bildet eine Verwaltungseinheit des

Internationalen Büros der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

(im folgenden als „das

Internationale Büro" bzw. als „die

Organisation" bezeichnet).

(3) [Sitz des Internationalen

Registeramts] Das Internationale

Registeramt hat seinen Sitz in

Österreich, sofern ein diesbezüglicher

Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Organisation

besteht. Andernfalls ist

Genf der Sitz des Registeramts.

(4) [Anträge] Die Registrierung

einer Erklärung im Internationalen

Register findet auf Grund

eines darauf gerichteten Antrags

stau, der mit dem vorgeschriebenen

Inhalt sowie in der vorgeschriebenen

Form von einer antragsberechtigten

natürlichen

oder juristischen Person gestellt

wurde, wobei der Antrag der

Verpflichtung zur Zahlung der

vorgeschriebenen Gebühr unterliegt.

(5) [Antragsberechtigte] a) Unbeschadet

der Bestimmung des

Buchstaben b) sind nachstehende

Personen berechtigt, einen Antrag

zu stellen

i) jede natürliche Person, die

Staatsangehörige eines

Vertragsstaats ist oder dort

ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen

Aufenthalt hat

oder tatsächlich und wirkungsvoll

dort ein Industrie-

oder Handelsunternehmen

betreibt;

ii) jede juristische Person, die

nach den Gesetzen eines

Vertragsstaats errichtet

wurde oder tatsächlich und

wirkungsvoll dort ein Industrie-

oder Handelsunternehmen

betreibt.

b) Wenn der Antrag eine bereits

durchgeführte Registrierung betrifft,

kann er auch von einer

natürlichen oder juristischen Person

gestellt werden, die die in

Buchstabe a) angeführten Voraussetzungen

nicht erfüllt.

Artikel 4

Rechtswirkung des Internationalen

Registers

(1) [Rechtswirkung] Jeder Vertragsstaat

verpflichtet sich anzuerkennen,

daß eine in das Internationale

Register aufgenommene

Erklärung bis zum Beweis des

Gegenteils als richtig angesehen

wird, es sei denn, daß

i) die Erklärung nach dem

Urheberrecht oder nach

anderen gesetzlichen Bestimmungen

dieses Staates

über geistige Eigentumsrechte

an audiovisuellen

Werken nicht gültig sein

kann, oder

ii) die Erklärung im Widerspruch

zu einer anderen im

Internationalen Register

eingetragenen Erklärung

steht.

(2) [Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen

und Verträge über

geistiges Eigentum] Keine Bestimmung

dieses Vertrags darf so

ausgelegt werden, daß sie das

Urheberrecht oder andere gesetzliche

Bestimmungen eines Ver-

tragsstaats über geistige Eigentumsrechte

an audiovisuellen

Werken oder, wenn dieser Staat

Mitglied der Berner Übereinkunft

zum Schutz von Werken der

Literatur und Kunst oder irgendeines

anderen Vertrags betreffend

geistige Eigentumsrechte an audiovisuellen

Werken ist, daß sie

die Rechte und Pflichten dieses

Staates auf Grund der erwähnten

Übereinkunft oder des anderen

Vertrags beeinträchtigen.

KAPITEL II

VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Versammlung

(1) [Zusammensetzung] a) Der

Verband hat eine aus den Vertragsstaaten

bestehende Versammlung.

b) Die Regierung jedes Vertragsstaats

ist durch einen Delegierten

vertreten, der von Stellvertretern,

Beratern und Sachverständigen

unterstützt werden

kann.

(2) [Delegationskosten] Die

Kosten jeder Delegation werden

von der Regierung getragen, die

sie entsendet hat, ausgenommen

die Reiseauslagen und die Aufenthaltskosten

eines Delegierten pro

Vertragsstaat, die aus den Mitteln

des Verbandes getragen werden.

(3) [Aufgaben] a) Die Versammlung

i) behandelt alle Angelegenheiten

betreffend die

Erhaltung und Entwicklung

des Verbandes sowie

betreffend die Erfüllung

dieses Vertrags ;

ii) nimmt die ihr durch

diesen Vertrag besonders

zugewiesenen Aufgaben

wahr;

iii) erläßt Anweisungen an

den Generaldirektor der

Organisation (im folgenden

als „der Generaldirektor"

bezeichnet) betreffend

die Vorbereitung

der Revisionskonferenzen;

iv) prüft und billigt die Belege

sowie die Tätigkeit

des Generaldirektors betreffend

den Verband

und erteilt ihm alle erforderlichen

Aufträge betreffend

Angelegenheiten,

die in den Wirkungsbereich

des Verbandes

fallen;

v) legt das Programm fest,

beschließt den Zweijahres-

Haushaltsplan des

Verbandes und billigt

seine Abschlußrechnung;

vi) beschließt die Finanzvorschriften

des Verbandes;

vii) errichtet einen aus Vertretern

interessierter internationaler

nichtstaatlicher

Organisationen bestehenden

Beratungsausschuß

sowie andere Ausschüsse

und Arbeitsgruppen,

die sie zur Erleichterung

der Tätigkeit des

Verbandes und seiner

Organe für nützlich hält,

wobei sie von Zeit zu

Zeit über die Mitgliedschaft

darin entscheidet;

viii) kontrolliert das System

und die Höhe der vom

Generaldirektor festgesetzten

Gebühren;

ix) bestimmt, welche Mitgliedstaaten,

welche zwischenstaatlichen

Organisationen

und welche internationalen

nichtstaatlichen

Organisationen

bei ihren Sitzungen

als Beobachter zugelassen

werden;

x) ergreift alle anderen zur

Förderung der Verbandsziele

zweckdienlichen

Maßnahmen und

nimmt alle anderen im

Rahmen dieses Vertrags

zweckdienlichen Aufgaben

wahr.

b) In Fragen, die auch für

andere von der Organisation

verwaltete Verbände von Interesse

sind, trifft die Versammlung

ihre Entscheidungen nach Anhörung

des Rates des Koordinierungsausschusses

der Organisation.

