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48. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 129/1958, 137/1958, 111/1960, 106/1962,

115/1963, 87/1965, 44/1968, 306/1968, 224/

1972, 401/1974, 668/1976 und 563/1980 wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern

in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt

ist, mit Bescheid festzusetzen. Hundertsatzgebühren

bis zum Betrag von 500 S können durch

Verwendung von Stempelmarken entrichtet

werden; sie sind durch Verwendung von Stempelmarken

zu entrichten, wenn eine zur geschäftsmäßigen

Parteienvertretung befugte Person

beim Abschluß oder bei der Beurkundung

des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat."

2. § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Einem Gebührenschuldner, der in seinem

Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger

Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für

die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften

bietet, hat das Finanzamt, in dessen

Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes

des Gebührenschuldners befindet, auf

Antrag zu bewilligen, daß er die auf diese

Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren

an Stelle der sonst in diesem Bundesgesetz

angeordneten Entrichtungsformen selbst

berechnet und bis zum 10. des dem Entstehen

der Gebührenschuld folgenden zweiten Monats

an dieses Finanzamt entrichtet. Personen, die

auf Grund der erteilten (Bewilligung verpflichtet

sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art

zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen

Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen

zu führen, welche die für die Gebührenbemessung

erforderlichen Angaben enthalten.

Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem

Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und

Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen

zu übersenden. Die Übersendung

der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß

§ 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen,

der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides

(und die fortlaufende Nummer

der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung

einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte

Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das

Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren

örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum

eines Kalenderhalbjahres die Hundertsatzgebühren

für jedes gebührenpflichtige

Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet

wurde, mit Bescheid festzusetzen."

3. Dem § 3 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Auf Antrag hat die Finanzlandesdirektion,

in deren Amtsbereich der Antragsteller

seinen Wohnsitz (Sitz) hat, an Stelle der Gebührenentrichtung

in Stempelmarken die Gebührenentrichtung

durch Anbringen von Freistempelabdrucken

zu bewilligen, wenn der Antragsteller

glaubhaft macht, daß für ihn nach

Art und Umfang der bei ihm anfallenden gebührenpflichtigen

Schriften und Rechtsgeschäfte

ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür

besteht, daß er die für die Verwendung von

Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen

einhält. Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen über

die Bewilligung des Betriebes einer Freistempelmaschine,

über die Art der Freistempelmaschine,

über die Anbringung der Abdrucke und über die

Abdrucke selbst sowie über die Verrechnung der

Abdrucke durch Verordnung zu treffen. Auf die

Freistempelalbdrucke sind die Bestimmungen über

Stempelmarken sinngemäß anzuwenden."

4. Dem § 9 Abs. 1 ist als zweiter Satz anzufügen

„Diese Gebührenerhöhung ist nicht zu erheben,

wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken

zu entrichten gewesen wäre."

5. Dem § 14 TP 1 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung

von Prioritätsrechten in anderen Ländern

gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften

von Patentanmeldungen begehrt, so

ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten;

auf der zweiten und jeder weiteren

Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über

die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung

anzubringen."

6. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 3 hat zu lauten

„3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums

sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten

(einschließlich Begründung und Beendigung

des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten

öffentlicher oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der

Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend

die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der

medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, und der

Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme

von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung

von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen,

Nostrifikation ausländischer

Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene

Zeugnisse;"

7. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 hat zu lauten

„4. Eingaben im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren

in Abgabensachen vor Finanz- oder

Verwaltungsbehörden, wodurch die den

Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffent-

lichen Abgaben, eine Überprüfung ihrer Richtigkeit

und Rechtmäßigkeit und die Rückerstattung

von Überzahlungen herbeigeführt werden

soll sowie Eingaben, die auf die Berichtigung

einer unrichtigen Verrechnungsweisung für

selbstberechnete oder zur Abfuhr einbehaltene

Abgabenbeträge oder die Aufhebung (Vermeidung)

der Rechtsfolgen einer solchen Verrechnungsweisung

gerichtet sind; dazu gehören nicht

Gesuche um Stundung und Nachlaß von Abgaben;"

8. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 hat zu lauten

„7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren,

ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um

Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen

um Zahlungserleichterung und Eingaben in

Privatanklagesachen;"

9. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 10 hat zu lauten

„10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-

rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben

öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen

in Dienstrechtsangelegenheiten;"

10. Im § 14 TP 6 Abs. 5 Z 11 hat an die

Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu treten.

