48. Bundesgesetz: Maßnahmen zur Sanierung der Jahresabschlüsse 1962 und 1963 der Simmering-Graz-Pauker Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1
Die nachstehenden Forderungen des Bundes im
Gesamtbetrage von 155 Millionen Schilling gegen
die Simmering-Graz-Pauker Aktiengesellschaft,
und zwar
Regreßforderungen auf Grund von
Zahlungen des Bundes aus allgemeinen
Haushaltsmitteln in
Höhe von 135,000.000 S
(laut Abschnitt I der Anlage)
und
Darlehensforderungen aus Mitteln
des Investitionsfonds für verstaatlichte
Unternehmungen in
der Höhe von 20,000.000 S
(laut Abschnitt II der Anlage)
gelten mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes
a) hinsichtlich eines Betrages
von 37,000.000 S
rückwirkend mit 31. Dezember
1962 und
b) hinsichtlich eines Betrages
von 118,000.000 S
rückwirkend mit 31. Dezember
1963 als erloschen.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt betraut.