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48_1990 AT

48. Dritte Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Dritte Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 30 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. November

1967 Kundgemacht in BGBl. Nr. 4/1969 in der Fassung des Dritten

Zusatzabkommens vom H.Dezember 1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 545/1989

haben die zuständigen Behörden zur Änderung der

Durchführungsvereinbarung vom 1. Oktober

1968 Kundgemacht in BGBl. Nr. 5/1969 in der Fassung der Zweiten Zusatzvereinbarung

vom 1. Februar 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 449/1979 — nachstehend

als Durchführungsvereinbarung bezeichnet — folgendes

vereinbart

Artikel 1

1. Artikel 2 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„Verbindungsstellen nach Artikel 30 Absatz 3 des

Abkommens sind

in Österreich

— für die Unfall- und Pensionsversicherung

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

— für die Familienbeihilfe

das Bundesministerium für Umwelt, Jugend

und Familie;

in der Schweiz

— für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,

— für alle anderen Versicherungszweige

das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern."

2. Artikel 4 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„In den Fällen des Artikels 7 Absatz 2 des

Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften

zu bescheinigen

in Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;

wenn die Beschäftigung nicht der

Krankenversicherung unterliegt, von der

österreichischen Verbindungsstelle für die

Unfall- und Pensionsversicherung,

in der Schweiz

von der zuständigen Ausgleichskasse der

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

und vom zuständigen Unfallversicherer."

3. Artikel 5 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„Für die Zahlung von Geldleistungen ist

Artikel 11 entsprechend anzuwenden."

4. Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„(1) Wird Leistungsaushilfe nach Artikel 15 des

Abkommens beansprucht und liegt weder eine

Bescheinigung nach Artikel 4 noch eine nach

Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens auszustellende

Bescheinigung vor, so hat sich der Träger des

Aufenthaltsortes direkt oder durch Vermittlung der

Verbindungsstellen an den zuständigen Träger zu

wenden."

5. Artikel 9 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„(1) Die schweizerische Verbindungsstelle sowie

die zuständigen österreichischen Träger haben

einander unverzüglich über einen Leistungsantrag,

auf den Abschnitt II Kapitel 2 des Abkommens,

anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die schweizerische Verbindungsstelle sowie

die zuständigen österreichischen Träger haben in

der Folge einander auch die sonstigen für eine

Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls

unter Beifügung ärztlicher Gutachten,

mitzuteilen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die

Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers

beziehungsweise des Versicherten und seiner

Familienangehörigen von dem den Antrag entgegennehmenden

Träger zu bestätigen."

6. Im Artikel 14 Absatz 1 erster Satz der

Durchführungsvereinbarung wird der Ausdruck

„Nummer" durch den Ausdruck „Ziffer" ersetzt.

7. Artikel 15 der Durchführungsvereinbarung

erhält folgende Fassung

„Für die Anwendung der Ziffer 14 Buchstabe b

des Schlußprotokolls zum Abkommen hat die

betreffende Person eine Bescheinigung über die in

der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten

vorzulegen. Die Bescheinigung ist von der Krankenkasse

auszustellen, der die betreffende Person

angehört hat."

Artikel 2

Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit

dem Dritten Zusatzabkommen vom 14. Dezember

1987 zum Abkommen vom 15. November 1967

zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

in Kraft.

Geschehen zu Bern und Wien, am 12. Dezember

1989, in zwei Urschriften.

Für den Bundesminister für Arbeit und Soziales

Dr. Josef Schuh

Für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie

Dr. Leopold Wohlmann

Für das Bundesamt für Sozialversicherung

Verena Brombacher

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 2 mit

1. Jänner 1990 in Kraft getreten.

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