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48_1963 AT

48. Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, betreffend die Änderung des Artikels XVI der Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, betreffend die Änderung des Artikels XVI der Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife.

Nachdem die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

vom 16. Juni 1960, betreffend die Änderung des Artikels XVI der Konvention über das Zolltarifschema

für die Einreihung der Waren in die Zolltarife, welche also lautet

(Übersetzung)

RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIETE

DES ZOLLWESENS

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM

GEBIETE DES ZOLLWESENS,

IM HINBLICK auf die Konvention

vom 15. Dezember 1950

über das Zolltarifschema für

die Einreihung der Waren in

die Zolltarife und das Berichtigungsprotokoll

vom 1. Juli

1955, welchem der Wortlaut

des Zolltarifschemas beigefügt

ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß es

ratsam ist, an diesem Zolltarifschema

gegebenenfalls insoweit

Änderungen vorzunehmen,

als diese durch die

technische Entwicklung oder

auf Grund der gewonnenen

Erfahrungen erforderlich geworden

sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des Interesses daran,

daß solche Änderungen nach

ihrer Annahme durch das Komitee

für das Zolltarifschema

und den Rat in allen Vertragsstaaten

so bald als möglich

wirksam werden können,

EMPFIEHLT auf Vorschlag des

Komitees für das Zolltarifschema,

den Vertragsparteien

gemäß den Bestimmungen des

Artikels XVI lit. a der Konvention

über das Zolltarifschema

für die Einreihung der

Waren in die Zolltarife folgende

Änderung dieser Konvention

Der Artikel XVI in seiner

derzeitigen Fassung ist durch

folgenden Wortlaut zu ersetzen

ARTIKEL XVI

(a) Der Rat kann den Vertragschließenden

Teilen

Änderungen dieser Konvention

empfehlen.

(b) Der Wortlaut jeglicher so

empfohlenen Änderungen

wird durch das Belgische

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten allen

Vertragschließenden Teilen

und den Regierungen

aller arideren Signatarstaaten

oder später beigetretenen

Staaten mitgeteilt

werden.

(c) Jede empfohlene Änderung,

die gemäß den vor-

stehenden Ausführungen

unter lit. (b) mitgeteilt

wurde, gilt als angenommen,

wenn kein Vertragschließender

Teil innerhalb

von sechs Monaten

ab dem Zeitpunkt, zu dem

das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

die betreffende

Änderung den Vertragschließenden

Teilen mitgeteilt

hat, einen Einwand

erhebt.

(d) Das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

wird alle Vertragschließenden

Teile sowie

den Generalsekretär

des Rates benachrichtigen,

wenn gegen eine empfohlene

Änderung ein Einwand

erhoben wurde.

Wird kein Einwand erhoben,

so tritt die Änderung

für alle Vertragschließenden

Teile sechs

Monate nach Ablauf der

vorstehend unter lit. c

vorgesehenen Frist in

Kraft, wobei im Falle von

Änderungen des Zolltarifschemas

die Zolltarife der

Mitgliedstaaten zu diesem

Zeitpunkt mit dem geänderten

Zolltarifschema

übereingestimmt sein müssen.

(e) Das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

wird allen Vertragschließenden

Teilen

und den anderen Signatarstaaten

oder später beigetretenen

Staaten sowie

dem Generalsekretär des

Rates die angenommenen

oder als angenommen anzusehenden

Änderungen

zur Kenntnis bringen.

(f) Von jeder Regierung, welche

die vorliegende Konvention

ratifiziert oder ihr

beitritt, wird vorausgesetzt,

daß sie die im Zeitpunkt

der Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde

oder ihrer Beitrittserklärung

wirksam gewordenen

Änderungen angenommen

hat.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Empfehlung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 10. Oktober 1962.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunde zu vorliegender Empfehlung ist am 21. November 1962 beim Belgischen

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt worden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Empfehlung gemäß Artikel XVI c der Konvention über das Zolltarifschema für die

Einreihung der Waren in die Zolltarife wird gesondert kundgemacht werden.

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