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48. Bundesgesetz: Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz — EKHG.

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich.

§ 1. Wird durch einen Unfall beim Betrieb

einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs

ein Mensch getötet, an seinem Körper

oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine

Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende

Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu ersetzen.

§ 2. (1) Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinne

des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, auszulegen.

Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz

nichts anderes ergibt, ist dieses auf

Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne

beschränkt-öffentlichen Verkehr, die Bestandteil

eines Bergwerks oder eines gewerblichen oder

land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens

sind oder einer Gemeinschaft solcher Unternehmungen

gehören, sowie auf Bahnen, die ohne

besondere Herstellung des Unterbaus angelegt

werden (Feldbahnen), nicht anzuwenden.

(2) Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist im Sinne

des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223, auszulegen.

Motorfahrräder gelten hinsichtlich der

Haftung als Kraftfahrzeuge. Soweit sich aus dem

vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt,

ist dieses auf Kraftfahrzeuge, die auf gerader

waagrechter Fahrbahn eine Geschwindigkeit von

9 km in der Stunde nicht zu überschreiten vermögen,

nicht anzuwenden.

§ 3. Im Falle der Tötung oder Verletzung

eines durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug

beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz

hinsichtlich der befördernden Eisenbahn

oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern

nicht anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des

Unfalls

1. durch die Eisenbahn ohne den Willen des

Betriebsunternehmers und ohne ein diesem zufließendes,

wenn auch unangemessenes Entgelt

befördert wurde oder

2. durch das Kraftfahrzeug entweder ohne

den Willen des Halters oder doch nur auf sein,

des Verletzten, Ersuchen, in seinem ausschließlichen

oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse

und ohne ein dem Halter zufließendes, wenn

auch unangemessenes Entgelt befördert wurde

oder

3. beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb

des Kraftfahrzeugs tätig war.

§ 4. (1) Im Falle der Beschädigung einer durch

die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten

Sache ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der

befördernden Eisenbahn oder des befördernden

Kraftfahrzeugs nur insofern anzuwenden, als zur

Zeit des Unfalls ein Fahrgast die Sache als Handgepäck

mit sich führte oder an sich trug, dem

gegenüber die Anwendung dieses Bundesgesetzes

nicht nach § 3 ausgeschlossen ist.

(2) Hinsichtlich der Sachen, die zur Zeit des

Unfalls von der Eisenbahn zur Beförderung oder

zur Aufbewahrung angenommen waren, ist dieses

Bundesgesetz nicht anzuwenden.

Haftung.

§ 5. (1) Für den Ersatz der im § 1 bezeichneten

Schäden haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer,

beim Kraftfahrzeug der Halter.

(2) Mehrere Betriebsunternehmer derselben

Eisenbahn und mehrere Halter desselben Kraftfahrzeugs

haften zur ungeteilten Hand.

§ 6. (1) Benutzte jemand zur Zeit des Unfalls

das Verkehrsmittel der Eisenbahn ohne den Willen

des Betriebsunternehmers oder das Kraftfahrzeug

ohne den Willen des Halters, so haftet er

an Stelle des Betriebsunternehmers oder Halters

für den Ersatz des Schadens. Daneben bleibt der

Betriebsunternehmer oder Halter für den Ersatz

des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des

Verkehrsmittels der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeugs

durch sein oder der Personen Verschulden

ermöglicht worden ist, die mit seinem

Willen beim Betrieb der Eisenbahn oder beim

Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig gewesen sind.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Benutzer

vom Betriebsunternehmer oder Halter für den

Betrieb der Eisenbahn oder für den Betrieb des

Kraftfahrzeugs angestellt oder wenn ihm das

Verkehrsmittel der Eisenbahn vom Betriebsunternehmer

oder das Kraftfahrzeug vom Halter

überlassen war. Eine aus dem allgemeinen bürgerlichen

Recht abzuleitende Ersatzpflicht eines

solchen Benutzers ist ausgeschlossen, wenn er beweist,

daß der Schaden nicht durch sein Verschulden

verursacht worden ist.

