48_1977
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48. Kundmachung: Aufhebung einzelner Worte im § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 48. Kundmachung: Aufhebung einzelner Worte im § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof
1977_48_0 48. Kundmachung: Aufhebung einzelner Worte im § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
und gemäß den §§ 64 und 65 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 311/1976 wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 15. Dezember 1976, G 21, 22/76,
dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Jänner 1977,
im § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, die Worte „den Zeitpunkt
der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben
(Stundung) oder" und „sofortige oder" als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
30. November 1977 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Wirksamkeit.