48. Verordnung: Neuerliche Abänderung, Ergänzung und Verlängerung der Verordnung, betreffend die Regelung der Arzneipreise in Apotheken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesministerien für
soziale Verwaltung und für Inneres vom 23. Feber
1950, BGBl. Nr. 79, in der Fassung der Verordnung
vom 4. Juli 1953, BGBl. Nr. 121, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Nach dem § 2 wird der nachfolgende § 2 a
eingefügt
„§ 2 a. (1) Die öffentlichen Apotheken sowie
die Hausapotheken führenden Ärzte und Tierärzte
sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen
der Vorläufigen Arzneitaxe 1950 ermittelten
Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag
von 10 v. H. in Anrechnung zu bringen.
(2) Von der im Abs. 1 getroffenen Regelung ist
die Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten der
im § 2 angeführten begünstigten Bezieher und
die Abgabe von Arzneimitteln durch öffentliche
Apotheken an Hausapotheken führende Ärzte
und Tierärzte ausgenommen.
(3) Bei der Abrechnung der auf Kosten begünstigter
Bezieher abgegebenen Arzneimittel sind
die öffentlichen Apotheken berechtigt, unter Berücksichtigung
der im § 7 Abs. 3 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5/1907, solchen
Beziehern zu gewährenden Nachlässe zu der
nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 sowie
des § 3 Abs. 1 lit. b ermittelten Endsumme des
rechnungsmäßigen Nettobetrages einen Zuschlag
in der Höhe von 3'5 v. H. dieser Endsumme in
Anrechnung zu bringen."
2. Im § 3 Abs. 1 lit. b ist die Zahl „110.000"
durch die Zahl „200.000" zu ersetzen.
3. Im § 4 sind die Worte „binnen 20 Tagen"
durch die Worte „binnen 14 Tagen" zu ersetzen.
4. Im § 9 sind die Worte „31. März 1954"
durch die Worte „31. März 1955" zu ersetzen.