48. Bundesgesetz: Gründung der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
Errichtung der Hochschule für Bildungswissenschaften
§ 1. (1) In Klagenfurt wird die Hochschule für
Bildungswissenschaften, im folgenden „Hochschule"
genannt, gegründet.
(2) Der Hochschule obliegt nach Maßgabe der
im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, festgelegten
Grundsätze und Ziele die wissenschaftliche Forschung
und. Lehre auf dem Gebiet der Bildungswissenschaften.
(3) Die Hochschule hat folgende Aufgaben der
grundlegenden und der angewandten bildungswissenschaftlichen
Forschung
a) Lehrplanforschung, Lehrziele, Lehr- und
Studienpläne, Beurteilungsverfahren;
b) Organisation und Methode des Lehrens und
Lernens;
c) Organisation der Bildungseinrichtungen;
d) Ziele, Methoden und Organisation der
weiterführenden Bildung;
e) Bildungsökonomie.
(4) Der Hochschule obliegt unter besonderer
Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 2
und 3 die Einrichtung von Diplomstudien, die
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, insbesondere
auch für das Lehramt an höheren
Schulen, dienen, von Doktoratsstudien sowie von
Kurzstudien und Erweiterungsstudien. Die Hochschule
hat weiters gemäß § 1 Abs. 2 lit. d des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Aufgabe,
Hochschulkurse und Hochschullehrgänge,
insbesondere zur Fortbildung und für höhere
Studien, auf den ihr gemäß Abs. 2 und 3 anvertrauten
Gebieten der Wissenschaften zu veranstalten
(§ 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
§ 2. (1) Der Hochschule wird ein Beirat beigegeben.
Er besteht aus höchstens acht international
anerkannten Fachleuten der der Hochschule
anvertrauten Wissenschaften. Sie werden
vom Bundesminister für Unterricht nach Anhörung
der Rektorenkonferenz, der Vertreter
des wissenschaftlichen Personals (einschließlich
der Hochschuldozenten, der Lehrbeauftragten
und der Lektoren) und der Österreichischen
Hochschülerschaft berufen und abberufen. Die
Funktionsperiode dauert fünf Jahre. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Mitgliedes des Beirates
ist für die restliche Dauer der Funktionsperiode
ein neues Mitglied zu bestellen.
(2) Die Aufgabe des Beirates ist die kritische
Würdigung der Entwicklung und der Arbeiten
der Hochschule sowie die Erstattung von Empfehlungen
und Gutachten an die Hochschule und
an den Bundesminister für Unterricht. Die Mitglieder
des Beirates haben das Recht, die Hochschule
jederzeit zu besuchen, um sich vom Stand
ihrer Entwicklung persönlich zu unterrichten.
Einmal jährlich ist vom Beirat dem Bundesminister
für Unterricht ein Bericht vorzulegen, der
zu veröffentlichen ist.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und die
Hochschule haben dem Beirat über dessen Anforderung
die notwendige sachliche und persönliche
Unterstützung zu gewähren.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
Der Vorsitzende beruft den Beirat
mindestens zweimal jährlich sowie auf Verlangen
von mindestens drei Mitgliedern ein. Die erstmalige
Einberufung obliegt dem Bundesminister
für Unterricht.
§ 3. (1) Die Regelung der Organisation der
Hochschule ist einem besonderen Bundesgesetz
vorbehalten. Die Einrichtungen der Hochschule
sind so zu gestalten, daß sie in zweckmäßiger
Weise den Grundsätzen und Zielen der Studien
gemäß § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
entsprechen. Bis zum Inkrafttreten dieser
Vorschriften sind die Bestimmungen des Hochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955,
sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt.
(2) Alle Dienstposten an der Hochschule, für
die ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorgeschrieben
ist, sind öffentlich auszuschreiben.
(3) Die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes sind auf die an der Hochschule
durchzuführenden Studien anzuwenden.
Bei der Beschlußfassung über Studienpläne (§ 17
Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) sind
im Rahmen der gemäß § 15 Abs. 3 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten
Stundenzahlen Lehrveranstaltungen so anzusetzen,
daß sie nicht in wöchentlich wiederkehrenden
Veranstaltungen während des ganzen Semesters,
sondern mit entsprechend erhöhter
Wochenstundenzahl nur während eines Teiles des
Semesters durchgeführt werden.
