48. Bundesgesetz: Änderung des Gebührengesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 129/1958, 137/1958, 111/1960, 106/1962,
115/1963, 87/1965, 44/1968, 306/1968, 224/
1972, 401/1974, 668/1976 und 563/1980 wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Hundertsatzgebühren sind, sofern
in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt
ist, mit Bescheid festzusetzen. Hundertsatzgebühren
bis zum Betrag von 500 S können durch
Verwendung von Stempelmarken entrichtet
werden; sie sind durch Verwendung von Stempelmarken
zu entrichten, wenn eine zur geschäftsmäßigen
Parteienvertretung befugte Person
beim Abschluß oder bei der Beurkundung
des Rechtsgeschäftes mitgewirkt hat."
2. § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Einem Gebührenschuldner, der in seinem
Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger
Rechtsgeschäfte abschließt und die Gewähr für
die ordnungsgemäße Einhaltung der Gebührenvorschriften
bietet, hat das Finanzamt, in dessen
Amtsbereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes
des Gebührenschuldners befindet, auf
Antrag zu bewilligen, daß er die auf diese
Rechtsgeschäfte entfallenden Hundertsatzgebühren
an Stelle der sonst in diesem Bundesgesetz
angeordneten Entrichtungsformen selbst
berechnet und bis zum 10. des dem Entstehen
der Gebührenschuld folgenden zweiten Monats
an dieses Finanzamt entrichtet. Personen, die
auf Grund der erteilten (Bewilligung verpflichtet
sind, die Hundertsatzgebühren auf diese Art
zu entrichten, haben über diese gebührenpflichtigen
Rechtsgeschäfte fortlaufende Aufschreibungen
zu führen, welche die für die Gebührenbemessung
erforderlichen Angaben enthalten.
Innerhalb der Zahlungsfrist ist dem
Finanzamt für den jeweiligen Berechnungs- und
Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen
zu übersenden. Die Übersendung
der Abschrift gilt als Gebührenanzeige gemäß
§ 31. Auf den Urkunden ist ein Vermerk anzubringen,
der die Bezeichnung des Bewilligungsbescheides
(und die fortlaufende Nummer
der Aufschreibungen enthält. Mit Erteilung
einer Bewilligung, die Gebühren für bestimmte
Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, wird das
Finanzamt für die Erhebung dieser Gebühren
örtlich zuständig. Es hat jeweils für den Zeitraum
eines Kalenderhalbjahres die Hundertsatzgebühren
für jedes gebührenpflichtige
Rechtsgeschäft, das in den Aufschreibungen abgerechnet
wurde, mit Bescheid festzusetzen."
3. Dem § 3 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Auf Antrag hat die Finanzlandesdirektion,
in deren Amtsbereich der Antragsteller
seinen Wohnsitz (Sitz) hat, an Stelle der Gebührenentrichtung
in Stempelmarken die Gebührenentrichtung
durch Anbringen von Freistempelabdrucken
zu bewilligen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß für ihn nach
Art und Umfang der bei ihm anfallenden gebührenpflichtigen
Schriften und Rechtsgeschäfte
ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür
besteht, daß er die für die Verwendung von
Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen
einhält. Der Bundesminister für Finanzen
ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen über
die Bewilligung des Betriebes einer Freistempelmaschine,
über die Art der Freistempelmaschine,
über die Anbringung der Abdrucke und über die
Abdrucke selbst sowie über die Verrechnung der
Abdrucke durch Verordnung zu treffen. Auf die
Freistempelalbdrucke sind die Bestimmungen über
Stempelmarken sinngemäß anzuwenden."
4. Dem § 9 Abs. 1 ist als zweiter Satz anzufügen
„Diese Gebührenerhöhung ist nicht zu erheben,
wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken
zu entrichten gewesen wäre."
5. Dem § 14 TP 1 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung
von Prioritätsrechten in anderen Ländern
gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften
von Patentanmeldungen begehrt, so
ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten;
auf der zweiten und jeder weiteren
Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über
die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung
anzubringen."
6. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 3 hat zu lauten
„3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums
sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten
(einschließlich Begründung und Beendigung
des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten
öffentlicher oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der
Schulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend
die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der
medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, und der
Bundeshebammenlehranstalten, mit Ausnahme
von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung
von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen,
Nostrifikation ausländischer
Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene
Zeugnisse;"
7. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 hat zu lauten
„4. Eingaben im Ermittlungs- und Rechtsmittelverfahren
in Abgabensachen vor Finanz- oder
Verwaltungsbehörden, wodurch die den
Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffent-
lichen Abgaben, eine Überprüfung ihrer Richtigkeit
und Rechtmäßigkeit und die Rückerstattung
von Überzahlungen herbeigeführt werden
soll sowie Eingaben, die auf die Berichtigung
einer unrichtigen Verrechnungsweisung für
selbstberechnete oder zur Abfuhr einbehaltene
Abgabenbeträge oder die Aufhebung (Vermeidung)
der Rechtsfolgen einer solchen Verrechnungsweisung
gerichtet sind; dazu gehören nicht
Gesuche um Stundung und Nachlaß von Abgaben;"
8. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 hat zu lauten
„7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren,
ausgenommen Gnadenansuchen, Ansuchen um
Nachsicht oder Milderung der Strafe, Ansuchen
um Zahlungserleichterung und Eingaben in
Privatanklagesachen;"
9. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 10 hat zu lauten
„10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben
öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen
in Dienstrechtsangelegenheiten;"
10. Im § 14 TP 6 Abs. 5 Z 11 hat an die
Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu treten.
Folgende Z 12 und 13 sind anzufügen:"
12. Eingaben von Personen, die nicht durch
berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind,
um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
während eines Verfahrens;
13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen
zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen
Zeugengebühren."
11. § 14 TP 14 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten
„4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten
von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen, von Schulen im
Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, und von Bundeshebammenlehranstalten,
mit Ausnahme der
Zeugnisse über Lehramtsprüfungen und
Diplomprüfungen von Akademien oder verwandten
Lehranstalten und diesen vergleichbaren
Schulen sowie Zeugnisse über Externistenprüfungen;"
12. Im § 14 TP 14 Abs. 2 Z 5 hat das Wort
„ärztliche" zu entfallen.
13. Im § 14 TP 14 Abs. 2 Z 6 sind vor den
Worten „im Universitäts- und Kunsthochschulbereich"
die Worte „in Studienangelegenheiten"
einzufügen.
14. § 14 TP 14 Abs. 2 Z 18 hat zu lauten
„18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen
angebrachte Vidierungsvermerke,
die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden
bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt
werden;"
15. Dem § 14 TP 14 Abs. 2 sind als Z 19
und 20 anzufügen
„19. Bestätigungen über die Hinterlegung von
Bürgschaftserklärungen im Rahmen des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Anwendung
der Bestimmungen über das gemeinschaftliche
Versandverfahren, BGBl. Nr. 599/
1973);
20. Bestätigungen in Meldezetteln über erfolgte
An- oder Abmeldungen."
16. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde
im Ausland errichtet, so entsteht die
Gebührenschuld,
1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im
Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt),
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben
oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten
und
a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche
Sache betrifft oder
b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf
Grund des Rechtsgeschäftes berechtigt oder
verpflichtet ist,
in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen
Zeitpunkt; wenn jedoch die in lit. a
oder lit. b bezeichneten Erfordernisse erst im
Zeitpunkt der Errichtung eines Zusatzes oder
Nachtrages erfüllt sind, in diesem Zeitpunkt;
im übrigen
2. wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift)
in das Inland gebracht wird und entweder
a) das Rechtsgeschäft ein in Z 1 lit. a oder
lit. b bezeichnetes Erfordernis erfüllt, im
Zeitpunkt der Einbringung der Urkunde
in das Inland, oder
b) auf Grund des Rechtsgeschäftes im Inland
eine rechtserhebliche Handlung vorgenommen
oder von der Urkunde (Abschrift) ein
amtlicher Gebrauch gemacht wird, mit der
Vornahme dieser Handlungen."
