48. Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172,
wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (l) Die Parteien haben für die Verleihung
von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich
in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen,
die von Behörden im Sinne des Art. VI
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen
oder infolge Säumnis
dieser Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen
wurden, in den Angelegenheiten der
Bundesverwaltung — abgesehen von den durch
Gesetz besonders geregelten Fällen — die gemäß
dem folgenden Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben
zu entrichten. In den Angelegenheiten
der Landes- und Gemeindeverwaltung
richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
nach den gemäß § 78 Abs. 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 erlassenen
landesgesetzlichen Vorschriften.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
finden im Sinne
des § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 und
des § 10 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
1950 die Vorschriften über Verwaltungsabgaben
keine Anwendung.
(3) Laut § 78 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 sind die Verwaltungsabgaben
von der jeweils in erster Instanz
zuständigen Behörde einzuheben und fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser
Behörde zu tragen hat.
(4) Die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes
sind gemäß § 75 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 neben den Verwaltungsabgaben
zu entrichten.
§ 2 CO Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe
tritt in dem Zeitpunkt ein, in
dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist
oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe
ist von Amts wegen zurückzuerstatten,
wenn die Berechtigung nicht verliehen
wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst
die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung
einer Berechtigung oder mit einer sonstigen
Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe
zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56
oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, so ist die Vorschreibung der
Abgabe gemäß § 59 Abs. 1 in den Spruch aufzunehmen;
dies gilt im Sinne des § 66 Abs. 4 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlaß
für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst
durch ihren Bescheid gegeben wird.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist
die Abgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet
wird, durch einen abgesonderten Bescheid
nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 vorzuschreiben. Wird gegen
einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und
darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so
richtet sich der Instanzenzug — und zwar, soweit
es sich um Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Bundesverwaltung handelt, unter
Beachtung der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
BGBl. Nr. 277/
1925 — nach den für die betreffende Angelegenheit
geltenden Vorschriften.
§ 4. Verwaltungsabgaben sind gemäß § 79 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950
nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige
Unterhalt der Partei und der Personen,
für die sie nach dem Gesetze zu sorgen hat, nicht
gefährdet wird.
II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten
der Bundesverwaltung.
§ 5. Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung ist
der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung
bildende Tarif maßgebend.
§ 6. (1) Eine im besonderen Teil des Tarifes
vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu
entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden
Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften
zwar geändert wurden, die abgabepflichtige
Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalte
nach unverändert geblieben ist.
(2) Die Einhebung der Bundesverwaltungsabgaben
nach den Tarifposten 7, 14 und 15 entfällt,
wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge auf
Grund der Gegenseitigkeit vereinbart worden ist.
§ 7. Der Tarif findet keine Anwendung auf
Amtshandlungen, betreffend die Errichtung, Erhaltung
und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen,
die Schulpflicht und den Besuch der
Pflichtschulen, Schutz- oder Regulierungswasserbauten,
Ent- oder Bewässerungsanlagen oder
Trinkwasserversorgungsanlagen, auf Bewilligungen
zur Holzlieferung, Holzlagerung oder Errichtung
von Bringungsanstalten in Wildbachgebieten,
dann auf Schlägerungs- oder sonstige
Forstprodukten-Bezugsbewilligungen einschließlich
der Genehmigung von Forstwirtschaftsplänen,
auf Amtshandlungen in den Angelegenheiten
der Sparkassenaufsicht, der tierärztlichen
Grenzkontrolle sowie der Justizverwaltung und
der Heeresverwaltung und endlich auf sämtliche
Amtshandlungen von gesetzlichen beruflichen
Interessenvertretungen.
III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe
bei den Bundesbehörden.
§ 8. (1) Die Verwaltungsabgaben sind bei den
Bundesbehörden von der Partei unbeschadet der
Regelung des Abs. 4 in Stempelmarken im Sinne
der Stempelmarkenverordnung 1955, BGBl.
Nr. 143, zu entrichten.
(2) Die Stempelmarken sind von der Behörde
als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe
auf den bei der Behörde verbleibenden
Geschäftsstücken (amtlichen Aufzeichnungen)
über die Verleihung der Berechtigung oder über
die sonstige Amtshandlung, die den Anlaß zur
Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat,
oder falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht
kommt, in dem über die betreffende
Amtshandlung geführten Vormerk aufzukleben
und sodann durch amtliche Überstempelung mit
dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten,
daß der Aufdruck zum Teil auf dem
farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil
auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich
wird.
(3) Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe
dürfen nur unverletzte Stempelmarken verwendet
werden, die keinerlei Spuren einer bereits
vorhergegangenen Verwendung aufweisen.
(4) Die in Tarifpost 40 angeführten Verwaltungsabgaben
können auch in barem oder durch
Einzahlung mit Erlagschein entrichtet werden.
§ 9. Die Amtsvorstände der Bundesbehörden
haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich
der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen
Verantwortung zu überwachen.
IV. Schlußbestimmungen.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer
Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung
1950, BGBl. Nr. 195, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 19/1957, wird mit dem
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.