(3) Benutzer im Sinne der Abs. 1 und 2 ist

jeder, der sich den Gebrauch des Verkehrsmittels

der Eisenbahn als solchen oder des Kraftfahrzeugs

als solchen mit Herrschaftswillen anmaßt.

§ 7. (1) Hat bei der Entstehung des Schadens

ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so

ist der § 1304 Aligemeines bürgerliches Gesetzbuch

anzuwenden.

(2) Dem Verschulden des Geschädigten steht

im Falle der Tötung das Verschulden des Getöteten

und im Falle der Beschädigung einer

Sache das Verschulden desjenigen gleich, der die

tatsächliche Gewalt über die Sache ausübte.

§ 8. (1) Wurde der Schaden durch mehrere

Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder

durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein

oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so kann

der Geschädigte seine Ersatzansprüche gegen

jeden an dem Unfall Beteiligten richten, soweit

nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht

geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist.

(2) Sind im Falle des Abs. 1 mehrere Beteiligte

verschiedener Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge

nebeneinander ersatzpflichtig, so haften sie zur

ungeteilten Hand, es haftet jedoch keiner der

mehreren Betriebsunternehmer oder Halter,

außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen

Haftungshöchstbeträge hinaus.

Haftungsbefreiung.

§ 9. (1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen,

wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis

verursacht wurde, das weder auf einem

Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen

der Verrichtungen der Eisenbahn oder des

Kraftfahrzeugs beruhte.

(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere

dann, wenn es auf das Verhalten des

Geschädigten, eines nicht beim Betrieb tätigen

Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist,

sowohl der Betriebsunternehmer oder Halter als

auch die mit Willen des Betriebsunternehmers

oder Halters beim Betrieb tätigen Personen jede

nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt

beachtet haben und der Unfall nicht unmittelbar

auf die durch das Verhalten eines nicht

beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres

ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen

ist.

§ 10. Die Verpflichtung des Betriebsunternehmers

oder Halters, für die Tötung oder Verletzung

entgeltlich beförderter Personen Ersatz

zu leisten, darf im vorhinein weder ausgeschlossen

noch beschränkt werden; entgegenstehende

Vereinbarungen sind nichtig.

Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch.

§ 11. (1) Wurde der Schaden durch mehrere

Eisenbahnen oder mehrere Kraftfahrzeuge oder

durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein

oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind

die Beteiligten einem Dritten kraft Gesetzes zum

Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängen im

Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung

zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes

von den Umständen, insbesondere davon

ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder

durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 9

Abs. 2) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr

verursacht wurde. Das gleiche gilt für die.

gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 haftet keiner der

beteiligten Betriebsunternehmer oder Halter,

außer bei Verschulden, über die für ihn maßgeblichen

Haftungshöchstbeträge hinaus.

Gegenstand des Ersatzes.

§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen

1. die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,

2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte

dadurch erlitt, daß infolge der Verletzung seine

Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert

war,

3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner

Bedürfnisse und

4. die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch

auf Ersatz der Bestattungskosten hat derjenige,

der sie zu tragen verpflichtet ist oder der

sie tatsächlich getragen hat.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung

zu einem Dritten in einem Verhältnis,

vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig

war oder unterhaltspflichtig werden

konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung

das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der

Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenersatz

zu leisten, als der Getötete während der

mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung

des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre.

Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der

Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber

noch nicht geboren war.

§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers

oder der Gesundheit sind zu ersetzen

1. die Kosten der Heilung oder der versuchten

Heilung des Verletzten,

2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte

dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung

zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit

aufgehoben oder gemindert ist und

3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner

Bedürfnisse.

§ 14. (1) Der Schadenersatz hinsichtlich

1. der Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit,

2. der Vermehrung der Bedürfnisse und

3. der Unterhaltsansprüche Dritter

ist für die Zukunft durch Entrichtung einer

Geldrente zu leisten.