(4) [Vertretung] Ein Delegierter

kann nur einen Staat vertreten

und nur in dessen Namen abstimmen.

(5) [Stimmrecht] Jeder Vertragsstaat

verfügt über eine

Stimme.

(6) [Quorum] a) Die Hälfte der

Vertragsstaaten bildet das Quorum

(die für die Beschlußfähigkeit

erforderliche Mindestzahl).

b) Ist das Quorum nicht erreicht,

kann die Versammlung

Beschlüsse fassen; jedoch werden

diese Beschlüsse mit Ausnahme

der Beschlüsse über das Verfahren

der Versammlung nur dann wirksam,

wenn das Quorum und die

erforderliche Mehrheit durch eine

im Korrespondenzweg vorgenommene

Abstimmung erreicht

werden.

(7) [Mehrheit] a) Vorbehaltlich

der Artikel 8 (2) b) und 10 (2) b)

werden die Entscheidungen der

Versammlung mit der Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gefaßt.

b) Stimmenthaltung gilt nicht

als Stimmabgabe.

(8) [Tagungen] a) Die Versammlung

tritt nach Einberufung

durch den Generaldirektor alle

zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen

Tagung zusammen,

die in der selben Zeit und am

selben Ort wie die Generalversammlung

der Organisation stattfindet,

wenn nicht außerordentliche

Umstände dem entgegenstehen.

b) Die Versammlung tritt nach

Einberufung durch den Generaldirektor

zu einer außerordentlichen

Tagung zusammen, wenn

entweder ein Viertel der Vertragsstaaten

dies verlangt oder der

Generaldirektor selbst dazu die

Initiative ergreift.

(9) [Geschäftsordnung] Die

Versammlung gibt sich selbst ihre

Geschäftsordnung.

Artikel 6

Internationales Büro

(1) [Aufgaben] Das Internationale

Büro

i) erfüllt durch das Internationale

Registeramt alle

Aufgaben im Zusammenhang

mit der Führung des

Internationalen Registers;

ii) stellt das Sekretariat der

Revisionskonferenzen, der

Versammlung, der von der

Versammlung eingesetzten

Ausschüsse und Arbeitsgruppen

und jeder anderen

vom Generaldirektor einberufenen

Sitzung, die sich

mit Fragen von Bedeutung

für den Verband befaßt;

iii) erfüllt alle anderen ihm

nach diesem Vertrag und

den in Artikel 8 bezeichneten

Durchführungsvorschriften

oder von der

Versammlung besonders

übertragenen Aufgaben.

(2) [Generaldirektor] Der Generaldirektor

ist der höchste Beamte

des Verbandes, den er

vertritt.

(3) [Sitzungen außerhalb der

Tagungen der Versammlung] Der

Generaldirektor beruft die von

der Versammlung eingesetzten

Ausschüsse und Arbeitsgruppen

und die anderen Sitzungen ein,

die sich mit Fragen von Bedeutung

für den Verband befassen.

(4) [Rolle des Internationalen

Büros in der Versammlung und in

anderen Sitzungen] a) Der Generaldirektor

und die von ihm

bezeichneten Mitglieder des Personals

nehmen ohne Stimmrecht

an allen Sitzungen der Versammlung,

der von der Versammlung

eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen

und jeder anderen

vom Generaldirektor einberufenen

Sitzung, die sich mit Fragen

von Bedeutung für den Verband

befaßt, teil;

b) Der Generaldirektor oder

ein von ihm bestimmtes Mitglied

des Personals ist von Amts wegen

Sekretär der Versammlung sowie

der in Buchstabe a) bezeichneten

Ausschüsse, Arbeitsgruppen und

anderen Sitzungen.

(5) [Revisionskonferenzen] a)

Der Generaldirektor trifft im

Einklang mit den Anweisungen

der Versammlung die Vorbereitungen

für die Revisionskonferenzen.

b) Der Generaldirektor kann

sich hinsichtlich aller Vorbereitungen

mit zwischenstaatlichen

Organisationen und internationalen

nichtstaatlichen Organisationen

beraten.

c) Der Generaldirektor und die

von ihm bezeichneten Mitglieder

des Personals nehmen ohne

Stimmrecht an den Beratungen

der Revisionskonferenzen teil.

d) Der Generaldirektor oder

ein von ihm bestimmtes Mitglied

des Personals ist von Amts wegen

Sekretär jeder Revisionskonferenz.

Artikel 7

Finanzen

(1) [Haushaltsplan] a) Der

Verband hat einen Haushaltsplan.

b) Der Haushaltsplan des Verbandes

enthält die eigenen Einnahmen

und Ausgaben des Verbandes

sowie dessen Beitrag zu

dem von der Organisation verwalteten

Haushaltsplan für gemeinsame

Ausgaben der Verbände.

c) Ausgaben, die nicht ausschließlich

diesem Verband, sondern

auch einem oder mehreren

anderen der von der Organisation

verwalteten Verbände zuzuordnen

sind, werden als gemeinsame

Ausgaben der Verbände angesehen.

Der Anteil des Verbandes an

solchen gemeinsamen Ausgaben

steht im Verhältnis zum Interesse,

das er daran hat.

(2) [Koordinierung mit anderen

Haushaltsplänen] Der Haushaltsplan

des Verbandes wird

unter Bedachtnahme auf das

Erfordernis der Koordinierung

mit den Haushaltsplänen der

anderen von der Organisation

verwalteten Verbände erstellt.