17. § 18 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit
vor Gericht oder anderen Behörden ein
Rechtsgeschäft beurkundet wird, sind, sofern
über das Rechtsgeschäft noch keine andere Urkunde
in einer für das Entstehen der Gebührenschuld
maßgeblichen Weise errichtet worden
ist, als Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen
der für das Rechtsgeschäft vorgesehenen
Gebühr; die Erklärung selbst unterliegt der
festen Gebühr für Eingaben oder Protokolle."
18. § 20 Z 5 hat zu lauten
„5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte —
ausgenommen Wechsel — zu Darlehensverträgen
(§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19)
und Haftungs- und Garantiekreditverträgen
mit Kreditunternehmungen, der Oesterreichischen
Nationalbank, den Versicherungsunternehmungen
und den Bausparkassen, sofern über
die genannten Verträge eine Urkunde in einer
für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen
Weise errichtet worden ist;"
19. Dem § 20 ist folgende Z 6 anzufügen
„6. Rechtsgeschäfte, über die eine Urkunde
im Ausland errichtet wurde, solange keine
andere Voraussetzung für das Entstehen der
Gebührenschuld gegeben ist als die Verwendung
der Urkunde (beglaubigten Abschrift) bei
einem Gericht (Schiedsgericht), das nur auf
Grund einer Vereinbarung eines inländischen
Gerichtsstandes zuständig ist."
20. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag
zu einer bereits ausgefertigten Urkunde
die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten
ihrer Art oder ihrem Umfang nach
geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer
des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist
dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der
vereinbarten Änderung oder Verlängerung als
selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig."
21. Dem § 31 Abs. 2 ist als zweiter Satz anzufügen
„Sind zur Gebührenanzeige mehrere Personen
verpflichtet und hat eine dieser Personen die
Bewilligung zur Selbstberechnung (§ 3 Abs. 4),
so entfällt für die übrigen die Anzeigepflicht."
22. Im § 33 haben die Tarifposten 2, 3, 6 und
13 zu entfallen.
22 a. § 33 TP 5 Abs. 4 Z 2 hat zu lauten
„2. Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken-
und Musterlizenzverträge;"
23. § 33 TP 8 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Darlehensverträge nach dem Werte der
dargeliehenen Sache 0,8 v. H.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
1. Darlehensverträge gegen Verpfändung von
Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu
solchen Darlehensgeschäften berechtigten Kreditunternehmungen,
soweit und solange Wertpapiere
oder Waren verpfändet sind;
2. Darlehensverträge gegen Faustpfand mit
Pfandleihanstalten;
3. Darlehensverträge, die den Voraussetzungen
für die Gebührenfreiheit von Kreditverträgen
gemäß § 33 Tarifpost 19 Abs. 4 sinngemäß
entsprechen."
24. Im § 33 TP 8 Abs. 4 hat der erste Satz
zu lauten
„(4) Wurde über ein Darlehen eines Gesellschafters
an seine Gesellschaft keine Urkunde
in einer für das Entstehen der Gebührenschuld
maßgeblichen Weise errichtet, so gelten die
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im
Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen
des Darlehensschuldners, in die das Darlehen
aufgenommen wurde, als Urkunde."
25. § 33 TP 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wurde über den Gesellschaftsvertrag
keine Urkunde in einer für das Entstehen der
Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet,
so ist die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister
als Urkunde über das Rechtsgeschäft
anzusehen."
26. § 33 TP 19 hat zu lauten
„19 Kreditverträge
(.1) Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern
die Verfügung über einen bestimmten
Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten
Kreditsumme,
1. wenn der Kreditnehmer über die Kreditsumme
nur einmal oder während einer bis zu
fünf Jahren vereinbarten Dauer des Kreditvertrages
mehrmals verfügen kann 0,8 v. H.;
2. im übrigen 1,5 v. H.
