48. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl geändert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bund,
das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg und
das Land Wien
— im folgenden Vertragsparteien genannt —
sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen
Immissionen übereingekommen, gemäß
Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu
schließen
Artikel 1
Änderung der Vereinbarung über den
höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl
Art. 2 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 der Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen
Schwefelgehalt im Heizöl vom 18. November
1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 292/1983 hat zu lauten
„2. bei Heizöl leicht 0,5%,
3. bei Heizölmittel 1 %,
4. bei Heizöl schwer
a) bis einschließlich 30. Juni 1984 .. 2,5%,
b) ab 1. Juli 1984 2 %"
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf
des Tages in Kraft,
a) an dem die nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen der Länder darüber
vorliegen sowie
b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
Artikel 3
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt.
Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt.
Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Geschehen zu Linz, am 8. Juni 1984.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 2 mit
3. Feber 1985 in Kraft.