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48_1982 AT

48. Bundesgesetz: Änderung des Rundfunkgesetzes 1974 und des Arbeitsverfassungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Änderung des Rundfunkgesetzes 1974 und des Arbeitsverfassungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1974, BGBl.

Nr. 397, über die Aufgaben und die Einrichtung

des Österreichischen Rundfunks, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1981, wird

geändert wie folgt

1. Die Absätze 2 und 3 des § 17 haben zu lauten

„(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an

der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und

Fernsehsendungen mitwirken.

(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen

Gestaltung von Programmen im Hörfunk

und Fernsehen mitwirken, insbesondere

Redakteure, Reporter, Korrespondenten und

Gestalter."

2. Dem § 17 sind die Absätze 4 bis 6 anzufügen;

diese haben zu lauten

„(4) Programmgestaltende und journalistische

Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des

Österreichischen Rundfunks.

(5) Für journalistische und programmgestaltende

Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks gelten

auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum

Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die vereinbarte

oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während

eines Zeitraumes von sechs Monaten im

Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des

4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag

vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit

beträgt, folgende Bestimmungen

1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne

zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar

hintereinander abgeschlossen werden,

ohne daß hiedurch ein Arbeitsverhältnis auf

unbestimmte Zeit entsteht.

2. Beabsichtigt das Unternehmen, ein weiteres

befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr abzuschließen,

so ist der Arbeitnehmer von dieser

Absicht schriftlich zu verständigen. Die Verständigung

hat, wenn ab Beginn des ersten

Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen

ein Zeitraum von nicht mehr als drei

Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor Ende

des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.

Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn des

ersten Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre,

so hat die Verständigung acht Wochen, und

wenn der Zeitraum mehr als fünf Jahre

beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen

vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses

zu erfolgen. Erfolgt die Verständigung

nicht oder nicht rechtzeitig, so gebührt ein

Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei

einer Verständigungsfrist von vier Wochen

8,33%, bei einer Verständigungsfrist von acht

Wochen 16,66% und bei einer Verständigungsfrist

von zwölf Wochen 24,99% des vom

Österreichischen Rundfunk im letzten Jahr

bezogenen Entgelts.

(6) Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse

im Sinne des Abs. 5 ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses

mit oder ohne Unterbrechungen über

einen Zeitraum von fünf Jahren, so gebührt bei

einer gem. Abs. 5 Z 2 vorgenommenen Beendigung

des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese

gebührt auch dann, wenn das Unternehmen die

Verständigung unterläßt, jedoch kein weiteres

befristetes Arbeitsverhältnis abschließt, oder das

Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen

Austritt oder unverschuldete Entlassung des Arbeitnehmers

endet. Die Abfertigung beträgt bei einer

Dauer von mehr als fünf Jahren ab Beginn des

ersten Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer

Dauer von mehr als zehn Jahren ein Neuntel, bei

mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als

zwanzig Jahren zwei Neuntel und bei mehr als

fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgeltes,

das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor

Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat.

Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen

allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen."

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973,

BGBl. Nr. 22/1974, betreffend die Arbeitsverfassung,

zuletzt geändert durch Artikel VI des Nachtschicht-

Schwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/

1981, wird geändert wie folgt

Nach § 133 ist ein § 133 a einzufügen; dieser hat

zu lauten

„Betriebe des Österreichischen Rundfunks

§ 133 a. In Betrieben des Österreichischen Rundfunks,

in denen Arbeitsverhältnisse mit journalistischen

und programmgestaltenden Mitarbeitern

gemäß § 17 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes, BGBl.

Nr. 397/1974, jeweils nur auf bestimmte Dauer

abgeschlossen werden, endet ein solches Arbeitsverhältnis

eines Betriebsratsmitgliedes, das diesem Personenkreis

angehört, ohne seine Zustimmung nicht

vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.

Die Bestimmungen der §§ 62, 64 sowie 120 bis 122

bleiben unberührt."

Artikel III

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1982 in

Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung sind betraut

1. Hinsichtlich des Artikels I Z 1 die gemäß Artikel

III des Rundfunkgesetzes mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes betrauten obersten

Organe.

2. Hinsichtlich des Artikels I Z 2 und hinsichtlich

des Artikels II der Bundesminister für

soziale Verwaltung.

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