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48_1980 AT

48. Vereinbarung Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Vereinbarung Österreich – Hongkong über Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen

(Übersetzung)

Einleitung

1. Diese Vereinbarung legt die Vorkehrungen

fest, die zwischen Hongkong und Österreich

hinsichtlich der Exporte von bestimmten Textilerzeugnissen

von Hongkong nach Österreich

vereinbart wurden.

2. Diese Vorkehrungen wurden unter Bedachtnahme

auf das Abkommen über den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der Fassung

des Protokolls über die Verlängerung BGBl. Nr. 362/1978 und insbesondere

auf dessen Artikel 4 getroffen.

Geltungsbereich

3. Diese Vorkehrungen finden auf Exporte der

in Spalte (d) des Anhangs I zu diesem Übereinkommen

angeführten Textilerzeugnisse von Hongkong

nach Österreich Anwendung.

Beschränkungsdauer

4. Hongkong wird Exporte der in der Spalte (d)

angeführten Erzeugnisse auf die in Spalte (e)

für die in Spalte (f) des Anhangs I bezeichneten

Zeiträume angegebenen Kontingente, vorbehaltlich

der nachstehenden Absätze 8 bis 10, beschränken.

5. Österreich und Hongkong kommen überein,

daß es aus Verwaltungsgründen wünschenswert

ist, in Spalte (g) des Anhangs I das auf zwölf

Monate bezogene Kontingent für Posten Nr. 3

des Anhangs I zu verzeichnen.

6. Für die Zwecke dieser Vorkehrungen wird

Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren

Ursprungsland Hongkong ist und die im Anhang I

angeführt sind, nur zulassen, wenn sie von Ausfuhrbewilligungen

begleitet sind, die innerhalb

der in Spalte (f) bezeichneten Beschränkungsdauer

vom Ministerium für Handel, Industrie

und Zölle in Hongkong ausgestellt wurden und

mit dem Vermerk versehen sind, daß mit den

betreffenden Warensendungen die vereinbarten

Kontingente belastet wurden.

7. Ferner wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen

zulassen, deren Ursprungsland

Hongkong ist und die im Anhang I angeführt

sind, wenn solche Importe von Ausfuhrbewilligungen

für Posten Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs I

begleitet sind, die vom Ministerium für Handel,

Industrie und Zölle in Hongkong am oder vor

dem 31. Jänner 1980 gemäß den Bedingungen

der am 6. November 1978 in Wien und am 17. November

1978 in Hongkong unterzeichneten

Vereinbarung betreffend beschränkte Posten

zwischen Hongkong und Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1979, und

für Posten Nr. 3 gemäß den Bedingungen des

am 6. November 1978 in Wien und am 17. November

1978 in Hongkong unterzeichneten Übereinkommens

betreffend Exportautorisationsposten

zwischen Hongkong und Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1979, ausgestellt

wurden.

Transferierung

8. Die in Spalte (e) hinsichtlich der Posten

Nr. 1 und Nr. 2 des Anhangs I angeführten

Kontingente und das auf zwölf Monate bezogene

Kontingent hinsichtlich Posten Nr. 3 des Anhangs I

können während der Beschränkungsdauer um

höchstens fünf Prozent erhöht werden, vorausgesetzt,

daß eine entsprechende Reduzierung

bei den Kontingenten für andere Erzeugnisse

vorgenommen wird.

9. Für die Zwecke der Berechnung solcher

entsprechender Reduzierungen finden die in

Spalte (h) des Anhangs I angeführten Umrechnungsfaktoren

Anwendung.

Übertrag/Vorgriff

10. Sollten diese Vorkehrungen für einen weiteren

Zeitraum verlängert werden, finden die

im Anhang B des Abkommens über den Internationalen

Handel mit Textilien angeführten

Bestimmungen über Übertrag und Vorgriff

Anwendung.