(2) Auf Kreditverträge von Gesellschaftern
an ihre Gesellschaft sind die Bestimmungen
des § 16 Abs. 6 und des § 33 Tarifpost 8 Abs. 4
sinngemäß anzuwenden.
(3) Den Kreditverträgen stehen die im Rahmen
des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 12
KWG) getroffenen Vereinbarungen über die
Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme
von Anzahlungen gleich.
(4) Gebührenfrei sind
1. Prolongationen von Kreditverträgen, für
die nach diesem Bundesgesetz eine Gebühr zu
entrichten war, bis zu einer Dauer des Kreditverhältnisses
von fünf Jahren; im übrigen bei
wiederholten Prolongationen jene, mit denen
nicht ein Vielfaches von fünf Jahren überschritten
wird;
2. Verträge über Kredite an Kreditunternehmungen,
die zum Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 3
KWG) berechtigt sind oder gebührenpflichtige
Kredite gemäß Abs. 3 gewähren, sowie Verträge
über Kredite an die Oesterreichische Nationalbank
und an Bausparkassen;
3. Verträge über Kredite von Kreditunternehmungen
und der Oesterreichischen Nationalbank
an Kreditnehmer, die im Inland weder
einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) noch
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben;
4. Kreditverträge zur Finanzierung von
Rechtsgeschäften oder Rechten, soweit dafür der
Bundesminister für Finanzen namens des Bundes
eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
1964 übernommen hat;
5. Verträge über Kredite, «die aus Mitteln der
Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung
refinanziert werden;
6. Verträge über Kredite aus Mitteln des
ERP-Fonds (Eigenblock, Nationalbankblock);
7. Verträge über Kredite, die nur in ausländischer
Währung in Anspruch genommen werden
dürfen;
8. Verträge über Kredite von Bausparkassen
an ihre Bausparer."
27. Im § 33 TP 20 Abs. 2 Z 2 hat an die
Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu treten.
Folgende Z 3 und 4 sind anzufügen
„3. Vergleiche, die mit einem Sozialhilfeträger
über Ersatzansprüche abgeschlossen werden;
4. Vergleiche mit dem Bundesminister für
Finanzen namens des Bundes über Ansprüche
aus Haftungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
1964."
28. § 33 TP 21 Abs. 2 Z 2 und 3 haben zu
lauten
„2. Zessionen zwischen Kreditunternehmungen,
der Oesterreichischen Nationalbank und
den Bausparkassen sowie Zessionen von Forderungen
gegen Gebietskörperschaften zwischen
den genannten Instituten einerseits und Versicherungsunternehmungen
andererseits;
3. Zessionen von Forderungen zur Erfüllung
eines Factoringvertrages, in dem eine gemäß
§ 33 Tarifpost 19 Abs. 3 gebührenpflichtige
Rahmenvereinbarung getroffen wurde;"
29. Dem § 33 TP 21 Abs. 2 sind folgende
Z 4 und 5 anzufügen
„4. Zessionen der Exporteure von Forderungen
aus Ausfuhrgeschäften, soweit dafür der
Bundesminister für Finanzen namens des Bundes
eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
1964 übernommen hat;
5. Zessionen von Forderungen, für die der
Bundesminister für Finanzen namens des Bundes
eine Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz
1964 übernommen hat, an den Bund nach
Eintritt eines Haftungsfalles."
30. Im § 33 TP 22 Abs. 7 Z 2 hat an die
Stelle des Punktes ein Strichpunkt zu treten.
Folgende Z 3 und 4 sind anzufügen
„3. Finanzwechsel und deren Prolongationen,
die für Kredite begeben werden, für die der
Bundesminister für Finanzen namens des Bundes
eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1967 übernommen hat, sofern
sie von der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit
nach dieser Bestimmung versehen
sind;
4. Finanzwechsel und deren Prolongationen
über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und
Kreditverträgen, für die der Bundesminister für
Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach
dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964 übernommen
hat, sofern sie von der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk
über das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung
versehen sind."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf alle Tatbestände
anzuwenden, die nach dem 31. März
1981 verwirklicht werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetze 5
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.