(2) Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen.

Für die Geldrente gelten die Bestimmungen

des § 1418 dritter Satz Allgemeines

bürgerliches Gesetzbuch und des § 6 Abs. 3 Lohnpfändungsgesetz,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß.

(3) Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte

aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital

verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem

Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Der Anspruch auf Geldrente wird nicht

dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem

Ersatzberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.

Haftungshöchstbeträge.

§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte

Haftung für Tötung und Verletzung

von Menschen ist der Höhe nach mit folgenden

Beträgen begrenzt, und zwar

1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer

Eisenbahn mit Ausnahme der Haupt- und Kleinseilbahnen,

der Oberleitungs-Omnibusbetriebe

und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen mit

einem Kapitalsbetrag von 600.000 S

oder mit einem Rentenbetrag von

jährlich 60.000 S

für den einzelnen Verletzten;

2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer

Haupt- oder Kleinseilbahn, eines Oberleitungs-

Omnibusbetriebes oder einer nicht-öffentlichen

Eisenbahn mit

einem Kapitalsbetrag von 300.000 S

oder mit einem Rentenbetrag von

jährlich 18.000 S

für den einzelnen Verletzten;

3. bei einem Unfall aus dem Betrieb eines

Kraftfahrzeugs einschließlich eines Oberleitungs-

Kraftfahrzeugs mit

einem Kapitalsbetrag von 200.000 S

oder mit einem Rentenbetrag von

jährlich 12.000S

für den einzelnen Verletzten.

(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag

abzufinden sind, mit Schäden zusammen,

für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt

sich der im Abs. 1 für die Rente festgesetzte

Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu

leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag

ausmacht.

(3) Im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer

Menschen durch dasselbe Ereignis haftet

der ersatzpflichtige Halter

1. des Kraftfahrzeugs mit Ausnahme der

Omnibusse insgesamt nur bis zum Dreifachen der

im Abs. 1 Z. 3 genannten Höchstbeträge,

2. des Omnibusses insgesamt nur bis zu den

Mindestversicherungssummen, die gemäß den

Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 223, hinsichtlich Personenschäden für das

einzelne Ereignis festgesetzt sind; die im Abs. 1

Z. 3 genannten Höchstbeträge bleiben hinsichtlich

der einzelnen Verletzten unberührt. Übersteigen

die mehreren Personen zu leistenden Ersätze

die vorstehend unter Z. 1 und 2 genannten

Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen

Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr

Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte

Haftung für Schäden an Sachen ist der

Höhe nach mit folgenden Beträgen begrenzt, und

zwar

1. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer

Eisenbahn mit Ausnahme der Haupt- und Kleinseilbahnen,

der Oberleitungs-Omnibusbetriebe

und der nicht-öffentlichen Eisenbahnen mit

einem Betrag von 100.000 S;

2. bei einem Unfall aus dem Betrieb einer

Haupt- oder Kleinseilbahn, eines Oberleitungs-

Omnibusbetriebes oder einer nicht-öffentlichen

Eisenbahn mit

einem Betrag von 60.000 S;

3. bei einem Unfall aus dem Betrieb eines

Kraftfahrzeugs einschließlich eines Oberleitungs-

Kraftfahrzeugs mit

einem Betrag von 40.000 S,

in allen diesen Fällen auch dann, wenn durch

dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt

wurden.

(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an

mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt

die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge

übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze

in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag

zum Höchstbetrag steht.

(3) Die im Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen

Begrenzungen gelten nicht für Schäden an Liegenschaften.

Verjährung und Anzeigepflicht.

§ 17. (1) Die in diesem Buhdesgesetz festgesetzten

Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren

von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte

von dem Schaden und von der Person

des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne

Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren vom

Unfall an.

(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die

Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechtes.