(4) Die Bestimmungen des § 18 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 290/1969, betreffend die Studienkommissionen,
sind sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt II
Errichtung des Klagenfurter Hochschulfonds
§ 4. (1) Zur Erbringung der Leistungen für die
Errichtung der Hochschule gemäß § 6 wird ein
„Klagenfurter Hochschulfonds" (im folgenden
„Fonds" genannt) mit dem Sitz in Klagenfurt
errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Der Fonds untersteht der Aufsicht des
Bundesministers für Unterricht. Die Organe des
Fonds sind verpflichtet, dem Bundesminister für
Unterricht Einsicht in die Gebarung des Fonds
zu gewähren sowie alle gewünschten Auskünfte
zu erteilen. Der Bundesminister für Unterricht
hat die Ausführung von Beschlüssen der Organe
des Fonds, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder anderen Rechtsvorschriften widersprechen,
einzustellen.
§ 5. (1) Organe des Fonds sind das Kuratorium,
der Vorstand und der Bauausschuß.
(2) Das Kuratorium besteht aus je sieben vom
Bundesland Kärnten und von der Landeshauptstadt
Klagenfurt im eigenen Wirkungsbereich zu
entsendenden Mitgliedern und einer gleichen
Zahl von Ersatzmitgliedern, die an die Weisungen
der entsendungsberechtigten Organe dieser
Gebietskörperschaften gebunden sind. Als Mitglieder
mit beratender Stimme können vom
Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes Personen
bestellt werden, die entweder selbst die
Hochschule oder den Fonds fördern oder Vertreter
von Einrichtungen sind, welche die erwähnte
Voraussetzung erfüllen; ihre Zahl darf
zehn nicht überschreiten.
(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn
mindestens je die Hälfte der Vertreter der im
Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften anwesend
ist; zu einem Beschluß ist die Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als
Ablehnung. Beschlüsse des Kuratoriums, die das
Bundesland Kärnten oder die Landeshauptstadt
Klagenfurt verpflichten und über die dem Kuratorium
gegebene finanzielle Ermächtigung hinausgehen,
bedürfen der Stimmeneinhelligkeit. Zu
den Sitzungen des Kuratoriums ist das Bundesministerium
für Unterricht einzuladen. Seine
Vertreter haben beratende Stimme.
(4) Der Vorstand ist vom Kuratorium zu
wählen. Ihm haben mindestens je zwei Vertreter
des Bundeslandes Kärnten und der Landeshauptstadt
Klagenfurt anzugehören. Für jedes Mitglied
ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mindestens je ein Vertreter
des Bundeslandes Kärnten und der Landeshauptstadt
Klagenfurt anwesend ist. Zu einem
Beschluß ist die Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) Der Bauausschuß besteht aus je einem
stimmberechtigten Mitglied, das vom Bundesminister
für Unterricht, vom Bundesminister für
Finanzen, vom Bundesminister für Bauten und
Technik und der Hochschule zu entsenden ist,
sowie aus je zwei stimmberechtigten Vertretern
des Bundeslandes Kärnten und der Landeshauptstadt
Klagenfurt. Dem Bauausschuß obliegt
a) die Ausarbeitung eines Gesamtplanes für
den Bau der Hochschule, die zeitliche Festlegung
der Bauetappen bis zum Stand von
1200 immatrikulierten Hörern auf Grund
der Bestimmungen des § 10 sowie die Festlegung
des Umfanges dieser Etappen und
die Vorbestätigung des für die Etappen aufzustellenden
und dem Bundesministerium
für Unterricht zur Genehmigung vorzulegenden
Raum- und Funktionsprogrammes;
b) die Durchführung der Bauetappen im
Namen des Fonds; zur Erfüllung dieser
Aufgabe wird der Ausschuß eine Bauleitung
bestellen, die unter der Aufsicht des
Ausschusses die Plan- und Baudurchführung
sowie die Abrechnung zu besorgen hat;
c) die Einrichtung der fertiggestellten Baulichkeiten,
entsprechend den wissenschaftlichen
Bedürfnissen (§ 6 Abs. 1 lit. b). Das
Einrichtungsprogramm bedarf der Genehmigung
durch den Bundesminister für
Unterricht.