Wiederausfuhr aus Österreich

11. Österreich wird, soweit als möglich, Hongkong

davon in Kenntnis setzen, wenn Importe

der im Anhang I angeführten Textilerzeugnisse

nach Österreich, mit denen die vereinbarten

Kontingente belastet wurden, später aus Österreich

wieder ausgeführt werden. Hongkong

kann dann die in Betracht kommenden Mengen

den entsprechenden Kontingenten gutschreiben.

Zu diesem Zweck wurde die im Anhang II

beschriebene Verwaltungsregelung vereinbart.

Austausch von Statistiken

12. Hongkong wird Österreich halbmonatliche

Statistiken über die im Anhang I angeführten

Textilerzeugnisse zur Verfügung stellen, für die

für den Export nach Österreich Bewilligungen

unter Belastung der in Spalte (e) des Anhangs I

angeführten Kontingente ausgestellt wurden.

13. Österreich wird Hongkong vierteljährliche

Statistiken über die Gesamtimporte und die

Importe aus Hongkong sowie aus anderen

wichtigen Lieferländern von jedem der im

Anhang I angeführten Textilerzeugnisse zur Verfügung

stellen.

Konsultationen

14. Österreich und Hongkong stimmen überein,

auf Ersuchen jeder der beiden Vertragsteile,

hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus

der Durchführung dieser Vorkehrungen ergibt,

in Konsultationen einzutreten.

15. Falls Hongkong der Ansicht ist, daß als

Folge der durch diese Vorkehrungen auferlegten

Beschränkung, Hongkong in eine unbillige

Lage gegenüber einem Drittland gebracht wird,

kann Hongkong Österreich um Konsultationen

wegen einer Abhilfsmaßnahme, wie zum Beispiel

einer angemessenen Abänderung dieser Vorkehrungen,

ersuchen.

Anhänge

16. Anhänge I und II hiezu bilden einen

integrierenden Teil dieser Vereinbarung.

Für Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie

Wien, 10. Dezember 1979

Für Hongkong

W. Dorward

Direktor für Handel, Industrie und Zölle

Hongkong, 19. Dezember 1979

Anhang I

Anhang II

Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 6

und zur Erleichterung der Durchführung des

Absatzes 11 vereinbaren Österreich und Hongkong

folgende Verwaltungsregelung

a) Zwecks Vorlage an Österreich zur Begründung

eines Antrages auf Ausstellung einer

entsprechenden Einfuhrbewilligung, verliert

eine Ausfuhrbewilligung nach Ablauf

von einhundertzwanzig Tagen ab dem Datum

der Ausstellung der Ausfuhrbewilligung

ihre Gültigkeit. Alle Ausfuhrbewilligungen

für beschränkte Posten werden mit einem

diesbezüglichen Vermerk versehen;

b) Österreich wird Hongkong in monatlichen

Zeitabständen eine Aufstellung der zur

Begründung von Einfuhrbewilligungsanträgen

vorgelegten Ausfuhrbewilligungen

unter Angabe der durch jede entsprechende

Einfuhrbewilligung abgedeckten Menge zur

Verfügung stellen;

c) Hinsichtlich der Ausfuhrbewilligungen, deren

vorstehend unter a) angeführte Gültigkeitsdauer

von einhundertzwanzig Tagen abgelaufen

ist und die in dem von Österreich

gemäß vorstehendem Absatz b) zur Verfügung

gestellten Aufstellungen nicht aufscheinen,

wird Hongkong Österreich, sobald

als möglich, die Nummern von solchen

Ausfuhrbewilligungen und die durch jede

Ausfuhrbewilligung abgedeckte Menge mit

dem Hinweis darauf bekanntgeben, daß

diese Mengen Hongkong zur neuerlichen

Verwendung wieder gutgeschrieben werden,

wenn von Österreich innerhalb von drei

Wochen ab dem Datum einer solchen

Bekanntgabe keine Rückäußerung einlangt.

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