48. Verordnung: Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 349/1970
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 215/
1961, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 308/1969 wird wie folgt geändert
1. Nach § 25 sind folgende Bestimmungen einzufügen
„Orthoptischer Dienst
§ 25 a. (1) Die Ausbildung an Schulen für den
orthoptischen Dienst hat eine grundlegende
Kenntnis der Behandlung von Sehstörungen,
namentlich des Schielens und der Schwachsichtigkeit,
zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf
abzuzielen, die Schüler (Schülerinnen) durch
theoretischen und praktischen Unterricht so weit
in den Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
auf diesem Gebiete, insbesondere in
der Gerätekunde für die Schielbehandlung sowie
in der Anwendung des Augenspiegels und des
Perimeters, zu unterweisen, daß sie bei der Ausübung
ihres Berufes als diplomierte Orthoptisten
(Orthoptistinnen) allen ärztlichen Anordnungen
voll nachkommen können. Das Lehrziel in den
einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel
auszurichten.
(2) Die Ausbildung im orthoptischen Dienst
hat die in der Anlage 12 angeführten Unterrichtsfächer
zu enthalten.
§ 25 b. (1) Mit dem Unterricht in den unter
Z. 1 bis 14 der Anlage 12 angeführten Unterrichtsfächern
sind vornehmlich Ärzte (§ 3 Abs. 1
lit. a) zu betrauen. Bei den Unterrichtsfächern 4
bis 14 sollen dies Ärzte sein, die eine mehrjährige
Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet aufweisen
können.
(2) Zum Unterricht in dem unter Z. 15 der
Anlage 12 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Materie vertraute rechtskundige Person
heranzuziehen.
(3) Für den Unterricht in dem unter Z. 16 der
Anlage 12 angeführten Unterrichtsfach ist eine
mit der Betriebsführung im Krankenhaus befaßte
Person zu bestellen.
(4) Unter Berücksichtigung der Besonderheit
des betreffenden Unterrichtsfaches können mit
dem Unterricht in einzelnen der unter Z. 1 bis
14 der Anlage 12 genannten Fächer Personen betraut
werden, die im orthoptischen Dienst ausgebildet
sind (§ 3 Abs. 1 lit. c).
(5) Für einzelne der unter Z. 4, 5, 7 und 14
der Anlage 12 genannten Unterrichtsfächer sowie
Teile derselben, deren Lehrstoff nicht unmittelbar
auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruht, können auch sonstige Personen, die auf
dem betreffenden Gebiet eine abgeschlossene
Hochschulausbildung aufweisen, zum Unterricht
herangezogen werden (§ 3 Abs. 1 lit. d).
(6) Für die unter Z. 5 und 14 der Anlage 12
genannten Unterrichtsfächer können auch Personen,
die auf diesen Gebieten eine besondere Ausbildung
und Erfahrung aufweisen, zum Unterricht
herangezogen werden."
2. § 41 hat zu lauten
„§ 41. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Allgemeine Pathologie;
Chemie II: organische und physiologische Chemie
(einschließlich chemische Rechentechnik
sowie Grundzüge der Arbeit mit radioaktiven
Isotopen im medizinischen Laboratorium);
Histologie und Grundzüge der Histopatihologie;
Zytologie;
Photo- und Mikrophotographie;
Mikrobiologie;
Serologie;
Hämatologie, klinische Mikroskopie und klinische
Laboratoriumsuntersuchungen verwandter
Art;
Blutgruppenuntersuchungstechnik (Immunohämatologie)."
3. Nach § 49 sind folgende Bestimmungen einzufügen
„Orthoptischer Dienst
§ 49 a. Die Vorprüfung ist am Ende des ersten
Ausbildungsjahres abzunehmen; sie hat nachstehende
Unterrichtsfächer zu umfassen
Anatomie;
Physiologie;
Physik, insbesondere Optik und Brillenlehre;
Hygiene;
Kinderheilkunde einschließlich Pädagogik und
Psychologie des Kindes;
Orthoptik und Pleoptik, 1. Teil;
Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
Grundzüge der Betriebsführung im. Krankenhaus.
§ 49 b. Einzelprüfungen sind im ersten Ausbildungsjahr
aus nachstehenden Unterrichtsfächern
abzunehmen
Gerätekunde und -pflege;
Grundzüge der Arzneimittelkunde und Anästhesie;
Erste Hilfe und Verbandslehre.
§ 49 c. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende
Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer
zu umfassen
Pathologie;
Orthoptik und Pleoptik, 2. Teil;
andere ophthalmologische Untersuchungsmethoden
einschließlich Perimetrie;
das Schielen, seine Formen und deren Behandlung;
Photo- und Kinotechnik."
4. An Stelle der bisherigen Anlage 2 ist der
Verordnung die der vorliegenden Verordnung
angeschlossene Anlage 2 anzufügen.
5. Nach der Anlage 11 ist der Verordnung die
der vorliegenden Verordnung angeschlossene Anlage
12 anzufügen.
6. In der Anlage 7 hat die Fußnote zu lauten
„1) Hier einzusetzen die Berufsbezeichnung
nach § 43 lit. a bis g des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 102/1961 in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 257/1967, 95/1969 und 349/1970."
7. In der Anlage 8 haben die Fußnoten zu lauten
„1) Hier einzusetzen die Berufsbezeichnungen
nach § 43 lit. a bis g des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 102/1961 in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 257/1967, 95/1969 und 349/1970.
2) Hier einzusetzen den im § 25 lit. a bis g des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967, 95/
1969 und 349/1970 angeführten gehobenen medizinisch-
technischen Dienst."