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48_1966 AT

48. Verordnung: Anordnung einer besonderen Ernteermittlung bei Winterweizen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Verordnung: Anordnung einer besonderen Ernteermittlung bei Winterweizen

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 6, der §§ 8 und 9 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1966 eine besondere Ernteermittlung

bei Winterweizen zur Feststellung der

Ernteerträge durchzuführen.

§ 2. (1) Die besondere Ernteermittlung ist in

Form einer Stichprobenerhebung durchzuführen.

(2) Die Erhebung hat jene landwirtschaftlichen

Betriebe zu umfassen, die nach einer statistischen

Methode vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

ausgewählt werden.

§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte

der nach § 2 Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen

Betriebe sind verpflichtet,

a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die

Entnahme von Proben durch vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt bestellte

Organe zu dulden,

b) das Ergebnis eines Volldrusches von bestimmten

in die besondere Ernteermittlung

einbezogenen Parzellen durch die obgenannten

Organe feststellen zu lassen und

c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung

der Erhebung sich ergebenden

Fragen Auskunft zu erteilen.

§ 4. Für das Betreten eines Grundstückes und

die Entnahme von Proben ist ein Betrag von

20 S als Entschädigung und für die Vornahme

eines Volldrusches ein Betrag von 120 S als Vergütung

an den betroffenen Bewirtschafter zu

entrichten.

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