(3) [Einnahmequellen] Der

Haushaltsplan des Verbandes umfaßt

folgende Einnahmen

i) Gebühren für die Registrierung

und für andere

vom Internationalen Registeramt

geleistete Dienste;

ii) Verkaufserlöse und andere

Einkünfte aus Veröffentlichungen

des Internationalen

Registeramts;

iii) Schenkungen, insbesondere

von Verwertungsgesellschaften

audiovisueller

Werke;

iv) Geschenke, Vermächtnisse

und Zuwendungen;

v) Mieten, Zinsen und andere

verschiedene Einkünfte.

(4) [autarke Finanzierung] Die

Höhe der an das Internationale

Registeramt zu entrichtenden Gebühren

sowie die Preise seiner

Veröffentlichungen werden so

bestimmt, daß sie gemeinsam mit

allen anderen Einkünften hinreichen,

um den Verwaltungsaufwand

auf Grund dieses Vertrags

zu decken.

(5) [Übernahme des Haushaltsplans;

Reservefonds] Wird der

Haushaltsplan nicht vor Beginn

eines neuen Rechnungsjahres beschlossen,

so wird der Haushaltsplan

des Vorjahres nach Maßgabe

der Finanzvorschriften übernommen.

Übersteigen die Einnahmen

die Ausgaben, wird der Überschuß

dem Reservefonds gutgeschrieben.

(6) [Betriebsmittelfonds] Der

Verband hat einen Betriebsmittelfonds,

der aus den Einkünften des

Verbandes gebildet wird.

(7) [Rechnungsprüfung] Die

Rechnungsprüfung wird nach

Maßgabe der Finanzvorschriften

von einem oder mehreren Vertragsstaaten

oder von außenstehenden

Rechnungsprüfern vorgenommen,

die mit ihrer Zustimmung

von der Versammlung

bestimmt werden.

Artikel 8

Durchführungsvorschriften

(1) [Annahme der Durchführungsvorschriften]

Die gemein-

sam mit diesem Vertrag angenommenen

Durchführungsvorschriften

sind dem Vertrag angefügt.

(2) [Änderung der Durchführungsvorschriften]

a) Die Versammlung

kann die Durchführungsvorschriften

ändern.

b) Jede Änderung der Durchführungsvorschriften

erfordert

eine Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen.

(3) [ Widerspruch zwischen

dem Vertrag und den Durchführungsvorschriften]

Im Fall eines

Widerspruchs zwischen Bestimmungen

des Vertrags und denen

der Durchführungsvorschriften

gelten die ersteren.

(4) [ Verwaltungsvorschriften]

Die Durchführungsvorschriften

sehen die Erlassung von Verwaltungsvorschriften

vor.

KAPITEL III

REVISION

UND ÄNDERUNGEN

Artikel 9

Revision des Vertrags

(1) [Revisionskonferenzen]

Der Vertrag kann durch eine

Konferenz der Vertragsstaaten

revidiert werden.

(2) [Einberufung] Die Versammlung

entscheidet über die

Einberufung einer Revisionskonferenz.

(3) [Bestimmungen, die auch

von der Versammlung geändert

werden können] Die in Artikel

10 (1) a) bezeichneten Bestimmungen

können entweder durch

eine Revisionskonferenz oder gemäß

Artikel 10 geändert werden.

Artikel 10

Änderung einzelner Bestimmungen

des Vertrags

(1) [Vorschläge] a) Vorschläge

zur Änderung des Artikels 5 (6)

und (8), des Artikels 6 (4) und (5)

sowie des Artikels 7 (1) bis (3)

und (5) bis (7) können von jedem.

Vertragsstaat oder vom Generaldirektor

vorgelegt werden.

b) Diese Vorschläge werden

vom Generaldirektor mindestens

sechs Monate, bevor sie von der

Versammlung beraten werden,

den Vertragsstaaten mitgeteilt.

(2) [Beschlußfassung] a) Jede

Änderung der in Absatz 1 bezeichneten

Bestimmungen wird

von der Versammlung beschlossen.

b) Die Beschlußfassung erfordert

eine Mehrheit von drei

Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3) [Inkrafttreten] a) Jede Änderung

der in Absatz 1 bezeichneten

Bestimmungen tritt einen

Monat nach dem Zeitpunkt in

Kraft, zu dem die schriftlichen

Notifikationen der verfassungsmäßig

zustandegekommenen Annahme

des Änderungsvorschlags

von drei Vierteln der Vertragsstaaten,

die zum Zeitpunkt der

Beschlußfassung der Versammlung

über die Änderung Mitgliedstaaten

der Versammlung sind,

beim Generaldirektor eingelangt

sind.

b) Jede auf diese Weise angenommene

Änderung der genannten

Artikel bindet alle Vertragsstaaten,

die zum Zeitpunkt der

Beschlußfassung durch die Versammlung

über die Änderung

Vertragsstaaten waren.

c) Jede Änderung, die gemäß

Buchstabe a) angenommen wurde

und in Kraft getreten ist, bindet

alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt

der Beschlußfassung der

Versammlung über die Änderung

Vertragsstaaten werden.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Möglichkeiten, Vertragspartei zu

werden

(1) [Zugehörigkeit] Jeder Mitgliedstaat

der Organisation kann

Partei dieses Vertrags werden

durch

i) Unterzeichnung und nachfolgende

Hinterlegung

einer Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunde

oder

ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) [Hinterlegung der Urkunden]

Die in Absatz (1) bezeichneten

Urkunden werden beim Generaldirektor

hinterlegt.

