48. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung
der 1. bis 9. Marktordnungsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 282/1959, 85/1960, 156/1960, 168/
1961, 220/1962, 81/1963, 182/1963, 327/1965
und 307/1966) zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben im Geschäftsjahr 1968 einen Zuschuß
zu gewähren, dessen Höhe durch den Betrag
bestimmt wird, um den die Summe der vom
Milchwirtschaftsfonds in diesem Geschäftsjahr
gemäß §§ 6 und 7 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes
gewährten Zuschüsse und Transportkostenvergütungen
die Summe der im gleichen
Zeitraum an den Milchwirtschaftsfonds gemäß
§§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes
entrichteten Preisausgleichsbeiträge und
Transportausgleichsbeiträge übersteigt.
§ 2. Der Zuschuß gemäß § 1 darf den Gesamtbetrag
von 397'343 Millionen Schilling nicht
übersteigen. Er ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes 1/62124 „Zuschuß zum Gebarungsabgang
des Milchwirtschaftsfonds" zu
verausgaben und zu bedecken.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.