48. Verordnung: Anordnung einer besonderen Ernteermittlung bei Winterweizen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 6, der §§ 8 und 9 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1966 eine besondere Ernteermittlung
bei Winterweizen zur Feststellung der
Ernteerträge durchzuführen.
§ 2. (1) Die besondere Ernteermittlung ist in
Form einer Stichprobenerhebung durchzuführen.
(2) Die Erhebung hat jene landwirtschaftlichen
Betriebe zu umfassen, die nach einer statistischen
Methode vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
ausgewählt werden.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte
der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen
Betriebe sind verpflichtet,
a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die
Entnahme von Proben durch vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt bestellte
Organe zu dulden,
b) das Ergebnis eines Volldrusches von bestimmten
in die besondere Ernteermittlung
einbezogenen Parzellen durch die obgenannten
Organe feststellen zu lassen und
c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung
der Erhebung sich ergebenden
Fragen Auskunft zu erteilen.
§ 4. Für das Betreten eines Grundstückes und
die Entnahme von Proben ist ein Betrag von
20 S als Entschädigung und für die Vornahme
eines Volldrusches ein Betrag von 120 S als Vergütung
an den betroffenen Bewirtschafter zu
entrichten.