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48_1972 AT

48. Verordnung: Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Verordnung: Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die

Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 349/1970

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die

medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 215/

1961, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 308/1969 wird wie folgt geändert

1. Nach § 25 sind folgende Bestimmungen einzufügen

„Orthoptischer Dienst

§ 25 a. (1) Die Ausbildung an Schulen für den

orthoptischen Dienst hat eine grundlegende

Kenntnis der Behandlung von Sehstörungen,

namentlich des Schielens und der Schwachsichtigkeit,

zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf

abzuzielen, die Schüler (Schülerinnen) durch

theoretischen und praktischen Unterricht so weit

in den Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

auf diesem Gebiete, insbesondere in

der Gerätekunde für die Schielbehandlung sowie

in der Anwendung des Augenspiegels und des

Perimeters, zu unterweisen, daß sie bei der Ausübung

ihres Berufes als diplomierte Orthoptisten

(Orthoptistinnen) allen ärztlichen Anordnungen

voll nachkommen können. Das Lehrziel in den

einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel

auszurichten.

(2) Die Ausbildung im orthoptischen Dienst

hat die in der Anlage 12 angeführten Unterrichtsfächer

zu enthalten.

§ 25 b. (1) Mit dem Unterricht in den unter

Z. 1 bis 14 der Anlage 12 angeführten Unterrichtsfächern

sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1

lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern 4

bis 14 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige

Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen

können.

(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 15 der

Anlage 12 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Materie vertraute rechtskundige Person

heranzuziehen.

(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 16 der

Anlage 12 angeführten Unterrichtsfach ist eine

mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte

Person zu bestellen.

(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit

des betreffenden Unterrichtsfaches können mit

dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis

14 der Anlage 12 genannten Fächer Personen betraut

werden, die im orthoptischen Dienst ausgebildet

sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).

(5) Für einzelne der unter Z. 4, 5, 7 und 14

der Anlage 12 genannten Unterrichtsfächer sowie

Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar

auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen

beruht, können auch sonstige Personen, die auf

dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene

Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht

herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).

(6) Für die unter Z. 5 und 14 der Anlage 12

genannten Unterrichtsfächer können auch Personen,

die auf diesen Gebieten eine besondere Ausbildung

und Erfahrung aufweisen, zum Unterricht

herangezogen werden."

2. § 41 hat zu lauten

„§ 41. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Allgemeine Pathologie;

Chemie II: organische und physiologische Chemie

(einschließlich chemische Rechentechnik

sowie Grundzüge der Arbeit mit radioaktiven

Isotopen im medizinischen Laboratorium);

Histologie und Grundzüge der Histopatihologie;

Zytologie;

Photo- und Mikrophotographie;

Mikrobiologie;

Serologie;

Hämatologie, klinische Mikroskopie und klinische

Laboratoriumsuntersuchungen verwandter

Art;

Blutgruppenuntersuchungstechnik (Immunohämatologie)."

3. Nach § 49 sind folgende Bestimmungen einzufügen

„Orthoptischer Dienst

§ 49 a. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten

Ausbildungsjahres abzunehmen; sie hat nachstehende

Unterrichtsfächer zu umfassen

Anatomie;

Physiologie;

Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;

Hygiene;

Kinderheilkunde einschließlich Pädagogik und

Psychologie des Kindes;

Orthoptik und Pleoptik, 1. Teil;

Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;

Grundzüge der Betriebsführung im. Krankenhaus.

§ 49 b. Einzelprüfungen sind im ersten Ausbildungsjahr

aus nachstehenden Unterrichtsfächern

abzunehmen

Gerätekunde und -pflege;

Grundzüge der Arzneimittelkunde und Anästhesie;

Erste Hilfe und Verbandslehre.

§ 49 c. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende

Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer

zu umfassen

Pathologie;

Orthoptik und Pleoptik, 2. Teil;

andere ophthalmologische Untersuchungsmethoden

einschließlich Perimetrie;

das Schielen, seine Formen und deren Behandlung;

Photo- und Kinotechnik."

4. An Stelle der bisherigen Anlage 2 ist der

Verordnung die der vorliegenden Verordnung

angeschlossene Anlage 2 anzufügen.

5. Nach der Anlage 11 ist der Verordnung die

der vorliegenden Verordnung angeschlossene Anlage

12 anzufügen.

6. In der Anlage 7 hat die Fußnote zu lauten

„1) Hier einzusetzen die Berufsbezeichnung

nach § 43 lit. a bis g des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 102/1961 in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 257/1967, 95/1969 und 349/1970."

7. In der Anlage 8 haben die Fußnoten zu lauten

„1) Hier einzusetzen die Berufsbezeichnungen

nach § 43 lit. a bis g des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 102/1961 in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 257/1967, 95/1969 und 349/1970.

2) Hier einzusetzen den im § 25 lit. a bis g des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967, 95/

1969 und 349/1970 angeführten gehobenen medizinisch-

technischen Dienst."

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