Folgende Z 12 und 13 sind anzufügen:"

12. Eingaben von Personen, die nicht durch

berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind,

um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen

während eines Verfahrens;

13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen

zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen

Zeugengebühren."

11. § 14 TP 14 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten

„4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten

von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schulen, von Schulen im

Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung

des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, und von Bundeshebammenlehranstalten,

mit Ausnahme der

Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und

Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten

Lehranstalten und diesen vergleichbaren

Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;"

12. Im § 14 TP 14 Abs. 2 Z 5 hat das Wort

„ärztliche" zu entfallen.

13. Im § 14 TP 14 Abs. 2 Z 6 sind vor den

Worten „im Universitäts- und Kunsthochschulbereich"

die Worte „in Studienangelegenheiten"

einzufügen.

14. § 14 TP 14 Abs. 2 Z 18 hat zu lauten

„18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen

angebrachte Vidierungsvermerke,

die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden

bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt

werden;"

15. Dem § 14 TP 14 Abs. 2 sind als Z 19

und 20 anzufügen

„19. Bestätigungen über die Hinterlegung von

Bürgschaftserklärungen im Rahmen des gemeinschaftlichen

Versandverfahrens (Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung

der Bestimmungen über das gemeinschaftliche

Versandverfahren, BGBl. Nr. 599/

1973);

20. Bestätigungen in Meldezetteln über erfolgte

An- oder Abmeldungen."

16. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde

im Ausland errichtet, so entsteht die

Gebührenschuld,

1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im

Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt),

ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben

oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten

und

a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche

Sache betrifft oder

b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf

Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder

verpflichtet ist,

in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen

Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit. a

oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im

Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder

Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt;

im übrigen

2. wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift)

in das Inland gebracht wird und entweder

a) das Rechtsgeschäft ein in Z 1 lit. a oder

lit. b bezeichnetes Erfordernis erfüllt, im

Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde

in das Inland, oder

b) auf Grund des Rechtsgeschäftes im Inland

eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen

oder von der Urkunde (Abschrift) ein

amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der

Vornahme dieser Handlungen."

17. § 18 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit

vor Gericht oder anderen Behörden ein

Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern

über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde

in einer für das Entstehen der Gebührenschuld

maßgeblichen Weise errichtet worden

ist, als Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen

der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen

Gebühr; die Erklärung selbst unterliegt der

festen Gebühr für Eingaben oder Protokolle."

18. § 20 Z 5 hat zu lauten

„5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte —

ausgenommen Wechsel — zu Darlehensverträgen

(§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19)

und Haftungs- und Garantiekreditverträgen

mit Kreditunternehmungen, der Oesterreichischen

Nationalbank, den Versicherungsunternehmungen

und den Bausparkassen, sofern über

die genannten Verträge eine Urkunde in einer

für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen

Weise errichtet worden ist;"

19. Dem § 20 ist folgende Z 6 anzufügen

„6. Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde

im Ausland errichtet wurde, solange keine

andere Voraussetzung für das Entstehen der

Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung

der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei

einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf

Grund einer Vereinbarung eines inländischen

Gerichtsstandes zuständig ist."

20. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag

zu einer bereits ausgefertigten Urkunde

die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten

ihrer Art oder ihrem Umfang nach

geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer

des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist

dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der

vereinbarten Änderung oder Verlängerung als

selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig."

21. Dem § 31 Abs. 2 ist als zweiter Satz anzufügen

„Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen

verpflichtet und hat eine dieser Personen die

Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4),

so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht."

22. Im § 33 haben die Tarifposten 2, 3, 6 und

13 zu entfallen.

22 a. § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 hat zu lauten

„2. Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken-

und Musterlizenzverträge;"

23. § 33 TP 8 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Darlehensverträge nach dem Werte der

dargeliehenen Sache 0,8 v. H.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

1. Darlehensverträge gegen Verpfändung von

Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu

solchen Darlehensgeschäften berechtigten Kreditunternehmungen,

soweit und solange Wertpapiere

oder Waren verpfändet sind;

2. Darlehensverträge gegen Faustpfand mit

Pfandleihanstalten;

3. Darlehensverträge, die den Voraussetzungen

für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen

gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 4 sinngemäß

entsprechen."