Die Genehmigungen gemäß lit. a und c sind zu
erteilen, wenn die Programme in zweckmäßiger
Weise den Aufgaben der Hochschule entsprechen.
(6) Das Nähere über die Tätigkeit des Fonds
und seiner Organe ist in einem Statut zu regeln,
das vom Landeshauptmann von Kärnten nach
Anhörung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt
Klagenfurt zu erlassen ist. Das Statut
bedarf der Genehmigung des Bundesministers für
Unterricht. Diese ist zu erteilen, wenn das Statut
eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechende Tätigkeit des Fonds sicherstellt.
(7) Das Statut hat vorzusehen, daß das Kuratorium
bei allen Angelegenheiten, die eine
dauernde Belastung des Fonds mit sich bringen,
mitzuwirken hat und vor einer Änderung des
Statuts zu hören ist.
(8) Im Statut ist auch die Vertretung des Fonds
nach außen zu regeln.
Abschnitt III
Aufgaben des Fonds und des Bundes
§ 6. (1) Der Fonds hat folgende Pflichten
a) die für die Hochschule benötigten Grundstücke
zu beschaffen, aufzuschließen und
baureif zu machen;
b) auf diesen Grundstücken nach einem vom
Bundesministerium für Unterricht genehmigten
Raum- und Funktionsprogramm
Gebäude in solcher Art und Zahl herzustellen
und mit den nötigen Einrichtungen
zu versehen, daß die Hochschule in Forschung
und Lehre den ihr gemäß § 1 gestellten
Aufgaben entsprechen kann. Ausgenommen
sind Einrichtungen und Geräte,
die ausschließlich Zwecken der Lehre oder
Forschung dienen oder nur für eine bestimmte
Fachrichtung brauchbar oder notwendig
sind (Unterrichtserfordernisse);
c) dafür zu sorgen, daß die in lit. b bezeichneten
Baulichkeiten und Einrichtungen jeweils
dem Stande des organisatorischen Aufbaues
entsprechend hergestellt werden und
betriebsbereit sind.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10
hat, wenn dies die Entwicklung der Hochschule
erfordert, der Bund hinsichtlich der Organisation
der Hochschule und der Fonds hinsichtlich der
Hochschulbauten dafür zu sorgen, daß der Aufbau
spätestens binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes abgeschlossen ist.
(3) Der Fonds, das Bundesland Kärnten und
die Landeshauptstadt Klagenfurt sind gemeinsam
verpflichtet, die für die Hochschule bestimmten
Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, und
zwar in dem im Abs. 1 festgelegten Zustand,
spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes kostenlos in das Eigentum des
Bundes zu übertragen und die erforderlichen
Urkunden für die Eigentumsübertragung über
die Aufforderung des Bundes zu unterzeichnen.
Bis zu deren Übergabe steht dem Bund das Recht
der kostenlosen Benützung für Zwecke der Hochschule
zu.
(4) Der Bund ist verpflichtet
a) die Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen
in sein Eigentum und seine Verwaltung
zu übernehmen;
b) die mit dem Betrieb der Hochschule verbundenen
Kosten einschließlich der Unterrichtserfordernisse
(Abs. 1 lit. b) zur Gänze
zu tragen. Hierunter fallen jedoch nicht die
Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang
mit der Aufschließung und Gestaltung
der Grundstücke sowie der Herstellung
und Einrichtung der Gebäude gemäß
Abs. 1 entsteht.
(5) Das Nähere zur Durchführung der Bestimmungen
der Abs. 1 bis 4 ist in einem zwischen
dem Bund einerseits und dem Fonds, dem
Bundesland Kärnten und der Landeshauptstadt
Klagenfurt andererseits abzuschließenden Vertrag
zu regeln.
§ 7. (1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden
Pflichten des Fonds sowie die Kosten der
Geschäftsführung des Fonds sind vom Bundesland
Kärnten und der Landeshauptstadt Klagenfurt
je zur Hälfte aufzubringen, soweit sie nicht
durch sonstige Einnahmen des Fonds gedeckt
werden können.
(2) Die Pflichten des Fonds gemäß § 6 erlöschen
mit dem Zeitpunkt der Übergabe der
Grundstücke sowie 4er fertiggestellten und eingerichteten
Gebäude in das Eigentum des Bundes.
