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48_1967 AT

48. Bundesgesetz: 4. EFTA-Durchführungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: 4. EFTA-Durchführungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Sofern auf die nachstehend angeführten

Waren gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100/1960, in der

geltenden Fassung, oder des Übereinkommens zur

Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/

1961, in der geltenden Fassung, die Zollbehandlung

der Zone Anwendung findet, sind die folgenden

Zollsätze im Ausmaß von 40°/o der angegebenen

Höhe anzuwenden

§ 2. Sofern nach den in § 1 genannten Bestimmungen

die Zollbehandlung der Zone auf Schokolade

aus ZTNr. 18.06 Anwendung findet, unterliegt

diese einem Zollsatz von 11% des Wertes.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz wird am 31. Dezember

1966 wirksam und tritt mit dem Ablauf

des 30. Dezember 1967 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

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