§ 18. Der Ersatzberechtigte verliert die in

diesem Bundesgesetz festgesetzten Ersatzansprüche,

wenn er nicht innerhalb dreier Monate, nachdem

er von dem Schaden und von der Person

des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem

den Unfall anzeigt. Der Verlust tritt nicht

ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Ersatzberechtigten

nicht zu vertretenden Umstands

unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb

der bezeichneten Frist auf andere Weise

von dem Schaden Kenntnis erhalten hat.

Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

§ 19. (1) Unberührt bleiben die Vorschriften

des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und

andere Vorschriften, nach denen der Betriebsunternehmer

oder Halter für den verursachten

Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes haftet oder

nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich

ist.

(2) Auch dort, wo die Ersatzansprüche für

einen durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn

oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs

verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften

des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen

sind, wie insbesondere auch bei solchen Eisenbahnen

und Kraftfahrzeugen, auf die dieses Bundesgesetz

nicht anzuwenden ist, haftet der Betriebsunternehmer

und der Halter für das Verschulden

der Personen, die mit seinem Willen

beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb

des Kraftfahrzeugs tätig waren, soweit diese

Tätigkeit für den Unfall ursächlich war.

Gerichtsstand.

§ 20. Für Klagen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

erhoben werden, ist auch das Gericht

zuständig, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet

hat. Bei diesem Gericht können auch

anderweitige aus dem Schadensfall abgeleitete

Klageansprüche gegen den Betriebsunternehmer

oder den Halter oder einen sonst Ersatzpflichtigen

erhoben werden.

Inkrafttreten.

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten

Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten

Monats in Kraft.

Aufhebung bisheriger Vorschriften.

§ 22. (1) Soweit der § 23 nichts anderes bestimmt,

werden mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes folgende Vorschriften aufgehoben

1. Verordnung zur Einführung des Reichshaftpflichtgesetzes

in den Reichsgauen der Ostmark

und im Reichsgau Sudetenland vom 3. Mai

1940, Deutsches RGBl. I S. 713, soweit sie sich

auf Eisenbahnen bezieht,

2. Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum

Schadenersatz für die bei dem Betriebe von

Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten

Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni

1871, Deutsches RGBl. S. 207, soweit es sich auf

Eisenbahnen bezieht;

3. Verordnung zur Einführung des Gesetzes

über die Haftpflicht der Eisenbahnen und

Straßenbahnen für Sachschaden in den Reichsgauen

der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland

vom 25. September 1940, Deutsches RGBl. I

S. 1279;

4. Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen

und Straßenbahnen für Sachschaden vom

29. April 1940, Deutsches RGBl. I S. 691;

5. Verordnung zur Ergänzung des Gesetzes

über die Haftpflicht der Eisenbahnen und

Straßenbahnen für Sachschaden vom 6. Mai 1941,

Deutsches RGBl. I S. 252;

6. Verordnung zur Einführung des Gesetzes

über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der

Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom

23. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 537;

7. Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen

vom 3. Mai 1909, Deutsches RGBl. S. 437,

soweit es nicht bereits aufgehoben ist;

8. Gesetz über die erweiterte Zulassung von

Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen

vom 7. Dezember 1943, Deutsches

RGBl. I S. 674, soweit es nicht bereits aufgehoben

ist.

(2) Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften

des geltenden Rechtes auf die im Abs. 1 genannten

Vorschriften verwiesen wird, erhält die Verweisung

ihren Inhalt aus den entsprechenden

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Unberührt bleiben

1. die §§ 11 und 19 Abs. 2 Eisenbahngesetz

1957, BGBl. Nr. 60,

2. der § 1 Abs. 3 Kraftfahrgesetz 1955, BGBl.

Nr. 223,

3. das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955,

4. Bestimmungen in Staatsverträgen, soweit

sie die Haftung für Schäden aus Unfällen beim

Betrieb von Eisenbahnen regeln.

Überleitung.

§ 23. Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle

anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten

ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet

haben, gelten die bisherigen Vorschriften.

Vollziehung.

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, soweit

es sich um Eisenbahnen handelt, und im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau, soweit es sich um

Kraftfahrzeuge handelt, betraut.

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