Artikel 12

Inkrafttreten des Vertrags

(1) [Erstes Inkrafttreten] Dieser

Vertrag tritt für die ersten fünf

Staaten, die ihre Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden hinterlegt haben,

drei Monate nach Hinterlegung

der fünften Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) [Staaten, für die das erste

Inkrafttreten nicht gilt] Dieser

Vertrag tritt für jeden nicht unter

Absatz (1) fallenden Staat drei

Monate nach Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

durch diesen Staat in Kraft,

wenn nicht in der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde ein späterer Zeitpunkt

angegeben wird. In letzterem

Fall tritt der Vertrag für

diesen Staat zum angegebenen

Zeitpunkt in Kraft.

Artikel 13

Vorbehalte zum Vertrag

(1) [Grundsatz] Vorbehaltlich

der Bestimmung des Absatzes (2)

darf zu diesem Vertrag kein

Vorbehalt erklärt werden.

(2) [Ausnahme] Jeder Staat, der

Vertragspartei wird, kann zugleich

dem Generaldirektor notifizieren,

daß er die Bestimmungen

des Artikels 4(1) hinsichtlich solcher

Erklärungen nicht anwenden

wird, die nicht die Verwertung

geistiger Eigentumsrechte an audiovisuellen

Werken betreffen.

Hat ein Staat einen solchen

Vorbehalt erklärt, kann er ihn

durch eine beim Generaldirektor

hinterlegte Notifikation zurückziehen.

Artikel 14

Kündigung des Vertrags

(1) [Notifikation] Jeder Vertragsstaat

kann diesen Vertrag

durch eine an den Generaldirektor

gerichtete Notifikation kündigen.

(2) [Wirksamwerden] Die Kündigung

wird ein Jahr nach dem

Zeitpunkt wirksam, zu dem die

Notifikation beim Generaldirektor

eingegangen ist.

(3) [Aufschub des Kündigungsrechts]

Das in Absatz (1) vorgesehene

Recht, diesen Vertrag zu

kündigen, kann von keinem Vertragsstaat

vor Ablauf von fünf

Jahren nach dem Zeitpunkt, zu

dem der Vertrag für diesen Staat

in Kraft getreten ist, ausgeübt

werden.

Artikel 15

Unterzeichnung und Vertragssprachen

(1) [Urschriften] Dieser Vertrag

wird in einer Urschrift in

englischer und französischer

Sprache unterzeichnet, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist.

(2) [Amtliche Texte] Amtliche

Texte werden vom Generaldirektor

nach Konsultierung der beteiligten

Regierungen in arabischer,

deutscher, italienischer, japanischer,

portugiesischer, russischer

und spanischer Sprache sowie in

anderen Sprachen hergestellt, die

die Versammlung bestimmen

kann.

(3) [Unterzeichnungsfrist] Dieser

Vertrag liegt bis zum 31. Dezember

1989 beim Internationalen

Büro zur Unterzeichnung auf.

Artikel 16

Aufgaben des Depositars

(1) [Hinterlegung der Urschrift]

Die Urschrift dieses Vertrags

und der Durchführungsvorschriften

wird beim Generaldirektor

hinterlegt.

(2) [Beglaubigte Abschriften]

Der Generaldirektor übermittelt

zwei von ihm beglaubigte Abschriften

dieses Vertrags und der

Durchführungsvorschriften den

Regierungen der zur Unterzeichnung

des Vertrags berechtigten

Staaten.

(3) [Registrierung des Vertrags]

Der Generaldirektor läßt

diesen Vertrag beim Sekretariat

der Vereinten Nationen registrieren.

(4) [Änderungen] Der Generaldirektor

übermittelt zwei von ihm

beglaubigte Abschriften jeder Änderung

dieses Vertrags und der

Durchführungsvorschriften den

Regierungen der Vertragsstaaten

und auf Ersuchen auch der

Regierung jedes anderen Staates.

Artikel 17

Notifikationen

Der Generaldirektor notifiziert

den Regierungen der Mitgliedstaaten

der Organisation jedes der

in den Artikeln 8 (2), 10 (2) und

(3), 11, 12, 13 und 14 bezeichneten

Ereignisse.

Geschehen zu Genf, am

20. April 1989.

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

ZUM VERTRAG

ÜBER DIE INTERNATIONALE

REGISTRIERUNG AUDIOVISUELLER

WERKE

Inhalt

Regel 1 : Begriffsbestimmungen

Regel 2 : Antrag

Regel 3 : Bearbeitung des Antrags

Regel 4: Datum und Zahl der

Registrierung

Regel 5 : Registrierung

Regel 6 : Amtsblatt

Regel 7: Anfragen

Regel 8 : Gebühren

Regel 9 : Verwaltungsvorschriften

Regel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Durchführungsvorschriften

bedeutet

i) „Vertrag" den Vertrag

über die internationale

Registrierung audiovisueller

Werke;

ii) „Internationales Register"

das durch den Vertrag

errichtete Internationale

Register audiovisueller

Werke;

iii) „Internationales Registeramt"

jene Verwaltungseinheit

des Internationalen

Büros, die das

Internationale Register

führt;

iv) „Werk" ein audiovisuelles

Werk;

v) „werkbezogener Antrag"

einen Antrag, der ein

bestehendes oder zukünftiges

Werk zumindest

durch seinen Titel

bestimmt bezeichnet und

der das Ersuchen enthält,

daß Erklärungen bezüglich

des Interesses einer

bestimmt bezeichneten

Person oder bestimmt

bezeichneter Personen

an diesem Werk oder

betreffend dieses Werk

im Internationalen Register

registriert werden;

„werkbezogene Registrierung"

eine Registrierung,

die auf Grund eines

werkbezogenen Antrags

vorgenommen wurde;

vi) „personenbezogener Antrag"

einen Antrag, der

das Ersuchen enthält,

daß Erklärungen bezüglich

des Interesses der

antragstellenden oder

einer dritten im Antrag

bezeichneten Person an

einem bestehenden oder

zukünftigen Werk oder

betreffend ein bestehendes

oder zukünftiges

Werk bzw. an bestehenden

oder zukünftigen

Werken oder betreffend

bestehende oder zukünftige

Werke — wobei der

Antrag zwar eine Be-

schreibung, aber keine

bestimmte Bezeichnung

des Werkes bzw. der

Werke enthält — im

Internationalen Register

registriert werden; personenbezogene

Registrierung

eine Registrierung,

die auf Grund eines personenbezogenen

Antrags

vorgenommen wurde.

Ein Werk wird als beschrieben

angesehen,

wenn insbesondere die

natürliche oder juristische

Person, die das

Werk hergestellt hat oder

herstellen wird, bestimmt

bezeichnet ist;

vii) „Anträge" oder „Registrierungen"

— soweit

sie nicht als „werkbezogen"

oder „personenbezogen"

qualifiziert sind

— sowohl werkbezogene

als auch personenbezogene

Anträge und Registrierungen;

viii) „antragstellende Person"

die natürliche oder juristische

Person, die den

Antrag gestellt hat;

ix) „vorgeschrieben" wie im

Vertrag, in diesen

Durchführungsvorschriften

oder in den Verwaltungsvorschriften

vorgeschrieben;

x) „Beratungsausschuß"

den in Artikel 5 (3) a) vii)

des Vertrags genannten

Beratungsausschuß.

Regel 2

Antrag

(1) [Formulare] Ein Antrag ist

mittels des entsprechenden vorgeschriebenen

Formulars zu stellen.

(2) [Sprache] Ein Antrag ist in

englischer oder französischer

Sprache zu stellen. Sobald das

Internationale Register sich finanziell

selbst erhält, kann die Versammlung

jene anderen Sprachen

bestimmen, in denen Anträge

gestellt werden können.

(3) [Name und Anschrift der

antragstellenden Person] Ein Antrag

muß, wie vorgeschrieben, den

Namen und die Anschrift der

antragstellenden Person angeben.

(4) [Name und Anschrift dritter

im Antrag genannter Personen]

Wenn ein Antrag sich auf eine

andere natürliche oder juristische

Person als die antragstellende

bezieht, muß der Antrag, wie

vorgeschrieben, den Namen und

die Anschrift dieser natürlichen

oder juristischen Person angeben.

(5) [Titel oder Beschreibung

des Werkes] a) Ein werkbezogener

Antrag muß zumindest den

Titel oder die Titel des Werkes

angeben. Ist ein Titel in einer

anderen als der englischen oder

französischen Sprache oder in

einer anderen als der lateinischen

Schrift abgefaßt, so muß er mit

einer wörtlichen Übersetzung in

die englische Sprache bzw. mit

einer Transkription in die lateinische

Schrift versehen sein.

b) Ein personenbezogener Antrag

muß das Werk beschreiben.

(6) [Hinweis auf eine bestehende

Registrierung] Bezieht sich

der Antrag auf ein Werk, das

Gegenstand einer bereits bestehenden

werkbezogenen Registrierung

ist, oder auf ein Werk,

das in einer bereits bestehenden

personenbezogenen Registrierung

beschrieben ist, so soll der

Antrag nach Möglichkeit die

Nummer dieser Registrierung angeben.

Befindet das Internationale

Registeramt, daß eine solche

Angabe möglich wäre, im Antrag

aber nicht gemacht wurde, so

kann es selbst diese Nummer bei

der Registrierung mit der Maßgabe

angeben, daß im Internationalen

Register anzumerken ist,

daß die Angabe vom Internationalen

Registeramt und nicht von

der antragstellenden Person

stammt.

(7) [Interesse der antragstellenden

Person] a) In einem werkbezogenen

Antrag muß das Interesse

der antragstellenden Person

an dem oder betreffend das Werk

angegeben werden, gleichgültig,

ob es sich um ein bestehendes

oder ein zukünftiges Werk handelt.

Besteht das Interesse in

einem Recht auf Verwertung des

Werkes, so muß auch die Art

dieses Rechtes und das Staatsgebiet,

in welchem die antragstellende

Person Trägerin dieses

Rechtes ist, angegeben werden.

b) In einem personenbezogenen

Antrag muß das Interesse der

antragstellenden Person an dem

beschriebenen Werk oder betreffend

das beschriebene Werk bzw.

an den beschriebenen Werken

oder betreffend die beschriebenen

Werke — gleichgültig, ob es sich

um ein bestehendes oder ein

zukünftiges Werk bzw. um bestehende

oder zukünftige Werke

handelt — angegeben werden;

insbesondere muß jedes Recht

angegeben werden, das zugunsten

der antragstellenden oder einer

anderen Person das Recht auf

Verwertung des Werkes oder der

Werke einschränkt oder aufhebt.

c) Ist das Interesse zeitlich

begrenzt, kann der Antrag eine

solche Begrenzung zum Ausdruck

bringen.

(8) [Rechtsquellen] Betrifft ein

werkbezogener Antrag ein Recht

auf das Werk, so muß der Antrag,

wenn die antragstellende Person

ursprüngliche Rechtsträgerin war,

diesen Umstand, oder — wenn

das Recht von einer anderen

natürlichen oder juristischen Person

als der antragstellenden abgeleitet

ist — den Namen und die

Anschrift dieser natürlichen oder

juristischen Person sowie den

Rechtsgrund der Ableitung angeben.

