48. Vereinbarung Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Einleitung
1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen
fest, die zwischen Hongkong und Österreich
hinsichtlich der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen
von Hongkong nach Österreich
vereinbart wurden.
2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme
auf das Abkommen über den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung
des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978 und insbesondere
auf dessen Artikel 4 getroffen.
Geltungsbereich
3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der
in Spalte (d) des Anhangs I zu diesem Übereinkommen
angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong
nach Österreich Anwendung.
Beschränkungsdauer
4. Hongkong wird Exporte der in der Spalte (d)
angeführten Erzeugnisse auf die in Spalte (e)
für die in Spalte (f) des Anhangs I bezeichneten
Zeiträume angegebenen Kontingente, vorbehaltlich
der nachstehenden Absätze 8 bis 10, beschränken.
5. Österreich und Hongkong kommen überein,
daß es aus Verwaltungsgründen wünschenswert
ist, in Spalte (g) des Anhangs I das auf zwölf
Monate bezogene Kontingent für Posten Nr. 3
des Anhangs I zu verzeichnen.
6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird
Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren
Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I
angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen
begleitet sind, die innerhalb
der in Spalte (f) bezeichneten Beschränkungsdauer
vom Ministerium für Handel, Industrie
und Zölle in Hongkong ausgestellt wurden und
mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den
betreffenden Warensendungen die vereinbarten
Kontingente belastet wurden.
7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen
zulassen, deren Ursprungsland
Hongkong ist und die im Anhang I angeführt
sind, wenn solche Importe von Ausfuhrbewilligungen
für Posten Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs I
begleitet sind, die vom Ministerium für Handel,
Industrie und Zölle in Hongkong am oder vor
dem 31. Jänner 1980 gemäß den Bedingungen
der am 6. November 1978 in Wien und am 17. November
1978 in Hongkong unterzeichneten
Vereinbarung betreffend beschränkte Posten
zwischen Hongkong und Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1979, und
für Posten Nr. 3 gemäß den Bedingungen des
am 6. November 1978 in Wien und am 17. November
1978 in Hongkong unterzeichneten Übereinkommens
betreffend Exportautorisationsposten
zwischen Hongkong und Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1979, ausgestellt
wurden.
Transferierung
8. Die in Spalte (e) hinsichtlich der Posten
Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs I angeführten
Kontingente und das auf zwölf Monate bezogene
Kontingent hinsichtlich Posten Nr. 3 des Anhangs I
können während der Beschränkungsdauer um
höchstens fünf Prozent erhöht werden, vorausgesetzt,
daß eine entsprechende Reduzierung
bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse
vorgenommen wird.
9. Für die Zwecke der Berechnung solcher
entsprechender Reduzierungen finden die in
Spalte (h) des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren
Anwendung.
Übertrag/Vorgriff
10. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren
Zeitraum verlängert werden, finden die
im Anhang B des Abkommens über den Internationalen
Handel mit Textilien angeführten
Bestimmungen über Übertrag und Vorgriff
Anwendung.
Wiederausfuhr aus Österreich
11. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong
davon in Kenntnis setzen, wenn Importe
der im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse
nach Österreich, mit denen die vereinbarten
Kontingente belastet wurden, später aus Österreich
wieder ausgeführt werden. Hongkong
kann dann die in Betracht kommenden Mengen
den entsprechenden Kontingenten gutschreiben.
Zu diesem Zweck wurde die im Anhang II
beschriebene Verwaltungsregelung vereinbart.
Austausch von Statistiken
12. Hongkong wird Österreich halbmonatliche
Statistiken über die im Anhang I angeführten
Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die
für den Export nach Österreich Bewilligungen
unter Belastung der in Spalte (e) des Anhangs I
angeführten Kontingente ausgestellt wurden.
13. Österreich wird Hongkong vierteljährliche
Statistiken über die Gesamtimporte und die
Importe aus Hongkong sowie aus anderen
wichtigen Lieferländern von jedem der im
Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung
stellen.
Konsultationen
14. Österreich und Hongkong stimmen überein,
auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile,
hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus
der Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt,
in Konsultationen einzutreten.
15. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als
Folge der durch diese Vorkehrungen auferlegten
Beschränkung, Hongkong in eine unbillige
Lage gegenüber einem Drittland gebracht wird,
kann Hongkong Österreich um Konsultationen
wegen einer Abhilfsmaßnahme, wie zum Beispiel
einer angemessenen Abänderung dieser Vorkehrungen,
ersuchen.
Anhänge
16. Anhänge I und II hiezu bilden einen
integrierenden Teil dieser Vereinbarung.
Für Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie
Wien, 10. Dezember 1979
Für Hongkong
W. Dorward
Direktor für Handel, Industrie und Zölle
Hongkong, 19. Dezember 1979
Anhang I
Anhang II
Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6
und zur Erleichterung der Durchführung des
Absatzes 11 vereinbaren Österreich und Hongkong
folgende Verwaltungsregelung
a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung
eines Antrages auf Ausstellung einer
entsprechenden Einfuhrbewilligung, verliert
eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf
von einhundertzwanzig Tagen ab dem Datum
der Ausstellung der Ausfuhrbewilligung
ihre Gültigkeit. Alle Ausfuhrbewilligungen
für beschränkte Posten werden mit einem
diesbezüglichen Vermerk versehen;
b) Österreich wird Hongkong in monatlichen
Zeitabständen eine Aufstellung der zur
Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen
vorgelegten Ausfuhrbewilligungen
unter Angabe der durch jede entsprechende
Einfuhrbewilligung abgedeckten Menge zur
Verfügung stellen;
c) Hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen, deren
vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer
von einhundertzwanzig Tagen abgelaufen
ist und die in dem von Österreich
gemäß vorstehendem Absatz b) zur Verfügung
gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen,
wird Hongkong Österreich, sobald
als möglich, die Nummern von solchen
Ausfuhrbewilligungen und die durch jede
Ausfuhrbewilligung abgedeckte Menge mit
dem Hinweis darauf bekanntgeben, daß
diese Mengen Hongkong zur neuerlichen
Verwendung wieder gutgeschrieben werden,
wenn von Österreich innerhalb von drei
Wochen ab dem Datum einer solchen
Bekanntgabe keine Rückäußerung einlangt.