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48_1985 AT

48. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl geändert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl geändert wird

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

— im folgenden Vertragsparteien genannt —

sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen

Immissionen übereingekommen, gemäß

Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu

schließen

Artikel 1

Änderung der Vereinbarung über den

höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl

Art. 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 der Vereinbarung

gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen

Schwefelgehalt im Heizöl vom 18. November

1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 292/1983 hat zu lauten

„2. bei Heizöl leicht 0,5%,

3. bei Heizölmittel 1 %,

4. bei Heizöl schwer

a) bis einschließlich 30. Juni 1984 .. 2,5%,

b) ab 1. Juli 1984 2 %"

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf

des Tages in Kraft,

a) an dem die nach den Landesverfassungen

erforderlichen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt

die Mitteilungen der Länder darüber

vorliegen sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

Artikel 3

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.

Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt.

Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte

Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Geschehen zu Linz, am 8. Juni 1984.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 mit

3. Feber 1985 in Kraft.

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