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48_1955 AT

48. Verordnung: Unterstellung einer Gruppe von dem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten des Bundes dem Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Verordnung: Unterstellung einer Gruppe von dem Kollektivvertrag unterliegenden Bediensteten des Bundes dem Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86/1948, wird

verordnet

§ 1. Auf die im Bereiche des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft bei der

Verwaltung der Bundesgärten ständig verwendeten

Arbeiter finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86/48,

Anwendung.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1955

in Kraft.

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