(9) [Angeschlossene Dokumente

und Identifizierungsmittel]

a) Einem Antrag können Dokumente

zur Unterstützung der im

Antrag enthaltenen Erklärungen

angeschlossen werden. Jedes derartige,

in einer anderen als der

englischen oder französischen

Sprache abgefaßte Dokument

muß mit einer in englischer

Sprache gehaltenen Angabe der

Natur und des wesentlichen Inhalts

dieses Dokuments versehen

sein; andernfalls behandelt das

Internationale Registeramt das

Dokument so, als ob es nicht

angeschlossen wäre.

b) Einem Antrag können auch

nicht aus Dokumenten bestehende

Unterlagen angeschlossen

werden, die dazu geeignet sind,

das Werk bestimmt zu bezeichnen.

(10) [Wahrheitserklärung] Der

Antrag muß eine Erklärung enthalten,

wonach die darin enthaltenen

Erklärungen nach bestem

Wissen der antragstellenden Person

wahr sind und wonach ein

angeschlossenes Dokument entweder

ein Original oder eine

wahrheitsgetreue Kopie eines

Originals ist.

(11) [Unterschrift] Der Antrag

ist von der antragstellenden Person

oder von ihrem in Übereinstimmung

mit Absatz 12 bestellten

Vertreter zu unterschreiben.

(12) [Vertretung] a) Eine antragstellende

oder mit ihrem Antrag

registrierte Person (Inhaber

einer Registrierung) kann durch

einen Vertreter vertreten werden,

der im Antrag, in einer gesonderten,

für einen bestimmten Antrag

oder eine bestimmte Registrierung

ausgestellten Vollmacht

oder in einer allgemeinen, von der

antragstellenden oder mit ihrem

Antrag registrierten Person unterschriebenen

Vollmacht bestellt

werden kann.

b) Eine allgemeine Vollmacht

ermächtigt den Vertreter, die

antragstellende oder mit ihrem

Antrag registrierte Person im

Zusammenhang mit allen Anträgen

oder Registrierungen der

Person, die die allgemeine Vollmacht

ausgestellt hat, zu vertreten.

c) Die Bestellung eines Vertreters

gilt so lange, bis sie durch eine

von der Person, die den Vertreter

bestellt hat, unterschriebene und

an das Internationale Registeramt

gerichtete Mitteilung widerrufen

wird oder bis sie vom Vertreter

durch eine von ihm unterschriebene

und an das Internationale

Registeramt gerichtete Mitteilung

gekündigt wird.

d) Das Internationale Registeramt

hat dem Vertreter jede für die

antragstellende oder mit ihrem

Antrag registrierte Person gemäß

diesen Durchführungsvorschriften

bestimmte Mitteilung zu übermitteln;

eine dem Vertreter auf

diese Weise übermittelte Mitteilung

hat dieselbe Wirkung, als ob

sie der antragstellenden oder mit

ihrem Antrag registrierten Person

übermittelt worden wäre. Jede an

das Internationale Registeramt

gerichtete Mitteilung des Vertreters

hat dieselbe Wirkung wie eine

von der antragstellenden oder mit

ihrem Antrag registrierten Person

stammende Mitteilung.

(13) [Gebühren] Für jeden

Antrag hat die antragstellende

Person die vorgeschriebene Gebühr

zu zahlen, die beim Internationalen

Registeramt spätestens

am selben Tag wie der Antrag

einlangen muß. Wenn die Gebühr

beim Internationalen Registeramt

innerhalb von 30 Tagen nach dem

Zeitpunkt einlangt, zu welchem

der Antrag selbst tatsächlich beim

Internationalen Registeramt eingegangen

ist, wird der Antrag so

behandelt, als ob er beim Internationalen

Registeramt am selben

Tag wie die Gebühr eingelangt

wäre.

Regel 3

Bearbeitung des Antrags

(1) [Berichtigungen] Stellt das

Internationale Registeramt fest,

daß nach seiner Auffassung im

Antrag etwas irrtümlich unterlassen

wurde, daß zwei oder mehrere

Erklärungen zueinander im Widerspruch

stehen, daß ein Abschreibfehler

oder daß irgendein

anderer offensichtlicher Irrtum

vorliegt, so hat es die antragstellende

Person einzuladen, den

Antrag zu berichtigen. Eine von

der antragstellenden Person vorgenommene

Berichtigung muß

beim Internationalen Registeramt

innerhalb von 30 Tagen nach dem

Zeitpunkt der Einladung, den

Antrag zu berichtigen, einlangen,

um beachtet werden zu können.

(2) [Eröffnung der Möglichkeit,

Widersprüche zu beseitigen]

a) Steht nach Ansicht des Internationalen

Registeramts eine in

einem Antrag enthaltene Erklärung

im Widerspruch zu einer

Erklärung, die auf Grund eines

früheren Antrags Gegenstand

einer bestehenden Registrierung

im Internationalen Register ist, so

muß das Internationale Registeramt

unverzüglich

i) der antragstellenden Person,

wenn diese zugleich

Inhaberin der bestehenden

Registrierung (mit ihrem

Antrag registrierte Person)

ist, eine Benachrichtigung

mit dem Ersuchen um

Mitteilung übersenden, ob

sie entweder die im Antrag

enthaltene Erklärung abzuändern

oder die Abänderung

der der Registrierung

zugrundeliegenden Erklärung

zu beantragen

wünscht;

ii) der antragstellenden Person,

wenn diese nicht zugleich

Inhaberin der bestehenden

Registrierung ist,

eine Benachrichtigung mit

dem Ersuchen um Mitteilung

übersenden, ob sie die

im Antrag enthaltene Erklärung

abzuändern

wünscht, und zugleich dem

Inhaber der bestehenden

Registrierung eine Benachrichtigung

mit dem Ersuchen

um Mitteilung übersenden,

ob dieser Inhaber

— falls die antragstellende

Person die im Antrag aufscheinende

Erklärung abzuändern

wünscht — die

Abänderung der Erklärung

in der bestehenden Registrierung

beantragen will.

Die Registrierung des Antrags ist

so lange aufzuschieben, bis eine

Abänderung eingereicht wird, die

nach Ansicht des Internationalen

Registeramts den Widerspruch

beseitigt, aber nicht länger als

60 Tage ab dem Zeitpunkt der

erwähnten Mitteilung oder Mitteilungen,

es sei denn, daß die

antragstellende Person um eine

längere Frist ansucht; im letztgenannten

Fall dauert der Aufschub

bis zum Ablauf dieser längeren

Frist.

b) Die Tatsache, daß das

Internationale Registeramt die

widersprüchliche Eigenschaft

einer Erklärung nicht wahrgenommen

hat, beseitigt diese Eigenschaft

der Erklärung nicht.

(3) [Zurückweisung] a) Nach

Maßgabe der Absätze 1 und 2 hat

das Internationale Registeramt

den Antrag in folgenden Fällen

zurückzuweisen

i) wenn der Antrag keine

Erklärung enthält, die auf

den ersten Blick zeigt, daß

die Voraussetzungen des

Artikels 3 (5) des Vertrags

erfüllt sind;

ii) wenn der Antrag sich nach

Ansicht des Internationalen

Registeramts nicht auf ein

bestehendes oder zukünftiges

Werk bezieht;

iii) wenn der Antrag keine der

Voraussetzungen der Regel

2 (2), (3), (4), (5), (7) a)

und b), (8), (10), (11) und

(13) erfüllt.

b) Das Internationale Registeramt

kann einen Antrag zurückweisen,

wenn er hinsichtlich seiner

Form den vorgeschriebenen Bedingungen

nicht entspricht.

c) Ein Antrag kann nur aus

einem der in den Buchstaben a)

und b) angeführten Gründe zurückgewiesen

werden.

d) Jede nach diesem Absatz

getroffene, auf Zurückweisung

lautende Entscheidung muß vom

Internationalen Registeramt der

antragstellenden Person schriftlich

zugestellt werden. Die antragstellende

Person kann innerhalb

von 30 Tagen nach der

Zustellung das Internationale Registeramt

schriftlich darum ersuchen,

seine Entscheidung nochmals

zu überprüfen. Das Internationale

Registeramt hat dieses

Ersuchen innerhalb von 30 Tagen

nach seinem Einlangen zu beantworten.

(4) [Anmerkung des Einlangens

des Antrags im Internationalen

Register] Wenn das Internationale

Registeramt den Antrag aus

irgendeinem Grund nicht innerhalb

von drei Arbeitstagen nach

seinem Einlangen registriert, hat

es die wesentlichen Elemente des

Antrags ebenso wie eine Angabe

des Grundes für die Nichtregistrierung

und, wenn dieser Grund

mit den Absätzen (1), (2) a) oder

(3) d) verbunden ist, auch eine

Angabe der auf Grund einer

dieser Bestimmungen getroffenen

Maßnahmen in die der öffentlichen

Einsicht zugängliche Datenbank

des Internationalen Registeramts

einzutragen. Wenn die

Registrierung durchgeführt wird,

ist diese Eintragung in der Datenbank

zugleich zu löschen.

Regel 4

Datum und Zahl

der Registrierung

(1) [Datum] Das Internationale

Registeramt hat gemäß Regel 2

(13) auf jedem Antrag das Datum

des Einlangens des Antrags als

Eingangsdatum anzubringen.

Wird der Antrag registriert, so ist

ihm als Registrierungsdatum das

Eingangsdatum zuzuordnen.

(2) [Nummer] Das Internationale

Registeramt hat für jeden

Antrag eine Nummer zu vergeben.

Wenn sich der Antrag auf ein

Werk bezieht, dessen Titel in

einer bereits bestehenden werkbezogenen

Registrierung aufscheint

oder das in einer bereits bestehenden

personenbezogenen Registrierung

beschrieben ist, dann hat

die zugewiesene Nummer auch

die Nummer dieser früheren Registrierung

zu enthalten. Die

Registrierungsnummer besteht

aus der Antragsnummer.

Regel 5

Registrierung

(1) [Registrierung] Wird ein

Antrag nicht zurückgewiesen, so

sind alle darin enthaltenen Erklärungen

wie vorgeschrieben im

Internationalen Register zu registrieren.

(2) [Mitteilung und Veröffentlichung

der Registrierung] Jede

durchgeführte Registrierung ist,

wie vorgeschrieben, der antragstellenden

Person mitzuteilen und

in dem in Regel 6 genannten

Amtsblatt zu veröffentlichen.

Regel 6

Das Amtsblatt

(1) [Veröffentlichung] Das Internationale

Registeramt hat ein

Amtsblatt („Das Amtsblatt") herauszugeben,

in dem es hinsichtlich

aller Registrierungen die vorgeschriebenen

Einzelheiten bekanntzugeben

hat. Das Amtsblatt

ist mit der Maßgabe in englischer

Sprache herauszugeben, daß Einzelheiten

betreffend Anträge, die

in französischer Sprache eingegangen

sind, ebenso in Französisch

veröffentlicht werden.

(2) [Verkauf] Das Internationale

Registeramt hat sowohl Jahresabonnements

als auch Einzelstücke

des Amtsblattes zum Verkauf

anzubieten. Die Preise sind

in derselben Weise festzusetzen

wie die Gebühren gemäß Regel

8 (1) festgesetzt werden.