(3) Nach Erlöschen seiner Verpflichtungen ist
der Fonds berechtigt, durch freiwillige Leistungen
die Hochschule zu fördern.
§ 8. Für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung
der Bestimmungen der §§ 6 und 7
dieses Bundesgesetzes ergeben, sind die ordentlichen
Gerichte zuständig.
§ 9. Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine
Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.
Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds
unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.
Abschnitt IV
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
§ 10. (1) Der organisatorische Aufbau der
Hochschule hat nach Maßgabe der Erfordernisse
des Lehr- und Forschungsbetriebes stufenweise
während der auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
folgenden zehn Jahre zu erfolgen. Die
Aufbaustufe dauert wenigstens drei Jahre, die
Ausbaustufe den Rest des angegebenen Zeitraumes.
(2) Die Aufbaustufe dient
a) der Erarbeitung eines Planes und der
Durchführung von Entwicklungsarbeiten
für die Struktur der Hochschule und für
die Organisation von Lehre und Studium;
b) der bildungswissenschaftlichen Forschung
gemäß § 1 Abs. 3 nach Maßgabe der im
Verlaufe des Aufbaues gemäß § 6 Abs. 1
zu schaffenden Einrichtungen;
c) der Einrichtung von Doktoratsstudien auf
dem Gebiete der Bildungswissenschaften.
Zu diesen Studien sind Bewerber mit einem
abgeschlossenen Hochschulstudium zuzulassen.
Im übrigen sind die Bestimmungen
der philosophischen Rigorosenordnung,
StGBl. Nr. 165/1945, sinngemäß anzuwenden.
Weiters sind Hochschulkurse und
Hochschullehrgänge gemäß § 18 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes auf dem
Gebiete der Bildungswissenschaften abzuhalten.
(3) Der Bundesminister für Unterricht hat
durch Verordnung die Vollendung der Aufbaustufe
festzustellen.
§ 11. (1) Die Leitung der Hochschule obliegt
bis zum Inkrafttreten der im § 3 Abs. 1 erwähnten
Bestimmungen einem Gründungsausschuß.
Er hat als Vorsitzenden einen Gründungsrektor
zu wählen.
(2) Der Gründungsausschuß hat aus acht Mitgliedern
zu bestehen. Sie werden vom Bundesminister
für Unterricht nach Anhörung der Rektorenkonferenz,
der Vertreter des wissenschaftlichen
Personals (einschließlich der Hochschuldozenten,
der Lehrbeauftragten und der
Lektoren) und der Österreichischen Hochschülerschaft
sowie des Fonds aus dem Kreise anerkannter
Fachleute auf den der Hochschule anvertrauten
Gebieten der Wissenschaften bestellt.
(3) Der Gründungsausschuß hat die Vorschläge
zur Besetzung der Dienstposten für Hochschulprofessoren
auf Grund der Ausschreibung gemäß
§ 3 Abs. 2 auszuarbeiten. Nach ihrer Ernennung
treten die Hochschulprofessoren in den Gründungsausschuß
als weitere Mitglieder ein.
(4) Jeweils bei Ernennung eines Hochschulprofessors
haben die anderen an der Hochschule
wissenschaftlich Tätigen einschließlich der Dissertanten
aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen einen Vertreter
zu wählen, der auf zwei Jahre als Mitglied
in den Gründungsausschuß eintritt. Bei Ausscheiden
eines Mitgliedes ist ein neuer Vertreter zu
wählen.
(5) Auf die Tätigkeit des Gründungsausschusses
sind die Bestimmungen des Hochschul-Organisationsgesetzes,
insbesondere die §§ 51 (im Zusammenhang
mit § 25) bis 54 sinngemäß anzuwenden.
Der Leiter des Sekretariats, das auch die
Aufgaben des Rektorats zu erfüllen hat, ist in
Fragen der Hochschulorganisation und Hochschulplanung
stimmberechtigtes Mitglied des
Gründungsausschusses.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht, in
den Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung
für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen
des § 5 Abs. 5, hinsichtlich der Genehmigung
der Bestimmungen des Statuts des Klagenfurter
Hochschulfonds über den Bauausschuß gemäß
§ 5 Abs. 6 sowie hinsichtlich der Bestimmungen
des § 6 Abs. 4 und 5 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bauten und Technik
betraut.