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48_1968 AT

48. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung

der 1. bis 9. Marktordnungsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 282/1959, 85/1960, 156/1960, 168/

1961, 220/1962, 81/1963, 182/1963, 327/1965

und 307/1966) zur Erfüllung seiner gesetzlichen

Aufgaben im Geschäftsjahr 1968 einen Zuschuß

zu gewähren, dessen Höhe durch den Betrag

bestimmt wird, um den die Summe der vom

Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr

gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes

gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen

die Summe der im gleichen

Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds gemäß

§§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes

entrichteten Preisausgleichsbeiträge und

Transportausgleichsbeiträge übersteigt.

§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag

von 397'343 Millionen Schilling nicht

übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang

des Milchwirtschaftsfonds" zu

verausgaben und zu bedecken.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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