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48_1954 AT

48. Verordnung: Neuerliche Abänderung, Ergänzung und Verlängerung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 48. Verordnung: Neuerliche Abänderung, Ergänzung und Verlängerung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesministerien für

soziale Verwaltung und für Inneres vom 23. Feber

1950, BGBl. Nr. 79, in der Fassung der Verordnung

vom 4. Juli 1953, BGBl. Nr. 121, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Nach dem § 2 wird der nachfolgende § 2 a

eingefügt

„§ 2 a. (1) Die öffentlichen Apotheken sowie

die Hausapotheken führenden Ärzte und Tierärzte

sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen

der Vorläufigen Arzneitaxe 1950 ermittelten

Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag

von 10 v. H. in Anrechnung zu bringen.

(2) Von der im Abs. 1 getroffenen Regelung ist

die Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten der

im § 2 angeführten begünstigten Bezieher und

die Abgabe von Arzneimitteln durch öffentliche

Apotheken an Hausapotheken führende Ärzte

und Tierärzte ausgenommen.

(3) Bei der Abrechnung der auf Kosten begünstigter

Bezieher abgegebenen Arzneimittel sind

die öffentlichen Apotheken berechtigt, unter Berücksichtigung

der im § 7 Abs. 3 des Gesetzes

vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, solchen

Beziehern zu gewährenden Nachlässe zu der

nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie

des § 3 Abs. 1 lit. b ermittelten Endsumme des

rechnungsmäßigen Nettobetrages einen Zuschlag

in der Höhe von 3'5 v. H. dieser Endsumme in

Anrechnung zu bringen."

2. Im § 3 Abs. 1 lit. b ist die Zahl „110.000"

durch die Zahl „200.000" zu ersetzen.

3. Im § 4 sind die Worte „binnen 20 Tagen"

durch die Worte „binnen 14 Tagen" zu ersetzen.

4. Im § 9 sind die Worte „31. März 1954"

durch die Worte „31. März 1955" zu ersetzen.

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