48_1955
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48. Verordnung: Unterstellung einer Gruppe von dem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten des Bundes dem Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 48. Verordnung: Unterstellung einer Gruppe von dem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten des Bundes dem Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
1955_48_0 48. Verordnung: Unterstellung einer Gruppe von dem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten des Bundes dem Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
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Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86/1948, wird
verordnet
§ 1. Auf die im Bereiche des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft bei der
Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten
Arbeiter finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86/48,
Anwendung.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1955
in Kraft.