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48_1973 AT

48. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen des Amtes für Schiffahrt an die Disziplinarkommission bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen des Amtes für Schiffahrt an die Disziplinarkommission bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der derzeit gültigen

Fassung wird verordnet

Die Disziplinarsachen der Beamten des Amtes

für Schiffahrt werden der Disziplinarkommission

bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland in Wien zugewiesen.

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