Regel 7

Anfragen

(1) [Auskunft und Kopien] Das

Internationale Registeramt hat

gegen Bezahlung der vorgeschriebenen

Gebühr Auskunft über jede

Registrierung zu erteilen und

beglaubigte Kopien jeder Registrierungsbestätigung

oder Urkunde

betreffend eine solche

Registrierung auszustellen.

(2) [Bestätigungen] Das Internationale

Registeramt hat gegen

Bezahlung der vorgeschriebenen

Gebühr eine Bestätigung auszustellen,

mit der Fragen über das

Bestehen von Erklärungen im

Internationalen Register betreffend

bestimmte, in einer Registrierung

oder in einem dem

Antrag angeschlossenen Dokument

oder in einer sonstigen dort

angeschlossenen Unterlage aufscheinende

Punkte beantwortet

werden.

(3) [Einsicht] Das Internationale

Registeramt hat gegen Bezahlung

der vorgeschriebenen

Gebühr die Einsichtnahme in

jeden Antrag ebenso wie in jedes

dem Antrag angeschlossene Dokument

oder in jede sonstige dort

angeschlossene Unterlage zu gestatten.

(4) [Überwachungsdienst] Das

Internationale Registeramt hat

gegen Bezahlung der vorgeschriebenen

Gebühr während des Zeitraums,

für den die Gebühr gezahlt

wurde, schriftlich Auskunft über

alle Registrierungen zu geben, die

während dieser Zeit hinsichtlich

bestimmter Werke oder Personen

durchgeführt wurden. Die entsprechende

Auskunft muß unverzüglich

nach der Durchführung

jeder Registrierung übersendet

werden.

(5) [elektronische Speicherung]

Das Internationale Registeramt

kann den gesamten Inhalt des

Internationalen Registers oder

Teile desselben im Weg der

elektronischen Datenverarbeitung

speichern und bei Erfüllung seiner

in den Absätzen (1) bis (4) oder in

Regel 3 (4) bezeichneten Aufgaben

auf diese gespeicherten Daten

zurückgreifen.

Regel 8

Gebühren

(1) [Festsetzung der Gebühren]

Der Generaldirektor hat den

Beratungsausschuß zu konsultieren,

bevor das System und die

Höhe der Gebühren bestimmt

werden und bevor in diesem

System oder hinsichtlich dieser

Höhe der Gebühren Änderungen

vorgenommen werden. Die Versammlung

kann dem Generaldirektor

den Auftrag erteilen, das

erwähnte System, die erwähnte

Gebührenhöhe oder beides zu

ändern.

(2) [Herabsetzung der Gebühren

für antragstellende Personen

aus Entwicklungsländern] Die

Höhe der Gebühren ist anfänglich

um 15% herabzusetzen, wenn die

antragstellende Person entweder

als natürliche Person Staatsangehörige

eines Vertragsstaats ist, der

in Übereinstimmung mit der bestehenden

Praxis der Generalversammlung

der Vereinten Nationen

als Entwicklungsland angesehen

wird, oder als juristische

Person nach den Gesetzen eines

solchen Vertragsstaats errichtet

wurde. Die Versammlung hat in

regelmäßigen Zeitabständen die

Möglichkeit einer Erhöhung des

Prozentsatzes dieser Gebührenherabsetzung

zu prüfen.

(3) [Inkrafttreten von Gebührenänderungen]

Gebührenerhöhungen

wirken nicht zurück. Das

Datum des Inkrafttretens einer

Änderung wird vom Generaldirektor

oder, wenn die Änderung

im Auftrag der Versammlung

erfolgt, von dieser festgesetzt.

Dieses Datum ist anläßlich der

Veröffentlichung der Änderung

im Amtsblatt anzugeben. Eine

Gebührenänderung darf frühestens

einen Monat nach Veröffentlichung

im Amtsblatt in Kraft

treten.

(4) [ Währung und Zahlungsart]

Die Gebühren sind in der vorgeschriebenen

Art und in der vorgeschriebenen

Währung oder, wenn

mehrere Währungen zugelassen

sind, in der Währung, die die

antragstellende Person aus diesen

Währungen auswählt, zu entrichten

Regel 9

Verwaltungsvorschriften

(1) [Bereich] a) Die Verwaltungsvorschriften

haben Bestimmungen

über Einzelheiten hinsichtlich

der Anwendung des

Vertrags und dieser Durchführungsvorschriften

zu enthalten.

b) Im Fall des Widerspruchs

zwischen den Bestimmungen des

Vertrags oder dieser Durchführungsvorschriften

einerseits und

denen der Verwaltungsvorschriften

andererseits gelten die ersteren.

(2) [Quelle] a) Die Verwaltungsvorschriften

werden vom

Generaldirektor nach Konsultierung

des Beratungsausschusses

erlassen oder abgeändert.

b) Die Versammlung kann dem

Generaldirektor den Auftrag erteilen,

die Verwaltungsvorschriften

abzuändern, und der Generaldirektor

hat diesen Auftrag zu

erfüllen.

(3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten]

a) Die Verwaltungsvorschriften

und jede Abänderung

derselben sind im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

b) Jede Veröffentlichung hat

das Datum des Inkrafttretens der

veröffentlichten Bestimmungen

genau anzugeben. Diese Zeitpunkte

können für verschiedene

Bestimmungen zwar verschieden

sein, doch darf für keine Bestimmung

ein Inkrafttretensdatum erklärt

werden, das vor der Veröffentlichung

im Amtsblatt liegt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 6. August 1990 beim Generaldirektor der WIPO hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß

seinem Art. 12 Abs. 1 mit 27. Februar 1991 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten den Vertrag

ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten: Burkino Faso, Frankreich, Mexiko und Tschechoslowakei.

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