48. Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, betreffend die Änderung des Artikels XVI der Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
vom 16. Juni 1960, betreffend die Änderung des Artikels XVI der Konvention über das Zolltarifschema
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife, welche also lautet
(Übersetzung)
RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIETE
DES ZOLLWESENS
DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM
GEBIETE DES ZOLLWESENS,
IM HINBLICK auf die Konvention
vom 15. Dezember 1950
über das Zolltarifschema für
die Einreihung der Waren in
die Zolltarife und das Berichtigungsprotokoll
vom 1. Juli
1955, welchem der Wortlaut
des Zolltarifschemas beigefügt
ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß es
ratsam ist, an diesem Zolltarifschema
gegebenenfalls insoweit
Änderungen vorzunehmen,
als diese durch die
technische Entwicklung oder
auf Grund der gewonnenen
Erfahrungen erforderlich geworden
sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
des Interesses daran,
daß solche Änderungen nach
ihrer Annahme durch das Komitee
für das Zolltarifschema
und den Rat in allen Vertragsstaaten
so bald als möglich
wirksam werden können,
EMPFIEHLT auf Vorschlag des
Komitees für das Zolltarifschema,
den Vertragsparteien
gemäß den Bestimmungen des
Artikels XVI lit. a der Konvention
über das Zolltarifschema
für die Einreihung der
Waren in die Zolltarife folgende
Änderung dieser Konvention
Der Artikel XVI in seiner
derzeitigen Fassung ist durch
folgenden Wortlaut zu ersetzen
ARTIKEL XVI
(a) Der Rat kann den Vertragschließenden
Teilen
Änderungen dieser Konvention
empfehlen.
(b) Der Wortlaut jeglicher so
empfohlenen Änderungen
wird durch das Belgische
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten allen
Vertragschließenden Teilen
und den Regierungen
aller arideren Signatarstaaten
oder später beigetretenen
Staaten mitgeteilt
werden.
(c) Jede empfohlene Änderung,
die gemäß den vor-
stehenden Ausführungen
unter lit. (b) mitgeteilt
wurde, gilt als angenommen,
wenn kein Vertragschließender
Teil innerhalb
von sechs Monaten
ab dem Zeitpunkt, zu dem
das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
die betreffende
Änderung den Vertragschließenden
Teilen mitgeteilt
hat, einen Einwand
erhebt.
(d) Das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
wird alle Vertragschließenden
Teile sowie
den Generalsekretär
des Rates benachrichtigen,
wenn gegen eine empfohlene
Änderung ein Einwand
erhoben wurde.
Wird kein Einwand erhoben,
so tritt die Änderung
für alle Vertragschließenden
Teile sechs
Monate nach Ablauf der
vorstehend unter lit. c
vorgesehenen Frist in
Kraft, wobei im Falle von
Änderungen des Zolltarifschemas
die Zolltarife der
Mitgliedstaaten zu diesem
Zeitpunkt mit dem geänderten
Zolltarifschema
übereingestimmt sein müssen.
(e) Das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
wird allen Vertragschließenden
Teilen
und den anderen Signatarstaaten
oder später beigetretenen
Staaten sowie
dem Generalsekretär des
Rates die angenommenen
oder als angenommen anzusehenden
Änderungen
zur Kenntnis bringen.
(f) Von jeder Regierung, welche
die vorliegende Konvention
ratifiziert oder ihr
beitritt, wird vorausgesetzt,
daß sie die im Zeitpunkt
der Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde
oder ihrer Beitrittserklärung
wirksam gewordenen
Änderungen angenommen
hat.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Empfehlung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. Oktober 1962.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunde zu vorliegender Empfehlung ist am 21. November 1962 beim Belgischen
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt worden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Empfehlung gemäß Artikel XVI c der Konvention über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife wird gesondert kundgemacht werden.