24. Im § 33 TP 8 Abs. 4 hat der erste Satz

zu lauten

„(4) Wurde über ein Darlehen eines Gesellschafters

an seine Gesellschaft keine Urkunde

in einer für das Entstehen der Gebührenschuld

maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die

nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im

Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen

des Darlehensschuldners, in die das Darlehen

aufgenommen wurde, als Urkunde."

25. § 33 TP 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wurde über den Gesellschaftsvertrag

keine Urkunde in einer für das Entstehen der

Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet,

so ist die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister

als Urkunde über das Rechtsgeschäft

anzusehen."

26. § 33 TP 19 hat zu lauten

„19 Kreditverträge

(.1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern

die Verfügung über einen bestimmten

Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten

Kreditsumme,

1. wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme

nur einmal oder während einer bis zu

fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages

mehrmals verfügen kann 0,8 v. H.;

2. im übrigen 1,5 v. H.

(2) Auf Kreditverträge von Gesellschaftern

an ihre Gesellschaft sind die Bestimmungen

des § 16 Abs. 6 und des § 33 Tarifpost 8 Abs. 4

sinngemäß anzuwenden.

(3) Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen

des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 12

KWG) getroffenen Vereinbarungen über die

Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme

von Anzahlungen gleich.

(4) Gebührenfrei sind

1. Prolongationen von Kreditverträgen, für

die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu

entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses

von fünf Jahren; im übrigen bei

wiederholten Prolongationen jene, mit denen

nicht ein Vielfaches von fünf Jahren überschritten

wird;

2. Verträge über Kredite an Kreditunternehmungen,

die zum Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 3

KWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige

Kredite gemäß Abs. 3 gewähren, sowie Verträge

über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank

und an Bausparkassen;

3. Verträge über Kredite von Kreditunternehmungen

und der Oesterreichischen Nationalbank

an Kreditnehmer, die im Inland weder

einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch

ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben;

4. Kreditverträge zur Finanzierung von

Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der

Bundesminister für Finanzen namens des Bundes

eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

1964 übernommen hat;

5. Verträge über Kredite, «die aus Mitteln der

Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung

refinanziert werden;

6. Verträge über Kredite aus Mitteln des

ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock);

7. Verträge über Kredite, die nur in ausländischer

Währung in Anspruch genommen werden

dürfen;

8. Verträge über Kredite von Bausparkassen

an ihre Bausparer."

27. Im § 33 TP 20 Abs. 2 Z 2 hat an die

Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu treten.

Folgende Z 3 und 4 sind anzufügen

„3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger

über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;

4. Vergleiche mit dem Bundesminister für

Finanzen namens des Bundes über Ansprüche

aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

1964."

28. § 33 TP 21 Abs. 2 Z 2 und 3 haben zu

lauten

„2. Zessionen zwischen Kreditunternehmungen,

der Oesterreichischen Nationalbank und

den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen

gegen Gebietskörperschaften zwischen

den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmungen

andererseits;

3. Zessionen von Forderungen zur Erfüllung

eines Factoringvertrages, in dem eine gemäß

§ 33 Tarifpost 19 Abs. 3 gebührenpflichtige

Rahmenvereinbarung getroffen wurde;"

29. Dem § 33 TP 21 Abs. 2 sind folgende

Z 4 und 5 anzufügen

„4. Zessionen der Exporteure von Forderungen

aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der

Bundesminister für Finanzen namens des Bundes

eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

1964 übernommen hat;

5. Zessionen von Forderungen, für die der

Bundesminister für Finanzen namens des Bundes

eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz

1964 übernommen hat, an den Bund nach

Eintritt eines Haftungsfalles."

30. Im § 33 TP 22 Abs. 7 Z 2 hat an die

Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu treten.

Folgende Z 3 und 4 sind anzufügen

„3. Finanzwechsel und deren Prolongationen,

die für Kredite begeben werden, für die der

Bundesminister für Finanzen namens des Bundes

eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1967 übernommen hat, sofern

sie von der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das

Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit

nach dieser Bestimmung versehen

sind;

4. Finanzwechsel und deren Prolongationen

über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und

Kreditverträgen, für die der Bundesminister für

Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach

dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen

hat, sofern sie von der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk

über das Vorliegen der Voraussetzungen

für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung

versehen sind."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände

anzuwenden, die nach dem 31. März

1981 verwirklicht werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetze 5

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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