48. Dritte Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 30 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. November
1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1969 in der Fassung des Dritten
Zusatzabkommens vom H.Dezember 1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 545/1989
haben die zuständigen Behörden zur Änderung der
Durchführungsvereinbarung vom 1. Oktober
1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 5/1969 in der Fassung der Zweiten Zusatzvereinbarung
vom 1. Februar 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 449/1979 — nachstehend
als Durchführungsvereinbarung bezeichnet — folgendes
vereinbart
Artikel 1
1. Artikel 2 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„Verbindungsstellen nach Artikel 30 Absatz 3 des
Abkommens sind
in Österreich
— für die Unfall- und Pensionsversicherung
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
— für die Familienbeihilfe
das Bundesministerium für Umwelt, Jugend
und Familie;
in der Schweiz
— für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,
— für alle anderen Versicherungszweige
das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern."
2. Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„In den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 des
Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften
zu bescheinigen
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
wenn die Beschäftigung nicht der
Krankenversicherung unterliegt, von der
österreichischen Verbindungsstelle für die
Unfall- und Pensionsversicherung,
in der Schweiz
von der zuständigen Ausgleichskasse der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
und vom zuständigen Unfallversicherer."
3. Artikel 5 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„Für die Zahlung von Geldleistungen ist
Artikel 11 entsprechend anzuwenden."
4. Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„(1) Wird Leistungsaushilfe nach Artikel 15 des
Abkommens beansprucht und liegt weder eine
Bescheinigung nach Artikel 4 noch eine nach
Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens auszustellende
Bescheinigung vor, so hat sich der Träger des
Aufenthaltsortes direkt oder durch Vermittlung der
Verbindungsstellen an den zuständigen Träger zu
wenden."
5. Artikel 9 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„(1) Die schweizerische Verbindungsstelle sowie
die zuständigen österreichischen Träger haben
einander unverzüglich über einen Leistungsantrag,
auf den Abschnitt II Kapitel 2 des Abkommens,
anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die schweizerische Verbindungsstelle sowie
die zuständigen österreichischen Träger haben in
der Folge einander auch die sonstigen für eine
Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls
unter Beifügung ärztlicher Gutachten,
mitzuteilen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die
Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers
beziehungsweise des Versicherten und seiner
Familienangehörigen von dem den Antrag entgegennehmenden
Träger zu bestätigen."
6. Im Artikel 14 Absatz 1 erster Satz der
Durchführungsvereinbarung wird der Ausdruck
„Nummer" durch den Ausdruck „Ziffer" ersetzt.
7. Artikel 15 der Durchführungsvereinbarung
erhält folgende Fassung
„Für die Anwendung der Ziffer 14 Buchstabe b
des Schlußprotokolls zum Abkommen hat die
betreffende Person eine Bescheinigung über die in
der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten
vorzulegen. Die Bescheinigung ist von der Krankenkasse
auszustellen, der die betreffende Person
angehört hat."
Artikel 2
Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit
dem Dritten Zusatzabkommen vom 14. Dezember
1987 zum Abkommen vom 15. November 1967
zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
in Kraft.
Geschehen zu Bern und Wien, am 12. Dezember
1989, in zwei Urschriften.
Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales
Dr. Josef Schuh
Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie
Dr. Leopold Wohlmann
Für das Bundesamt für Sozialversicherung
Verena Brombacher
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 2 mit
1. Jänner 1990 in Kraft getreten.