48. Vereinbarung zwischen Österreich und Macao betreffend den Export bestimmter Kleidung von Macao nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL,
GEWERBE UND INDUSTRIE
Hongkong, 7. November 1983
Exzellenz!
1. Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung
des Protokolls über die Verlängerung BGBl.
Nr. 513/1982., das in Genf am 20. Dezember
1973 abgeschlossen wurde (im folgenden ABKOMMEN
bezeichnet), sowie auf das PROTOKOLL
BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES
ABKOMMENS, abgefaßt in Genf am 22. Dezember
1981 Bezug zu nehmen.
2. Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,
die zwischen Vertretern Österreichs und
Macaos am 4. November 1983 in Macao stattgefunden
haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen
haben Österreich und Macao folgende Vereinbarung
getroffen.
3. Macao beschränkt die Ausfuhren der im
Anhang genannten Textilerzeugnisse nach Österreich
auf die in diesem Anhang festgesetzten Mengen.
4. Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen (Certificados
de Origem), ausgestellt vom Direcção dos
Serviços de Economia de Macau, mit dem Aufdruck,
daß mit der Warensendung das betreffende
Exportkontingent belastet wurde, wird die zuständige
österreichische Behörde Einfuhrbewilligungen
für die entsprechenden Importe innerhalb und bis
zur Höhe der vereinbarten Exportmenge ausstellen.
5. Die in obigem Absatz 4 erwähnten Ursprungszeugnisse
werden nach Ablauf von 6 Monaten,
gerechnet ab dem Ende der Beschränkungsperiode,
ungültig.
6. Nach Konsultationen zwischen Österreich und
Macao kann zwischen den im Anhang enthaltenen
Kategorien eine Transferierung (swing) bis zu
einem Betrag von 5% der Exportmengen für jede
der aufnehmenden Kategorien vorgenommen werden,
vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung
bei den Exportmengen erfolgt, von welchen
die Transferierung vorgenommen wird.
7. Für die im Anhang genannten Produkte werden
Übertrag und Vorgriff zusammen 10% nicht
überschreiten, wobei hievon der Vorgriff nicht
mehr als 5% beträgt.
8. Österreich wird Macao Statistiken der Einfuhrbewilligungen
auf monatlicher und zusammengefaßter
Grundlage und Macao wird Österreich Statistiken
auf gleicher Basis über die gemäß obigem
Absatz 4 ausgestellten Ursprungszeugnisse zur Verfügung
stellen.
9. Wenn nötig, wird Macao auf Verlangen Österreichs
detailliertere Informationen in bezug auf
spezifische Exporte nach Österreich unter Angabe
der Namen der Exporteure, der Anzahl und des
Datums der ausgestellten Ursprungszeugnisse, des
Datums der Versendung, wie auch der Mengen der
von diesen Ursprungszeugnissen erfaßten Waren
zur Verfügung stellen.
10. Für Unterkleidung aus synthetischen Spinnstoffen,
für Frauen, Mädchen und Kleinkinder,
Nr. 61.04 der Nomenklatur des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
wird die zuständige österreichische Behörde gegen
Vorlage von Ursprungszeugnissen (Certificados de
Origem), ausgestellt vom Direcção dos Serviços de
Economia de Macau, automatisch Einfuhrbewilligungen
ausstellen und Macao auf monatlicher
Grundlage Informationen über solcherart ausgestellte
Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.
Sollten die Importe der oben genannten Erzeugnisse
von Macao nach Österreich sich in einer
Weise entwickeln, die nach Ansicht Österreichs die
tatsächlichen Gefahren einer Marktstörung verursacht,
kann Österreich um die Abhaltung von Konsultationen
ersuchen, deren Zielsetzung der
Abschluß eines Beschränkungsabkommens zu
wechselseitig annehmbaren Bedingungen bildet.
11. Auf Wunsch jeder der beiden Vertragspartner
werden über die Durchführung der Ausfuhren der
im Anhang genannten Waren Konsultationen abgehalten.
Wenn dieser Vorschlag für Macao annehmbar
ist, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote
im Namen von Macao eine Vereinbarung zwischen
Österreich und Macao begründen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner
ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Gerhard Waas e. h.
Ministerialrat
S.E.
Dr. João Costa Pinto e. h.
Minister für wirtschaftliche Koordination
Regierung von Macao
Macao
Residenz der Regierung
Macao
183/C. E./83
11. November 1983
Herrn
Dr. Gerhard Waas
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie
Österreich
Sehr geehrter Herr Dr. Waas!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom
7. November betreffend die nach Konsultationen
zwischen Österreich und Macao am 4. November
1983 hierorts getroffene Vereinbarung zu bestätigen.
Ich habe deren Inhalt gebührend zur Kenntnis
genommen, und möchte Ihnen mitteilen, daß die
Behörden Macaos die in Ihrer Note zum Ausdruck
gebrachte Vereinbarung annehmen und daß ich mit
gegenständlicher, von mir unterzeichneter Note
dem Zustandekommen eines Abkommens zwischen
Österreich und Macao zustimme.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
João António Morais da Costa Pinto e. h.
Minister für wirtschaftliche Koordination
Regierung von Macao
Die Vereinbarung ist am 11. November 1983 in Kraft getreten.