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48. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBL

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972, in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. (1) Die Studienrichtung Byzantinistik und

Neogräzistik ist eine philologische und kulturkundliche

Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3

Z. 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien

einzurichten.

(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung

gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen vom ordentlichen

Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan

insbesondere folgende Fächer zur Auswahl empfehlen,

soweit die entsprechenden Lehr- und

Forschungseinrichtungen vorhanden sind: Klassische

und nachklassische Literatur- und Geistesgeschichte,

frühchristliche und mittelalterliche

lateinische Literaturgeschichte, spätantike und

mittelalterliche Rechtsgeschichte, Patristik, westliche

mittelalterliche Kirchengeschichte, christliche

und mittelalterliche Archäologie, Geschichte des

Mittelalters, Osteuropäische Geschichte, Numismatik

und Geldgeschichte, Ostkirchenkunde,

Byzantinische Kunstgeschichte, Historische Geographie

des östlichen Mittelmeerraumes, Syrisch

und Aramäisch, Papyrologie, Koptologie, Armenisch

sowie Georgisch.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Byzantinistik

und Neogräzistik besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für

die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die

Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

umfaßt vier Semester.

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die Zusatzprüfungen aus Latein und

Griechisch (§ 3 Abs. 1 lit. a und b der Hochschulberechtigungsverordnung

1975, BGBl.

Nr. 356) können als Ergänzungsprüfungen (§ 7

Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

gemäß § 6 der Hochschulberechtigungsverordnung

1975 an der Fakultät, an der die

Studienrichtung gemäß § 1 dieser Verordnung

eingerichtet ist, abgelegt werden.

(2) Diese Ergänzungsprüfungen bestehen aus je

einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach

nicht inskribiert, so sind die Prüfer vom

Präses der zuständigen Prüfungskommission aus

dem Kreise der Universitätslehrer, welche die

entsprechende Lehrbefugnis beziehungsweise

Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Byzantinistik

und Neogräzistik sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens

34 Wochenstunden aus den in Abs. 2 lit. a bis d

genannten Pflichtfächern zu inskribieren. Die

Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt

mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a

und b genannten Fächern im Gesamtausmaß bis

zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der

im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon

im ersten Studienabschnitt inskribiert werden

können.

(4) Die im § 6 Abs. 5 lit. e vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im ersten

Studienabschnitt inskribiert und die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann

auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Byzantinistik und Neogräzistik haben aus

Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach

Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige

Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im ersten Studienabschnitt insgesamt

30 Wochenstunden zu inskribieren.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Griechische Sprache des Mittelalters und

der Neuzeit,

b) Griechische Literatur- und Quellenkunde

des Mittelalters und der Neuzeit,

c) Geschichte, Kultur und Gesellschaft des

Byzantinischen Reiches, des nachbyzantinischen

und des neuzeitlichen Griechentums.

Das in § 4 Abs. 2 lit. c genannte Pflichtfach

Griechische Sprache und Literatur der Antike ist

den unter lit. a und b genannten Prüfungsfächern

zuzuordnen.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als erste

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter

bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich

(§ 23 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) abzulegen. Die gesamte erste

Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer

(Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann

schriftlich (§ 23 Albs. 1 lit. b oder lit. c des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder in

schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen,

wenn das zuständige Organ der Universität feststellt,

daß dies nach Eigenart des Faches und der

Prüfungszwecke notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

der Universität die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Byzantinistik und

Neogräzistik sind, sofern sie als erste Studienrichtung

gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

38 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis e

genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Byzantinistik und

Neogräzistik sind, sofern sie als zweite Studienrichtung

gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

26 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a und b

genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer

sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung

Byzantinistik und Neogräzistik haben aus

Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung

gewählt wurden (§ 1 Abs. 2), nach

Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige

Organ der Universität oder einer allfälligen

Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

im zweiten Studienabschnitt insgesamt

24 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Byzantinistik

und Neogräzistik als erste Studienrichtung

gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten

Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über

den Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die

Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder welche sie

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer Weise erfassen, abzulegen.

(2) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 8. Die Zulassung zur kommissionellen Abhaltung

des zweiten Teiles der zweiten Diplom-

prüfung setzt, unbeschadet des § 9 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, die Teilnahme

an einer Exkursion in der Dauer von

höchstens 14 Tagen in ein für das Studium der

Pflichtfächer gemäß § 6 Abs. 5 lit. a und b

relevantes Land voraus.

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) die gemäß § 6 Abs. 5 lit. a gewählte

Sprache,

b) die gemäß § 6 Abs. 5 lit. a gewählte Literatur-

und Quellenkunde,

c) Geschichte, Kultur und Gesellschaft des

Byzantinischen Reiches, des nachbyzantinischen

und des neuzeitlichen Griechentums,

d) sofern die Studienrichtung Byzantinistik

und Neogräzistik als erste Studienrichtung

gewählt wurde, das gemäß § 6 Abs. 5 lit. d

gewählte Fach.

Das gemäß § 6 Albs. 5 lit. c gewählte Fach ist

entweder den unter lit. a und b genannten Prüfungsfächern

oder dem unter lit. c genannten

Prüfungsfach zuzuordnen.

(2) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der gewählten

Studienrichtung oder, sofern das

Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach

der zweiten Studienrichtung (des

gewählten Studienzweiges der zweiten

Studienrichtung) im Zusammenhang steht,

dieser zweiten Studienrichtung (dieses

Studienzweiges) anzusehen ist.

(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der

zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzulegen.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 10. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil

der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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