48. Bundesgesetz: 4. EFTA-Durchführungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Sofern auf die nachstehend angeführten
Waren gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960, in der
geltenden Fassung, oder des Übereinkommens zur
Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/
1961, in der geltenden Fassung, die Zollbehandlung
der Zone Anwendung findet, sind die folgenden
Zollsätze im Ausmaß von 40°/o der angegebenen
Höhe anzuwenden
§ 2. Sofern nach den in § 1 genannten Bestimmungen
die Zollbehandlung der Zone auf Schokolade
aus ZTNr. 18.06 Anwendung findet, unterliegt
diese einem Zollsatz von 11% des Wertes.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz wird am 31. Dezember
1966 wirksam und tritt mit dem Ablauf
des 30. Dezember 1967 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.