48. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBL
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. (1) Die Studienrichtung Byzantinistik und
Neogräzistik ist eine philologische und kulturkundliche
Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3
Z. 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien
einzurichten.
(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung
gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen vom ordentlichen
Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan
insbesondere folgende Fächer zur Auswahl empfehlen,
soweit die entsprechenden Lehr- und
Forschungseinrichtungen vorhanden sind: Klassische
und nachklassische Literatur- und Geistesgeschichte,
frühchristliche und mittelalterliche
lateinische Literaturgeschichte, spätantike und
mittelalterliche Rechtsgeschichte, Patristik, westliche
mittelalterliche Kirchengeschichte, christliche
und mittelalterliche Archäologie, Geschichte des
Mittelalters, Osteuropäische Geschichte, Numismatik
und Geldgeschichte, Ostkirchenkunde,
Byzantinische Kunstgeschichte, Historische Geographie
des östlichen Mittelmeerraumes, Syrisch
und Aramäisch, Papyrologie, Koptologie, Armenisch
sowie Georgisch.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Byzantinistik
und Neogräzistik besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für
die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die
Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
umfaßt vier Semester.
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die Zusatzprüfungen aus Latein und
Griechisch (§ 3 Abs. 1 lit. a und b der Hochschulberechtigungsverordnung
1975, BGBl.
Nr. 356) können als Ergänzungsprüfungen (§ 7
Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung
1975 an der Fakultät, an der die
Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung
eingerichtet ist, abgelegt werden.
(2) Diese Ergänzungsprüfungen bestehen aus je
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach
nicht inskribiert, so sind die Prüfer vom
Präses der zuständigen Prüfungskommission aus
dem Kreise der Universitätslehrer, welche die
entsprechende Lehrbefugnis beziehungsweise
Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Byzantinistik
und Neogräzistik sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens
34 Wochenstunden aus den in Abs. 2 lit. a bis d
genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die
Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt
mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a
und b genannten Fächern im Gesamtausmaß bis
zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der
im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon
im ersten Studienabschnitt inskribiert werden
können.
(4) Die im § 6 Abs. 5 lit. e vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im ersten
Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Byzantinistik und Neogräzistik haben aus
Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach
Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige
Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im ersten Studienabschnitt insgesamt
30 Wochenstunden zu inskribieren.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Griechische Sprache des Mittelalters und
der Neuzeit,
b) Griechische Literatur- und Quellenkunde
des Mittelalters und der Neuzeit,
c) Geschichte, Kultur und Gesellschaft des
Byzantinischen Reiches, des nachbyzantinischen
und des neuzeitlichen Griechentums.
Das in § 4 Abs. 2 lit. c genannte Pflichtfach
Griechische Sprache und Literatur der Antike ist
den unter lit. a und b genannten Prüfungsfächern
zuzuordnen.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter
bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich
(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste
Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer
(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann
schriftlich (§ 23 Albs. 1 lit. b oder lit. c des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in
schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,
wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,
daß dies nach Eigenart des Faches und der
Prüfungszwecke notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
der Universität die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Byzantinistik und
Neogräzistik sind, sofern sie als erste Studienrichtung
gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
38 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e
genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Byzantinistik und
Neogräzistik sind, sofern sie als zweite Studienrichtung
gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
26 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a und b
genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer
sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung
Byzantinistik und Neogräzistik haben aus
Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung
gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach
Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige
Organ der Universität oder einer allfälligen
Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
im zweiten Studienabschnitt insgesamt
24 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Byzantinistik
und Neogräzistik als erste Studienrichtung
gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten
Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über
den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die
Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder welche sie
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.
(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. Die Zulassung zur kommissionellen Abhaltung
des zweiten Teiles der zweiten Diplom-
prüfung setzt, unbeschadet des § 9 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, die Teilnahme
an einer Exkursion in der Dauer von
höchstens 14 Tagen in ein für das Studium der
Pflichtfächer gemäß § 6 Abs. 5 lit. a und b
relevantes Land voraus.
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) die gemäß § 6 Abs. 5 lit. a gewählte
Sprache,
b) die gemäß § 6 Abs. 5 lit. a gewählte Literatur-
und Quellenkunde,
c) Geschichte, Kultur und Gesellschaft des
Byzantinischen Reiches, des nachbyzantinischen
und des neuzeitlichen Griechentums,
d) sofern die Studienrichtung Byzantinistik
und Neogräzistik als erste Studienrichtung
gewählt wurde, das gemäß § 6 Abs. 5 lit. d
gewählte Fach.
Das gemäß § 6 Albs. 5 lit. c gewählte Fach ist
entweder den unter lit. a und b genannten Prüfungsfächern
oder dem unter lit. c genannten
Prüfungsfach zuzuordnen.
(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der gewählten
Studienrichtung oder, sofern das
Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach
der zweiten Studienrichtung (des
gewählten Studienzweiges der zweiten
Studienrichtung) im Zusammenhang steht,
dieser zweiten Studienrichtung (dieses
Studienzweiges) anzusehen ist.
(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der
zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen
sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil
der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.