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48_1960 AT

48. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Steiermark.

Auf Grund des § 1 a Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937, BGBl. Nr. 94, in

der Fassung des § 487 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, wird

auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden

und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. März 1960 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden

St. Lorenzen am Wechsel, Bezirk

Hartberg, und Krottendorf-Gaisfeld,

Bezirk Voitsberg, auf die das Gemeindebedienstetengesetz

1957, LGBl. für das Land Steiermark

Nr. 34, Anwendung findet, in die Krankenversicherung

der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten

einbezogen.

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