Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
48_1957 AT

48. Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1957.

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172,

wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (l) Die Parteien haben für die Verleihung

von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich

in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen,

die von Behörden im Sinne des Art. VI

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen

oder infolge Säumnis

dieser Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen

wurden, in den Angelegenheiten der

Bundesverwaltung — abgesehen von den durch

Gesetz besonders geregelten Fällen — die gemäß

dem folgenden Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben

zu entrichten. In den Angelegenheiten

der Landes- und Gemeindeverwaltung

richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

nach den gemäß § 78 Abs. 3 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 erlassenen

landesgesetzlichen Vorschriften.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren

finden im Sinne

des § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 und

des § 10 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

1950 die Vorschriften über Verwaltungsabgaben

keine Anwendung.

(3) Laut § 78 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 sind die Verwaltungsabgaben

von der jeweils in erster Instanz

zuständigen Behörde einzuheben und fließen der

Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser

Behörde zu tragen hat.

(4) Die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes

sind gemäß § 75 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 neben den Verwaltungsabgaben

zu entrichten.

§ 2 CO Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe

tritt in dem Zeitpunkt ein, in

dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist

oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe

ist von Amts wegen zurückzuerstatten,

wenn die Berechtigung nicht verliehen

wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst

die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung

einer Berechtigung oder mit einer sonstigen

Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe

zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56

oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, so ist die Vorschreibung der

Abgabe gemäß § 59 Abs. 1 in den Spruch aufzunehmen;

dies gilt im Sinne des § 66 Abs. 4 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlaß

für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst

durch ihren Bescheid gegeben wird.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist

die Abgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet

wird, durch einen abgesonderten Bescheid

nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 vorzuschreiben. Wird gegen

einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und

darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so

richtet sich der Instanzenzug — und zwar, soweit

es sich um Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten

der Bundesverwaltung handelt, unter

Beachtung der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungsentlastungsgesetzes

BGBl. Nr. 277/

1925 — nach den für die betreffende Angelegenheit

geltenden Vorschriften.

§ 4. Verwaltungsabgaben sind gemäß § 79 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950

nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige

Unterhalt der Partei und der Personen,

für die sie nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht

gefährdet wird.

II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten

der Bundesverwaltung.

§ 5. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung ist

der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung

bildende Tarif maßgebend.

§ 6. (1) Eine im besonderen Teil des Tarifes

vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu

entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden

Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften

zwar geändert wurden, die abgabepflichtige

Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalte

nach unverändert geblieben ist.

(2) Die Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben

nach den Tarifposten 7, 14 und 15 entfällt,

wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge auf

Grund der Gegenseitigkeit vereinbart worden ist.

§ 7. Der Tarif findet keine Anwendung auf

Amtshandlungen, betreffend die Errichtung, Erhaltung

und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen,

die Schulpflicht und den Besuch der

Pflichtschulen, Schutz- oder Regulierungswasserbauten,

Ent- oder Bewässerungsanlagen oder

Trinkwasserversorgungsanlagen, auf Bewilligungen

zur Holzlieferung, Holzlagerung oder Errichtung

von Bringungsanstalten in Wildbachgebieten,

dann auf Schlägerungs- oder sonstige

Forstprodukten-Bezugsbewilligungen einschließlich

der Genehmigung von Forstwirtschaftsplänen,

auf Amtshandlungen in den Angelegenheiten

der Sparkassenaufsicht, der tierärztlichen

Grenzkontrolle sowie der Justizverwaltung und

der Heeresverwaltung und endlich auf sämtliche

Amtshandlungen von gesetzlichen beruflichen

Interessenvertretungen.

III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe

bei den Bundesbehörden.

§ 8. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den

Bundesbehörden von der Partei unbeschadet der

Regelung des Abs. 4 in Stempelmarken im Sinne

der Stempelmarkenverordnung 1955, BGBl.

Nr. 143, zu entrichten.

(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde

als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe

auf den bei der Behörde verbleibenden

Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen)

über die Verleihung der Berechtigung oder über

die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur

Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat,

oder falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht

kommt, in dem über die betreffende

Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben

und sodann durch amtliche Überstempelung mit

dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten,

daß der Aufdruck zum Teil auf dem

farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil

auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich

wird.

(3) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe

dürfen nur unverletzte Stempelmarken verwendet

werden, die keinerlei Spuren einer bereits

vorhergegangenen Verwendung aufweisen.

(4) Die in Tarifpost 40 angeführten Verwaltungsabgaben

können auch in barem oder durch

Einzahlung mit Erlagschein entrichtet werden.

§ 9. Die Amtsvorstände der Bundesbehörden

haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich

der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen

Verantwortung zu überwachen.

IV. Schlußbestimmungen.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer

Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung

1950, BGBl. Nr. 195, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 19/1957, wird mit dem

Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →