48. Bundesgesetz: Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich.
§ 1. Wird durch einen Unfall beim Betrieb
einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs
ein Mensch getötet, an seinem Körper
oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine
Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende
Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu ersetzen.
§ 2. (1) Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinne
des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, auszulegen.
Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz
nichts anderes ergibt, ist dieses auf
Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne
beschränkt-öffentlichen Verkehr, die Bestandteil
eines Bergwerks oder eines gewerblichen oder
land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens
sind oder einer Gemeinschaft solcher Unternehmungen
gehören, sowie auf Bahnen, die ohne
besondere Herstellung des Unterbaus angelegt
werden (Feldbahnen), nicht anzuwenden.
(2) Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne
des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223, auszulegen.
Motorfahrräder gelten hinsichtlich der
Haftung als Kraftfahrzeuge. Soweit sich aus dem
vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt,
ist dieses auf Kraftfahrzeuge, die auf gerader
waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit von
9 km in der Stunde nicht zu überschreiten vermögen,
nicht anzuwenden.
§ 3. Im Falle der Tötung oder Verletzung
eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug
beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz
hinsichtlich der befördernden Eisenbahn
oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern
nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des
Unfalls
1. durch die Eisenbahn ohne den Willen des
Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes,
wenn auch unangemessenes Entgelt
befördert wurde oder
2. durch das Kraftfahrzeug entweder ohne
den Willen des Halters oder doch nur auf sein,
des Verletzten, Ersuchen, in seinem ausschließlichen
oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse
und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn
auch unangemessenes Entgelt befördert wurde
oder
3. beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb
des Kraftfahrzeugs tätig war.
§ 4. (1) Im Falle der Beschädigung einer durch
die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten
Sache ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der
befördernden Eisenbahn oder des befördernden
Kraftfahrzeugs nur insofern anzuwenden, als zur
Zeit des Unfalls ein Fahrgast die Sache als Handgepäck
mit sich führte oder an sich trug, dem
gegenüber die Anwendung dieses Bundesgesetzes
nicht nach § 3 ausgeschlossen ist.
(2) Hinsichtlich der Sachen, die zur Zeit des
Unfalls von der Eisenbahn zur Beförderung oder
zur Aufbewahrung angenommen waren, ist dieses
Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Haftung.
§ 5. (1) Für den Ersatz der im § 1 bezeichneten
Schäden haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer,
beim Kraftfahrzeug der Halter.
(2) Mehrere Betriebsunternehmer derselben
Eisenbahn und mehrere Halter desselben Kraftfahrzeugs
haften zur ungeteilten Hand.
§ 6. (1) Benutzte jemand zur Zeit des Unfalls
das Verkehrsmittel der Eisenbahn ohne den Willen
des Betriebsunternehmers oder das Kraftfahrzeug
ohne den Willen des Halters, so haftet er
an Stelle des Betriebsunternehmers oder Halters
für den Ersatz des Schadens. Daneben bleibt der
Betriebsunternehmer oder Halter für den Ersatz
des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des
Verkehrsmittels der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs
durch sein oder der Personen Verschulden
ermöglicht worden ist, die mit seinem
Willen beim Betrieb der Eisenbahn oder beim
Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig gewesen sind.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Benutzer
vom Betriebsunternehmer oder Halter für den
Betrieb der Eisenbahn oder für den Betrieb des
Kraftfahrzeugs angestellt oder wenn ihm das
Verkehrsmittel der Eisenbahn vom Betriebsunternehmer
oder das Kraftfahrzeug vom Halter
überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen
Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines
solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist,
daß der Schaden nicht durch sein Verschulden
verursacht worden ist.
(3) Benutzer im Sinne der Abs. 1 und 2 ist
jeder, der sich den Gebrauch des Verkehrsmittels
der Eisenbahn als solchen oder des Kraftfahrzeugs
als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.
§ 7. (1) Hat bei der Entstehung des Schadens
ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so
ist der § 1304 Aligemeines bürgerliches Gesetzbuch
anzuwenden.
(2) Dem Verschulden des Geschädigten steht
im Falle der Tötung das Verschulden des Getöteten
und im Falle der Beschädigung einer
Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die
tatsächliche Gewalt über die Sache ausübte.
§ 8. (1) Wurde der Schaden durch mehrere
Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder
durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein
oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so kann
der Geschädigte seine Ersatzansprüche gegen
jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit
nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht
geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist.
(2) Sind im Falle des Abs. 1 mehrere Beteiligte
verschiedener Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge
nebeneinander ersatzpflichtig, so haften sie zur
ungeteilten Hand, es haftet jedoch keiner der
mehreren Betriebsunternehmer oder Halter,
außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen
Haftungshöchstbeträge hinaus.
Haftungsbefreiung.
§ 9. (1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen,
wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis
verursacht wurde, das weder auf einem
Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen
der Verrichtungen der Eisenbahn oder des
Kraftfahrzeugs beruhte.
(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere
dann, wenn es auf das Verhalten des
Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen
Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist,
sowohl der Betriebsunternehmer oder Halter als
auch die mit Willen des Betriebsunternehmers
oder Halters beim Betrieb tätigen Personen jede
nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt
beachtet haben und der Unfall nicht unmittelbar
auf die durch das Verhalten eines nicht
beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres
ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen
ist.
§ 10. Die Verpflichtung des Betriebsunternehmers
oder Halters, für die Tötung oder Verletzung
entgeltlich beförderter Personen Ersatz
zu leisten, darf im vorhinein weder ausgeschlossen
noch beschränkt werden; entgegenstehende
Vereinbarungen sind nichtig.
Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch.
§ 11. (1) Wurde der Schaden durch mehrere
Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder
durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein
oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind
die Beteiligten einem Dritten kraft Gesetzes zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängen im
Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung
zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes
von den Umständen, insbesondere davon
ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder
durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 9
Abs. 2) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr
verursacht wurde. Das gleiche gilt für die.
gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten.
(2) In den Fällen des Abs. 1 haftet keiner der
beteiligten Betriebsunternehmer oder Halter,
außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen
Haftungshöchstbeträge hinaus.
Gegenstand des Ersatzes.
§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen
1. die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte
dadurch erlitt, daß infolge der Verletzung seine
Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert
war,
3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner
Bedürfnisse und
4. die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch
auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige,
der sie zu tragen verpflichtet ist oder der
sie tatsächlich getragen hat.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung
zu einem Dritten in einem Verhältnis,
vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig
war oder unterhaltspflichtig werden
konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung
das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der
Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz
zu leisten, als der Getötete während der
mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung
des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre.
Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der
Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber
noch nicht geboren war.
§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers
oder der Gesundheit sind zu ersetzen
1. die Kosten der Heilung oder der versuchten
Heilung des Verletzten,
2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte
dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung
zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit
aufgehoben oder gemindert ist und
3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner
Bedürfnisse.
§ 14. (1) Der Schadenersatz hinsichtlich
1. der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,
2. der Vermehrung der Bedürfnisse und
3. der Unterhaltsansprüche Dritter
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer
Geldrente zu leisten.
(2) Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen.
Für die Geldrente gelten die Bestimmungen
des § 1418 dritter Satz Allgemeines
bürgerliches Gesetzbuch und des § 6 Abs. 3 Lohnpfändungsgesetz,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß.
(3) Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte
aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital
verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem
Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
(4) Der Anspruch auf Geldrente wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem
Ersatzberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.
Haftungshöchstbeträge.
§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte
Haftung für Tötung und Verletzung
von Menschen ist der Höhe nach mit folgenden
Beträgen begrenzt, und zwar
1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer
Eisenbahn mit Ausnahme der Haupt- und Kleinseilbahnen,
der Oberleitungs-Omnibusbetriebe
und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen mit
einem Kapitalsbetrag von 600.000 S
oder mit einem Rentenbetrag von
jährlich 60.000 S
für den einzelnen Verletzten;
2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer
Haupt- oder Kleinseilbahn, eines Oberleitungs-
Omnibusbetriebes oder einer nicht-öffentlichen
Eisenbahn mit
einem Kapitalsbetrag von 300.000 S
oder mit einem Rentenbetrag von
jährlich 18.000 S
für den einzelnen Verletzten;
3. bei einem Unfall aus dem Betrieb eines
Kraftfahrzeugs einschließlich eines Oberleitungs-
Kraftfahrzeugs mit
einem Kapitalsbetrag von 200.000 S
oder mit einem Rentenbetrag von
jährlich 12.000S
für den einzelnen Verletzten.
(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag
abzufinden sind, mit Schäden zusammen,
für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt
sich der im Abs. 1 für die Rente festgesetzte
Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu
leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag
ausmacht.
(3) Im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer
Menschen durch dasselbe Ereignis haftet
der ersatzpflichtige Halter
1. des Kraftfahrzeugs mit Ausnahme der
Omnibusse insgesamt nur bis zum Dreifachen der
im Abs. 1 Z. 3 genannten Höchstbeträge,
2. des Omnibusses insgesamt nur bis zu den
Mindestversicherungssummen, die gemäß den
Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 223, hinsichtlich Personenschäden für das
einzelne Ereignis festgesetzt sind; die im Abs. 1
Z. 3 genannten Höchstbeträge bleiben hinsichtlich
der einzelnen Verletzten unberührt. Übersteigen
die mehreren Personen zu leistenden Ersätze
die vorstehend unter Z. 1 und 2 genannten
Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen
Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr
Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte
Haftung für Schäden an Sachen ist der
Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt, und
zwar
1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer
Eisenbahn mit Ausnahme der Haupt- und Kleinseilbahnen,
der Oberleitungs-Omnibusbetriebe
und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen mit
einem Betrag von 100.000 S;
2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer
Haupt- oder Kleinseilbahn, eines Oberleitungs-
Omnibusbetriebes oder einer nicht-öffentlichen
Eisenbahn mit
einem Betrag von 60.000 S;
3. bei einem Unfall aus dem Betrieb eines
Kraftfahrzeugs einschließlich eines Oberleitungs-
Kraftfahrzeugs mit
einem Betrag von 40.000 S,
in allen diesen Fällen auch dann, wenn durch
dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt
wurden.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an
mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt
die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge
übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze
in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag
zum Höchstbetrag steht.
(3) Die im Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen
Begrenzungen gelten nicht für Schäden an Liegenschaften.
Verjährung und Anzeigepflicht.
§ 17. (1) Die in diesem Buhdesgesetz festgesetzten
Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte
von dem Schaden und von der Person
des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren vom
Unfall an.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die
Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes.
§ 18. Der Ersatzberechtigte verliert die in
diesem Bundesgesetz festgesetzten Ersatzansprüche,
wenn er nicht innerhalb dreier Monate, nachdem
er von dem Schaden und von der Person
des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem
den Unfall anzeigt. Der Verlust tritt nicht
ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Ersatzberechtigten
nicht zu vertretenden Umstands
unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb
der bezeichneten Frist auf andere Weise
von dem Schaden Kenntnis erhalten hat.
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
§ 19. (1) Unberührt bleiben die Vorschriften
des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und
andere Vorschriften, nach denen der Betriebsunternehmer
oder Halter für den verursachten
Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes haftet oder
nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich
ist.
(2) Auch dort, wo die Ersatzansprüche für
einen durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn
oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs
verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen
sind, wie insbesondere auch bei solchen Eisenbahnen
und Kraftfahrzeugen, auf die dieses Bundesgesetz
nicht anzuwenden ist, haftet der Betriebsunternehmer
und der Halter für das Verschulden
der Personen, die mit seinem Willen
beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb
des Kraftfahrzeugs tätig waren, soweit diese
Tätigkeit für den Unfall ursächlich war.
Gerichtsstand.
§ 20. Für Klagen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
erhoben werden, ist auch das Gericht
zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet
hat. Bei diesem Gericht können auch
anderweitige aus dem Schadensfall abgeleitete
Klageansprüche gegen den Betriebsunternehmer
oder den Halter oder einen sonst Ersatzpflichtigen
erhoben werden.
Inkrafttreten.
§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten
Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten
Monats in Kraft.
Aufhebung bisheriger Vorschriften.
§ 22. (1) Soweit der § 23 nichts anderes bestimmt,
werden mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben
1. Verordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes
in den Reichsgauen der Ostmark
und im Reichsgau Sudetenland vom 3. Mai
1940, Deutsches RGBl. I S. 713, soweit sie sich
auf Eisenbahnen bezieht,
2. Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum
Schadenersatz für die bei dem Betriebe von
Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten
Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni
1871, Deutsches RGBl. S. 207, soweit es sich auf
Eisenbahnen bezieht;
3. Verordnung zur Einführung des Gesetzes
über die Haftpflicht der Eisenbahnen und
Straßenbahnen für Sachschaden in den Reichsgauen
der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
vom 25. September 1940, Deutsches RGBl. I
S. 1279;
4. Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen
und Straßenbahnen für Sachschaden vom
29. April 1940, Deutsches RGBl. I S. 691;
5. Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes
über die Haftpflicht der Eisenbahnen und
Straßenbahnen für Sachschaden vom 6. Mai 1941,
Deutsches RGBl. I S. 252;
6. Verordnung zur Einführung des Gesetzes
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der
Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom
23. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 537;
7. Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 3. Mai 1909, Deutsches RGBl. S. 437,
soweit es nicht bereits aufgehoben ist;
8. Gesetz über die erweiterte Zulassung von
Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen
vom 7. Dezember 1943, Deutsches
RGBl. I S. 674, soweit es nicht bereits aufgehoben
ist.
(2) Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften
des geltenden Rechtes auf die im Abs. 1 genannten
Vorschriften verwiesen wird, erhält die Verweisung
ihren Inhalt aus den entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Unberührt bleiben
1. die §§ 11 und 19 Abs. 2 Eisenbahngesetz
1957, BGBl. Nr. 60,
2. der § 1 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1955, BGBl.
Nr. 223,
3. das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955,
4. Bestimmungen in Staatsverträgen, soweit
sie die Haftung für Schäden aus Unfällen beim
Betrieb von Eisenbahnen regeln.
Überleitung.
§ 23. Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle
anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten
ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet
haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
Vollziehung.
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, soweit
es sich um Eisenbahnen handelt, und im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau, soweit es sich um
Kraftfahrzeuge handelt, betraut.