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48_1958 AT

48. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundeshaftung.

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für eine von der Österreichischen

Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

im Jahre 1958 zu begebende

Anleihe bis zum Höchstbetrage von 600 Millionen

Schilling die Haftung gemäß § 1357 ABGB.

zu übernehmen.

Vollzugsklausel.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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