48. Bundesgesetz: Änderung des Rundfunkgesetzes 1974 und des Arbeitsverfassungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1974, BGBl.
Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung
des Österreichischen Rundfunks, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1981, wird
geändert wie folgt
1. Die Absätze 2 und 3 des § 17 haben zu lauten
„(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an
der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und
Fernsehsendungen mitwirken.
(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen
Gestaltung von Programmen im Hörfunk
und Fernsehen mitwirken, insbesondere
Redakteure, Reporter, Korrespondenten und
Gestalter."
2. Dem § 17 sind die Absätze 4 bis 6 anzufügen;
diese haben zu lauten
„(4) Programmgestaltende und journalistische
Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des
Österreichischen Rundfunks.
(5) Für journalistische und programmgestaltende
Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gelten
auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum
Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die vereinbarte
oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während
eines Zeitraumes von sechs Monaten im
Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des
4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag
vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit
beträgt, folgende Bestimmungen
1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne
zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar
hintereinander abgeschlossen werden,
ohne daß hiedurch ein Arbeitsverhältnis auf
unbestimmte Zeit entsteht.
2. Beabsichtigt das Unternehmen, ein weiteres
befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr abzuschließen,
so ist der Arbeitnehmer von dieser
Absicht schriftlich zu verständigen. Die Verständigung
hat, wenn ab Beginn des ersten
Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen
ein Zeitraum von nicht mehr als drei
Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor Ende
des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn des
ersten Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre,
so hat die Verständigung acht Wochen, und
wenn der Zeitraum mehr als fünf Jahre
beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen
vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses
zu erfolgen. Erfolgt die Verständigung
nicht oder nicht rechtzeitig, so gebührt ein
Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei
einer Verständigungsfrist von vier Wochen
8,33%, bei einer Verständigungsfrist von acht
Wochen 16,66% und bei einer Verständigungsfrist
von zwölf Wochen 24,99% des vom
Österreichischen Rundfunk im letzten Jahr
bezogenen Entgelts.
(6) Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse
im Sinne des Abs. 5 ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses
mit oder ohne Unterbrechungen über
einen Zeitraum von fünf Jahren, so gebührt bei
einer gem. Abs. 5 Z 2 vorgenommenen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese
gebührt auch dann, wenn das Unternehmen die
Verständigung unterläßt, jedoch kein weiteres
befristetes Arbeitsverhältnis abschließt, oder das
Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen
Austritt oder unverschuldete Entlassung des Arbeitnehmers
endet. Die Abfertigung beträgt bei einer
Dauer von mehr als fünf Jahren ab Beginn des
ersten Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer
Dauer von mehr als zehn Jahren ein Neuntel, bei
mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als
zwanzig Jahren zwei Neuntel und bei mehr als
fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgeltes,
das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat.
Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen
allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen."
Artikel II
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973,
BGBl. Nr. 22/1974, betreffend die Arbeitsverfassung,
zuletzt geändert durch Artikel VI des Nachtschicht-
Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/
1981, wird geändert wie folgt
Nach § 133 ist ein § 133 a einzufügen; dieser hat
zu lauten
„Betriebe des Österreichischen Rundfunks
§ 133 a. In Betrieben des Österreichischen Rundfunks,
in denen Arbeitsverhältnisse mit journalistischen
und programmgestaltenden Mitarbeitern
gemäß § 17 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes, BGBl.
Nr. 397/1974, jeweils nur auf bestimmte Dauer
abgeschlossen werden, endet ein solches Arbeitsverhältnis
eines Betriebsratsmitgliedes, das diesem Personenkreis
angehört, ohne seine Zustimmung nicht
vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
Die Bestimmungen der §§ 62, 64 sowie 120 bis 122
bleiben unberührt."
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1982 in
Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung sind betraut
1. Hinsichtlich des Artikels I Z 1 die gemäß Artikel
III des Rundfunkgesetzes mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes betrauten obersten
Organe.
2. Hinsichtlich des Artikels I Z 2 und hinsichtlich
des Artikels II der Bundesminister für
soziale Verwaltung.