Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
48_1977 AT

48. Kundmachung: Aufhebung einzelner Worte im § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Kundmachung: Aufhebung einzelner Worte im § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

und gemäß den §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 311/1976 wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. Dezember 1976, G 21, 22/76,

dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Jänner 1977,

im § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, die Worte „den Zeitpunkt

der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben

(Stundung) oder" und „sofortige oder" als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1977 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →