Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
48_1984 AT

48. Vereinbarung zwischen Österreich und Macao betreffend den Export bestimmter Kleidung von Macao nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Vereinbarung zwischen Österreich und Macao betreffend den Export bestimmter Kleidung von Macao nach Österreich

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL,

GEWERBE UND INDUSTRIE

Hongkong, 7. November 1983

Exzellenz!

1. Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung

des Protokolls über die Verlängerung BGBl.

Nr. 513/1982., das in Genf am 20. Dezember

1973 abgeschlossen wurde (im folgenden ABKOMMEN

bezeichnet), sowie auf das PROTOKOLL

BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES

ABKOMMENS, abgefaßt in Genf am 22. Dezember

1981 Bezug zu nehmen.

2. Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,

die zwischen Vertretern Österreichs und

Macaos am 4. November 1983 in Macao stattgefunden

haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen

haben Österreich und Macao folgende Vereinbarung

getroffen.

3. Macao beschränkt die Ausfuhren der im

Anhang genannten Textilerzeugnisse nach Österreich

auf die in diesem Anhang festgesetzten Mengen.

4. Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen (Certificados

de Origem), ausgestellt vom Direcção dos

Serviços de Economia de Macau, mit dem Aufdruck,

daß mit der Warensendung das betreffende

Exportkontingent belastet wurde, wird die zuständige

österreichische Behörde Einfuhrbewilligungen

für die entsprechenden Importe innerhalb und bis

zur Höhe der vereinbarten Exportmenge ausstellen.

5. Die in obigem Absatz 4 erwähnten Ursprungszeugnisse

werden nach Ablauf von 6 Monaten,

gerechnet ab dem Ende der Beschränkungsperiode,

ungültig.

6. Nach Konsultationen zwischen Österreich und

Macao kann zwischen den im Anhang enthaltenen

Kategorien eine Transferierung (swing) bis zu

einem Betrag von 5% der Exportmengen für jede

der aufnehmenden Kategorien vorgenommen werden,

vorausgesetzt, daß eine entsprechende Reduzierung

bei den Exportmengen erfolgt, von welchen

die Transferierung vorgenommen wird.

7. Für die im Anhang genannten Produkte werden

Übertrag und Vorgriff zusammen 10% nicht

überschreiten, wobei hievon der Vorgriff nicht

mehr als 5% beträgt.

8. Österreich wird Macao Statistiken der Einfuhrbewilligungen

auf monatlicher und zusammengefaßter

Grundlage und Macao wird Österreich Statistiken

auf gleicher Basis über die gemäß obigem

Absatz 4 ausgestellten Ursprungszeugnisse zur Verfügung

stellen.

9. Wenn nötig, wird Macao auf Verlangen Österreichs

detailliertere Informationen in bezug auf

spezifische Exporte nach Österreich unter Angabe

der Namen der Exporteure, der Anzahl und des

Datums der ausgestellten Ursprungszeugnisse, des

Datums der Versendung, wie auch der Mengen der

von diesen Ursprungszeugnissen erfaßten Waren

zur Verfügung stellen.

10. Für Unterkleidung aus synthetischen Spinnstoffen,

für Frauen, Mädchen und Kleinkinder,

Nr. 61.04 der Nomenklatur des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

wird die zuständige österreichische Behörde gegen

Vorlage von Ursprungszeugnissen (Certificados de

Origem), ausgestellt vom Direcção dos Serviços de

Economia de Macau, automatisch Einfuhrbewilligungen

ausstellen und Macao auf monatlicher

Grundlage Informationen über solcherart ausgestellte

Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.

Sollten die Importe der oben genannten Erzeugnisse

von Macao nach Österreich sich in einer

Weise entwickeln, die nach Ansicht Österreichs die

tatsächlichen Gefahren einer Marktstörung verursacht,

kann Österreich um die Abhaltung von Konsultationen

ersuchen, deren Zielsetzung der

Abschluß eines Beschränkungsabkommens zu

wechselseitig annehmbaren Bedingungen bildet.

11. Auf Wunsch jeder der beiden Vertragspartner

werden über die Durchführung der Ausfuhren der

im Anhang genannten Waren Konsultationen abgehalten.

Wenn dieser Vorschlag für Macao annehmbar

ist, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote

im Namen von Macao eine Vereinbarung zwischen

Österreich und Macao begründen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner

ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Gerhard Waas e. h.

Ministerialrat

S.E.

Dr. João Costa Pinto e. h.

Minister für wirtschaftliche Koordination

Regierung von Macao

Macao

Residenz der Regierung

Macao

183/C. E./83

11. November 1983

Herrn

Dr. Gerhard Waas

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie

Österreich

Sehr geehrter Herr Dr. Waas!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom

7. November betreffend die nach Konsultationen

zwischen Österreich und Macao am 4. November

1983 hierorts getroffene Vereinbarung zu bestätigen.

Ich habe deren Inhalt gebührend zur Kenntnis

genommen, und möchte Ihnen mitteilen, daß die

Behörden Macaos die in Ihrer Note zum Ausdruck

gebrachte Vereinbarung annehmen und daß ich mit

gegenständlicher, von mir unterzeichneter Note

dem Zustandekommen eines Abkommens zwischen

Österreich und Macao zustimme.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

João António Morais da Costa Pinto e. h.

Minister für wirtschaftliche Koordination

Regierung von Macao

Die Vereinbarung ist am 11. November 1983 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →