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48. Bundesgesetz: Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

Errichtung der Hochschule für Bildungswissenschaften

§ 1. (1) In Klagenfurt wird die Hochschule für

Bildungswissenschaften, im folgenden „Hochschule"

genannt, gegründet.

(2) Der Hochschule obliegt nach Maßgabe der

im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, festgelegten

Grundsätze und Ziele die wissenschaftliche Forschung

und. Lehre auf dem Gebiet der Bildungswissenschaften.

(3) Die Hochschule hat folgende Aufgaben der

grundlegenden und der angewandten bildungswissenschaftlichen

Forschung

a) Lehrplanforschung, Lehrziele, Lehr- und

Studienpläne, Beurteilungsverfahren;

b) Organisation und Methode des Lehrens und

Lernens;

c) Organisation der Bildungseinrichtungen;

d) Ziele, Methoden und Organisation der

weiterführenden Bildung;

e) Bildungsökonomie.

(4) Der Hochschule obliegt unter besonderer

Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 2

und 3 die Einrichtung von Diplomstudien, die

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, insbesondere

auch für das Lehramt an höheren

Schulen, dienen, von Doktoratsstudien sowie von

Kurzstudien und Erweiterungsstudien. Die Hochschule

hat weiters gemäß § 1 Abs. 2 lit. d des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Aufgabe,

Hochschulkurse und Hochschullehrgänge,

insbesondere zur Fortbildung und für höhere

Studien, auf den ihr gemäß Abs. 2 und 3 anvertrauten

Gebieten der Wissenschaften zu veranstalten

(§ 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

§ 2. (1) Der Hochschule wird ein Beirat beigegeben.

Er besteht aus höchstens acht international

anerkannten Fachleuten der der Hochschule

anvertrauten Wissenschaften. Sie werden

vom Bundesminister für Unterricht nach Anhörung

der Rektorenkonferenz, der Vertreter

des wissenschaftlichen Personals (einschließlich

der Hochschuldozenten, der Lehrbeauftragten

und der Lektoren) und der Österreichischen

Hochschülerschaft berufen und abberufen. Die

Funktionsperiode dauert fünf Jahre. Bei vorzeitigem

Ausscheiden eines Mitgliedes des Beirates

ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode

ein neues Mitglied zu bestellen.

(2) Die Aufgabe des Beirates ist die kritische

Würdigung der Entwicklung und der Arbeiten

der Hochschule sowie die Erstattung von Empfehlungen

und Gutachten an die Hochschule und

an den Bundesminister für Unterricht. Die Mitglieder

des Beirates haben das Recht, die Hochschule

jederzeit zu besuchen, um sich vom Stand

ihrer Entwicklung persönlich zu unterrichten.

Einmal jährlich ist vom Beirat dem Bundesminister

für Unterricht ein Bericht vorzulegen, der

zu veröffentlichen ist.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und die

Hochschule haben dem Beirat über dessen Anforderung

die notwendige sachliche und persönliche

Unterstützung zu gewähren.

(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

Der Vorsitzende beruft den Beirat

mindestens zweimal jährlich sowie auf Verlangen

von mindestens drei Mitgliedern ein. Die erstmalige

Einberufung obliegt dem Bundesminister

für Unterricht.

§ 3. (1) Die Regelung der Organisation der

Hochschule ist einem besonderen Bundesgesetz

vorbehalten. Die Einrichtungen der Hochschule

sind so zu gestalten, daß sie in zweckmäßiger

Weise den Grundsätzen und Zielen der Studien

gemäß § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

entsprechen. Bis zum Inkrafttreten dieser

Vorschriften sind die Bestimmungen des Hochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955,

sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt.

(2) Alle Dienstposten an der Hochschule, für

die ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorgeschrieben

ist, sind öffentlich auszuschreiben.

(3) Die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes sind auf die an der Hochschule

durchzuführenden Studien anzuwenden.

Bei der Beschlußfassung über Studienpläne (§ 17

Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) sind

im Rahmen der gemäß § 15 Abs. 3 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten

Stundenzahlen Lehrveranstaltungen so anzusetzen,

daß sie nicht in wöchentlich wiederkehrenden

Veranstaltungen während des ganzen Semesters,

sondern mit entsprechend erhöhter

Wochenstundenzahl nur während eines Teiles des

Semesters durchgeführt werden.

(4) Die Bestimmungen des § 18 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 290/1969, betreffend die Studienkommissionen,

sind sinngemäß anzuwenden.

Abschnitt II

Errichtung des Klagenfurter Hochschulfonds

§ 4. (1) Zur Erbringung der Leistungen für die

Errichtung der Hochschule gemäß § 6 wird ein

„Klagenfurter Hochschulfonds" (im folgenden

„Fonds" genannt) mit dem Sitz in Klagenfurt

errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.

(3) Der Fonds untersteht der Aufsicht des

Bundesministers für Unterricht. Die Organe des

Fonds sind verpflichtet, dem Bundesminister für

Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds

zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte

zu erteilen. Der Bundesminister für Unterricht

hat die Ausführung von Beschlüssen der Organe

des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen,

einzustellen.

§ 5. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium,

der Vorstand und der Bauausschuß.

(2) Das Kuratorium besteht aus je sieben vom

Bundesland Kärnten und von der Landeshauptstadt

Klagenfurt im eigenen Wirkungsbereich zu

entsendenden Mitgliedern und einer gleichen

Zahl von Ersatzmitgliedern, die an die Weisungen

der entsendungsberechtigten Organe dieser

Gebietskörperschaften gebunden sind. Als Mitglieder

mit beratender Stimme können vom

Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes Personen

bestellt werden, die entweder selbst die

Hochschule oder den Fonds fördern oder Vertreter

von Einrichtungen sind, welche die erwähnte

Voraussetzung erfüllen; ihre Zahl darf

zehn nicht überschreiten.

(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn

mindestens je die Hälfte der Vertreter der im

Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften anwesend

ist; zu einem Beschluß ist die Mehrheit

von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als

Ablehnung. Beschlüsse des Kuratoriums, die das

Bundesland Kärnten oder die Landeshauptstadt

Klagenfurt verpflichten und über die dem Kuratorium

gegebene finanzielle Ermächtigung hinausgehen,

bedürfen der Stimmeneinhelligkeit. Zu

den Sitzungen des Kuratoriums ist das Bundesministerium

für Unterricht einzuladen. Seine

Vertreter haben beratende Stimme.

(4) Der Vorstand ist vom Kuratorium zu

wählen. Ihm haben mindestens je zwei Vertreter

des Bundeslandes Kärnten und der Landeshauptstadt

Klagenfurt anzugehören. Für jedes Mitglied

ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorstand

ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Vertreter

des Bundeslandes Kärnten und der Landeshauptstadt

Klagenfurt anwesend ist. Zu einem

Beschluß ist die Mehrheit von zwei Drittel der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(5) Der Bauausschuß besteht aus je einem

stimmberechtigten Mitglied, das vom Bundesminister

für Unterricht, vom Bundesminister für

Finanzen, vom Bundesminister für Bauten und

Technik und der Hochschule zu entsenden ist,

sowie aus je zwei stimmberechtigten Vertretern

des Bundeslandes Kärnten und der Landeshauptstadt

Klagenfurt. Dem Bauausschuß obliegt

a) die Ausarbeitung eines Gesamtplanes für

den Bau der Hochschule, die zeitliche Festlegung

der Bauetappen bis zum Stand von

1200 immatrikulierten Hörern auf Grund

der Bestimmungen des § 10 sowie die Festlegung

des Umfanges dieser Etappen und

die Vorbestätigung des für die Etappen aufzustellenden

und dem Bundesministerium

für Unterricht zur Genehmigung vorzulegenden

Raum- und Funktionsprogrammes;

b) die Durchführung der Bauetappen im

Namen des Fonds; zur Erfüllung dieser

Aufgabe wird der Ausschuß eine Bauleitung

bestellen, die unter der Aufsicht des

Ausschusses die Plan- und Baudurchführung

sowie die Abrechnung zu besorgen hat;

c) die Einrichtung der fertiggestellten Baulichkeiten,

entsprechend den wissenschaftlichen

Bedürfnissen (§ 6 Abs. 1 lit. b). Das

Einrichtungsprogramm bedarf der Genehmigung

durch den Bundesminister für

Unterricht.

Die Genehmigungen gemäß lit. a und c sind zu

erteilen, wenn die Programme in zweckmäßiger

Weise den Aufgaben der Hochschule entsprechen.

(6) Das Nähere über die Tätigkeit des Fonds

und seiner Organe ist in einem Statut zu regeln,

das vom Landeshauptmann von Kärnten nach

Anhörung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt

Klagenfurt zu erlassen ist. Das Statut

bedarf der Genehmigung des Bundesministers für

Unterricht. Diese ist zu erteilen, wenn das Statut

eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

entsprechende Tätigkeit des Fonds sicherstellt.

(7) Das Statut hat vorzusehen, daß das Kuratorium

bei allen Angelegenheiten, die eine

dauernde Belastung des Fonds mit sich bringen,

mitzuwirken hat und vor einer Änderung des

Statuts zu hören ist.

(8) Im Statut ist auch die Vertretung des Fonds

nach außen zu regeln.

Abschnitt III

Aufgaben des Fonds und des Bundes

§ 6. (1) Der Fonds hat folgende Pflichten

a) die für die Hochschule benötigten Grundstücke

zu beschaffen, aufzuschließen und

baureif zu machen;

b) auf diesen Grundstücken nach einem vom

Bundesministerium für Unterricht genehmigten

Raum- und Funktionsprogramm

Gebäude in solcher Art und Zahl herzustellen

und mit den nötigen Einrichtungen

zu versehen, daß die Hochschule in Forschung

und Lehre den ihr gemäß § 1 gestellten

Aufgaben entsprechen kann. Ausgenommen

sind Einrichtungen und Geräte,

die ausschließlich Zwecken der Lehre oder

Forschung dienen oder nur für eine bestimmte

Fachrichtung brauchbar oder notwendig

sind (Unterrichtserfordernisse);

c) dafür zu sorgen, daß die in lit. b bezeichneten

Baulichkeiten und Einrichtungen jeweils

dem Stande des organisatorischen Aufbaues

entsprechend hergestellt werden und

betriebsbereit sind.

(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10

hat, wenn dies die Entwicklung der Hochschule

erfordert, der Bund hinsichtlich der Organisation

der Hochschule und der Fonds hinsichtlich der

Hochschulbauten dafür zu sorgen, daß der Aufbau

spätestens binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes abgeschlossen ist.

(3) Der Fonds, das Bundesland Kärnten und

die Landeshauptstadt Klagenfurt sind gemeinsam

verpflichtet, die für die Hochschule bestimmten

Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, und

zwar in dem im Abs. 1 festgelegten Zustand,

spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes kostenlos in das Eigentum des

Bundes zu übertragen und die erforderlichen

Urkunden für die Eigentumsübertragung über

die Aufforderung des Bundes zu unterzeichnen.

Bis zu deren Übergabe steht dem Bund das Recht

der kostenlosen Benützung für Zwecke der Hochschule

zu.

(4) Der Bund ist verpflichtet

a) die Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen

in sein Eigentum und seine Verwaltung

zu übernehmen;

b) die mit dem Betrieb der Hochschule verbundenen

Kosten einschließlich der Unterrichtserfordernisse

(Abs. 1 lit. b) zur Gänze

zu tragen. Hierunter fallen jedoch nicht die

Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang

mit der Aufschließung und Gestaltung

der Grundstücke sowie der Herstellung

und Einrichtung der Gebäude gemäß

Abs. 1 entsteht.

(5) Das Nähere zur Durchführung der Bestimmungen

der Abs. 1 bis 4 ist in einem zwischen

dem Bund einerseits und dem Fonds, dem

Bundesland Kärnten und der Landeshauptstadt

Klagenfurt andererseits abzuschließenden Vertrag

zu regeln.

§ 7. (1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden

Pflichten des Fonds sowie die Kosten der

Geschäftsführung des Fonds sind vom Bundesland

Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt

je zur Hälfte aufzubringen, soweit sie nicht

durch sonstige Einnahmen des Fonds gedeckt

werden können.

(2) Die Pflichten des Fonds gemäß § 6 erlöschen

mit dem Zeitpunkt der Übergabe der

Grundstücke sowie 4er fertiggestellten und eingerichteten

Gebäude in das Eigentum des Bundes.

(3) Nach Erlöschen seiner Verpflichtungen ist

der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen

die Hochschule zu fördern.

§ 8. Für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung

der Bestimmungen der §§ 6 und 7

dieses Bundesgesetzes ergeben, sind die ordentlichen

Gerichte zuständig.

§ 9. Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine

Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds

unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.

Abschnitt IV

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

§ 10. (1) Der organisatorische Aufbau der

Hochschule hat nach Maßgabe der Erfordernisse

des Lehr- und Forschungsbetriebes stufenweise

während der auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

folgenden zehn Jahre zu erfolgen. Die

Aufbaustufe dauert wenigstens drei Jahre, die

Ausbaustufe den Rest des angegebenen Zeitraumes.

(2) Die Aufbaustufe dient

a) der Erarbeitung eines Planes und der

Durchführung von Entwicklungsarbeiten

für die Struktur der Hochschule und für

die Organisation von Lehre und Studium;

b) der bildungswissenschaftlichen Forschung

gemäß § 1 Abs. 3 nach Maßgabe der im

Verlaufe des Aufbaues gemäß § 6 Abs. 1

zu schaffenden Einrichtungen;

c) der Einrichtung von Doktoratsstudien auf

dem Gebiete der Bildungswissenschaften.

Zu diesen Studien sind Bewerber mit einem

abgeschlossenen Hochschulstudium zuzulassen.

Im übrigen sind die Bestimmungen

der philosophischen Rigorosenordnung,

StGBl. Nr. 165/1945, sinngemäß anzuwenden.

Weiters sind Hochschulkurse und

Hochschullehrgänge gemäß § 18 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes auf dem

Gebiete der Bildungswissenschaften abzuhalten.

(3) Der Bundesminister für Unterricht hat

durch Verordnung die Vollendung der Aufbaustufe

festzustellen.

§ 11. (1) Die Leitung der Hochschule obliegt

bis zum Inkrafttreten der im § 3 Abs. 1 erwähnten

Bestimmungen einem Gründungsausschuß.

Er hat als Vorsitzenden einen Gründungsrektor

zu wählen.

(2) Der Gründungsausschuß hat aus acht Mitgliedern

zu bestehen. Sie werden vom Bundesminister

für Unterricht nach Anhörung der Rektorenkonferenz,

der Vertreter des wissenschaftlichen

Personals (einschließlich der Hochschuldozenten,

der Lehrbeauftragten und der

Lektoren) und der Österreichischen Hochschülerschaft

sowie des Fonds aus dem Kreise anerkannter

Fachleute auf den der Hochschule anvertrauten

Gebieten der Wissenschaften bestellt.

(3) Der Gründungsausschuß hat die Vorschläge

zur Besetzung der Dienstposten für Hochschulprofessoren

auf Grund der Ausschreibung gemäß

§ 3 Abs. 2 auszuarbeiten. Nach ihrer Ernennung

treten die Hochschulprofessoren in den Gründungsausschuß

als weitere Mitglieder ein.

(4) Jeweils bei Ernennung eines Hochschulprofessors

haben die anderen an der Hochschule

wissenschaftlich Tätigen einschließlich der Dissertanten

aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen einen Vertreter

zu wählen, der auf zwei Jahre als Mitglied

in den Gründungsausschuß eintritt. Bei Ausscheiden

eines Mitgliedes ist ein neuer Vertreter zu

wählen.

(5) Auf die Tätigkeit des Gründungsausschusses

sind die Bestimmungen des Hochschul-Organisationsgesetzes,

insbesondere die §§ 51 (im Zusammenhang

mit § 25) bis 54 sinngemäß anzuwenden.

Der Leiter des Sekretariats, das auch die

Aufgaben des Rektorats zu erfüllen hat, ist in

Fragen der Hochschulorganisation und Hochschulplanung

stimmberechtigtes Mitglied des

Gründungsausschusses.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht, in

den Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung

für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen

des § 5 Abs. 5, hinsichtlich der Genehmigung

der Bestimmungen des Statuts des Klagenfurter

Hochschulfonds über den Bauausschuß gemäß

§ 5 Abs. 6 sowie hinsichtlich der Bestimmungen

des § 6 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Bauten und Technik

betraut.

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